Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W238 2281007-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl XXXX , betreffend Entziehung eines Konventionsreisepasses und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Entziehung eines Konventionsreisepasses und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid beschlossen:
A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 am 09.01.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde in Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 am 09.01.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am 16.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 FPG ein Konventionsreisepass ausgestellt.2. Am 16.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, FPG ein Konventionsreisepass ausgestellt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG der ihm ausgestellte Konventionsreisepass entzogen und gemäß § 93 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass er den Konventionsreisepass unverzüglich der Behörde vorzulegen hat (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG der ihm ausgestellte Konventionsreisepass entzogen und gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass er den Konventionsreisepass unverzüglich der Behörde vorzulegen hat (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex folgende gemäß § 92 Abs. 1 FPG als Versagungsgrund bezeichnete Straftaten enthalten seien: „Code: 912a PAR 114 FPG – SCHLEPPEREI, Tatzeit: XXXX , Tatort: XXXX “. Unter Verweis auf Rechtsprechung zu Einreise- und Aufenthaltsverboten wurde weiters festgehalten, es sei im fremdenrechtlichen Verfahren nicht zwingend notwendig, dass die Fremdenbehörde auf die Erlassung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung warte, um eine Entscheidung zu treffen. Die Straftat stamme aus den dem BFA zugänglichen Datenbanken und sei unstrittig. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei (Prognose des zukünftigen Verhaltens), sei festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen würden. Wie in § 92 FPG vorgesehen, werde bei gewissen Straftaten kein Reisedokument ausgestellt. Da der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepass sei und „durch die rechtkräftige Verurteilung“ ein Versagensgrund gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG zutage getreten sei, sei der Konventionsreisepass zu entziehen. Die Behörde habe dahingehend keine Ermessensspielräume. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von in § 92 FPG als Versagensgründe genannten Straftaten angezeigt worden. Das strafrechtliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da diesem Verbrechen eine besondere Schwere innewohne, werde dem Beschwerdeführer „auch ohne Verurteilung“ der Konventionsreisepass entzogen. Sollte das Strafverfahren niedergelegt werden oder ein Freispruch erfolgen, werde ihm das Reisedokument unverzüglich wieder ausgehändigt. Aufgrund des möglichen Versuches des Beschwerdeführers, sich vor der Strafverfolgung durch eine Ausreise aus Österreich zu entziehen, werde seine Reisemöglichkeit bis zum Abschluss des Verfahrens eingeschränkt und das Reisedokument entzogen. Unter dem Begriff der „äußeren Sicherheit“ iSd § 92 Abs. 1 Z 5 FPG bzw. unter der Abwehr von Gefahren für die äußere Sicherheit seien alle polizeilichen Maßnahmen zu verstehen, die zum Schutz der Allgemeinheit und zwischenstaatlichen Beziehungen gegen die Gefährdung durch Einzelpersonen getroffen werden könnten. Die im kriminalpolizeilichen Aktenindex aufgelisteten Gesetzesverstöße würden bei Fortsetzung eine massive Gefährdung der Allgemeinheit jedes Staates darstellen. Daraus ergebe sich eine mögliche Belastung der diplomatischen Beziehungen zu den Gastländern, in die der Beschwerdeführer mit dem Konventionsreisepass reisen könnte.Begründend wurde ausgeführt, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex folgende gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG als Versagungsgrund bezeichnete Straftaten enthalten seien: „Code: 912a PAR 114 FPG – SCHLEPPEREI, Tatzeit: römisch 40 , Tatort: römisch 40 “. Unter Verweis auf Rechtsprechung zu Einreise- und Aufenthaltsverboten wurde weiters festgehalten, es sei im fremdenrechtlichen Verfahren nicht zwingend notwendig, dass die Fremdenbehörde auf die Erlassung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung warte, um eine Entscheidung zu treffen. Die Straftat stamme aus den dem BFA zugänglichen Datenbanken und sei unstrittig. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei (Prognose des zukünftigen Verhaltens), sei festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen würden. Wie in Paragraph 92, FPG vorgesehen, werde bei gewissen Straftaten kein Reisedokument ausgestellt. Da der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepass sei und „durch die rechtkräftige Verurteilung“ ein Versagensgrund gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zutage getreten sei, sei der Konventionsreisepass zu entziehen. Die Behörde habe dahingehend keine Ermessensspielräume. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von in Paragraph 92, FPG als Versagensgründe genannten Straftaten angezeigt worden. Das strafrechtliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da diesem Verbrechen eine besondere Schwere innewohne, werde dem Beschwerdeführer „auch ohne Verurteilung“ der Konventionsreisepass entzogen. Sollte das Strafverfahren niedergelegt werden oder ein Freispruch erfolgen, werde ihm das Reisedokument unverzüglich wieder ausgehändigt. Aufgrund des möglichen Versuches des Beschwerdeführers, sich vor der Strafverfolgung durch eine Ausreise aus Österreich zu entziehen, werde seine Reisemöglichkeit bis zum Abschluss des Verfahrens eingeschränkt und das Reisedokument entzogen. Unter dem Begriff der „äußeren Sicherheit“ iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG bzw. unter der Abwehr von Gefahren für die äußere Sicherheit seien alle polizeilichen Maßnahmen zu verstehen, die zum Schutz der Allgemeinheit und zwischenstaatlichen Beziehungen gegen die Gefährdung durch Einzelpersonen getroffen werden könnten. Die im kriminalpolizeilichen Aktenindex aufgelisteten Gesetzesverstöße würden bei Fortsetzung eine massive Gefährdung der Allgemeinheit jedes Staates darstellen. Daraus ergebe sich eine mögliche Belastung der diplomatischen Beziehungen zu den Gastländern, in die der Beschwerdeführer mit dem Konventionsreisepass reisen könnte.
Der Beschwerdeführer habe seinen Konventionsreisepass unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Erhalt dieses Bescheides der Behörde vorzulegen. Da es für die Republik Österreich von erheblichem Interesse sei, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Konventionsreisepass unverzüglich an die ausstellende Behörde retourniert werde, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid abzuerkennen.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde – unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 BFA-VG – u.a. festgehalten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen habe.In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde – unter Bezugnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG – u.a. festgehalten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen habe.
4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde zwar die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte angeführt worden seien. Der Bescheid lasse jedoch jegliche Begründung vermissen, inwiefern konkrete Anhaltspunkte für den möglichen Versuch einer Ausreise aus Österreich bestehen würden. Zudem sei eine Zukunftsprognose erstellt worden, ohne dass sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe. In Spruchpunkt I. des Bescheides beziehe sich die Behörde explizit auf § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 4 FPG. Aus einer bloßen Anzeige des Beschwerdeführers lasse sich aber keinesfalls schließen, dass der Tatbestand der Z 4 vorliege. Soweit sich die Behörde auf § 92 Abs. 1 Z 5 FPG stütze, was sich allenfalls aus der rechtlichen Beurteilung entnehmen lasse, sei festzuhalten, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich dann anzunehmen sei, wenn Handlungen gesetzt worden wären, die sich gegen die Existenz des Staates, seine Integrität oder seine wesentlichen Staatsorgane richten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers liefere keinen Hinweis auf eine derartige Gefährdung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion unter § 92 Abs. 1 FPG sei rechtlich verfehlt, da der Beschwerdeführer keine solchen Delikte begangen habe und wegen solcher Delikte nicht angeklagt worden sei. 4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde zwar die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte angeführt worden seien. Der Bescheid lasse jedoch jegliche Begründung vermissen, inwiefern konkrete Anhaltspunkte für den möglichen Versuch einer Ausreise aus Österreich bestehen würden. Zudem sei eine Zukunftsprognose erstellt worden, ohne dass sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides beziehe sich die Behörde explizit auf Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Aus einer bloßen Anzeige des Beschwerdeführers lasse sich aber keinesfalls schließen, dass der Tatbestand der Ziffer 4, vorliege. Soweit sich die Behörde auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG stütze, was sich allenfalls aus der rechtlichen Beurteilung entnehmen lasse, sei festzuhalten, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich dann anzunehmen sei, wenn Handlungen gesetzt worden wären, die sich gegen die Existenz des Staates, seine Integrität oder seine wesentlichen Staatsorgane richten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers liefere keinen Hinweis auf eine derartige Gefährdung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion unter Paragraph 92, Absatz eins, FPG sei rechtlich verfehlt, da der Beschwerdeführer keine solchen Delikte begangen habe und wegen solcher Delikte nicht angeklagt worden sei.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 am 09.01.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde in Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 am 09.01.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Am 16.02.2023 wurde ihm gemäß § 94 FPG ein Konventionsreisepass ausgestellt.Am 16.02.2023 wurde ihm gemäß Paragraph 94, FPG ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer ist derzeit in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde eine Strafanzeige gemäß § 114 FPG erstattet. Der Eintrag im kriminalpolizeilichen Aktenindex lautet wie folgt:Der Beschwerdeführer ist derzeit in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde eine Strafanzeige gemäß Paragraph 114, FPG erstattet. Der Eintrag im kriminalpolizeilichen Aktenindex lautet wie folgt:
„Trailerkey: XXXX „Trailerkey: römisch 40
Behörde: XXXX Behörde: römisch 40
Speicherdatum: 18.08.2023
Ausschreibungsdatum: 27.06.2023
Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40
Art der Anzeige: VERBRECHEN (1)
Zusatz: 1. Delikt
Code: 912a PAR 114 FPG - SCHLEPPEREI
Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40
Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG der ihm ausgestellte Konventionsreisepass entzogen und gemäß § 93 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass er den Konventionsreisepass unverzüglich der Behörde vorzulegen hat (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG der ihm ausgestellte Konventionsreisepass entzogen und gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass er den Konventionsreisepass unverzüglich der Behörde vorzulegen hat (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
In dem vom BFA geführten Verfahren zur Entziehung eines Konventionsreisepasses wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts bezüglich der dem anhängigen Strafverfahren zugrundeliegenden Tathandlung(en) und des aktuellen Standes des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie der einzelfallbezogenen Umstände zwecks Erstellung einer Prognosebeurteilung unterlassen.
Die Ermittlungen des BFA, die sich in der Nachschau in einer kriminalpolizeilichen Datenbank erschöpfen, weisen gravierende Lücken auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Datenauszügen und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dieser enthält lediglich den Bescheid (mit Rückschein), die Beschwerde, das Vorlageschreiben und die Mitteilung der Beschwerdevorlage an den Beschwerdeführer.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen hinsichtlich der dem anhängigen Strafverfahren zugrundeliegenden Tathandlung(en) und des aktuellen Standes des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie der einzelfallbezogenen Umstände zwecks Erstellung einer Prognosebeurteilung unterlassen hat, ergibt sich zum einen anhand der offenkundig unterbliebenen Ermittlungsschritte (insbesondere in Form der Einholung von Auskünften bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und einer Einvernahme des Beschwerdeführers) und zum anderen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, der sich lediglich auf einen Eintrag im kriminalpolizeilichen Aktenindex stützt. Im Lichte der Aktenlage und der Begründung des Bescheides ist evident, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein tragfähiges Ermittlungsergebnis vorlag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Die §§ 92 bis 94 FPG lauten wie folgt:3.1. Die Paragraphen 92 bis 94 FPG lauten wie folgt:
„Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
„Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
„Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
3.2. Kommt dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 letzter Halbsatz FPG der § 88 Abs. 4 FPG sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; 04.07.2023, Ra 2022/21/0187). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).3.2. Kommt dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihm gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten gemäß Paragraph 94, Absatz 5, letzter Halbsatz FPG der Paragraph 88, Absatz 4, FPG sowie die Paragraphen 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; 04.07.2023, Ra 2022/21/0187). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen vergleiche idS auch Artikel 28, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention).
Eine Prognosebeurteilung, ob eine der in § 92 Abs. 1 FPG genannten Handlungen begangen werden könnte, setzt nicht voraus, dass tatsächlich bereits Übertretungen der dort genannten Vorschriften erfolgt sind (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0045). Es ist nicht Voraussetzung, dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243). Vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde – bezogen auf den relevanten Tatbestand des § 92 Abs. 1 FPG – das Dokument etwa benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Z 1) bzw. um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Z 4). Auch könnten bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Z 5). Eine Prognosebeurteilung, ob eine der in Paragraph 92, Absatz eins, FPG genannten Handlungen begangen werden könnte, setzt nicht voraus, dass tatsächlich bereits Übertretungen der dort genannten Vorschriften erfolgt sind vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0045). Es ist nicht Voraussetzung, dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243). Vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde – bezogen auf den relevanten Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, FPG – das Dokument etwa benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Ziffer eins,) bzw. um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Ziffer 4,). Auch könnten bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Ziffer 5,).
Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044; 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; s. auch VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.05.2013, 2012/21/0253; 11.11.2021, Ra 2020/21/0351).Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist vergleiche VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044; 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; s. auch VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.05.2013, 2012/21/0253; 11.11.2021, Ra 2020/21/0351).
3.3. Befugnis zur Kassation
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (s. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/08/0032; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027; 15.11.2018, Ra 2018/19/0268), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (s. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/08/0032; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027; 15.11.2018, Ra 2018/19/0268), dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Demnach kommt eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Demnach kommt eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
3.4. Die belangte Behörde stützte die Entziehung des Konventionsreisepasses dem Spruch des Bescheides zufolge ausdrücklich auf den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG. Aus der Begründung des Bescheides geht darüber hinaus hervor, dass sie sich auch auf die Tatbestände des § 92 Abs. 1 Z 1 und Z 5 FPG bezog. 3.4. Die belangte Behörde stützte die Entziehung des Konventionsreisepasses dem Spruch des Bescheides zufolge ausdrücklich auf den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Aus der Begründung des Bescheides geht darüber hinaus hervor, dass sie sich auch auf die Tatbestände des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG bezog.
Als bestimmte Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (§ 92 Abs. 1 Z 1 FPG), um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (§ 92 Abs. 1 Z 4 FPG) oder, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (§ 92 Abs. 1 Z 5 FPG), stellte die belangte Behörde jedoch ausschließlich darauf ab, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen § 114 FPG (Schlepperei) ersichtlich sei. Als bestimmte Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG), um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) oder, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG), stellte die belangte Behörde jedoch ausschließlich darauf ab, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 114, FPG (Schlepperei) ersichtlich sei.
Weder aus dem Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich die dem anhängigen Strafverfahren konkret zugrundeliegenden Tathandlung(en) oder der aktuelle Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Seitens der Behörde wurden jegliche Ermittlungen – etwa im Wege der Einholung von Auskünften bei der Strafverfolgungsbehörde und Beischaffung des polizeilichen Abschlussberichtes oder eines allenfalls bereits gestellten Strafantrages – unterlassen, um die entscheidungswesentliche Prognose zu erstellen, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass für einen (in § 92 Abs. 1 FPG genannten) verpönten Zweck verwenden werde.Weder aus dem Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich die dem anhängigen Strafverfahren konkret zugrundeliegenden Tathandlung(en) oder der aktuelle Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Seitens der Behörde wurden jegliche Ermittlungen – etwa im Wege der Einholung von Auskünften bei der Strafverfolgungsbehörde und Beischaffung des polizeilichen Abschlussberichtes oder eines allenfalls bereits gestellten Strafantrages – unterlassen, um die entscheidungswesentliche Prognose zu erstellen, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass für einen (in Paragraph 92, Absatz eins, FPG genannten) verpönten Zweck verwenden werde.
Es ist zwar einzuräumen, dass die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe kein Tatbestandserfordernis des § 92 Abs. 1 FPG ist und nicht die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht), sondern vielmehr letztlich das Strafgericht zu einer entsprechenden inhaltlichen Prüfung berufen ist (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0211 mit Hinweis auf VwGH 18.05.2006, 2006/18/0108). Es ist zwar einzuräumen, dass die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe kein Tatbestandserfordernis des Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist und nicht die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht), sondern vielmehr letztlich das Strafgericht zu einer entsprechenden inhaltlichen Prüfung berufen ist vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0211 mit Hinweis auf VwGH 18.05.2006, 2006/18/0108).
Fallgegenständlich wurde seitens der Behörde jedoch nicht einmal ermittelt, welches Verhalten des Beschwerdeführers den ihm zur Last gelegten strafrechtlichen Vorwurf begründete. Die Behörde nahm auch keine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vor, die einen Schluss zulassen würde, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme der Behörde gerechtfertigt ist. Die Prognose der Behörde beruht ausschließlich auf einer Nachschau im kriminalpolizeilichen Aktenindex. Die Behörde verschaffte sich nicht einmal einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Wege seiner Einvernahme.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird (vgl. VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Es ist aber in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und den Bescheid erst bei Vorliegen sämtlicher Ermittlungsergebnisse zu erlassen, anstatt diese zentrale Aufgabe zur Gänze an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Es ist aber in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und den Bescheid erst bei Vorliegen sämtlicher Ermittlungsergebnisse zu erlassen, anstatt diese zentrale Aufgabe zur Gänze an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter besonders gravierenden Ermittlungslücken bezüglich der entscheidungswesentlichen Frage, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen würde, um eine der in § 92 Abs. 1 angeführten Tatbestände zu verwirklichen.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter besonders gravierenden Ermittlungslücken bezüglich der entscheidungswesentlichen Frage, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen würde, um eine der in Paragraph 92, Absatz eins, angeführten Tatbestände zu verwirklichen.
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren im Wege der Einholung von Auskünften und Unterlagen bei der Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln haben, welches Verhalten des Beschwerdeführers den ihm zur Last gelegten strafrechtlichen Vorwurf begründet und in welchem Stand sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aktuell befindet. Sie wird bei ihrer Prognose weiters das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen haben, ob und im Hinblick auf welche Umstände eine Gefährdungsannahme im konkreten Fall gerechtfertigt ist, wobei auf die Art und Schwere der vorgeworfenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild samt Einvernahme des Beschwerdeführers abzustellen sein wird.
3.5. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer „erheblichen Kostenersparnis“ verbunden wäre. Dies ist auch angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich. Nicht zuletzt ergeht der h.g. Beschluss unter Berücksichtigung des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers, dem im Falle einer (im fortgesetzten Verfahren verfügten) Entziehung seines Konventionsreisepasses erneut die Möglichkeit offen stünde, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, zumal den Verwaltungsgerichten (anders als den Höchstgerichten) volle Kognitionsbefugnis auch in tatsächlicher Hinsicht zukommt.
3.6. Ergebnis
Der Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Da mit der Aufhebung von Spruchpunkt I. des Bescheides auch dem unter Spruchpunkt II. verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Grundlage entzogen ist, teilt dieser das rechtliche Schicksal der Hauptsache.Der Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Da mit der Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides auch dem unter Spruchpunkt römisch zwei. verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Grundlage entzogen ist, teilt dieser das rechtliche Schicksal der Hauptsache.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.725 aus 2009,) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kassationsbefugnis der Verwaltungsgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; 25.04.2019, Ra 2019/08/0032; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027; 15.11.2018, Ra 2018/19/0268; zur nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kassationsbefugnis der Verwaltungsgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; 25.04.2019, Ra 2019/08/0032; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027; 15.11.2018, Ra 2018/19/0268; zur nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Begründungsmangel Entscheidungsgründe Entziehung Entziehungsgrund Ermittlungspflicht Gefährdung der Sicherheit Kassation Konventionsreisepass mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2281007.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023