Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
AuslBG §12bSpruch
,
W156 2276264-1/16E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 3.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. MMag. Dr. Stephan Cesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.06.2023, GZ: ABA-Nr: XXXX , betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. MMag. Dr. Stephan Cesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.06.2023, GZ: ABA-Nr: römisch 40 , betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS Wien Esteplatz hat der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX , geb. XXXX innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft iSd § 12b Z 1 AuslBG maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS Wien Esteplatz hat der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu bestätigen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft iSd Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener türkischer Staatsangehöriger, ist seit 30.06.2021 auf der Grundlage einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG (für sonstige Schlüsselkräfte) bei der Arbeitgeberin Türk Hava Yollari A. O. (Turkish Airlines) beschäftigt. Am 03.05.2023 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 1. Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener türkischer Staatsangehöriger, ist seit 30.06.2021 auf der Grundlage einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (für sonstige Schlüsselkräfte) bei der Arbeitgeberin Türk Hava Yollari A. O. (Turkish Airlines) beschäftigt. Am 03.05.2023 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2. Am 03.05.2023 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) um die vor Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus erforderliche Bestätigung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei der o.a. Arbeitgeberin beschäftigt war. 2. Am 03.05.2023 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) um die vor Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus erforderliche Bestätigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei der o.a. Arbeitgeberin beschäftigt war.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde diese Bestätigung versagt und dies damit begründet, dass beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger seit 1.11.2021 kein Dienstverhältnis zur o.a. Arbeitgeberin aufscheine. Die Voraussetzung einer 21-monatigen Beschäftigung unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen sei daher nicht gegeben.
4. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit idF BGBl. III Nr. 21/2000 den Rechtsvorschriften der Türkei unterliege und daher in Österreich keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich sei. 4. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2000, den Rechtsvorschriften der Türkei unterliege und daher in Österreich keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich sei.
5. Am 07.09.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 3.11.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, des BF und seines Rechtsvertreters statt.
7. Mit Schreiben vom 08.11.2023 beantragte die belangte Behörde eine schriftloche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.7. Mit Schreiben vom 08.11.2023 beantragte die belangte Behörde eine schriftloche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung 38-jähriger türkischer Staatsangehöriger, war im Zeitpunkt der Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bereits 22 Monate lang ununterbrochen in der österreichischen Repräsentanz eines türkischen Luftfahrtunternehmens als Corporate Sales Manager beschäftigt, für welches ihm zuvor eine Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erteilt worden war. Er erhielt hierfür durchgehend ein Bruttoentgelt über der im
§ 12b Z 1 AuslBG normierten Mindestentgeltgrenze für über 30-Jährige. Der Beschwerdeführer, ein im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung 38-jähriger türkischer Staatsangehöriger, war im Zeitpunkt der Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bereits 22 Monate lang ununterbrochen in der österreichischen Repräsentanz eines türkischen Luftfahrtunternehmens als Corporate Sales Manager beschäftigt, für welches ihm zuvor eine Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erteilt worden war. Er erhielt hierfür durchgehend ein Bruttoentgelt über der im , Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG normierten Mindestentgeltgrenze für über 30-Jährige.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 14.09.2021 bis 31.10.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung gemeldet.
Dies wurde der Magistratsabteilung 35 mit Mail vom 09.08.2021 mitgeteilt, eine Entziehung der Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 28 Abs. 6 NAG erfolgte nicht.Dies wurde der Magistratsabteilung 35 mit Mail vom 09.08.2021 mitgeteilt, eine Entziehung der Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 28, Absatz 6, NAG erfolgte nicht.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte im Zuge des Verfahrens eine Bescheinigung der gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, zuständigen türkischen Behörde vor, wonach der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Art. 7 Abs. 2 dieses Abkommens als durch ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei entsandter Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften der Republik Türkei, so auch den sozialversicherungsrechtlichen, unterliegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte im Zuge des Verfahrens eine Bescheinigung der gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,, zuständigen türkischen Behörde vor, wonach der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Artikel 7, Absatz 2, dieses Abkommens als durch ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei entsandter Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften der Republik Türkei, so auch den sozialversicherungsrechtlichen, unterliegt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018 (auszugsweise): Paragraph 12 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2018, (auszugsweise):
„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. ….
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ § 20e in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 (auszugsweise): und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ Paragraph 20 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, (auszugsweise):
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus
§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin Paragraph 20 e, (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1. …
2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3. …
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören. Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
(2) …
(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“ (3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“
Art. 7 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, lautet (auszugsweise): Artikel 7, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,, lautet (auszugsweise):
„Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) …
(2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3)
…“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener türkischer Staatsangehöriger, ist seit 01.07.2021 auf der Grundlage einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG (für sonstige Schlüsselkräfte) bei der Arbeitgeberin Türk Hava Yollari A. O. (Turkish Airlines) in Österreich beschäftigt. Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener türkischer Staatsangehöriger, ist seit 01.07.2021 auf der Grundlage einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (für sonstige Schlüsselkräfte) bei der Arbeitgeberin Türk Hava Yollari A. O. (Turkish Airlines) in Österreich beschäftigt.
Am 03.05.2013 stellte er bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1 Z 3 NAG. In der Folge ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg das AMS am 03.05.2023 um Bestätigung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Am 03.05.2013 stellte er bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. In der Folge ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg das AMS am 03.05.2023 um Bestätigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bereits 23 Monate lang ununterbrochen in der österreichischen Repräsentanz des o.a. Luftfahrunternehmens beschäftigt und erhielt er hierfür durchwegs ein Bruttoentgelt über der im § 12b 1 AuslBG normierten Mindestentgeltgrenze für über 30-Jährige. Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bereits 23 Monate lang ununterbrochen in der österreichischen Repräsentanz des o.a. Luftfahrunternehmens beschäftigt und erhielt er hierfür durchwegs ein Bruttoentgelt über der im Paragraph 12 b, 1 AuslBG normierten Mindestentgeltgrenze für über 30-Jährige.
§ 12b Z 1 AuslBG sah zu dem für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft geltenden Rechtslage vor, dass sie für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Maßgebliche Voraussetzung für die Zulassung des im Antragszeitpunkt 36-jährigen Beschwerdeführers war im vorliegenden Fall daher die Leistung eines monatlichen Bruttoentgeltes, das mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß
§ 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG sah zu dem für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft geltenden Rechtslage vor, dass sie für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Maßgebliche Voraussetzung für die Zulassung des im Antragszeitpunkt 36-jährigen Beschwerdeführers war im vorliegenden Fall daher die Leistung eines monatlichen Bruttoentgeltes, das mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß , Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2023, Zl. Ro 2022/09/0008, klargestellt, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in diesem Fall (…) zu bestätigen hat, dass der Ausländer „innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war“. Nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ist die Bestätigung mit Bescheid zu versagen (siehe § 20e Abs. 3 AuslBG).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2023, Zl. Ro 2022/09/0008, klargestellt, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in diesem Fall (…) zu bestätigen hat, dass der Ausländer „innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war“. Nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ist die Bestätigung mit Bescheid zu versagen (siehe Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG).
Wann ein Ausländer zu einer Beschäftigung als – dem hier zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall - Fachkraft in einem Mangelberuf zuzulassen ist, ergibt sich aus § 12a AuslBG. Dafür muss er über eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung verfügen und die erforderliche Mindestpunktezahl erreichen. Neben der sinngemäßen Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme dessen Z 1 muss er vor allem für die beabsichtigte Beschäftigung das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten.Wann ein Ausländer zu einer Beschäftigung als – dem hier zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall - Fachkraft in einem Mangelberuf zuzulassen ist, ergibt sich aus Paragraph 12 a, AuslBG. Dafür muss er über eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung verfügen und die erforderliche Mindestpunktezahl erreichen. Neben der sinngemäßen Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme dessen Ziffer eins, muss er vor allem für die beabsichtigte Beschäftigung das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten.
Entscheidend ist somit die Bedeutung der Wendung, „unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt“ gewesen zu sein in § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, welcher Umstand von der regionalen Geschäftsstelle zu bestätigen ist.Entscheidend ist somit die Bedeutung der Wendung, „unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt“ gewesen zu sein in Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, welcher Umstand von der regionalen Geschäftsstelle zu bestätigen ist.
In § 20e AuslBG findet sich keine nähere Definition dieses Prüfkalküls. Aus den Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (§ 20d AuslBG) ergibt sich jedoch, dass bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anmeldung zur Sozialversicherung dahingehend zu überprüfen hat, ob diese „den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen“ entspricht. Verneinendenfalls hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt die „nach dem NAG zuständige Behörde“ zu verständigen (siehe § 20d Abs. 2 AuslBG).In Paragraph 20 e, AuslBG findet sich keine nähere Definition dieses Prüfkalküls. Aus den Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (Paragraph 20 d, AuslBG) ergibt sich jedoch, dass bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anmeldung zur Sozialversicherung dahingehend zu überprüfen hat, ob diese „den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen“ entspricht. Verneinendenfalls hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt die „nach dem NAG zuständige Behörde“ zu verständigen (siehe Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der BF durchgehend bei seinem Arbeitgeber, für den er die Zulassung als Sonstige Schlüsselkraft erhalten hatte, beschäftigt war und durchwegs das der Beschäftigung als Sonstige Schlüsselkraft entsprechende Entgelt erhalten hat.
Damit steht aber bereits auf Sachverhaltsebene fest, dass der BF bei seinem Arbeitgeber durchgehend seiner Anstellung als Corporate Sales Manager entsprechend entlohnt wurde und (zumindest auch) als Corporate Sales Manager tätig war.
Der im Ausgangsbescheid angeführte Versagungsgrund einer nicht vorliegenden Meldung des Dienstverhältnisses beim österreichischen Krankenversicherungsträger führt im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte im Zuge des Verfahrens eine Bescheinigung der zuständigen türkischen Behörde vor, wonach der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, als durch ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei entsandter Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften der Republik Türkei unterliegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte im Zuge des Verfahrens eine Bescheinigung der zuständigen türkischen Behörde vor, wonach der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,, als durch ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei entsandter Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften der Republik Türkei unterliegt.
Dabei handelt es sich um eine Bescheinigung iSd Art. 3 der Vereinbarung zur Durchführung des o.a. Abkommens, BGBl. III Nr. 220/2000, die (auch) für das Verwaltungsgericht bindend ist, zumal Art. 33 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen ist. Für eine eigenständige rechtliche Beurteilung durch österreichische Behörden oder Gerichte besteht daher bei Vorliegen einer von der zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung kein Spielraum. Dabei handelt es sich um eine Bescheinigung iSd Artikel 3, der Vereinbarung zur Durchführung des o.a. Abkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2000,, die (auch) für das Verwaltungsgericht bindend ist, zumal Artikel 33, Absatz eins, des Sozialversicherungsabkommens vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen ist. Für eine eigenständige rechtliche Beurteilung durch österreichische Behörden oder Gerichte besteht daher bei Vorliegen einer von der zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung kein Spielraum.
Demensprechend war der Beschwerde stattzugeben und hat die belangte Behörde der nach dem NAG zuständigen Behörde gemäß § 17 VwGVG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung (als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG) maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Demensprechend war der Beschwerde stattzugeben und hat die belangte Behörde der nach dem NAG zuständigen Behörde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung (als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG) maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist im konkreten Fall klar und eindeutig, auch wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 15.03.2021, Ra 2020/05/0181). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist im konkreten Fall klar und eindeutig, auch wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 15.03.2021, Ra 2020/05/0181). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschäftigungsausmaß Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft schriftliche Ausfertigung Türkei VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2276264.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023