TE Bvwg Beschluss 2023/11/13 W129 2280413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §76
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 76 heute
  2. SchUG § 76 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. SchUG § 76 gültig von 13.07.2001 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 76 gültig von 22.07.1995 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  5. SchUG § 76 gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  6. SchUG § 76 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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W129 2280413-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1070 Wien, Neubaugasse 64-66/1/12, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 18.08.2023, Zl. 9131.003/0011-Präs3a/2023, Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1070 Wien, Neubaugasse 64-66/1/12, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 18.08.2023, Zl. 9131.003/0011-Präs3a/2023,

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 02.05.2023 sowie mit gleichlautendem postalischem Schreiben vom selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für die verlorenen Jahreszeugnisse „ XXXX 2007 2008 2009 2010“. Dem Antrag legte er folgende Dokumente jeweils in Kopie bei: Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepass, Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Schulnachricht der XXXX in XXXX Wien betreffend das Schuljahr 2007/08, ein Jahreszeugnis der XXXX in XXXX Wien betreffend das Schuljahr 2006/07, eine Bestätigung der Verlustmeldung von „Halb- und Jahreszeugnissen“ von verschiedenen Schulen der Jahre „2000-2005, 2005-2008 und 2008-2009“ des Fundbüro Wien vom 22.03.2023, Zl. WIEN-V2023/004890, sowie eine Abschrift des dem Antrag vorangegangenen E-Mail-Verkehrs mit der belangten Behörde und der Schulleitung des Schulzentrums in XXXX Wien, XXXX .1. Mit E-Mail vom 02.05.2023 sowie mit gleichlautendem postalischem Schreiben vom selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für die verlorenen Jahreszeugnisse „ römisch 40 2007 2008 2009 2010“. Dem Antrag legte er folgende Dokumente jeweils in Kopie bei: Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepass, Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Schulnachricht der römisch 40 in römisch 40 Wien betreffend das Schuljahr 2007/08, ein Jahreszeugnis der römisch 40 in römisch 40 Wien betreffend das Schuljahr 2006/07, eine Bestätigung der Verlustmeldung von „Halb- und Jahreszeugnissen“ von verschiedenen Schulen der Jahre „2000-2005, 2005-2008 und 2008-2009“ des Fundbüro Wien vom 22.03.2023, Zl. WIEN-V2023/004890, sowie eine Abschrift des dem Antrag vorangegangenen E-Mail-Verkehrs mit der belangten Behörde und der Schulleitung des Schulzentrums in römisch 40 Wien, römisch 40 .

2. Mit Bescheid vom 18.08.2023, Zl. 9131.003/0011-Präs3a/2023, wies die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Angaben über Beweismittel zu machen, aus denen der seinerzeitige Erwerb der in Verlust geratenen Zeugnisse hervorgehe. Aus den vorgelegten Unterlagen sei dieser nicht zweifelsfrei ableitbar gewesen.

3. Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass er zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde vor Übermittlung des angefochtenen Bescheids keine Stellungnahme habe abgeben können und daher in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sei. Mehrere Beweise für den Schulbesuch in den beantragten Schulstufen seien zudem nicht berücksichtigt worden, darunter ein Klassenfoto aus der Schulstufe 2008/09, das der Beschwerdeführer der Beschwerde beilegte.

4. Mit Schriftsatz vom 27.10.2023 (eingelangt am 30.10.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, und nahm zu dem der Beschwerde beigelegten Klassenfoto dahingehend Stellung, dass dieses nicht datiert sei und auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervorgehe, bei welchem Schüler auf dem Foto es sich um den Beschwerdeführer handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit E-Mail vom 20.04.2023 suchte der Beschwerdeführer um die Ausstellung von Duplikaten für die Jahreszeugnisse „ XXXX 2007 2008 2009 2010 / XXXX geb. XXXX !!!“ an. Dem Ansuchen waren eine Kopie einer Schulnachricht der XXXX in XXXX Wien, XXXX für das Schuljahr 2007/08 sowie eine Bestätigung der Verlustmeldung von „Halb- und Jahreszeugnissen“ von verschiedenen Schulen der Jahre „2000-2005, 2005-2008 und 2008-2009“ des Fundbüro Wien vom 22.03.2023, Zl. WIEN-V2023/004890, angeschlossen.1. Mit E-Mail vom 20.04.2023 suchte der Beschwerdeführer um die Ausstellung von Duplikaten für die Jahreszeugnisse „ römisch 40 2007 2008 2009 2010 / römisch 40 geb. römisch 40 !!!“ an. Dem Ansuchen waren eine Kopie einer Schulnachricht der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 für das Schuljahr 2007/08 sowie eine Bestätigung der Verlustmeldung von „Halb- und Jahreszeugnissen“ von verschiedenen Schulen der Jahre „2000-2005, 2005-2008 und 2008-2009“ des Fundbüro Wien vom 22.03.2023, Zl. WIEN-V2023/004890, angeschlossen.

2. Nach Urgenz mit E-Mail vom 23.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit E-Mail vom 24.04.2023 mitgeteilt, dass sie keine Duplikate ausstellen könne, da keine Zeugnisse mehr vorhanden seien, wobei als mögliche Gründe die Schulauflassung der XXXX in XXXX Wien, XXXX , sowie mehrere Wechsel der Schulleitungen angeführt wurden. 2. Nach Urgenz mit E-Mail vom 23.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit E-Mail vom 24.04.2023 mitgeteilt, dass sie keine Duplikate ausstellen könne, da keine Zeugnisse mehr vorhanden seien, wobei als mögliche Gründe die Schulauflassung der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 , sowie mehrere Wechsel der Schulleitungen angeführt wurden.

3. Nach nochmaliger Urgenz der Erledigung mit E-Mail vom 27.04.2023 klärte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.04.2023 über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Ausstellung einer Ersatzbestätigung auf.

4. Mit E-Mail vom 02.05.2023 sowie mit gleichlautendem postalischem Schreiben vom selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für die verlorenen Jahreszeugnisse „ XXXX 2007 2008 2009 2010“. 4. Mit E-Mail vom 02.05.2023 sowie mit gleichlautendem postalischem Schreiben vom selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für die verlorenen Jahreszeugnisse „ römisch 40 2007 2008 2009 2010“.

5. Mit Bescheid vom 18.08.2023, GZ 9131.003/0011-Präs3a/2023, wies die Bildungsdirektion für Wien den Antrag des Beschwerdeführers ab.

6. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts in völlig unzureichender Weise geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrens-gegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten rudimentären Verwaltungsakt. Neben dem dem Antrag des Beschwerdeführers vorangegangen E-Mail-Verkehr zwischen diesem und der belangten Behörde besteht der Verwaltungsakt lediglich aus dem gegenständlichen Antrag samt Beilagen, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde vom 20.09.2023. Schriftliche Aufzeichnungen über ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren fehlen, insbesondere zu den Erhebungen bei der Schulleitung des Schulzentrums XXXX in XXXX Wien sowie über die (mehrfache) Befragung des Beschwerdeführers und seines ehemaligen Klassenvorstandes. Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage daher nicht erfolgen.Die getroffenen Feststellungen ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten rudimentären Verwaltungsakt. Neben dem dem Antrag des Beschwerdeführers vorangegangen E-Mail-Verkehr zwischen diesem und der belangten Behörde besteht der Verwaltungsakt lediglich aus dem gegenständlichen Antrag samt Beilagen, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde vom 20.09.2023. Schriftliche Aufzeichnungen über ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren fehlen, insbesondere zu den Erhebungen bei der Schulleitung des Schulzentrums römisch 40 in römisch 40 Wien sowie über die (mehrfache) Befragung des Beschwerdeführers und seines ehemaligen Klassenvorstandes. Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage daher nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 28 Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lautet wie folgt:

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.Paragraph 76, (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a) Geburtsurkunde;

b) Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;

c) Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.(4) Mit einer gemäß Absatz 3, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im Paragraph 75, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß Paragraph 75, unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 37 AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 27.2.2014, 2013/12/0218). Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (vgl. jüngst VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038 mwN).3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Paragraph 37, AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 27.2.2014, 2013/12/0218). Nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein vergleiche jüngst VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038 mwN).

Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. jüngst VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093).Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche jüngst VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093).

Ausgehend davon trifft grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Mitwirkungspflicht“) enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht (vgl. jüngst VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245 mwN). Ausgehend davon trifft grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden vergleiche VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Mitwirkungspflicht“) enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht vergleiche jüngst VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245 mwN).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Gemäß § 76 Abs. 3 SchUG ist eine Ersatzbestätigung auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Für die Ausstellung ist demnach entscheidend, ob sich der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers jedoch abgewiesen, ohne sich eingehend mit dieser Frage zu beschäftigen, so wurden keine ausreichenden Recherchen dahingehend getätigt, wann bzw. in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer welche Schule besucht oder in welchen Schuljahren er Zeugnisse ausgestellt bekommen hat. Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren jedenfalls zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unzureichend. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, SchUG ist eine Ersatzbestätigung auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Für die Ausstellung ist demnach entscheidend, ob sich der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers jedoch abgewiesen, ohne sich eingehend mit dieser Frage zu beschäftigen, so wurden keine ausreichenden Recherchen dahingehend getätigt, wann bzw. in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer welche Schule besucht oder in welchen Schuljahren er Zeugnisse ausgestellt bekommen hat. Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren jedenfalls zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unzureichend.

Seitens des erkennenden Gerichts wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn zweifellos treffenden Mitwirkungspflicht betreffend die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist und ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zuzubilligen, dass die vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren gemachten Angaben dürftig geblieben sind und insbesondere die unterlassene Nennung von Namen von ehemaligen Mitschülern oder Lehrkräften die Ermittlung des Sachverhalts erschwerte. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass in antragsbedürftigen Verfahren zwar von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen ist, jedoch ist die Behörde dennoch nicht von der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts entbunden (vgl. Hengstschläger/Leeb (2021) AVG § 39, Rz 13 f). Vorliegend hat die belangte Behörde den unvertreteten Beschwerdeführer vor der bescheidmäßigen Erledigung weder Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt noch ihn über die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung gemäß § 13a AVG belehrt, so dass ihm die mangelnde Mitwirkung nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb (2021), AVG § 39, Rz 16 mit Hinweis auf entsprechende Judikatur des VwGH). Seitens des erkennenden Gerichts wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn zweifellos treffenden Mitwirkungspflicht betreffend die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist und ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zuzubilligen, dass die vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren gemachten Angaben dürftig geblieben sind und insbesondere die unterlassene Nennung von Namen von ehemaligen Mitschülern oder Lehrkräften die Ermittlung des Sachverhalts erschwerte. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass in antragsbedürftigen Verfahren zwar von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen ist, jedoch ist die Behörde dennoch nicht von der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts entbunden vergleiche Hengstschläger/Leeb (2021) AVG Paragraph 39,, Rz 13 f). Vorliegend hat die belangte Behörde den unvertreteten Beschwerdeführer vor der bescheidmäßigen Erledigung weder Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt noch ihn über die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung gemäß Paragraph 13 a, AVG belehrt, so dass ihm die mangelnde Mitwirkung nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb (2021), AVG Paragraph 39,, Rz 16 mit Hinweis auf entsprechende Judikatur des VwGH).

Fallbezogen war die belangte Behörde daher verpflichtet, zunächst zu ermitteln, wann bzw. in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer welche Schule besucht und in welchen Schuljahren er Zeugnisse erhalten hat, um in weiterer Folge beurteilen zu können, ob sich der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt und in der Folge die Ausstellung einer Ersatzbestätigung geboten ist.

Indem die belangte Behörde einerseits dahingehende Ermittlungen unterlassen hat und andererseits ohne Belehrung der Partei über die Folgen der mangelnden Mitwirkung allein aufgrund der Aktenlage entschieden hat, hat sie den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer auch – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens dartun zu können. Im Zuge dieses Parteiengehörs besteht für den Beschwerdeführer sodann auch die Möglichkeit, zu dem von ihm mit der Beschwerde vorgelegte Beweismittel (Klassenfoto aus dem Schuljahr 2008/09) aussagekräftige bzw. nachprüfbare Angaben zu machen sowie allfällige weitere Beweismittel vorzulegen. Gegenständlich müsste es der belangten Behörde auch ein leichtes sein, an Schulen oder frühere Lehrkräfte heranzutreten, um die benötigten Informationen zu erhalten.

Sollte sich nach der mit dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht und der freien Beweiswürdigung im Einklang stehenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses zweifelsfrei ergeben, wird die belangte Behörde in weiterer Folge eine Ersatzbestätigung auszustellen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg. cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg. cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in bildungsrechtlichen Angelegenheiten besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg. cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg. cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in bildungsrechtlichen Angelegenheiten besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter den Punkten 3.2. und 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter den Punkten 3.2. und 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beweismittel Ermittlungspflicht Ersatzbestätigung Jahreszeugnis Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Schule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2280413.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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