TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 I413 2107421-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AVG §13 Abs7
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I413 2107421-5/7E
, I413 2107421-5/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA: Nigeria, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 22.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA: Nigeria, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 aufgrund der Unzuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Antrages rechtskräftig zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet angeordnet. Am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.

2.       Am 24.07.2014 stellte der Beschwerdeführer, nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2014 gab er danach befragt, wieso er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, obwohl bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass nicht Österreich, sondern Ungarn für die Prüfung seines Asylverfahrens zuständig sei, an, dass er letztes Jahr von Österreich nach Ungarn und dann von dort weiter nach Serbien abgeschoben worden sei. Dort habe er Leute seiner Volksgruppe gesehen und hätten ihn diese verfolgt. Er sei überzeugt, dass ihn diese Leute umbringen würden, sollten sie ihn erwischen. Aus diesem Grund komme er wieder nach Österreich. Im Rahmen des Administrativverfahrens begründete er die Antragstellung des Weiteren damit, dass er von Glaubensbrüdern seines Vaters verfolgt worden sei, nachdem er nach dem Tod seines Vaters die Nachfolge dessen Oberpriesteramtes abgelehnt habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 29.04.2015 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Des Weiteren wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zugleich gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass er zudem auch ein – unfreiwilliges – Mitglied der Terrorgruppe Boko Haram gewesen sei, diese verlassen habe und er deshalb von den Mitgliedern dieser Gruppierung gesucht und verfolgt werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 29.04.2015 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Des Weiteren wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zugleich gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung., Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass er zudem auch ein – unfreiwilliges – Mitglied der Terrorgruppe Boko Haram gewesen sei, diese verlassen habe und er deshalb von den Mitgliedern dieser Gruppierung gesucht und verfolgt werde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2018, Zl. I415 2107421-1/19E wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

3.       Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 08.03.2018 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine neuerliche Antragstellung begründete er nunmehr damit, dass er ein Mitglied der IPOB-Bewegung (Indigenous People of Biafra) gewesen sei und sich für die Unabhängigkeit der Region Biafra eingesetzt habe. Da sich die Situation für die Mitglieder dieser Gruppierung in Nigeria verschlechtert habe, stelle er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Den (dritten) Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.01.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Ferner erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 08.03.2018 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine neuerliche Antragstellung begründete er nunmehr damit, dass er ein Mitglied der IPOB-Bewegung (Indigenous People of Biafra) gewesen sei und sich für die Unabhängigkeit der Region Biafra eingesetzt habe. Da sich die Situation für die Mitglieder dieser Gruppierung in Nigeria verschlechtert habe, stelle er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz., Den (dritten) Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.01.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Ferner erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2019, Zl. I421 2107421-2/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

4.       Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und stellte am 28.05.2019 einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab er im Wesentlichen an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Überdies habe er seit sieben bis acht Monaten einen Freund in Österreich. Seit etwa November 2018 sei er homosexuell und sei auch aufgrund dessen in Nigeria der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt.

Den (vierten) Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Des Weiteren erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2019, Zl. I422 2107421-3/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Den (vierten) Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Des Weiteren erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen., Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2019, Zl. I422 2107421-3/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

5.       Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte am 05.11.2019 seinen verfahrensgegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seinen Gründen gab er im Wesentlichen an, es wären am 15.10.2019 Militärangehörige in sein Haus in Owerri eingedrungen und hätten zwei seiner Cousins erschossen, weil er Mitglied der „IPOB“ (Indigenous People of Biafra) sei. Er sein auch in Wien für diese Organisation aktiv und habe an Demonstrationen teilgenommen. Es gäbe von ihm Fotos und Videos im Internet (Facebook) und die Regierung in Nigeria habe von seinen Aktivitäten hier in Österreich erfahren. Nach dem Angriff auf sein Haus in Owerri habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Sie seien vom Militär vermutlich festgenommen worden. Er habe vom Angriff und der Tötung seiner Cousins am 15.10.2019 aus den Nigerianischen Nachrichten über das Internet (über Facebook) erfahren und verfüge über Beweise, dass dies wirklich geschehen sei. Er halte seine alten Gründe aufrecht.

Mit Bescheid vom 16.01.2020, Zl. „ XXXX “ wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.11.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Mit Bescheid vom 16.01.2020, Zl. „ römisch 40 “ wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.11.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)., Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Mit Erkenntnis BVwG 26.05.2020, I417 2107421-4/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3045/2020, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Mit Erkenntnis BVwG 26.05.2020, I417 2107421-4/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3045 aus 2020,, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

6.       Am 27.06.2022beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt). 6. Am 27.06.2022beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt).

Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2022, dem Beschwerdeführer RSa durch Hinterlegung am 05.12.2022 zugestellt, teilte die belangte Behörde hierzu zusammengefasst mit, dass Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen sei. Zudem sei die Identität des Beschwerdeführers nie festgestellt worden und der Beschwerdeführer verpflichtet an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Er habe sich daher an die zuständige Auslandsvertretung zu wenden um ein die Identität nachweisendes Dokument zu erwirken. In diesem Zusammenhang wurde auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Heilung nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Zudem wurden Belege zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eingefordert und die Nachreichung von genau bezeichneter Dokumente sowie die Beantwortung von insgesamt 31 Fragen angeordnet. Zur Behebung der Mängel seines Antrages räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein, widrigenfalls dieser zurückgewiesen werde. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2022, dem Beschwerdeführer RSa durch Hinterlegung am 05.12.2022 zugestellt, teilte die belangte Behörde hierzu zusammengefasst mit, dass Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen sei. Zudem sei die Identität des Beschwerdeführers nie festgestellt worden und der Beschwerdeführer verpflichtet an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Er habe sich daher an die zuständige Auslandsvertretung zu wenden um ein die Identität nachweisendes Dokument zu erwirken. In diesem Zusammenhang wurde auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Zudem wurden Belege zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eingefordert und die Nachreichung von genau bezeichneter Dokumente sowie die Beantwortung von insgesamt 31 Fragen angeordnet. Zur Behebung der Mängel seines Antrages räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein, widrigenfalls dieser zurückgewiesen werde.

Am 23.02.2023 ersuchte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers um Fristerstreckung wegen der Komplexität der aufgetragenen Stellungnahme. Es erfolgte keine Stellungnahme.

Mit angefochtenem Bescheid vom 22.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 06.07.2022 gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurück.Mit angefochtenem Bescheid vom 22.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG vom 06.07.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück.

Gegen diesen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 25.08.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit 10 Jahren in Österreich lebe und sich gut integriert habe, seit mittlerweilen sechs Jahren unbescholten sei und die österreichische Rechtsordnung achte. Er sei durch kleine Gelegenheitsjobs finanziell unabhängig un könne auf eine aufrechte Beschäftigungszusage verweisen. Er habe eine Lebensgefährtin und würde die Hochzeit vorbereiten. Der Beschwerdeführer habe Deutsch auf dem Niveau A2 erlernt und die Integrationsprüfung absolviert. Es sei eine aktive Integration gegeben und bestehe sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Beschwerdeführer stelle weder ein Risiko noch eine finanzielle Belastung für die Republik Österreich dar. Er sei gut integriert, leiste ehrenamtliche Tätigkeiten und sei Mitglied in einer nicht näher genannten Kirche und einem nicht näher genannten Verein. Die belangte Behörde habe die Integration nicht ausreichend erhoben und erweise sich der Bescheid aufgrund der Lebensumstände und Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Dieser habe ein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung seines stark ausgeprägten sozialen Lebens und seiner erfolgreichen Integration, was erhebliche Nachteile insbesondere psychischer Natur beim Beschwerdeführer nach sich ziehen würde. Dies gelte es zu vermeiden, weshalb die gegenständliche Maßnahme auch zum allfälligen Schutz des öffentlichen Wohles konkret nicht gerechtfertigt sei, da die Interessen auf Schutz von Privatleben überwiegen würden.

Die belangte Behörde legte am 25.09.2023 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 05.10.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen nichtamtlichen Dolmetscher für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2023, 08:00 Uhr. Dem Beschwerdeführer wurde in der Ladung ua aufgetragen, zum Zweck des Nachweises seiner Identität ein diese belegendes, gültiges Reisedokument im Original in der mündlichen Verhandlung vorzulegen.

Am 09.11.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein von ihm unterfertigtes Anbringen mit folgendem Wortlaut ein: "Hiermit ziehe ich, OKOROJI Ikechukwu Michael, geb am XXXX meinen am 06.07.2022 beim BFA gestellten Antrag gemäß § 55 AsylG zurück."Am 09.11.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein von ihm unterfertigtes Anbringen mit folgendem Wortlaut ein: "Hiermit ziehe ich, OKOROJI Ikechukwu Michael, geb am römisch 40 meinen am 06.07.2022 beim BFA gestellten Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG zurück."

Am 09.11.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung ab und verständigte den Dolmetscher und die Parteien hiervon.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.11.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen Antrag vom 06.07.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) zurückzieht. Am 09.11.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen Antrag vom 06.07.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 09.11.2023 äußerte der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Willen, den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Beschwerdeführer hat den das Verfahren einleitenden Antrag am 09.11.2023 zurückgezogen.

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl etwa VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, sowie VfGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 42; sowie VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070). Die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und ist damit unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0421; 11.12.2002, 2002/03/0248 mwH; 15.06.2022, Ra 2022/05/0119). Auch diese Rechtsprechung ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar, sodass im Stadium des Beschwerdeverfahrens die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und unwiderruflich ist. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist vergleiche etwa VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, sowie VfGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche - implizit - VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 42; sowie VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070). Die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und ist damit unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0421; 11.12.2002, 2002/03/0248 mwH; 15.06.2022, Ra 2022/05/0119). Auch diese Rechtsprechung ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar, sodass im Stadium des Beschwerdeverfahrens die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und unwiderruflich ist.

Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages verliert der angefochtene Bescheid seine Grundlage und war daher aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zu beheben.Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages verliert der angefochtene Bescheid seine Grundlage und war daher aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Daher war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation Zurückweisung Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2107421.5.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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