Entscheidungsdatum
14.11.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W282 2253831-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks, vertreten durch XXXX , Hugo-Portisch-Gasse 1, 1136 Wien unter Beteiligung der weiteren Verfahrenspartei Bundeswettbewerbsbehörde in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX .2022, Zl. XXXX den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks, vertreten durch römisch 40 , Hugo-Portisch-Gasse 1, 1136 Wien unter Beteiligung der weiteren Verfahrenspartei Bundeswettbewerbsbehörde in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 den Beschluss gefasst:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang/Feststellungen:
1. Mit Schreiben vom 12.05.2021 übermittelte der Österreichische Rundfunk (in Folge „Beschwerdeführer“) einen Vorschlag für eine öffentlich-rechtliche Online- XXXX plattform XXXX an die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde). Der Vorschlag beinhaltete ein entsprechendes Angebotskonzept sowie Darstellungen der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt sowie auf die Wettbewerbssituation. Zugleich wurde der Vorschlag vom Beschwerdeführer der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich übermittelt.1. Mit Schreiben vom 12.05.2021 übermittelte der Österreichische Rundfunk (in Folge „Beschwerdeführer“) einen Vorschlag für eine öffentlich-rechtliche Online- römisch 40 plattform römisch 40 an die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde). Der Vorschlag beinhaltete ein entsprechendes Angebotskonzept sowie Darstellungen der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt sowie auf die Wettbewerbssituation. Zugleich wurde der Vorschlag vom Beschwerdeführer der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich übermittelt.
2. Mit Schreiben vom 08.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorschlag für „ XXXX “ und beantragte gemäß § 6a Abs. 3 ORF-G die Genehmigung des durch diesen Vorschlag beschriebenen Angebots. Dem Antrag wurden die während der sechswöchigen Frist eingelangten Stellungnahmen der WKO, des Verbands Österreichischer Privatsender (VÖP) und des Verbands Österreichischer Zeitungen (VÖZ) beigelegt.2. Mit Schreiben vom 08.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorschlag für „ römisch 40 “ und beantragte gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, ORF-G die Genehmigung des durch diesen Vorschlag beschriebenen Angebots. Dem Antrag wurden die während der sechswöchigen Frist eingelangten Stellungnahmen der WKO, des Verbands Österreichischer Privatsender (VÖP) und des Verbands Österreichischer Zeitungen (VÖZ) beigelegt.
3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Beurteilung der im Rahmen der Konsultation gemäß § 6 Abs. 2 ORF-G eingelangten Stellungnahmen, Übermittlung des Vorschlags gemäß § 6 Abs. 3 ORF-G an den Public-Value-Beirat und die Bundeswettbewerbsbehörde, Einholung weiterer Stellungnahmen und letztlich einer Antragsmodifikation des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am XXXX .2023 zur Zl. XXXX den angefochtenen Bescheid, mit dem sie folgendes aussprach:3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Beurteilung der im Rahmen der Konsultation gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ORF-G eingelangten Stellungnahmen, Übermittlung des Vorschlags gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ORF-G an den Public-Value-Beirat und die Bundeswettbewerbsbehörde, Einholung weiterer Stellungnahmen und letztlich einer Antragsmodifikation des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am römisch 40 .2023 zur Zl. römisch 40 den angefochtenen Bescheid, mit dem sie folgendes aussprach:
„Der Antrag des Österreichischen Rundfunks für eine „öffentlich-rechtliche Online- XXXX plattform XXXX “ wird gemäß § 6b Abs. 1 iVm § 4f Abs. 1 und Abs. 2 Z 26 ORF-G abgewiesen.“„Der Antrag des Österreichischen Rundfunks für eine „öffentlich-rechtliche Online- römisch 40 plattform römisch 40 “ wird gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 f, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 26, ORF-G abgewiesen.“
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 11.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Die weitere Verfahrenspartei erhob keine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
5. Am 10.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem dieser mitteilte, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 zur Zl. XXXX zurückzuziehen.5. Am 10.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem dieser mitteilte, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 zur Zl. römisch 40 zurückzuziehen.
7. Der in Punkt 6. genannte Schriftsatz wurde den übrigen Verfahrensparteien am 10.11.2023 zur Kenntnisnahme übermittelt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt Erklärung des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers vom 10.11.2023 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung der Beschwerdeverfahren gerichtet ist.
3. rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Verfahrenseinstellung
Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen, zu denen auch Bescheidbeschwerden zählen, in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen, zu denen auch Bescheidbeschwerden zählen, in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird und im Mehrparteienverfahren keine weiteren (fristgerechten) zu erledigenden Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid eingelangt sind.
Da gegenständlich nur der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hat und am Willen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zurückziehung ebendieser keinerlei Zweifel bestehen, war somit das ggst. Beschwerdeverfahren gemäß. § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Da gegenständlich nur der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hat und am Willen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zurückziehung ebendieser keinerlei Zweifel bestehen, war somit das ggst. Beschwerdeverfahren gemäß. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2253831.1.00Im RIS seit
29.11.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023