TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 G310 2279419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G310 2279419-1/3E
, G310 2279419-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Am 11.05.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots einvernommen und hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Bindungen zu Österreich befragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zweieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie seinen zahlreichen, teilweise schweren, Verwaltungsstrafen, die sein Desinteresse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung widerspiegeln würden, begründet. Die Beziehung zu seiner Freundin, der Kontakt zu seinem Onkel, seinen Freunden, die ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Aufenthalt in Österreich sei drei Jahren stünden der Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Anbetracht seines Fehlverhaltens nicht entgegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zweieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie seinen zahlreichen, teilweise schweren, Verwaltungsstrafen, die sein Desinteresse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung widerspiegeln würden, begründet. Die Beziehung zu seiner Freundin, der Kontakt zu seinem Onkel, seinen Freunden, die ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Aufenthalt in Österreich sei drei Jahren stünden der Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Anbetracht seines Fehlverhaltens nicht entgegen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des Bescheids anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass sich der BF seit 2020 in Österreich aufhalte, einer Arbeit nachgehe und sich hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe. Er lebe in einer Beziehung und stehe in engen Kontakt mit seinem Onkel. Er bereue die Straftat und die Verwaltungsstrafen und sei um ein geordnetes Leben bemüht. Deswegen habe er sich in einer Fahrschule angemeldet und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der zuständigen Landespolizeidirektion getroffen. Sein Verhalten stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Beigelegt wurden eine Bestätigung über die Bezahlung der offenen Verwaltungstrafen aus dem Jahr 2023, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Informationsblatt einer Fahrschule.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und verfügt über einen am XXXX .2021 ausgestellten ungarischen Reisepass. Der BF ist Doppelstaatsbürger, nämlich von Ungarn und Serbien. Er spricht Serbisch auf Muttersprachenniveau und Deutsch auf niedrigem Niveau. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und verfügt über einen am römisch 40 .2021 ausgestellten ungarischen Reisepass. Der BF ist Doppelstaatsbürger, nämlich von Ungarn und Serbien. Er spricht Serbisch auf Muttersprachenniveau und Deutsch auf niedrigem Niveau.

In Ungarn hat der BF nie gelebt, seine Kindheit verbrachte er in Serbien, wo er acht Jahre lang die Pflichtschule besuchte und im Alter von 14 Jahren begann, als Bauarbeiter zu arbeiten. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten.

Der BF reiste im XXXX 2020 nach Österreich ein und ist seit XXXX 2020 kontinuierlich mit Neben- bzw. Hauptwohnsitz gemeldet; derzeit lebt er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in XXXX . Auch zwei Onkel leben in Österreich. Weitere Verwandte leben in Serbien. Er führt eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsbürgerin.Der BF reiste im römisch 40 2020 nach Österreich ein und ist seit römisch 40 2020 kontinuierlich mit Neben- bzw. Hauptwohnsitz gemeldet; derzeit lebt er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in römisch 40 . Auch zwei Onkel leben in Österreich. Weitere Verwandte leben in Serbien. Er führt eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsbürgerin.

Der BF beantragte am XXXX 2023 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Der BF beantragte am römisch 40 2023 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.

In den Zeiträumen von XXXX 2022 bis XXXX 2022, von XXXX 2021 bis XXXX 2021, von XXXX 2021 bis XXXX 2021, von XXXX 2022 bis XXXX 2022, von XXXX 2022 bis XXXX 202 sowie seit XXXX 2023 stand bzw. steht der BF in einem Beschäftigungsverhältnis. Zwischen diesen Zeiträumen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld. Er ist als Maler und Fassadenbauer tätig. In den Zeiträumen von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, von römisch 40 2022 bis römisch 40 202 sowie seit römisch 40 2023 stand bzw. steht der BF in einem Beschäftigungsverhältnis. Zwischen diesen Zeiträumen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld. Er ist als Maler und Fassadenbauer tätig.

Der BF ist arbeitsfähig und hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB unter Anwendung des § 19 Abs 1 JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2022 in XXXX einen total gefälschten ungarischen Führerschein, ausgestellt am XXXX 2020, durch Aushändigung an Polizeibeamte im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Beweis seiner Identität und einer gültigen Lenkerberechtigung, gebraucht hat. Bei der Strafbemessung wurden das vollumfassende reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das Alter unter einundzwanzig Jahren mildernd berücksichtigt; Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 2022 in römisch 40 einen total gefälschten ungarischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 2020, durch Aushändigung an Polizeibeamte im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Beweis seiner Identität und einer gültigen Lenkerberechtigung, gebraucht hat. Bei der Strafbemessung wurden das vollumfassende reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das Alter unter einundzwanzig Jahren mildernd berücksichtigt; Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF.

Es liegen in Bezug auf den BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der BH XXXX und bei der LPD XXXX vor.Es liegen in Bezug auf den BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der BH römisch 40 und bei der LPD römisch 40 vor.

Wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h am XXXX 2022 sowie wegen nicht Erteilung der Lenkerauskunft wurde mit Strafverfügung vom XXXX 2022, XXXX , wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 230,00 EUR verhängt.Wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h am römisch 40 2022 sowie wegen nicht Erteilung der Lenkerauskunft wurde mit Strafverfügung vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 230,00 EUR verhängt.

Mit Strafverfügung vom XXXX 2022, XXXX , wurde dem BF eine Geldstrafe in der Höhe von 363,00 EUR auferlegt, weil er am XXXX 2022 einen PKW lenkte, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Mit Strafverfügung vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde dem BF eine Geldstrafe in der Höhe von 363,00 EUR auferlegt, weil er am römisch 40 2022 einen PKW lenkte, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein.

Wegen derselben Verwaltungsübertretung, begangen am XXXX 2022, wurde mit Straferkenntnis vom XXXX 2023, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 EUR verhängt.Wegen derselben Verwaltungsübertretung, begangen am römisch 40 2022, wurde mit Straferkenntnis vom römisch 40 2023, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 EUR verhängt.

Laut Strafverfügung vom XXXX 2022, XXXX , lenkte der BF am XXXX 2022 erneut einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein, weswegen eine Geldstrafe von 500,00 EUR verhängt wurde. Laut Strafverfügung vom römisch 40 2022, römisch 40 , lenkte der BF am römisch 40 2022 erneut einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein, weswegen eine Geldstrafe von 500,00 EUR verhängt wurde.

Im Zuge einer Geschwindigkeitsüberschreitung am XXXX .2022 wurde der BF wiederum dabei betreten, einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu lenken, was laut Strafverfügung vom XXXX 2023, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 600,00 zur Folge hatte. Im Zuge einer Geschwindigkeitsüberschreitung am römisch 40 .2022 wurde der BF wiederum dabei betreten, einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu lenken, was laut Strafverfügung vom römisch 40 2023, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von 600,00 zur Folge hatte.

Am XXXX 2022 lenkte der BF abermals einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein und wurde ihm deswegen mit Straferkenntnis vom XXXX 2023, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 800,00 EUR auferlegt.Am römisch 40 2022 lenkte der BF abermals einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein und wurde ihm deswegen mit Straferkenntnis vom römisch 40 2023, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von 800,00 EUR auferlegt.

Am XXXX 2022 hat der BF zugleich als Fahrzeuglenker das Rotlicht einer Verkehrssignalanlage nicht beachtet, sondern ist ohne anzuhalten weitergefahren, und hat es trotz vorangegangener Aufforderung unterlassen der LPD XXXX die Lenkerauskunft zu erteilen weswegen mit Strafverfügung vom XXXX 2023, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 300,00 EUR verhängt wurde.Am römisch 40 2022 hat der BF zugleich als Fahrzeuglenker das Rotlicht einer Verkehrssignalanlage nicht beachtet, sondern ist ohne anzuhalten weitergefahren, und hat es trotz vorangegangener Aufforderung unterlassen der LPD römisch 40 die Lenkerauskunft zu erteilen weswegen mit Strafverfügung vom römisch 40 2023, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von 300,00 EUR verhängt wurde.

Laut Straferkenntnis vom XXXX 2022, XXXX , erfolgte die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 800,00 EUR wegen des Lenkens eines PKWs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am XXXX 2021. Laut Straferkenntnis vom römisch 40 2022, römisch 40 , erfolgte die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 800,00 EUR wegen des Lenkens eines PKWs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am römisch 40 2021.

Wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurden unter den GZ. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX entsprechende Strafverfügungen erlassen.Wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurden unter den GZ. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 entsprechende Strafverfügungen erlassen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.

Die Identität des BF wird durch seinen Reisepass, von dem eine Kopie im Verwaltungsakt vorliegt, belegt. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben resultieren aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde.

Die Wohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus dem ZMR, aus dem auch ersichtlich ist, dass er an derselben Adresse wie seine Mutter und sein Bruder gemeldet ist.

Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Kenntnissen der serbischen Sprache auszugehen, zumal er nach eigenen Angaben in Serbien die Pflichtschulausbildung absolvierte. Die festgestellten Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben des BF und der Tatsache, dass er bereits eine gewisse Zeit am österreichischen Arbeitsmarkt tätig ist.

Die Beantragung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus seinen Sozialversicherungsdaten.

Mangels anderslautender aktenkundiger Informationen ist davon auszugehen, dass beim BF keine relevanten medizinischen Probleme bestehen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit. Er bestätigte das Fehlen von Sorgepflichten vor dem BFA.

Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX . Die angeführten Strafverfügungen bzw. -erkenntnisse ergeben sich aus den von der LPD XXXX und der BH XXXX Land dem BFA übermittelten Unterlagen.Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die angeführten Strafverfügungen bzw. -erkenntnisse ergeben sich aus den von der LPD römisch 40 und der BH römisch 40 Land dem BFA übermittelten Unterlagen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1).

Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399).

Obwohl der BF strafgerichtlich verurteilt wurde und mehrmals Verwaltungsstrafen setzte kann für ihn eine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weil mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Bereich der Strafdrohung das Auslangen gefunden wurde und er noch nie in Haft genommen wurde. Seine Straftat weist noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde.

Dabei ist auch zu beachten, dass die bislang einzige Straftat vor einem Jahr erfolgte und ungefähr zeitgleich auch die letzte Verwaltungsübertretung gesetzt wurde. Zwar wird nicht verkannt, dass mit seinem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fehlverhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht und es im Jahr 2022 zu zahlreichen Verwaltungsstrafdelikten kam, aber es ist dennoch zu berücksichtigen, dass er sich seither nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass in Entsprechung der reumütigen Verantwortung vor dem Landesgericht XXXX ein Sinneswandel beim BF erfolgte.Dabei ist auch zu beachten, dass die bislang einzige Straftat vor einem Jahr erfolgte und ungefähr zeitgleich auch die letzte Verwaltungsübertretung gesetzt wurde. Zwar wird nicht verkannt, dass mit seinem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fehlverhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht und es im Jahr 2022 zu zahlreichen Verwaltungsstrafdelikten kam, aber es ist dennoch zu berücksichtigen, dass er sich seither nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass in Entsprechung der reumütigen Verantwortung vor dem Landesgericht römisch 40 ein Sinneswandel beim BF erfolgte.

Der BF lebt in geordneten Verhältnissen. Er geht einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nach, verfügt über ein regelmäßiges legales Einkommen sowie einen ordentlichen Wohnsitz und führt eine stabile Beziehung. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Lebensumstände stabilisiert haben und keine maßgebliche Wiederholungsgefahr mehr besteht.

Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Behebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids.Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Behebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids.

Sollte der BF in Zukunft wieder wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung Verwaltungsübertretung Wohlverhalten Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2279419.1.00

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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