TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 W150 2270696-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

AVG §21
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VVG §5
VwGVG §35 Abs1
ZustG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


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W150 2270696-4/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1992, StA. NIGERIA alias SUDAN, vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 23.10.2023, Zl. 780791500-190289312, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1992, StA. NIGERIA alias SUDAN, vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 23.10.2023, Zl. 780791500-190289312, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzenrömisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 21.08.2023 (im Folgenden auch: „Mitwirkungsbescheid“ oder „Titelbescheid“), dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), am 22.08.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt (Annahme verweigert), wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, am 27.09.2023, 09:00 Uhr, beim BFA zu erscheinen und ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine Urkunde vorzulegen. Der BF wurde angewiesen den Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität und Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen und darüber belehrt, dass im Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe), er damit rechnen muss, dass über ihn eine 14-tägige Haftstrafe verhängt wird. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 21.08.2023 (im Folgenden auch: „Mitwirkungsbescheid“ oder „Titelbescheid“), dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), am 22.08.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt (Annahme verweigert), wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, am 27.09.2023, 09:00 Uhr, beim BFA zu erscheinen und ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine Urkunde vorzulegen. Der BF wurde angewiesen den Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität und Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen und darüber belehrt, dass im Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe), er damit rechnen muss, dass über ihn eine 14-tägige Haftstrafe verhängt wird.

2. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA über eine Zwangsstrafe vom 23.10.2023 (im Folgenden auch: „Bescheid über eine Zwangsstrafe“ oder „Vollstreckungsbescheid“), der Rechtsvertretung des BF am 03.11.2023 zugestellt, wurde über den BF gemäß § 5 VVG die mit dem Bescheid des BFA vom 23.10.2023 für den Fall der Nichterfüllung des Auftrags angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt.2. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA über eine Zwangsstrafe vom 23.10.2023 (im Folgenden auch: „Bescheid über eine Zwangsstrafe“ oder „Vollstreckungsbescheid“), der Rechtsvertretung des BF am 03.11.2023 zugestellt, wurde über den BF gemäß Paragraph 5, VVG die mit dem Bescheid des BFA vom 23.10.2023 für den Fall der Nichterfüllung des Auftrags angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt.

3. Mit Schreiben vom 06.11.2023, erhob der BF durch seine Rechtvertretung beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA über eine Zwangsstrafe vom 23.10.2023 und beantragte nebst Kostenzuspruch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme von (nicht bezeichneten) Beweisen, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Am 07.11.2023 ersuchte das BVwG das BFA um Vorlage des Verwaltungsaktes und um eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde.

5. Noch am 07.11.2023 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt.

6. Am 08.11.2023 übermittelte das BFA dem BVwG weitere Aktenbestandteile aus denen hervorgeht, dass das BFA am 07.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsbescheid durch einen Berichtigungsbescheid mittlerweile dahingehend abgeändert hat, dass die Frist zur Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bis zum 10.01.2024, 09:00 Uhr verlängert wurde. Weiters wurden zwei Übernahmsbestätigungen des BF übermittelt, eine vom 07.11.2023, 14:30 (Annahme verweigert) und eine vom 07.11.2023, 15:20, betreffend „Berichtigungsbescheid“, allesamt mit der gleichen IFA-Zahl/ Verfahrenszahl (780791500-190289312) bezeichnet.

Am 09.11.2023 erfolgte eine Stellungnahme des BFA, in welcher die belangte Behörde nebst Darstellung des Verfahrensganges insbesondere darauf hinwies, dass bezüglich des BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er bis dato seiner daraus resultierenden gesetzlichen Verpflichtung iSd § 46 FPG betreffend die zumutbare Einholung und Vorlage eines -Reisedokumentes nicht Folge geleistet habe. Die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens könne nicht mehr aufgerollt werden. Die Leistungsfrist sei im Titelbescheid mit 5 Wochen bemessen worden. Aus Sicht der belangten Behörde sei die zu gewährende Paritionsfrist ausreichend und angemessen gewählt worden. Das BFA beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.Am 09.11.2023 erfolgte eine Stellungnahme des BFA, in welcher die belangte Behörde nebst Darstellung des Verfahrensganges insbesondere darauf hinwies, dass bezüglich des BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er bis dato seiner daraus resultierenden gesetzlichen Verpflichtung iSd Paragraph 46, FPG betreffend die zumutbare Einholung und Vorlage eines -Reisedokumentes nicht Folge geleistet habe. Die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens könne nicht mehr aufgerollt werden. Die Leistungsfrist sei im Titelbescheid mit 5 Wochen bemessen worden. Aus Sicht der belangten Behörde sei die zu gewährende Paritionsfrist ausreichend und angemessen gewählt worden. Das BFA beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.

6. Am 09.11.2023 forderte das BVwG bei der belangten Behörde den Zustellnachweis betreffend den Titelbescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter nach. Das BFA übermittelte in weiterer Folge nur nochmals die bereits aktenkundige Übernahmsbestätigung des BF vom 22.08.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF ist im gegenständlichen Verfahren bis dato durch seinen ausgewiesenen und oben im Spruch genannten rechtsfreundlichen Vertreter vertreten.

1.3. Der Titelbescheid vom 21.08.2023 wurde dem BF am 22.08.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt (Annahme verweigert). Die Behörde hatte in der dazugehörigen Zustellverfügung vom gleichen Tage die Zustellung auch mittels RSa an den rechtsfreundlichen Vertreter verfügt. Dazu existiert nur ein Versandauftrag. Ein Rückschein – oder anderweitige Bestätigung, allenfalls Fehlbericht – des Zustelldienstes ist nicht vorhanden. Der Titelbescheid wurde dem BF gegenüber bis dato nicht rechtswirksam erlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der belangten Behörde die anwaltliche Vertretung des BF bekannt war, ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Einvernahmeprotokoll des BF vom 21.08.2023 („Ich werde vertreten von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kapferer, Dr. Dellasega und Dr. Lechner“, AS 351 vso) als auch aus der Zustellverfügung (AS 377).

In dem beiliegenden „Versandauftrag“ ist kein Name eines der im Internet gemäß § 30 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG bekanntgegebenen Zustelldienste (i.e. Hpc DUAL Österreich GmbH, Post Business Solutions GmbH, Österreichische Post AG, Bundesrechenzentrum GmbH oder VENDO Kommunikation + Druck GmbH) zu entnehmen, lediglich eine Nummer des Versandauftrages und einer Sendungsnummer. Eine Uhrzeit oder sonstige Metadaten fehlen, insbesondere ein Zustelldatum durch Rückmeldung eines Zustelldienstes. Ein Zustellnachweis fehlt somit und wurde von der belangten Behörde auch trotz Aufforderung durch das BVwG nicht nachgereicht.In dem beiliegenden „Versandauftrag“ ist kein Name eines der im Internet gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Zustellgesetz - ZustG bekanntgegebenen Zustelldienste (i.e. Hpc DUAL Österreich GmbH, Post Business Solutions GmbH, Österreichische Post AG, Bundesrechenzentrum GmbH oder VENDO Kommunikation + Druck GmbH) zu entnehmen, lediglich eine Nummer des Versandauftrages und einer Sendungsnummer. Eine Uhrzeit oder sonstige Metadaten fehlen, insbesondere ein Zustelldatum durch Rückmeldung eines Zustelldienstes. Ein Zustellnachweis fehlt somit und wurde von der belangten Behörde auch trotz Aufforderung durch das BVwG nicht nachgereicht.

In ihrer Stellungnahme behauptete die belangte Behörde, der Titelbescheid sei dem Beschwerdeführervertreter nachweislich am 25.08.2023 zugestellt worden. Für dieses Datum existiert im vefahrensgegenständlichen Akt überhaupt kein Beleg.

Anzumerken ist dazu noch, dass im bereits länger dauernden Verfahren die vielen bereits ergangenen Bescheide im Akt auf Rückscheinen und dergleichen seitens der belangten Behörde zumeist nur mit der immer gleichen IFA-Zahl/Verfahrenszahl bezeichnet werden, was eine Zuordnung jedenfalls erheblich erschwert.

2.2. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 21 AVG lautet:Paragraph 21, AVG lautet:

„Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.“„Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.“

§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz lautet:

„Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“

§§ 1a bis 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG lauten (auszugsweise):Paragraphen eins a bis 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG lauten (auszugsweise):

„§ 1a.

(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

…“

„§ 5.

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

…..“

„§ 10.

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles und die Paragraphen 80 und 80 a des AVG sinngemäß anzuwenden.

…“

Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Danach ist die Vollstreckung etwa unzulässig (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist (Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0068, mwN).“ (E vom 29.03.2022, Ra 2021/05/0113; siehe auch: E vom 01.02.2022, Ra 2019/05/0116, E vom 26.09.2017, Fe 2016/05/0001).Danach ist die Vollstreckung etwa unzulässig (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist (Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0068, mwN).“ (E vom 29.03.2022, Ra 2021/05/0113; siehe auch: E vom 01.02.2022, Ra 2019/05/0116, E vom 26.09.2017, Fe 2016/05/0001).

Siehe auch E vom 21.11.2012, 2008/07/0235: „Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (Hinweis E 25.5.1963, 1485, 1486/62).“

Da der Titelbescheid dem BF nicht ordnungsgemäß im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters und Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde, mangelt es daher dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsbescheid der gesetzlichen Grundlage.

Gemäß § 10a Abs. 1 VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5 VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen. Gemäß § 10a Abs. 2 1 Satz VVG sind auf Beschwerden gemäß § 10a Abs. 1 VVG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen istGemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5, VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen. Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, 1 Satz VVG sind auf Beschwerden gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Da der BF völlig obsiegte, waren ihm die beantragten Kosten dem Grunde nach zuzusprechen, rechtslogischerweise war das Kostenbegehren der belangten Behörde zu verwerfen.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" § 1 Abs. 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Schlagworte

Aufwandersatz Befehls- und Zwangsgewalt ersatzlose Behebung Identitätsfeststellung rechtswirksame Zustellung Reisedokument Zustellbevollmächtigter Zustellnachweis Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W150.2270696.4.00

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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