TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 W246 2251056-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

B-GlBG §13
B-GlBG §18a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-GlBG §20a
B-VG Art133 Abs4
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-GlBG § 20 heute
  2. B-GlBG § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 20 gültig von 15.08.2018 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. B-GlBG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  8. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  9. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  10. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  11. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  12. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  13. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  14. B-GlBG § 20 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-GlBG § 20a heute
  2. B-GlBG § 20a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. B-GlBG § 20a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. B-GlBG § 20a gültig von 01.07.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. B-GlBG § 20a gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W246 2251056-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.12.2021, Zl. 2021-0.702.588, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a und § 19b B-GlBG und betreffend Feststellung der Haftung für künftig fällig werdende Vermögensschäden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.12.2021, Zl. 2021-0.702.588, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG und betreffend Feststellung der Haftung für künftig fällig werdende Vermögensschäden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

„Der Antrag auf ‚Feststellung der Haftung der belangten Behörde für alle zukünftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der erfolgten Diskriminierung aufgrund der Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit‘ wird als unbegründet abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der damalige Bundesminister für Inneres ( XXXX ) schrieb am 05.04.2019 die „Leitung der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) im Bundesministerium für Inneres“ (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe A1 / 9 bzw. v1 / 7) unter Anführung der dafür zu erfüllenden allgemeinen „Erfordernisse“ und „besonderen Kenntnisse“ zur Besetzung aus, für welche sich der Beschwerdeführer und ein Mitbewerber bewarben. 1. Der damalige Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) schrieb am 05.04.2019 die „Leitung der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) im Bundesministerium für Inneres“ (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe A1 / 9 bzw. v1 / 7) unter Anführung der dafür zu erfüllenden allgemeinen „Erfordernisse“ und „besonderen Kenntnisse“ zur Besetzung aus, für welche sich der Beschwerdeführer und ein Mitbewerber bewarben.

2. Die aufgrund dieser Ausschreibung nach § 7 AusG eingerichtete Begutachtungskommission kam in ihrem Gutachten vom 17.05.2019 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner „persönlichen und fachlichen Eignung in Verbindung mit seiner bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung, seiner Fähigkeit zur Menschenführung, seiner organisatorischen Fähigkeiten und bisher erbrachten Leistungen für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion in höchstem Ausmaß geeignet“ sei. Den Mitbewerber beurteilte die Begutachtungskommission in diesem Gutachten mit „in hohem Ausmaß“ für die ausgeschriebene Funktion geeignet.2. Die aufgrund dieser Ausschreibung nach Paragraph 7, AusG eingerichtete Begutachtungskommission kam in ihrem Gutachten vom 17.05.2019 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner „persönlichen und fachlichen Eignung in Verbindung mit seiner bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung, seiner Fähigkeit zur Menschenführung, seiner organisatorischen Fähigkeiten und bisher erbrachten Leistungen für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion in höchstem Ausmaß geeignet“ sei. Den Mitbewerber beurteilte die Begutachtungskommission in diesem Gutachten mit „in hohem Ausmaß“ für die ausgeschriebene Funktion geeignet.

3. Daraufhin bestellte der zu diesem Zeitpunkt zuständige Bundesminister für Inneres ( XXXX ) den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 20.05.2019 auf die Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit.3. Daraufhin bestellte der zu diesem Zeitpunkt zuständige Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 20.05.2019 auf die Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit.

4. Mit Schreiben (Weisung) vom 23.05.2019 berief der zu diesem Zeitpunkt zuständige Bundesminister für Inneres ( XXXX ) den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit von dieser Funktion ab. Nach dagegen vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.05.2019 erhobener Remonstration wurde diese Weisung gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministers für Inneres ( XXXX ) vom 27.05.2019 wiederholt. 4. Mit Schreiben (Weisung) vom 23.05.2019 berief der zu diesem Zeitpunkt zuständige Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit von dieser Funktion ab. Nach dagegen vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.05.2019 erhobener Remonstration wurde diese Weisung gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministers für Inneres ( römisch 40 ) vom 27.05.2019 wiederholt.

5.1. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2019, es möge festgestellt werden:

1. die Weisungen vom 23.05.2019 bzw. vom 27.05.2019, mit denen der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres abberufen worden sei, seien rechtswidrig;

2. der Beschwerdeführer habe weiterhin die Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit inne;

3. die Führung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit gehöre insoweit zu seinen Dienstpflichten.

5.2. Der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.12.2019 betreffend Antragspunkt 1. ab und stellte fest, dass die am 23.05.2019 erteilte und am 27.05.2019 wiederholte Weisung, mit welcher er mit sofortiger Wirkung von der o.a. Funktion abberufen worden sei, rechtmäßig gewesen sei (Spruchpunkt I.). Die Antragspunkte 2. und 3. dieses Antrags wies die Behörde als unzulässig zurück (Spruchpunkte II. und III.).5.2. Der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.12.2019 betreffend Antragspunkt 1. ab und stellte fest, dass die am 23.05.2019 erteilte und am 27.05.2019 wiederholte Weisung, mit welcher er mit sofortiger Wirkung von der o.a. Funktion abberufen worden sei, rechtmäßig gewesen sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Antragspunkte 2. und 3. dieses Antrags wies die Behörde als unzulässig zurück (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

5.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.03.2020, Zl. W257 2228035-1/2E, als unbegründet ab.

5.4. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 08.03.2022, Ra 2012/12/0053-5, zurück.

Es sei laut Verwaltungsgerichtshof unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen Arbeitsplatz um einen solchen der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 handeln würde und dass eine Ernennung des Beschwerdeführers auf diesen Arbeitsplatz nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher nicht iSd § 141 Abs. 1 BDG 1979 vom Bundespräsidenten auf diesen Arbeitsplatz ernannt worden, weshalb er nicht als Beamter der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 9 anzusehen sei. Eine dauernde Zuweisung dieses Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 9 mit umfassender dienstrechtlicher Wirksamkeit könne nur durch einen Ernennungsakt seitens des Bundespräsidenten erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass eine nicht nach § 141 Abs. 1 leg.cit. erfolgte Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch bloße generelle Weisung eines Bundesministers (dort: Änderung der Geschäftseinteilung) wieder beendet werden könne, ohne dass damit ein Fall des § 40 Abs. 2 leg.cit. vorliegen würde. Nichts Anderes gelte bei der im vorliegenden Verfahren erfolgten Abberufung des Beschwerdeführers von einer dienstrechtlich nicht umfassend wirksamen Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch individuelle Weisung.Es sei laut Verwaltungsgerichtshof unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen Arbeitsplatz um einen solchen der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 handeln würde und dass eine Ernennung des Beschwerdeführers auf diesen Arbeitsplatz nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher nicht iSd Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 vom Bundespräsidenten auf diesen Arbeitsplatz ernannt worden, weshalb er nicht als Beamter der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 9 anzusehen sei. Eine dauernde Zuweisung dieses Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 9 mit umfassender dienstrechtlicher Wirksamkeit könne nur durch einen Ernennungsakt seitens des Bundespräsidenten erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass eine nicht nach Paragraph 141, Absatz eins, leg.cit. erfolgte Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch bloße generelle Weisung eines Bundesministers (dort: Änderung der Geschäftseinteilung) wieder beendet werden könne, ohne dass damit ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. vorliegen würde. Nichts Anderes gelte bei der im vorliegenden Verfahren erfolgten Abberufung des Beschwerdeführers von einer dienstrechtlich nicht umfassend wirksamen Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch individuelle Weisung.

Im vorliegenden Verfahren wäre allerdings zu beachten gewesen, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet worden und der betroffene Beamte der Auffassung sei, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit bestehe, bei der zuständigen Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage des Vorliegens einer qualifizierten oder einer schlichten Verwendungsänderung zu beantragen. Unter Bejahung dieses Feststellungsinteresses habe der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung das Recht auf bescheidmäßige Feststellung eines Dienstauftrages (mit diesem Inhalt) wegen der Subsidiarität dieser Feststellung gegenüber der vorher aufgezeigten Feststellungsmöglichkeit verneint, was auch für die Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung gelte. Vor diesem Hintergrund wäre der Feststellungsantrag daher zurückzuweisen gewesen, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht vorgebracht worden sei. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2019 nicht in Rechten verletzt worden sei.Im vorliegenden Verfahren wäre allerdings zu beachten gewesen, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet worden und der betroffene Beamte der Auffassung sei, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit bestehe, bei der zuständigen Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage des Vorliegens einer qualifizierten oder einer schlichten Verwendungsänderung zu beantragen. Unter Bejahung dieses Feststellungsinteresses habe der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung das Recht auf bescheidmäßige Feststellung eines Dienstauftrages (mit diesem Inhalt) wegen der Subsidiarität dieser Feststellung gegenüber der vorher aufgezeigten Feststellungsmöglichkeit verneint, was auch für die Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung gelte. Vor diesem Hintergrund wäre der Feststellungsantrag daher zurückzuweisen gewesen, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht vorgebracht worden sei. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2019 nicht in Rechten verletzt worden sei.

6. Der Beschwerdeführer beantragte mit an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gerichtetem Schreiben vom 08.11.2019, bei dieser eingelangt am 11.11.2019, im Wege seines Rechtsvertreters den o.a. „Sachverhalt hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu überprüfen“. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Abberufung von der o.a. Funktion nur deshalb erfolgt sei, weil er im damals XXXX -geführten Bundesministerium für Inneres die Funktion des Generalsekretärs innegehabt habe und der XXXX nahestehe. Eine sachliche oder gar fachliche Begründung für die Abberufung seiner Person habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Beschwerdeführer sei daher aufgrund seiner Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG bei seinem beruflichen Aufstieg diskriminiert worden. 6. Der Beschwerdeführer beantragte mit an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gerichtetem Schreiben vom 08.11.2019, bei dieser eingelangt am 11.11.2019, im Wege seines Rechtsvertreters den o.a. „Sachverhalt hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu überprüfen“. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Abberufung von der o.a. Funktion nur deshalb erfolgt sei, weil er im damals römisch 40 -geführten Bundesministerium für Inneres die Funktion des Generalsekretärs innegehabt habe und der römisch 40 nahestehe. Eine sachliche oder gar fachliche Begründung für die Abberufung seiner Person habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Beschwerdeführer sei daher aufgrund seiner Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG bei seinem beruflichen Aufstieg diskriminiert worden.

7. Nach Aufforderung der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 19.12.2019 nahm die Behörde mit Schreiben vom 20.01.2020 zum dortigen Verfahren Stellung. Dabei führte sie aus, es sei im vorliegenden Fall klar gewesen, dass eine rückwirkende Ernennung des Beschwerdeführers in der Phase der Übergangsregierung nicht erfolgen werde. Bei einem Unterlassen der vorgenommenen Abberufung wäre es daher zu der Situation gekommen, dass der vom Bundesminister für Inneres bestellte Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit nicht durch eine durch den Bundespräsidenten erfolgte Ernennung legitimiert gewesen wäre. Um eine solche Konstellation zu vermeiden, sei der Beschwerdeführer von dieser Funktion wieder abberufen worden, was völlig unabhängig von seiner Person erfolgt sei. Es liege daher keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung vor.

8. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt nach am 13.08.2020 durchgeführter Sitzung (Befragung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der Behörde [ XXXX ] in Anwesenheit einer Gleichbehandlungsbeauftragten [ XXXX ]) in ihrem Gutachten vom 18.02.2021 fest, dass mit der Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG einhergegangen sei. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission führt dabei in ihrem Gutachten auszugsweise Folgendes aus:8. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt nach am 13.08.2020 durchgeführter Sitzung (Befragung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der Behörde [ römisch 40 ] in Anwesenheit einer Gleichbehandlungsbeauftragten [ römisch 40 ]) in ihrem Gutachten vom 18.02.2021 fest, dass mit der Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG einhergegangen sei. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission führt dabei in ihrem Gutachten auszugsweise Folgendes aus:

„Eingangs wird festgehalten, dass im Verfahren vor der B-GBK überprüft wird, ob der Abberufung [des Beschwerdeführers] von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit ein diskriminierendes Motiv zugrundeliegt.

[Der Beschwerdeführer] hat sich innerhalb offener Frist für die Planstelle als Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im BMI beworben. Nach dem Ende der Bewerbungsfrist hat eine Sitzung der Begutachtungskommission stattgefunden. Die Begutachtungskommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass [der Beschwerdeführer] für die Funktion im höchsten Ausmaß geeignet ist. Am 17. Mai 2019 wurde daher dem Bundesminister für Inneres das Gutachten der Begutachtungskommission mit dem Vorschlag, [den Beschwerdeführer] zum Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu bestellen, vorgelegt.

Am 20. Mai 2019 wurde [der Beschwerdeführer] vom Bundesminister für Inneres zum Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im BMI bestellt. Danach wurde beim Bundespräsidenten beantragt, dass dieser die Ernennung nach Artikel 64 Abs. 2 B-VG vornehmen möge. Eine Ernennung gemäß § 141 Abs. 1 BDG erfolgte nicht, denn dazu wäre der formelle Ernennungsakt durch den Bundespräsidenten notwendig gewesen.Am 20. Mai 2019 wurde [der Beschwerdeführer] vom Bundesminister für Inneres zum Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im BMI bestellt. Danach wurde beim Bundespräsidenten beantragt, dass dieser die Ernennung nach Artikel 64 Absatz 2, B-VG vornehmen möge. Eine Ernennung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG erfolgte nicht, denn dazu wäre der formelle Ernennungsakt durch den Bundespräsidenten notwendig gewesen.

In Folge der Bekanntmachung des ‚Ibiza-Videos‘ und des Rücktritts des Bundesministers für Inneres, XXXX , wurde XXXX als Expertenminister mit der Leitung des Innenressorts betraut.In Folge der Bekanntmachung des ‚Ibiza-Videos‘ und des Rücktritts des Bundesministers für Inneres, römisch 40 , wurde römisch 40 als Expertenminister mit der Leitung des Innenressorts betraut.

Am 23. Mai 2019 wurde [der Beschwerdeführer] mit sofortiger Wirkung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit abberufen. Aufgrund der dagegen erfolgten schriftlichen Remonstration ist mit Weisung vom 27. Mai 2019 die Abberufung wiederholt und festgehalten worden, dass [der Beschwerdeführer] von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit im BMI abberufen worden ist.

Festgehalten wird, dass [der Beschwerdeführer] als bestgeeigneter Bewerber aus dem gesetzmäßigen Bestellungsverfahren hervorgegangen und auch rechtmäßig vom zuständigen Bundesminister am 20. Mai 2019 bestellt worden ist. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum eine der ersten Amtshandlungen des Expertenministers XXXX (aus eigener Motivation) jene gewesen ist, einen bestgeeigneten Bewerber abzuberufen.Festgehalten wird, dass [der Beschwerdeführer] als bestgeeigneter Bewerber aus dem gesetzmäßigen Bestellungsverfahren hervorgegangen und auch rechtmäßig vom zuständigen Bundesminister am 20. Mai 2019 bestellt worden ist. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum eine der ersten Amtshandlungen des Expertenministers römisch 40 (aus eigener Motivation) jene gewesen ist, einen bestgeeigneten Bewerber abzuberufen.

Darüber hinaus erscheint es überschießend, dass eine Medienmeldung des Bundespräsidenten, keine Ernennungen vorzunehmen, sogleich eine Abberufung trotz eines gesetzmäßig zustande gekommenen Bestellungsverfahrens zufolge hat und erachtet der Senat diese Eile weder als nachvollziehbar noch notwendig.

Während des gesamten Verfahrens ist für den Senat der Eindruck entstanden, dass die Abberufung nicht aus objektiven Gründen erfolgt ist. Eine sachliche oder fachliche Begründung für die Abberufung konnte nicht festgestellt werden.

Es liegt daher nahe, dass ein anderes Motiv für die Abberufung ausschlaggebend gewesen sein muss. [Der Beschwerdeführer] ist von 1992 bis 1995 Personalvertreter der XXXX und im Zentralausschuss der Sicherheitswache gewesen. [Der Beschwerdeführer] steht der XXXX nahe und es liegt daher nahe, dass die Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit deshalb erfolgt ist, weil [der Beschwerdeführer] im XXXX geführten BMI die Funktion des Generalsekretärs innehatte.Es liegt daher nahe, dass ein anderes Motiv für die Abberufung ausschlaggebend gewesen sein muss. [Der Beschwerdeführer] ist von 1992 bis 1995 Personalvertreter der römisch 40 und im Zentralausschuss der Sicherheitswache gewesen. [Der Beschwerdeführer] steht der römisch 40 nahe und es liegt daher nahe, dass die Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit deshalb erfolgt ist, weil [der Beschwerdeführer] im römisch 40 geführten BMI die Funktion des Generalsekretärs innehatte.

Zur Frage der Beweislastverteilung ist anzumerken, dass gemäß § 20a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen.Zur Frage der Beweislastverteilung ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 20 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen.

Festgehalten wird, dass der Dienstgebervertreter mehrmals auf die Frage nach dem Grund für die Abberufung [des Beschwerdeführers] von dessen Funktion geantwortet hat, dass es staatspolitische Gründe gegeben hat ohne diese jedoch weiter auszuführen oder zu erklären.

Die Floskel ‚aus staatspolitischen Erwägungen‘ konnte in ihrer Unbestimmtheit den Senat keineswegs davon überzeugen, dass für die Abberufung [des Beschwerdeführers] von der Funktion als Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit objektiv nachvollziehbare, sachliche Gründe und nicht die Weltanschauung maßgebend waren. Da darüber hinaus vom Dienstgeber(vertreter) im Wesentlichen nichts Weiteres vorgebracht wurde, konnte vom Senat demzufolge nichts Weiteres überprüft werden.

Der Senat stellt daher fest, dass die Abberufung [des Beschwerdeführers] von der Funktion als Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im BMI eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. I Z 5 B-GIBG darstellt.Der Senat stellt daher fest, dass die Abberufung [des Beschwerdeführers] von der Funktion als Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im BMI eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Abs. römisch eins Ziffer 5, B-GIBG darstellt.

Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18a B-GIBG wird verwiesen.“Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des Paragraph 18 a, B-GIBG wird verwiesen.“

9. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 25.02.2021, bei dieser eingelangt am 26.02.2021, ihm gemäß § 18a B-GlBG den Ersatz des Verdienstentgangs für die Zeit vom 23.05.2019 bis 20.05.2024 und gemäß § 19b leg.cit. eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 32.500,-- zuzuerkennen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer unter Vorlage des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.02.2021 sein bereits im Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 08.11.2019 getätigtes Vorbringen und führte zur geltend gemachten Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zudem aus, dass in seinem Fall die mediale Berichterstattung und die damit zusammenhängende persönliche starke Belastung seiner Person besonders zu berücksichtigen seien.9. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 25.02.2021, bei dieser eingelangt am 26.02.2021, ihm gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG den Ersatz des Verdienstentgangs für die Zeit vom 23.05.2019 bis 20.05.2024 und gemäß Paragraph 19 b, leg.cit. eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 32.500,-- zuzuerkennen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer unter Vorlage des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.02.2021 sein bereits im Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 08.11.2019 getätigtes Vorbringen und führte zur geltend gemachten Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zudem aus, dass in seinem Fall die mediale Berichterstattung und die damit zusammenhängende persönliche starke Belastung seiner Person besonders zu berücksichtigen seien.

10. Mit Schreiben vom 26.02.2021 ergänzte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters diesen Antrag und beantragte zusätzlich die Feststellung der Haftung der Behörde für alle zukünftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der erfolgten Diskriminierung aufgrund der Abberufung von der gegenständlichen Funktion.

11. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2021 eine Säumnisbeschwerde wegen mehr als sechsmonatiger Untätigkeit der Behörde.

12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde innerhalb der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentgangs für die Zeit vom 23.05.2019 bis 20.05.2024 (§ 18a B-GlBG) und seinen Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 32.500,-- (§ 19b leg.cit.) ab (Spruchteil 1.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Haftung der Behörde für alle zukünftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der erfolgten Diskriminierung aufgrund der Abberufung von der gegenständlichen Funktion als unzulässig zurück (Spruchteil 2.).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde innerhalb der dreimonatigen Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentgangs für die Zeit vom 23.05.2019 bis 20.05.2024 (Paragraph 18 a, B-GlBG) und seinen Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 32.500,-- (Paragraph 19 b, leg.cit.) ab (Spruchteil 1.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Haftung der Behörde für alle zukünftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der erfolgten Diskriminierung aufgrund der Abberufung von der gegenständlichen Funktion als unzulässig zurück (Spruchteil 2.).

12.1. Zu Spruchteil 1. führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit nicht aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei. Nach Bekanntwerden des „Ibiza-Videos“ habe schließlich u.a. der damalige Bundesminister für Inneres XXXX am 20.05.2019 sein Regierungsamt niedergelegt, woraufhin XXXX am 23.05.2019 zum Bundesminister für Inneres ernannt worden sei. Der Bundespräsident habe infolge des Ausscheidens des Bundesministers für Inneres XXXX zuvor angekündigt, keine ihm (also dem Bundespräsidenten) vorbehaltenen Ernennungen nach Art. 65 Abs. 2 B-VG vorzunehmen, womit er der langjährigen Staatspraxis gefolgt sei, in Übergangszeiten keine Ernennungen von staatspolitischen Posten zu unterzeichnen. Die Ernennung des Beschwerdeführers auf die angeführte Funktion sei daher nicht zu erwarten gewesen. Zu Vermeidung eines unbefriedigenden „Schwebezustandes“ habe der damals zuständige Bundesminister für Inneres ( XXXX ) in dem Wissen, dass die – gesetzlich notwendige – Ernennung durch den Bundespräsidenten eben nicht stattfinden werde, die Entscheidung getroffen, den Beschwerdeführer von der angeführten Funktion abzuberufen. Der Grund hierfür sei einzig in der Ankündigung des Bundespräsidenten gelegen gewesen, in dieser Übergangszeit keine Ernennungen vorzunehmen, womit der Umstand im Einklang stehe, dass diese Funktion in der Folge für die gesamte Dauer der Übergangsregierung unbesetzt gewesen sei. Die diesbezügliche Ausschreibung sei erst im Mai 2020 nach Ernennung des neuen Bundesministers für Inneres erfolgt. Die Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Funktion sei zudem auch im Interesse der Republik Österreich notwendig gewesen, weil eine Betrauung ohne Ernennungsakt durch den Bundespräsidenten auch besoldungsrechtliche Ansprüche zur Folge gehabt habe. Schließlich hielt die Behörde zur behaupteten Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission selbst angegeben habe, Kontakte in alle politischen Lager zu haben und manchmal der XXXX , manchmal der XXXX und manchmal der XXXX zugeordnet zu werden, was seinen nunmehrigen Angaben einer aufgrund seiner Nähe zur XXXX erfolgten Abberufung widerspreche.12.1. Zu Spruchteil 1. führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit nicht aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG diskriminiert worden sei. Nach Bekanntwerden des „Ibiza-Videos“ habe schließlich u.a. der damalige Bundesminister für Inneres römisch 40 am 20.05.2019 sein Regierungsamt niedergelegt, woraufhin römisch 40 am 23.05.2019 zum Bundesminister für Inneres ernannt worden sei. Der Bundespräsident habe infolge des Ausscheidens des Bundesministers für Inneres römisch 40 zuvor angekündigt, keine ihm (also dem Bundespräsidenten) vorbehaltenen Ernennungen nach Artikel 65, Absatz 2, B-VG vorzunehmen, womit er der langjährigen Staatspraxis gefolgt sei, in Übergangszeiten keine Ernennungen von staatspolitischen Posten zu unterzeichnen. Die Ernennung des Beschwerdeführers auf die angeführte Funktion sei daher nicht zu erwarten gewesen. Zu Vermeidung eines unbefriedigenden „Schwebezustandes“ habe der damals zuständige Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) in dem Wissen, dass die – gesetzlich notwendige – Ernennung durch den Bundespräsidenten eben nicht stattfinden werde, die Entscheidung getroffen, den Beschwerdeführer von der angeführten Funktion abzuberufen. Der Grund hierfür sei einzig in der Ankündigung des Bundespräsidenten gelegen gewesen, in dieser Übergangszeit keine Ernennungen vorzunehmen, womit der Umstand im Einklang stehe, dass diese Funktion in der Folge für die gesamte Dauer der Übergangsregierung unbesetzt gewesen sei. Die diesbezügliche Ausschreibung sei erst im Mai 2020 nach Ernennung des neuen Bundesministers für Inneres erfolgt. Die Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Funktion sei zudem auch im Interesse der Republik Österreich notwendig gewesen, weil eine Betrauung ohne Ernennungsakt durch den Bundespräsidenten auch besoldungsrechtliche Ansprüche zur Folge gehabt habe. Schließlich hielt die Behörde zur behaupteten Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission selbst angegeben habe, Kontakte in alle politischen Lager zu haben und manchmal der römisch 40 , manchmal der römisch 40 und manchmal der römisch 40 zugeordnet zu werden, was seinen nunmehrigen Angaben einer aufgrund seiner Nähe zur römisch 40 erfolgten Abberufung widerspreche.

Im Ergebnis sei daher aus Sicht der Behörde entgegen den Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.02.2021, dem lediglich die Stellung eines Beweismittels zukomme, nicht von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG auszugehen, weshalb ihm kein Schadenersatzanspruch nach § 18a leg.cit. und auch kein Ersatz für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung nach § 19b leg.cit. zustehe.Im Ergebnis sei daher aus Sicht der Behörde entgegen den Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.02.2021, dem lediglich die Stellung eines Beweismittels zukomme, nicht von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG auszugehen, weshalb ihm kein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 18 a, leg.cit. und auch kein Ersatz für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung nach Paragraph 19 b, leg.cit. zustehe.

12.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Haftung der Behörde für alle zukünftig fällig werdenden Vermögensschäden (Spruchteil 2.) hielt die Behörde fest, dass das B-GlBG keine Anerkennung einer Haftung für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aufgrund einer – im gegenständlichen Fall ohnehin nicht erfolgten – Diskriminierung vorsehe. Das B-GlBG regle lediglich einen Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dieser Antrag des Beschwerdeführers sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Dabei führte er – wie bereits im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission – zunächst aus, dass seine Abberufung nicht aus objektiven Gründen erfolgt und eine sachliche oder gar fachliche Begründung dafür nicht vorgelegen sei. Seine Abberufung von der gegenständlichen Funktion sei vielmehr nur deshalb erfolgt, weil er im XXXX -geführten Bundesministerium für Inneres die Funktion des Generalsekretärs innegehabt habe und der XXXX nahestehe. Damit hätten seine Kontakte zu anderen politischen Parteien nichts zu tun. Es liege daher eine Diskriminierung seiner Person beim beruflichen Aufstieg aufgrund seiner Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG vor.Dabei führte er – wie bereits im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission – zunächst aus, dass seine Abberufung nicht aus objektiven Gründen erfolgt und eine sachliche oder gar fachliche Begründung dafür nicht vorgelegen sei. Seine Abberufung von der gegenständlichen Funktion sei vielmehr nur deshalb erfolgt, weil er im römisch 40 -geführten Bundesministerium für Inneres die Funktion des Generalsekretärs innegehabt habe und der römisch 40 nahestehe. Damit hätten seine Kontakte zu anderen politischen Parteien nichts zu tun. Es liege daher eine Diskriminierung seiner Person beim beruflichen Aufstieg aufgrund seiner Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG vor.

Er sei vom damals zuständigen Bundesminister für Inneres ( XXXX ) ordnungsgemäß mit der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraut worden, weshalb er in entsprechender Verwendung sei. Von dieser Funktion hätte der Beschwerdeführer nach § 40 iVm § 38 BDG 1979 nur mit Bescheid abberufen werden können, weil seine Abberufung ohne unmittelbare Zuteilung einer neuen Dienststelle jedenfalls als Versetzung anzusehen sei. Ohne Bestellung könne eine Ernennung nicht erfolgen, umgekehrt könne jedoch eine Verwendung / Funktion auch ohne Ernennung ausgeübt werden. Die Weisung des damaligen Bundesministers für Inneres ( XXXX ) vom 23.05.2019 sei somit nicht rechtmäßig erfolgt. Diese sei nicht zulässig gewesen, weil bei einer Versetzung stets in Form eines Bescheides vorzugehen sei.Er sei vom damals zuständigen Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) ordnungsgemäß mit der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraut worden, weshalb er in entsprechender Verwendung sei. Von dieser Funktion hätte der Beschwerdeführer nach Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 nur mit Bescheid abberufen werden können, weil seine Abberufung ohne unmittelbare Zuteilung einer neuen Dienststelle jedenfalls als Versetzung anzusehen sei. Ohne Bestellung könne eine Ernennung nicht erfolgen, umgekehrt könne jedoch eine Verwendung / Funktion auch ohne Ernennung ausgeübt werden. Die Weisung des damaligen Bundesministers für Inneres ( römisch 40 ) vom 23.05.2019 sei somit nicht rechtmäßig erfolgt. Diese sei nicht zulässig gewesen, weil bei einer Versetzung stets in Form eines Bescheides vorzugehen sei.

Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

14. Diese Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 27.01.2022 vorgelegt.

15. Mit Schreiben vom 08.02.2022 und 07.03.2023 kam die Behörde den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Ersuchen auf Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen nach (Ausschreibung vom 05.04.2019; Gutachten der Begutachtungskommission vom 17.05.2019; Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2019 an die Bundes-Gleichbehandlungskommission; Stellungnahme der Behörde vom 20.01.2020 im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission; Schreiben (Weisung) vom 23.05.2019).

16. Die Behörde brachte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.03.2022 den o.a. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2022 im Verfahren zur Zl. Ra 2020/12/0053-5 zur Kenntnis (s. Pkt. I.5.4.).16. Die Behörde brachte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.03.2022 den o.a. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2022 im Verfahren zur Zl. Ra 2020/12/0053-5 zur Kenntnis (s. Pkt. römisch eins.5.4.).

17. Mit Schreiben vom 14.07.2023 nahm die Behörde zum Verfahren Stellung und brachte einen wissenschaftlichen Beitrag (Frölichsthal, Einige verfassungsrechtliche Kompetenzen des Bundespräsidenten in der Praxis, in Adamovich/Cede/Prosl [Hrsg.], Der österreichische Bundespräsident – Das unterschätzte Amt, 2017, 50 ff.), einen E-Mailverkehr samt APA-Meldung vom 20.05.2019 (wonach der Bundespräsident im Hinblick auf eine langjährige Praxis die Ernennung des Beschwerdeführers auf die gegenständliche Funktion nicht unterschreiben werde) sowie weitere Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.04.2023, Ra 2021/12/0055 [Zurückziehung eines Ernennungsantrags durch den zuständigen Bundesminister nach nicht erfolgter Ernennung durch den Bundespräsidenten]; VwGH 31.01.2006, 2001/12/0100 [Betrauung eines Beamten mit einer Funktion ohne in der Folge stattfindende Ernennung durch den Bundespräsidenten und Ende der Betrauung durch generelle Weisung des zuständigen Bundesministers]) in Vorlage. Dazu hielt die Behörde unter Anführung von Beispielen aus der Vergangenheit fest, aus dem vorgelegten Beitrag würde sich die gelebte Staatspraxis im Vorfeld von Nationalratswahlen und auch bei unmittelbar bevorstehenden Ministerwechseln ergeben, wonach zu diesen Zeiten Ernennungen betreffend bestimmte Funktionen nicht mehr vorgenommen würden. Entsprechend dieser Staatspraxis sei laut der beiliegenden APA-Meldung am 20.05.2019 den Medien zu entnehmen gewesen, dass der Bundespräsident keine Ernennungen mehr vornehmen und somit auch die Ernennung des Beschwerdeführers auf die gegenständliche Funktion nicht unterschreiben werde.

18. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 07.09.2023 im Wege seines Rechtsvertreters zum Verfahren Stellung. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, dass sich die Behörde mit dem von ihr getätigten Vorbringen zu einer vorliegenden Staatspraxis vom Verfahrensgegenstand entferne. Darüber hinaus werde ausdrücklich bestritten, dass es die von der Behörde ins Treffen geführte Staatspraxis tatsächlich gebe. Zum Zeitpunkt der „Weisung“ sei auch keine Nationalratswahl ausgeschrieben gewesen, sondern sei lediglich die Regierung umgebildet worden. Schließlich hielt der Beschwerdeführer unter Anführung von Beispielen fest, dass es im Jahr 2017 nach Auflösung des Parlaments und vor der schon beschlossenen Nationalratswahl noch Ernennungen von hochrangigen Funktionen gegeben habe.

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.09.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und der geladene Zeuge XXXX ausführlich zu den Gründen der Abberufung des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Funktion befragt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Verhandlung mehrere Unterlagen in das Verfahren ein ( XXXX [auf XXXX ] des Bundespräsidenten vom 20.05.2019, wonach er die Ernennung des Beschwerdeführers nicht unterzeichnen werde; Online-Artikel „Bundespräsident Van der Bellen verweigert XXXX -Ernennung“ vom 20.05.2019 im XXXX ; Online-Artikel „Van der Bellen verweigert XXXX -Ernennung“ vom 20.05.2019 in den XXXX ; Online-Artikel „Van der Bellen legt sich quer“ vom 20.05.2019 in XXXX ). 19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.09.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und der geladene Zeuge römisch 40 ausführlich zu den Gründen der Abberufung des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Funktion befragt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Verhandlung mehrere Unterlagen in das Verfahren ein ( römisch 40 [auf römisch 40 ] des Bundespräsidenten vom 20.05.2019, wonach er die Ernennung des Beschwerdeführers nicht unterzeichnen werde; Online-Artikel „Bundespräsident Van der Bellen verweigert römisch 40 -Ernennung“ vom 20.05.2019 im römisch 40 ; Online-Artikel „Van der Bellen verweigert römisch 40 -Ernennung“ vom 20.05.2019 in den römisch 40 ; Online-Artikel „Van der Bellen legt sich quer“ vom 20.05.2019 in römisch 40 ).

20. Mit Schreiben vom 19.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht das – öffentlich zugängliche – Protokoll des Untersuchungsausschusses betreffend die Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen XXXX -Regierungsmitglieder zur Befragung XXXX vom XXXX in das Verfahren ein.20. Mit Schreiben vom 19.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht das – öffentlich zugängliche – Protokoll des Untersuchungsausschusses betreffend die Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen römisch 40 -Regierungsmitglieder zur Befragung römisch 40 vom römisch 40 in das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindende Bundesminister für Inneres ( XXXX ) schrieb am 05.04.2019 die „Leitung der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) im Bundesministerium für Inneres“ (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe A1 / 9 bzw. v1 / 7) zur Besetzung aus, für welche sich der Beschwerdeführer und ein Mitbewerber bewarben. 1.1. Der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindende Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) schrieb am 05.04.2019 die „Leitung der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) im Bundesministerium für Inneres“ (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe A1 / 9 bzw. v1 / 7) zur Besetzung aus, für welche sich der Beschwerdeführer und ein Mitbewerber bewarben.

Die hierzu eingerichtete Begutachtungskommission kam in ihrem Gutachten vom 17.05.2019 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion „in höchstem Ausmaß“ geeignet sei. Den Mitbewerber beurteilte die Begutachtungskommission mit „in hohem Ausmaß“ für die ausgeschriebene Funktion geeignet.

Daraufhin bestellte der Bundesminister für Inneres ( XXXX ) den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 20.05.2019 auf die angeführte Funktion, woraufhin beim Bundespräsidenten die Ernennung des Beschwerdeführers auf diese Funktion beantragt wurde.Daraufhin bestellte der Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 20.05.2019 auf die angeführte Funktion, woraufhin beim Bundespräsidenten die Ernennung des Beschwerdeführers auf diese Funktion beantragt wurde.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung des so genannten „Ibiza-Videos“ legten am 20.05.2019 alle Bundesminister der XXXX und somit auch der damalige Bundesminister für Inneres ( XXXX ) ihre Regierungsämter nieder. In der Folge wurde XXXX mit Wirksamkeit vom 23.05.2019 zum Bundesminister für Inneres ernannt. Im Hinblick auf die Veröffentlichung des so genannten „Ibiza-Videos“ legten am 20.05.2019 alle Bundesminister der römisch 40 und somit auch der damalige Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) ihre Regierungsämter nieder. In der Folge wurde römisch 40 mit Wirksamkeit vom 23.05.2019 zum Bundesminister für Inneres ernannt.

Der Bundespräsident postete am 20.05.2019 auf seinem XXXX folgenden XXXX : „Ich werde die von Minister XXXX vorgeschlagene Ernennung von XXXX zum Generaldirektor f.d. öffentliche Sicherheit nicht unterzeichnen. Eine neue Bundesregierung soll dadurch in Personalfragen nicht präjudiziert werden. Das haben auch meine Amtsvorgänger so gehalten. (vdb)“ Dieser Ankündigung folgte eine Reihe von (Online)Artikeln u.a. österreichischer Tageszeitungen, denen der Inhalt dieses XXXX zugrunde lag. Der Bundespräsident postete am 20.05.2019 auf seinem römisch 40 folgenden römisch 40 : „Ich werde die von Minister römisch 40 vorgeschlagene Ernennung von römisch 40 zum Generaldirektor f.d. öffentliche Sicherheit nicht unterzeichnen. Eine neue Bundesregierung soll dadurch in Personalfragen nicht präjudiziert werden. Das haben auch meine Amtsvorgänger so gehalten. (vdb)“ Dieser Ankündigung folgte eine Reihe von (Online)Artikeln u.a. österreichischer Tageszeitungen, denen der Inhalt dieses römisch 40 zugrunde lag.

Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Bundesminister für Inneres ( XXXX ) berief den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben (Weisung) vom 23.05.2019 mit sofortiger Wirksamkeit von der gegenständlichen Funktion ab; diese Weisung wurde nach vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.05.2019 erhobener Remonstration mit Schreiben des Bundesministers für Inneres ( XXXX ) vom 27.05.2019 wiederholt. Die gegen den betreffend diese Weisung ergangenen Bescheid der Behörde vom 18.12.2019 (Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Weisung) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.03.2020, Zl. W257 2228035-1/2E, als unbegründet ab; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2022, Ra 2020/12/0053-5, zurück.Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) berief den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben (Weisung) vom 23.05.2019 mit sofortiger Wirksamkeit von der gegenständlichen Funktion ab; diese Weisung wurde nach vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.05.2019 erhobener Remonstration mit Schreiben des Bundesministers für Inneres ( römisch 40 ) vom 27.05.2019 wiederholt. Die gegen den betreffend diese Weisung ergangenen Bescheid der Behörde vom 18.12.2019 (Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Weisung) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.03.2020, Zl. W257 2228035-1/2E, als unbegründet ab; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2022, Ra 2020/12/0053-5, zurück.

Die Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit wurde im Mai 2020 erneut ausgeschrieben, wobei sich der Beschwerdeführer als einer von insgesamt vier Bewerbern erneut bewarb. Auf die gegenständliche Funktion wurde schließlich ein anderer Bewerber ernannt.

Der Beschwerdeführer besetzte ab seiner Abberufung (23.05.2019) bis zum Antritt seines Ruhestands (01.04.2023) eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1.

1.2. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der o.a. Bestellung über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung in den Bereichen der Sicherheitswache und der Verwaltung, wobei er seit Mitte der 1990-er Jahre Führungsfunktionen ausgeübt hat und zuletzt als Generalsekretär im XXXX -geführten Bundesministerium für Inneres tätig war. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwar regelmäßig Kontakte in alle großen politischen Lager ( XXXX , XXXX , XXXX ), weist jedoch insbesondere aufgrund seiner zwischen 1992 und 1995 ausgeübten Tätigkeit als Personalvertreter der XXXX , seiner Tätigkeit im Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde für die XXXX und seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Generalsekretär im XXXX -geführten Bundesministerium für Inneres eine Nähe zur politischen Partei XXXX auf, die im Bundesministerium für Inneres bekannt war und auch medial wiederholt kolportiert wurde.1.2. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der o.a. Bestellung über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung in den Bereichen der Sicherheitswache und der Verwaltung, wobei er seit Mitte der 1990-er Jahre Führungsfunktionen ausgeübt hat und zuletzt als Generalsekretär im römisch 40 -geführten Bundesministerium für Inneres tätig war. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwar regelmäßig Kontakte in alle großen politischen Lager ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ), weist jedoch insbesondere aufgrund seiner zwischen 1992 und 1995 ausgeübten Tätigkeit als Personalvertreter der römisch 40 , seiner Tätigkeit im Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde für die römisch 40 und seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Generalsekretär im römisch 40 -geführten Bundesministerium für Inneres eine Nähe zur politischen Partei römisch 40 auf, die im Bundesministerium für Inneres bekannt war und auch medial wiederholt kolportiert wurde.

Der Beschwerdeführer wurde von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit mit Wirksamkeit vom 23.05.2019 insbesondere aufgrund der vom Bundespräsidenten getätigten Ankündigung, die nach der Bestellung des Beschwerdeführers vorgeschlagene Ernennung seiner Person auf diese Funktion nicht zu unterzeichnen, iVm aus Sicht des damaligen Bundesministers für Inneres ( XXXX ) vorgelegenen weiteren Umständen – wie einer allgemein aufgeheizten Stimmungslage in der Öffentlichkeit nach Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“, der ebenfalls öffentlich bekannten Rolle des Beschwerdeführers in der BVT-Causa und einem daraus ableitbaren mangelnden Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person sowie dem Vorliegen eines einsetzbaren und vertrauenswürdigen Stellvertreters [ XXXX ] – abberufen. Die Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Funktion erfolgte seitens des damaligen Bundesministers für Inneres ( XXXX ) nicht aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur XXXX . Der Beschwerdeführer wurde von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit mit Wirksamkeit vom 23.05.2019 insbesondere aufgrund der vom Bundespräsidenten getätigten Ankündigung, die nach der Bestellung des Beschwerdeführers vorgeschlagene Ernennung seiner Person auf diese Funktion nicht zu unterzeichnen, in Verbindung mit aus Sicht des damaligen Bundesministers für Inneres ( römisch 40 ) vorgelegenen weiteren Umständen – wie einer allgemein aufgeheizten Stimmungslage in der Öffentlichkeit nach Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“, der ebenfalls öffentlich bekannten Rolle des Beschwerdeführers in der BVT-Causa und einem daraus ableitbaren mangelnden Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person sowie dem Vorliegen eines einsetzbaren und vertrauenswürdigen Stellvertreters [ römisch 40 ] – abberufen. Die Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Funktion erfolgte seitens des damaligen Bundesministers für Inneres ( römisch 40 ) nicht aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Ausschreibung vom 05.04.2019, das Gutachten der Begutachtungskommission vom 17.05.2019, die auf S. 2 f. des Antrags vom 25.02.2021, auf S. 4 f. des angefochtenen Bescheides und auf S. 2 f. der Beschwerde getroffenen Ausführungen, die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Unterlagen [ XXXX des Bundespräsidenten vom 20.05.2019 und Onlineartikel des XXXX , der XXXX und von XXXX vom jeweils 20.05.2019], das Schreiben [Weisung] vom 23.05.2019 samt Wiederholung vom 27.05.2019 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2022, Ra 2020/12/0053-5, samt dem darin wiedergegebenen Verfahrensgang) und aus den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. zur neuerlichen Ausschreibung der gegenständlichen Funktion im Mai 2020 S. 9 und zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bis zu seinem Ruhestandsantritt S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Ausschreibung vom 05.04.2019, das Gutachten der Begutachtungskommission vom 17.05.2019, die auf S. 2 f. des Antrags vom 25.02.2021, auf S. 4 f. des angefochtenen Bescheides und auf S. 2 f. der Beschwerde getroffenen Ausführungen, die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Unterlagen [ römisch 40 des Bundespräsidenten vom 20.05.2019 und Onlineartikel des römisch 40 , der römisch 40 und von römisch 40 vom jeweils 20.05.2019], das Schreiben [Weisung] vom 23.05.2019 samt Wiederholung vom 27.05.2019 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2022, Ra 2020/12/0053-5, samt dem darin wiedergegebenen Verfahrensgang) und aus den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche zur neuerlichen Ausschreibung der gegenständlichen Funktion im Mai 2020 S. 9 und zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bis zu seinem Ruhestandsantritt S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls).

2.2.1. Die Feststellungen zu der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und seiner Nähe zur politischen Partei XXXX folgen v.a. aus den im Gutachten der Begutachtungskommission vom 17.05.2019 dazu getroffenen Ausführungen und aus den vom Beschwerdeführer in der Sitzung der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 13.08.2020 (s. S. 7 ihres Gutachtens) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls) dazu getätigten Angaben.2.2.1. Die Feststellungen zu der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und seiner Nähe zur politischen Partei römisch 40 folgen v.a. aus den im Gutachten der Begutachtungskommission vom 17.05.2019 dazu getroffenen Ausführungen und aus den vom Beschwerdeführer in der Sitzung der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 13.08.2020 (s. S. 7 ihres Gutachtens) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls) dazu getätigten Angaben.

2.2.2. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, dass seine Abberufung von der gegenständlichen Funktion aufgrund seiner Nähe zur politischen Partei XXXX erfolgt ist: Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge im Detail befragte ehemalige Bundesminister für Inneres ( XXXX ) vermittelte mit seinen ausführlichen Angaben in einer Gesamtschau für das Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass die Abberufung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zur XXXX erfolgt ist. Der Zeuge legte in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise dar, dass der primäre Grund für die Abberufung des Beschwerdeführers in der erfolgten Ankündigung durch den Bundespräsidenten gelegen war, den Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Funktion zu ernennen und somit dem seiner Bestellung folgenden Ernennungsantrag nicht nachzukommen (s. S. 13 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Soweit der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auch ausführte, dass er in seiner Zeit als Bundesminister für Inneres nach durchgeführten Prüfungen bestimmte, „eine Art Aufruhr in der Öffentlichkeit“ auslösende Entscheidungen des vorherigen Bundesministers für Inneres XXXX (wie etwa die Umbenennung des Aufnahmezentrums in Traiskirchen) zurückgenommen habe und dass auch dies mit der Abberufung des Beschwerdeführers zusammenhänge (S. 13 des Verhandlungsprotokolls: „R: In welchem Bezug stehen diese Entscheidungen des Bundesministers XXXX , die Sie damals zurückgenommen haben, mit der Abberufung des BF? Z: Das hängt alles zusammen. Das war einfach das Reset. […]“), ist daraus für das Bundesverwaltungsgericht nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner XXXX -Nähe von der gegenständlichen Funktion abberufen wurde, zumal diese Umstände in keinem den Beschwerdeführer betreffenden parteipolitischen Bezug stehen. Der Zeuge legte in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise dar, dass für ihn aufgrund verschiedener, zusammenkommender Umstände (wie einer allgemein aufgeheizten Stimmung in der Öffentlichkeit nach Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“, der ebenfalls in der Öffentlichkeit bekannten Rolle des Beschwerdeführers in der BVT-Causa und einem daraus ableitbaren möglichen mangelnden Vertrauen der Öffentlichkeit sowie dem Vorliegen eines einsetzbaren und aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Stellvertreters [ XXXX ]) kein Anlass dazu bestand, den Ernennungsantrag seines Vorgängers aufrecht zu halten – bzw. sich für die Ernennung des Beschwerdeführers auf die gegenständliche Funktion sogar verstärkt einzusetzen –, um in seiner Rolle als Übergangsminister für eine nachfolgende (Nicht-Übergangs-)Bundesregierung mittels eines generellen „Resets“ „möglichst viel Entscheidungsfreiheit“ und zudem keine mögliche „Unruhe im Sicherheitsapparat“ zu schaffen (vgl. S. 13 bis 18 des Verhandlungsprotokolls). Eine Abberufung aufgrund von parteipolitischer Nähe oder ideologischer Anschauungen des Beschwerdeführers ist auch insoweit nicht indiziert, als der befragte Zeuge glaubhaft darlegte, dass er in seiner langjährigen, früheren Tätigkeit als Präsident des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf diesen betreffende Gesetzesvorhaben ein gutes Auslangen mit sämtlichen im Parlament vertretenen Parteien und somit auch mit der XXXX gehabt habe (s. S 14 und 18 f. des Verhandlungsprotokolls; vgl. dazu auch seine Ausführungen auf S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer vermochte im Hinblick darauf mit seinem Vorbringen daher keine Tatsachen glaubhaft zu machen, welche eine Abberufung aus Gründen seiner Weltanschauung vermuten lassen würden.2.2.2. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, dass seine Abberufung von der gegenständlichen Funktion aufgrund seiner Nähe zur politischen Partei römisch 40 erfolgt ist: Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge im Detail befragte ehemalige Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) vermittelte mit seinen ausführlichen Angaben in einer Gesamtschau für das Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass die Abberufung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zur römisch 40 erfolgt ist. Der Zeuge legte in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise dar, dass der primäre Grund für die Abberufung des Beschwerdeführers in der erfolgten Ankündigung durch den Bundespräsidenten gelegen war, den Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Funktion zu ernennen und somit dem seiner Bestellung folgenden Ernennungsantrag nicht nachzukommen (s. S. 13 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Soweit der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auch ausführte, dass er in seiner Zeit als Bundesminister für Inneres nach durchgeführten Prüfungen bestimmte, „eine Art Aufruhr in der Öffentlichkeit“ auslösende Entscheidungen des vorherigen Bundesministers für Inneres römisch 40 (wie etwa die Umbenennung des Aufnahmezentrums in Traiskirchen) zurückgenommen habe und dass auch dies mit der Abberufung des Beschwerdeführers zusammenhänge (S. 13 des Verhandlungsprotokolls: „R: In welchem Bezug stehen diese Entscheidungen des Bundesministers römisch 40 , die Sie damals zurückgenommen haben, mit der Abberufung des BF? Z: Das hängt alles zusammen. Das war einfach das Reset. […]“), ist daraus für das Bundesverwaltungsgericht nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner römisch 40 -Nähe von der gegenständlichen Funktion abberufen wurde, zumal diese Umstände in keinem den Beschwerdeführer betreffenden parteipolitischen Bezug stehen. Der Zeuge legte in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise dar, dass für ihn aufgrund verschiedener, zusammenkommender Umstände (wie einer allgemein aufgeheizten Stimmung in der Öffentlichkeit nach Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“, der ebenfalls in der Öffentlichkeit bekannten Rolle des Beschwerdeführers in der BVT-Causa und einem daraus ableitbaren möglichen mangelnden Vertrauen der Öffentlichkeit sowie dem Vorliegen eines einsetzbaren und aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Stellvertreters [ römisch 40 ]) kein Anlass dazu bestand, den Ernennungsantrag seines Vorgängers aufrecht zu halten – bzw. sich für die Ernennung des Beschwerdeführers auf die gegenständliche Funktion sogar verstärkt einzusetzen –, um in seiner Rolle als Übergangsminister für eine nachfolgende (Nicht-Übergangs-)Bundesregierung mittels eines generellen „Resets“ „möglichst viel Entscheidungsfreiheit“ und zudem keine mögliche „Unruhe im Sicherheitsapparat“ zu schaffen vergleiche S. 13 bis 18 des Verhandlungsprotokolls). Eine Abberufung aufgrund von parteipolitischer Nähe oder ideologischer Anschauungen des Beschwerdeführers ist auch insoweit nicht indiziert, als der befragte Zeuge glaubhaft darlegte, dass er in seiner langjährigen, früheren Tätigkeit als Präsident des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf diesen betreffende Gesetzesvorhaben ein gutes Auslangen mit sämtlichen im Parlament vertretenen Parteien und somit auch mit der römisch 40 gehabt habe (s. S 14 und 18 f. des Verhandlungsprotokolls; vergleiche dazu auch seine Ausführungen auf S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer vermochte im Hinblick darauf mit seinem Vorbringen daher keine Tatsachen glaubhaft zu machen, welche eine Abberufung aus Gründen seiner Weltanschauung vermuten lassen würden.

Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.02.2021 (dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Stellung eines Beweismittels zukommt – s. etwa VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016; 14.05.2004, 2001/12/0163), welche in ihrem Verfahren den die Entscheidung zur Abberufung treffenden ehemaligen Bundesminister für Inneres ( XXXX ) nicht zu den Gründen für die Abberufung befragt hat, nicht aufgrund seiner XXXX -Nähe von der gegenständlichen Funktion abberufen wurde.Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.02.2021 (dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Stellung eines Beweismittels zukommt – s. etwa VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016; 14.05.2004, 2001/12/0163), welche in ihrem Verfahren den die Entscheidung zur Abberufung treffenden ehemaligen Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) nicht zu den Gründen für die Abberufung befragt hat, nicht aufgrund seiner römisch 40 -Nähe von der gegenständlichen Funktion abberufen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 117/2023, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2023,, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.(2) Absatz eins, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

[…]

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

[…]

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20. (1) – (2) […]Paragraph 20, (1) – (2) […]

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) […]

(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.

(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.

(7) […]

Beweislast

§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer ging aus dem mit Ausschreibung vom 05.04.2019 in die Wege geleiteten Verfahren zur Besetzung der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf seine „in höchstem Ausmaß“ vorliegende Eignung als am besten geeigneter Bewerber hervor, woraufhin er vom damaligen Bundesminister für Inneres ( XXXX ) mit Wirksamkeit vom 20.05.2019 auf diese Funktion bestellt wurde. Nach der Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“ und der durch den Bundesminister für Inneres ( XXXX ) mit 20.05.2019 erfolgten Zurücklegung seines Regierungsamtes berief der daraufhin ernannte Bundesminister für Inneres ( XXXX ) den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 23.05.2019, nach erhobener Remonstration schriftlich wiederholt am 27.05.2019, mit sofortiger Wirksamkeit von dieser Funktion ab (s. dazu oben unter Pkt. II.1.1.). Während die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Weisung Gegenstand des oben unter Pkt. I.5. und II.1.1. angeführten und mittlerweile bereits abgeschlossenen Verfahrens war (in welchem diese bejaht wurde), ist im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren insbesondere zu klären, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in den konkreten Gründen für seine mit Weisung des Bundesministers für Inneres ( XXXX ) vom 23.05.2019 erfolgte Abberufung eine Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Weltanschauung (Nähe zur politischen Partei XXXX ) gelegen war.Der Beschwerdeführer ging aus dem mit Ausschreibung vom 05.04.2019 in die Wege geleiteten Verfahren zur Besetzung der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf seine „in höchstem Ausmaß“ vorliegende Eignung als am besten geeigneter Bewerber hervor, woraufhin er vom damaligen Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) mit Wirksamkeit vom 20.05.2019 auf diese Funktion bestellt wurde. Nach der Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“ und der durch den Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) mit 20.05.2019 erfolgten Zurücklegung seines Regierungsamtes berief der daraufhin ernannte Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 23.05.2019, nach erhobener Remonstration schriftlich wiederholt am 27.05.2019, mit sofortiger Wirksamkeit von dieser Funktion ab (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.). Während die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Weisung Gegenstand des oben unter Pkt. römisch eins.5. und römisch zwei.1.1. angeführten und mittlerweile bereits abgeschlossenen Verfahrens war (in welchem diese bejaht wurde), ist im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren insbesondere zu klären, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in den konkreten Gründen für seine mit Weisung des Bundesministers für Inneres ( römisch 40 ) vom 23.05.2019 erfolgte Abberufung eine Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Weltanschauung (Nähe zur politischen Partei römisch 40 ) gelegen war.

3.2.1. Zur Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.02.2021, bei der Behörde am 26.02.2021 eingelangt, den Ersatz des Vermögensschadens in Bezug auf seinen Verdienstentgang gemäß § 18a B-GlBG und die Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b leg.cit. Mit Schreiben vom 26.02.2021 beantragte er zusätzlich die Feststellung der Haftung der Behörde für alle zukünftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der erfolgten Diskriminierung aufgrund der Abberufung von der gegenständlichen Funktion. Nach wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.09.2021, bei der Behörde am 14.09.2021 eingelangt, erhobener Säumnisbeschwerde sprach die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.12.2021, dem Beschwerdeführer am 09.12.2021 zugestellt, über diesen Antrag ab. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.02.2021, bei der Behörde am 26.02.2021 eingelangt, den Ersatz des Vermögensschadens in Bezug auf seinen Verdienstentgang gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG und die Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, leg.cit. Mit Schreiben vom 26.02.2021 beantragte er zusätzlich die Feststellung der Haftung der Behörde für alle zukünftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der erfolgten Diskriminierung aufgrund der Abberufung von der gegenständlichen Funktion. Nach wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.09.2021, bei der Behörde am 14.09.2021 eingelangt, erhobener Säumnisbeschwerde sprach die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.12.2021, dem Beschwerdeführer am 09.12.2021 zugestellt, über diesen Antrag ab.

Da die Behörde den angefochtenen Bescheid somit innerhalb von drei Monaten ab Erhebung der Säumnisbeschwerde erlassen hat (s. § 16 Abs. 1 VwGVG), war sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dafür auch zuständig. Da die Behörde den angefochtenen Bescheid somit innerhalb von drei Monaten ab Erhebung der Säumnisbeschwerde erlassen hat (s. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG), war sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dafür auch zuständig.

3.2.2. Zur Abweisung des Antrags vom 25.02.2021 auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides):

3.2.2.1. Ansprüche nach § 18a B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (§ 20 Abs. 3 leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (§ 20 Abs. 6 leg.cit.). 3.2.2.1. Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (Paragraph 20, Absatz 6, leg.cit.).

Der Beschwerdeführer erlangte am 23.05.2019 Kenntnis von seiner Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit. Mit Schreiben vom 08.11.2019, am 11.11.2019 eingelangt, stellte er einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen behaupteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 18.02.2021, dem Beschwerdeführer am 19.02.2021 zugestellt, erledigte. Der mit Schreiben vom 25.02.2021, bei der Behörde am 26.02.2021 eingelangt, erhobene Antrag nach §§ 18a f. B-GlBG wurde vom Beschwerdeführer somit rechtzeitig erhoben (s. dazu auch die Ausführungen auf S. 8 f. des angefochtenen Bescheides).Der Beschwerdeführer erlangte am 23.05.2019 Kenntnis von seiner Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit. Mit Schreiben vom 08.11.2019, am 11.11.2019 eingelangt, stellte er einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen behaupteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 18.02.2021, dem Beschwerdeführer am 19.02.2021 zugestellt, erledigte. Der mit Schreiben vom 25.02.2021, bei der Behörde am 26.02.2021 eingelangt, erhobene Antrag nach Paragraphen 18 a, f. B-GlBG wurde vom Beschwerdeführer somit rechtzeitig erhoben (s. dazu auch die Ausführungen auf S. 8 f. des angefochtenen Bescheides).

3.2.2.2. Nach § 2 Abs. 1 BDG 1979 ist unter Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle zu verstehen. Die Ernennung von Bundesbeamten steht nach Art. 65 Abs. 2 lit. a) B-VG dem Bundespräsidenten zu, welcher nach Art. 67 leg.cit. dahingehend nur auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers tätig werden darf (Art. 67 Abs. 1 leg.cit.) und dessen (Ernennungs)Akt zu seiner Gültigkeit einer Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister bedarf (Art. 67 Abs. 2 leg.cit.). Dabei muss der Bundespräsident – im Rahmen des Sachlichkeitsgebots – einem Vorschlag nicht folgen (s. Frank in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art. 65 B-VG, Rz 7; Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Art. 65 B-VG, Rz 3 und 8; Mayer, Bundesverfassungsrecht4, Art. 67 B-VG, Anm. I.). Der Bundespräsident ist auch nicht daran gehindert, bei der Handhabung seines Ernennungsrechts auf sachliche politische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. So folgt die Staatspraxis dem Prinzip, dass im Fall der Ausschreibung von Wahlen zum Nationalrat – angesichts der Möglichkeit eines politischen „Machtwechsels“ – in den letzten Wochen vor der Wahl bis zur Bildung der neuen Bundesregierung von Ernennungen auf Planstellen für höchste Leitungsfunktionen abgesehen wird, um die neue Bundesregierung zumindest in wichtigen personellen Fragen nicht zu präjudizieren (vgl. Frank, aaO, Art. 65 B-VG, Rz 27; Frölichsthal, Einige verfassungsrechtliche Kompetenzen des Bundespräsidenten in der Praxis, in Adamovich/Cede/Prosl [Hrsg.], Der österreichische Bundespräsident – Das unterschätzte Amt, 62 f.).3.2.2.2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, BDG 1979 ist unter Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle zu verstehen. Die Ernennung von Bundesbeamten steht nach Artikel 65, Absatz 2, Litera a,) B-VG dem Bundespräsidenten zu, welcher nach Artikel 67, leg.cit. dahingehend nur auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers tätig werden darf (Artikel 67, Absatz eins, leg.cit.) und dessen (Ernennungs)Akt zu seiner Gültigkeit einer Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister bedarf (Artikel 67, Absatz 2, leg.cit.). Dabei muss der Bundespräsident – im Rahmen des Sachlichkeitsgebots – einem Vorschlag nicht folgen (s. Frank in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Artikel 65, B-VG, Rz 7; Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Artikel 65, B-VG, Rz 3 und 8; Mayer, Bundesverfassungsrecht4, Artikel 67, B-VG, Anmerkung römisch eins.). Der Bundespräsident ist auch nicht daran gehindert, bei der Handhabung seines Ernennungsrechts auf sachliche politische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. So folgt die Staatspraxis dem Prinzip, dass im Fall der Ausschreibung von Wahlen zum Nationalrat – angesichts der Möglichkeit eines politischen „Machtwechsels“ – in den letzten Wochen vor der Wahl bis zur Bildung der neuen Bundesregierung von Ernennungen auf Planstellen für höchste Leitungsfunktionen abgesehen wird, um die neue Bundesregierung zumindest in wichtigen personellen Fragen nicht zu präjudizieren vergleiche Frank, aaO, Artikel 65, B-VG, Rz 27; Frölichsthal, Einige verfassungsrechtliche Kompetenzen des Bundespräsidenten in der Praxis, in Adamovich/Cede/Prosl [Hrsg.], Der österreichische Bundespräsident – Das unterschätzte Amt, 62 f.).

3.2.2.3. Zu der von der Behörde im Verfahren mehrfach ins Treffen geführten „Staatspraxis“ der Nichtvornahme von Ernennungen (in Zeiträumen 1. kurz vor einer Nationalratswahl bis zur Bestellung einer neuen Bundesregierung und 2. absehbarer Ministerwechsel – s. insbesondere die Ausführungen im Schreiben der Behörde vom 14.07.2023) ist festzuhalten, dass im Hinblick auf v.a. die soeben dargelegte Literatur und die von der Behörde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben unter Pkt. I.17.) zwar auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich vom Bestehen einer solchen Staatspraxis auszugehen ist. Der Beschwerdeführer zeigte im vorliegenden Verfahren allerdings zutreffend auf, dass diese Staatspraxis – gerade in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen – nicht immer eingehalten wurde (vgl. hierzu die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.09.2023 angeführten Beispiele zu – entgegen der angeführten Staatspraxis – im Jahr 2017 erfolgten Ernennungen von Beamten und Beamtinnen in Leitungsfunktionen wie etwa auch der gegenständlichen Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit; vgl. dazu auch S. 7 des Verhandlungsprotokolls). 3.2.2.3. Zu der von der Behörde im Verfahren mehrfach ins Treffen geführten „Staatspraxis“ der Nichtvornahme von Ernennungen (in Zeiträumen 1. kurz vor einer Nationalratswahl bis zur Bestellung einer neuen Bundesregierung und 2. absehbarer Ministerwechsel – s. insbesondere die Ausführungen im Schreiben der Behörde vom 14.07.2023) ist festzuhalten, dass im Hinblick auf v.a. die soeben dargelegte Literatur und die von der Behörde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.17.) zwar auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich vom Bestehen einer solchen Staatspraxis auszugehen ist. Der Beschwerdeführer zeigte im vorliegenden Verfahren allerdings zutreffend auf, dass diese Staatspraxis – gerade in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen – nicht immer eingehalten wurde vergleiche hierzu die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.09.2023 angeführten Beispiele zu – entgegen der angeführten Staatspraxis – im Jahr 2017 erfolgten Ernennungen von Beamten und Beamtinnen in Leitungsfunktionen wie etwa auch der gegenständlichen Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit; vergleiche dazu auch S. 7 des Verhandlungsprotokolls).

Unabhängig davon ist im vorliegenden Verfahren aber jedenfalls nicht hervorgekommen, dass die mittels Weisung des Bundesministers für Inneres ( XXXX ) erfolgte Abberufung des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Funktion aufgrund seiner parteipolitischen Nähe zur XXXX bzw. einer diesbezüglichen (allfälligen) Weltanschauung erfolgt ist. Der Grund für seine Abberufung durch den Bundesminister für Inneres ( XXXX ) lag – wie oben unter Pkt. II.1.2. festgestellt – in der Ankündigung des Bundespräsidenten hinsichtlich der Nichtvornahme der Ernennung des Beschwerdeführers iVm aus Sicht des Bundesministers für Inneres ( XXXX ) vorgelegenen weiteren Umständen (wie einer allgemein aufgeheizten Stimmungslage in der Öffentlichkeit nach Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“, der ebenfalls öffentlich bekannten Rolle des Beschwerdeführers in der BVT-Causa und einem daraus ableitbaren mangelnden Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person sowie dem Vorliegen eines einsetzbaren und vertrauenswürdigen Stellvertreters [ XXXX ]), die weder für sich genommen noch in Kumulation ein Motiv für die Abberufung des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Funktion begründen, das in seiner parteipolitischen Nähe zur XXXX bzw. seiner politischen Haltung gelegen wäre (s. dazu Pkt. II.2.2.2.). Ob die Abberufung des Beschwerdeführers, der aus dem durchgeführten Besetzungsverfahren im Hinblick auf seine „im höchsten Ausmaß“ vorliegende Eignung als der am besten qualifizierte Bewerber hervorgegangen ist, aus hinreichend sachlichen Gründen erfolgt ist, oder nicht, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahingestellt bleiben, weil diese Abberufung jedenfalls nicht aufgrund seiner XXXX -Nähe erfolgt ist. Unabhängig davon ist im vorliegenden Verfahren aber jedenfalls nicht hervorgekommen, dass die mittels Weisung des Bundesministers für Inneres ( römisch 40 ) erfolgte Abberufung des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Funktion aufgrund seiner parteipolitischen Nähe zur römisch 40 bzw. einer diesbezüglichen (allfälligen) Weltanschauung erfolgt ist. Der Grund für seine Abberufung durch den Bundesminister für Inneres ( römisch 40 ) lag – wie oben unter Pkt. römisch zwei.1.2. festgestellt – in der Ankündigung des Bundespräsidenten hinsichtlich der Nichtvornahme der Ernennung des Beschwerdeführers in Verbindung mit aus Sicht des Bundesministers für Inneres ( römisch 40 ) vorgelegenen weiteren Umständen (wie einer allgemein aufgeheizten Stimmungslage in der Öffentlichkeit nach Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“, der ebenfalls öffentlich bekannten Rolle des Beschwerdeführers in der BVT-Causa und einem daraus ableitbaren mangelnden Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person sowie dem Vorliegen eines einsetzbaren und vertrauenswürdigen Stellvertreters [ römisch 40 ]), die weder für sich genommen noch in Kumulation ein Motiv für die Abberufung des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Funktion begründen, das in seiner parteipolitischen Nähe zur römisch 40 bzw. seiner politischen Haltung gelegen wäre (s. dazu Pkt. römisch zwei.2.2.2.). Ob die Abberufung des Beschwerdeführers, der aus dem durchgeführten Besetzungsverfahren im Hinblick auf seine „im höchsten Ausmaß“ vorliegende Eignung als der am besten qualifizierte Bewerber hervorgegangen ist, aus hinreichend sachlichen Gründen erfolgt ist, oder nicht, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahingestellt bleiben, weil diese Abberufung jedenfalls nicht aufgrund seiner römisch 40 -Nähe erfolgt ist.

Es liegt daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers u.a. auf S. 4 der Beschwerde und auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls keine Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Weltanschauung vor. Dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Besetzungsverfahren aus einem anderen Grund als jenem der Weltanschauung diskriminiert worden wäre, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.2.2.4. Da der Beschwerdeführer somit nicht wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (aufgrund seiner Weltanschauung) iSd § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit abberufen wurde, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 18a B-GlBG und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach § 19b leg.cit. zu. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die in Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung richtet, abzuweisen.3.2.2.4. Da der Beschwerdeführer somit nicht wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (aufgrund seiner Weltanschauung) iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit abberufen wurde, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens nach Paragraph 18 a, B-GlBG und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach Paragraph 19 b, leg.cit. zu. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die in Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung richtet, abzuweisen.

3.2.3. Zur Zurückweisung des Antrags vom 26.02.2021 auf Feststellung der Haftung für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung aufgrund der Abberufung von der gegenständlichen Funktion (Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.2.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Soweit eine Behörde nach dem Inhalt der Begründung ihrer Entscheidung zwar davon ausgeht, dass ein gestellter Antrag abzuweisen ist, sie diesen aber zurückweist, hat sie sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich im Ausdruck „vergriffen“. Ein Antrag ist lediglich dann zurückzuweisen, wenn dieser (Antrag) unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.01.2008, 2006/12/0227). Gerade wenn aus der gesamten Begründung eines angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde eine materielle Prüfung vorgenommen sowie eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und dass keine Anhaltspunkte für den Ausspruch einer Zurückweisung vorliegen, hat sich die Behörde lediglich im Ausdruck „vergriffen“ (s. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH).Soweit eine Behörde nach dem Inhalt der Begründung ihrer Entscheidung zwar davon ausgeht, dass ein gestellter Antrag abzuweisen ist, sie diesen aber zurückweist, hat sie sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich im Ausdruck „vergriffen“. Ein Antrag ist lediglich dann zurückzuweisen, wenn dieser (Antrag) unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.01.2008, 2006/12/0227). Gerade wenn aus der gesamten Begründung eines angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde eine materielle Prüfung vorgenommen sowie eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und dass keine Anhaltspunkte für den Ausspruch einer Zurückweisung vorliegen, hat sich die Behörde lediglich im Ausdruck „vergriffen“ (s. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH).

3.2.3.2. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Haftung für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung aufgrund der Abberufung von der gegenständlichen Funktion im Spruchteil 2. ihres Bescheides als unzulässig zurück und führte in ihrer Begründung dazu Folgendes aus:

„Da das B-GlBG keine Anerkennung der Haftung für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus einer – im gegenständlichen Fall jedoch ohnehin nicht erfolgten – Diskriminierung, sondern lediglich einen Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung vorsieht, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“

3.2.3.3. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass es diesem Antrag des Beschwerdeführers am Vorliegen einer Zulässigkeitsvoraussetzung mangeln würde, womit über diesen Antrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen war. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid hierzu getroffenen Ausführungen stellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine inhaltliche Prüfung eines möglichen diesbezüglichen Anspruchs des Beschwerdeführers dar, womit im Hinblick auf die durch die Behörde erfolgte Zurückweisung dieses Antrags von einem Vergreifen im Ausdruck iSd o.a. Judikatur auszugehen ist.

Da das B-GlBG keine gesetzliche Grundlage für eine sonstige Haftung des Bundes für bereits entstandene oder noch nicht entstandene Schäden bietet (s. hierzu auch BVwG 08.03.2021, W246 2210446-1/12E; 05.04.2017, W106 2104980-2/6E), ist die Beschwerde gegen Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abberufung Ausschreibung beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Bewerbung Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierungsverbot Ernennung fachliche Eignung Gleichbehandlung Gutachten Haftung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Beeinträchtigung persönliche Eignung Spruchpunkt - Abänderung Weisung Weltanschauung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2251056.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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