Entscheidungsdatum
14.11.2023Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W240 2271861-1/3E
W240 2271854-1/2E
W240 2271860-1/2E
W240 2271855-1/2E
W240 2271857-1/2E
W240 2271863-1/2E
W240 2271859-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.01.2023, Zl. KONS/0413/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 06.04.2023, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.01.2023, Zl. KONS/0413/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 06.04.2023, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer (in der Folge auch BF), diese sind syrische Staatsangehöriger und stellten schriftlich am 25.02.2022 persönlich am 15.03.2022 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 unter Anschluss zahlreicher Unterlagen.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer (in der Folge auch BF), diese sind syrische Staatsangehöriger und stellten schriftlich am 25.02.2022 persönlich am 15.03.2022 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 unter Anschluss zahlreicher Unterlagen.
Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 27.11.2020, zur Zahl 1256864305/200013563, rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Am 02.11.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson um zwei weitere Jahre verlängert.Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 27.11.2020, zur Zahl 1256864305/200013563, rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Am 02.11.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson um zwei weitere Jahre verlängert.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 10.06.2022 und der beiliegenden Stellungnahme führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG verfrüht eingebracht wurde und die Bezugsperson zum Einbringungszeitpunkt weniger als drei Jahr über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfügt habe.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 10.06.2022 und der beiliegenden Stellungnahme führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verfrüht eingebracht wurde und die Bezugsperson zum Einbringungszeitpunkt weniger als drei Jahr über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfügt habe.
3. Mit Schreiben vom 10.06.2022 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung ausgeführt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 10.06.2022 verwiesen wurde. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
4. Das Österreichische Rote Kreuz übermittelte eine mit 15.06.2022 datierte Stellungnahme für die Beschwerdeführer. Es wurde darin insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 09.07.2021, 6697/18 M.A.v.Denmark verwiesen, darin wurde ausgeführt, in Fällen wie im gegenständlichen sei Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Insgesamt habe der Gerichtshof eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung erachtet. Es wurde hervorgehoben, dass die tatsächliche Trennung der Familie weit länger als diese Wartezeit andauere. Aufgrund des restriktiven Anwendungsbereiches der Ausnahmebestimmung (Krankheit, Behinderung) sei eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Betroffenen nicht gegeben laut Ausführungen des Gerichtshofs. Verwiesen wurde auf die lange Trennung und die schwierigen Bedingungen der Beschwerdeführer. Die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich vor Ablauf der Wartefrist wäre auch im Sinne des Kindeswohls dringend geboten. 4. Das Österreichische Rote Kreuz übermittelte eine mit 15.06.2022 datierte Stellungnahme für die Beschwerdeführer. Es wurde darin insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 09.07.2021, 6697/18 M.A.v.Denmark verwiesen, darin wurde ausgeführt, in Fällen wie im gegenständlichen sei Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Insgesamt habe der Gerichtshof eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung erachtet. Es wurde hervorgehoben, dass die tatsächliche Trennung der Familie weit länger als diese Wartezeit andauere. Aufgrund des restriktiven Anwendungsbereiches der Ausnahmebestimmung (Krankheit, Behinderung) sei eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Betroffenen nicht gegeben laut Ausführungen des Gerichtshofs. Verwiesen wurde auf die lange Trennung und die schwierigen Bedingungen der Beschwerdeführer. Die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich vor Ablauf der Wartefrist wäre auch im Sinne des Kindeswohls dringend geboten.
5. Mit angefochtenen Bescheiden vom 26.01.2023 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass diese verfrüht eingebracht worden seien. 5. Mit angefochtenen Bescheiden vom 26.01.2023 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass diese verfrüht eingebracht worden seien.
6. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass Art. 8 EMRK in Entscheidungen über Anträge gemäß
§ 35 AsylG zu berücksichtigen sei. Laut der Rechtsprechung des EGMR hätten Staaten eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen, zusätzlich komme den Interessen minderjähriger Kinder besonderes Gewicht zu. Die österreichische Rechtslage erweise sich als verfassungswidrig, da von der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist nicht einmal in Härtefällen abgewichen werden könne. Art. 8 EMRK sei gegenständlich außer Acht gelassen worden. Die Familie sei nunmehr seit zweieinhalb Jahren getrennt. Zwei der Beschwerdeführer wären bei einer Antragstellung nach Ablauf der Wartefrist bereits volljährig und somit gemäß § 35 Abs. 5 AsylG nicht mehr zu einem Nachzug berechtigt, dies würde einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen. Ein gemeinsames Familienleben komme in Syrien aufgrund der Sicherheitslage nicht in Betracht. Es seien im Bescheid auch keine Gründe genannt worden, warum von der zitierten Rechtsprechung des EGMR abgewichen werde. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer seien bereits mehrere Umstände genannt worden, aufgrund derer es im Sinne des Art. 8 EMRK und im Sinne des Kindeswohls geboten wäre, die Einreise der BF vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist zu gestatten. Es sei jedoch keine Interessensabwägung im gegenständlichen Fall erfolgt. 6. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass Artikel 8, EMRK in Entscheidungen über Anträge gemäß , Paragraph 35, AsylG zu berücksichtigen sei. Laut der Rechtsprechung des EGMR hätten Staaten eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen, zusätzlich komme den Interessen minderjähriger Kinder besonderes Gewicht zu. Die österreichische Rechtslage erweise sich als verfassungswidrig, da von der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist nicht einmal in Härtefällen abgewichen werden könne. Artikel 8, EMRK sei gegenständlich außer Acht gelassen worden. Die Familie sei nunmehr seit zweieinhalb Jahren getrennt. Zwei der Beschwerdeführer wären bei einer Antragstellung nach Ablauf der Wartefrist bereits volljährig und somit gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht mehr zu einem Nachzug berechtigt, dies würde einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen. Ein gemeinsames Familienleben komme in Syrien aufgrund der Sicherheitslage nicht in Betracht. Es seien im Bescheid auch keine Gründe genannt worden, warum von der zitierten Rechtsprechung des EGMR abgewichen werde. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer seien bereits mehrere Umstände genannt worden, aufgrund derer es im Sinne des Artikel 8, EMRK und im Sinne des Kindeswohls geboten wäre, die Einreise der BF vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist zu gestatten. Es sei jedoch keine Interessensabwägung im gegenständlichen Fall erfolgt.
7. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Es wurde in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere auf die Stellungnahme des BFA vom 10.06.2022 samt Wahrscheinlichkeitsprognose verwiesen. Es wurde auszugsweise eine Entscheidung des VfGH vom 13.12.2022, E 933/2022-16 wiedergegeben, in dem die Behandlung der Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall abgelehnt wurde, weil eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei, wodurch eine Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. 7. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Es wurde in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere auf die Stellungnahme des BFA vom 10.06.2022 samt Wahrscheinlichkeitsprognose verwiesen. Es wurde auszugsweise eine Entscheidung des VfGH vom 13.12.2022, E 933/2022-16 wiedergegeben, in dem die Behandlung der Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall abgelehnt wurde, weil eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei, wodurch eine Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
8. Im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2023 wurde insbesondere ausgeführt, dass auch in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, in gegenständlichem Fall seien die Einreiseanträge vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gestellt worden. Die Einreise der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Fall jedoch dringend geboten und sei der angefochtene Bescheid sowohl mit materieller als auch mit formeller Rechtswidrigkeit belastet. Verwiesen wurde auf die Stellungnahme und die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren.
9. Mit Schreiben vom 25.04.2023 wurde die Beschwerde seitens des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul an das Bundesministerium für Inneres übermittelt.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.05.2023, eingelangt am 15.05.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehöriger und stellten schriftlich am 25.02.2022 persönlich am 15.03.2022 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 unter Anschluss zahlreicher Unterlagen.Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehöriger und stellten schriftlich am 25.02.2022 persönlich am 15.03.2022 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 unter Anschluss zahlreicher Unterlagen.
Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 27.11.2020, zur Zahl 1256864305/200013563, rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Am 02.11.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson um zwei weitere Jahre verlängert.Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 27.11.2020, zur Zahl 1256864305/200013563, rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Am 02.11.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson um zwei weitere Jahre verlängert.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels am 04.08.2020 – sohin vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist gemäß § 35 Abs. 2 AsylG – gestellt haben.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels am 04.08.2020 – sohin vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG – gestellt haben.
Dass das Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson seit der räumlichen Trennung der Bezugsperson von den Beschwerdeführern erloschen ist, kann nicht festgestellt werden.
Auf welche Weise und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson, ihren Kindern und deren Vater seit der Ausreise der Bezugsperson ausgestaltet wird, ist nicht bekannt. Auch fehlen Feststellungen darüber, ob es der Bezugsperson in rechtlicher und faktischer Hinsicht möglich wäre, sich bei den Beschwerdeführern etwa in der Türkei niederzulassen und das Familienleben in diesem Staat fortzusetzen.
Darüber hinaus wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakten.
Dass der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, zur Zahl 1256864305/200013563.
Im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten als Bezugsperson kann ein Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG idgF frühestens nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gegenständlich folglich frühestens am 27.11.2023 – gestellt werden.Im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten als Bezugsperson kann ein Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF frühestens nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gegenständlich folglich frühestens am 27.11.2023 – gestellt werden.
Die Negativfeststellungen zum Abbruch des Kontakts zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson, ergibt sich dadurch, dass keine hinreichenden entsprechenden Erhebungen durch die belangte Behörde erfolgten. Aus welchen Gründen und unter welchen Umständen die Trennung der Familie erfolgt ist und ob und in welchem Umfang der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson seither aufrechterhalten wurde, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Ebensowenig finden sich Feststellungen, auf deren Grundlage sich beurteilen ließe, ob die Bezugsperson die rechtliche und faktische Möglichkeit hätte, sich bei den Beschwerdeführern in der Türkei niederzulassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 lautet:3.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 lautet:
„§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(…)
22. Familienangehöriger:
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;, b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; , c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und , d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
(…)“
§ 35 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 lautet:
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(…)
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
3.2.3. § 35 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen kann. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.3.2.3. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Absatz 5, leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen kann. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
§ 35 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.Paragraph 35, Absatz 2, AsylG bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Absatz 5, leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.
Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom 27.11.2020, zur Zahl 1256864305/200013563, mit welchem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am selben Tag in Rechtskraft erwachsen. Die dreijährige Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG idgF hat somit am 27.11.2020 zu laufen begonnen und endete folglich frühestens am 27.11.2023.Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom 27.11.2020, zur Zahl 1256864305/200013563, mit welchem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am selben Tag in Rechtskraft erwachsen. Die dreijährige Wartefrist nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF hat somit am 27.11.2020 zu laufen begonnen und endete folglich frühestens am 27.11.2023.
Wie oben festgestellt, haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bereits schriftlich am 25.02.2022 und persönlich am 15.03.2022 – sohin vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gestellt.
Das BVwG verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG ausdrücklich festgehalten hat, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen. Prinzipiell haben sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anhand jener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme besteht bei Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Frage der Volljährigkeit antragstellender Kinder. Für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt somit keine Bedeutung zu. Der Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist ebenfalls nicht maßgeblich.Das BVwG verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ausdrücklich festgehalten hat, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich sei, neue Visaanträge zu stellen. Prinzipiell haben sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anhand jener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme besteht bei Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Frage der Volljährigkeit antragstellender Kinder. Für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt somit keine Bedeutung zu. Der Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist ebenfalls nicht maßgeblich.
Grundsätzlich wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine Änderung der Grundlage des Antrags von § 35 Abs. 2 auf § 35 Abs. 1 AsylG 2005 keine die Sache ihrem Wesen nach ändernde Modifikation des Antrags darstellen würde. § 35 Abs. 1 und 2 AsylG verweisen jeweils auf
§ 34 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG, und stehen diese Anträge auf Einreise bei den Vertretungsbehörden in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Familienverfahren gemäß § 34 leg cit. Es genügt nach § 34 Abs. 1 AsylG, dass ein Angehöriger eines Schutzberechtigten einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser gilt ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, wobei das Gesetz diesbezüglich die Art des Schutzes noch nicht spezifiziert. Es obliegt in der Folge somit der Behörde, zu prüfen welche Art von Schutz (Asyl oder bloß Subsidiärschutz) der Bezugsperson zukommt und ist dem Antragsteller in der Folge derselbe Schutzumfang zu gewähren. Angesichts dessen erscheinen Anträge auf Einreise gemäß § 35 AsylG ungeachtet des Schutzstatus der Bezugsperson (Asyl oder subsidiärer Schutz) ihrem Wesen nach gleich. Es wird dabei nicht verkannt, dass
§ 35 Abs. 2 leg cit umfangreichere Tatbestandsvoraussetzungen enthält als Abs. 1 leg cit, doch liegt „das Wesen“ dieser Anträge letztlich allein im Begehren auf Einreise ins Bundesgebiet, zumal den regelmäßig rechtsunkundigen Antragstellern auch der rechtliche Unterschied beider Stati in keinster Weise bewusst ist.Grundsätzlich wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine Änderung der Grundlage des Antrags von Paragraph 35, Absatz 2, auf Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 keine die Sache ihrem Wesen nach ändernde Modifikation des Antrags darstellen würde. Paragraph 35, Absatz eins und 2 AsylG verweisen jeweils auf , Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG, und stehen diese Anträge auf Einreise bei den Vertretungsbehörden in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, leg cit. Es genügt nach Paragraph 34, Absatz eins, AsylG, dass ein Angehöriger eines Schutzberechtigten einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser gilt ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, wobei das Gesetz diesbezüglich die Art des Schutzes noch nicht spezifiziert. Es obliegt in der Folge somit der Behörde, zu prüfen welche Art von Schutz (Asyl oder bloß Subsidiärschutz) der Bezugsperson zukommt und ist dem Antragsteller in der Folge derselbe Schutzumfang zu gewähren. Angesichts dessen erscheinen Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG ungeachtet des Schutzstatus der Bezugsperson (Asyl oder subsidiärer Schutz) ihrem Wesen nach gleich. Es wird dabei nicht verkannt, dass , Paragraph 35, Absatz 2, leg cit umfangreichere Tatbestandsvoraussetzungen enthält als Absatz eins, leg cit, doch liegt „das Wesen“ dieser Anträge letztlich allein im Begehren auf Einreise ins Bundesgebiet, zumal den regelmäßig rechtsunkundigen Antragstellern auch der rechtliche Unterschied beider Stati in keinster Weise bewusst ist.
In Bezug auf Art. 8 EMRK, der von den Beschwerdeführern im Verfahren ebenfalls releviert wurde, ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016,
El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse,
Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in
§ 35 Abs. 2 AsylG nicht überschritten habe. In Bezug auf Artikel 8, EMRK, der von den Beschwerdeführern im Verfahren ebenfalls releviert wurde, ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, , El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, , Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in, Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht überschritten habe.
In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017 – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3).In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017 – an der Verfassungskonformität der in Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3).
Im gegenständlichen Fall ist auch die rezente Entscheidung des EGMR (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark zu beachten. Vorzitierte Entscheidung betrifft einen subsidiär schutzberechtigten Syrer und seine Ehefrau in Syrien, die ihren Ehemann als Bezugsperson anführte. Zwar führt der EGMR darin auch aus, dass ein weiter, aber nicht unbeschränkter Gestaltungsspielraum bezüglich Normierung einer Wartefrist für Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten (insb unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Effektivität sowie ausreichender Gewährleistung von Flexibilität, Raschheit und Effizienz der Verfahren) besteht. Es wird darüber hinaus zusammengefasst vor allem eine ausgewogene Interessensabwägung und die Berücksichtigung des Familienlebens gefordert, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgte.
Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH 31. 05. 2021, Ra 2020/01/0284).Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH 31. 05. 2021, Ra 2020/01/0284).
In der mit 07.20.2023 datierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2023 in gegenständlichem Fall wurde ausgeführt, dass Art. 8 EMRK in Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG zu berücksichtigen sei. Laut der Rechtsprechung des EGMR hätten Staaten eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen, zusätzlich komme den Interessen minderjähriger Kinder besonderes Gewicht zu. Art. 8 EMRK sei gegenständlich außer Acht gelassen worden. Die Familie sei nunmehr seit zweieinhalb Jahren getrennt. Zwei der Beschwerdeführer wären bei einer Antragstellung nach Ablauf der Wartefrist bereits volljährig und somit gemäß
§ 35 Abs. 5 AsylG nicht mehr zu einem Nachzug berechtigt, dies würde einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall darstellen.In der mit 07.20.2023 datierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2023 in gegenständlichem Fall wurde ausgeführt, dass Artikel 8, EMRK in Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG zu berücksichtigen sei. Laut der Rechtsprechung des EGMR hätten Staaten eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen, zusätzlich komme den Interessen minderjähriger Kinder besonderes Gewicht zu. Artikel 8, EMRK sei gegenständlich außer Acht gelassen worden. Die Familie sei nunmehr seit zweieinhalb Jahren getrennt. Zwei der Beschwerdeführer wären bei einer Antragstellung nach Ablauf der Wartefrist bereits volljährig und somit gemäß , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht mehr zu einem Nachzug berechtigt, dies würde einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall darstellen.
Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 13.12.2022 zu E933/2022 keine Bedenken gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 AsylG 2005 auch angesichts EGMR 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18 geäußert. In vorzitierter Entscheidung wurde aber – im Gegensatz zu gegenständlicher Entscheidung – laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs nachvollziehbar nach Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des - bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen - Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestand, keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirken würde. Derartiges kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 13.12.2022 zu E933/2022 keine Bedenken gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 auch angesichts EGMR 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18 geäußert. In vorzitierter Entscheidung wurde aber – im Gegensatz zu gegenständlicher Entscheidung – laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs nachvollziehbar nach Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des - bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen - Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestand, keine Verletzung seines durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirken würde. Derartiges kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Die Behörde befasste sich im gegenständlichen Verfahren nicht hinreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführer, mit der Frage des bestehenden Kontaktes zwischen Beschwerdeführer und Bezugsperson sowie mit der Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens etwa in der Türkei. Weder die Erstbeschwerdeführerin als Mutter der übrigen Beschwerdeführer, noch die Bezugsperson als Vater wurden zur Ausgestaltung des Familienlebens (zur Bindung, zur Häufigkeit des Kontaktes usw.) hinreichend befragt.
Insbesondere ist auch zu beanstanden, dass die Behörde sich gegenständlich – trotz der nicht in Frage gestellten Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers im Zeitpunkt des schriftlichen Antrages sowie der Drittbeschwerdeführerin zum persönlichen Antragszeitpunkt sowie der auch aktuell bestehenden Minderjährigkeit der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer – nicht eingehend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in weiterer Folge notwendige Ermittlungen zum Bestehen eines Familienlebens unterlassen hat.
Die Behörde wird zu prüfen haben, ob Art. 8 EMRK gebieten würde, den Beschwerdeführern – vor allem auch bei Berücksichtigung der wiederholten Verzögerungen und aufgrund der Besonderheit des gegenständlichen Falles - die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (vgl. VfGH 11.06.2018, E3362/2017 und VfGH 06.06.2014, B369/2013).Die Behörde wird zu prüfen haben, ob Artikel 8, EMRK gebieten würde, den Beschwerdeführern – vor allem auch bei Berücksichtigung der wiederholten Verzögerungen und aufgrund der Besonderheit des gegenständlichen Falles - die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten vergleiche VfGH 11.06.2018, E3362/2017 und VfGH 06.06.2014, B369/2013).
Es wird vom entscheidenden Gericht im gegenständlichen besonderen Einzelfall berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer bereits schriftlich am 25.02.2022 persönlich am 15.03.2022 gegenständliche Anträge stellten und nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung erst am 06.04.2023 erlassen wurden.
Im Zusammenhalt der nicht hinreichend erfolgten Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass gegenständlich keine ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich
Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der wiederholten Verzögerungen in gegenständlichen Verfahren durchgeführt wurde, ist der Beschwerde nach Ansicht des entscheidenden Gerichts im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles spruchgemäß stattzugeben.Im Zusammenhalt der nicht hinreichend erfolgten Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass gegenständlich keine ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich , Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der wiederholten Verzögerungen in gegenständlichen Verfahren durchgeführt wurde, ist der Beschwerde nach Ansicht des entscheidenden Gerichts im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles spruchgemäß stattzugeben.
3.2.4. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.2.4. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Einkommensnachweis Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Voraussetzungen ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2271857.1.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023