TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/14 W156 2275529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W156 2275529-1/10E
W156 2275529-1/10E,

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K ! ,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , StA. Kosovo, geb. am XXXX , vertreten durch Embacher Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.02.2023, ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kosovo, geb. am römisch 40 , vertreten durch Embacher Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.02.2023, ABB-Nr. römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 03.11.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 03.11.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG.

Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX GmbH“ (in Folge als Arbeitgeberin bezeichnet) als Dienstgeberin beabsichtigte, den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit „Dachdecker-Fachkraft“ mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.820,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 39 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 GmbH“ (in Folge als Arbeitgeberin bezeichnet) als Dienstgeberin beabsichtigte, den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit „Dachdecker-Fachkraft“ mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.820,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 39 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei.

2. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Die Mindestpunkteanzahl werde nicht erreicht. 2. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Die Mindestpunkteanzahl werde nicht erreicht.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er eine mehrmonatige Ausbildung im Bereich Hydrodämmung absolviert habe und eine praktische Ausbildung für Wärme- und Hydroisolation. Zudem sei er nach Abschluss der Ausbildungen für 5,5 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen.

4. Die Beschwerde wurden unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Die Beschwerde wurden unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt. ,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 03.11.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Arbeitgeberin beabsichtigte, den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit „Dachdecker-Fachkraft“ mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.820,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 39 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 03.11.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Arbeitgeberin beabsichtigte, den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit „Dachdecker-Fachkraft“ mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.820,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 39 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei.

Der Beschwerdeführer schloss Ausbildung für Hydrodämmung von 01.06.2008 bis 01.09.2008 im Berufsbildungszentrum XXXX ab und absolvierte eine praktische Ausbildung im Bereich Hydrodämmung von 1.03.2009 bis 31.08.2009 ab. Der Beschwerdeführer legte einen ÖSD Nachweis über Sprachkenntnisse Deutsch auf Sprachniveau A1 vor. Der Beschwerdeführer schloss Ausbildung für Hydrodämmung von 01.06.2008 bis 01.09.2008 im Berufsbildungszentrum römisch 40 ab und absolvierte eine praktische Ausbildung im Bereich Hydrodämmung von 1.03.2009 bis 31.08.2009 ab. Der Beschwerdeführer legte einen ÖSD Nachweis über Sprachkenntnisse Deutsch auf Sprachniveau A1 vor.

Der Antragsteller erzielt jedenfalls 10 Punkte für das Alter und 10 Punkte für die Sprachkenntnisse nach Anlage C zum AuslBG.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Gültigkeit ab 14. August.2009 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, die in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 25. Juli 2013 verlängert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Gültigkeit ab 14. August.2009 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, die in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 25. Juli 2013 verlängert wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 einen weiteren Verlängerungsantrag eingebracht hatte, stellte er - während des anhängigen Verlängerungsverfahrens - gestützt auf seine am 10. April 2015 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm mit Gültigkeit ab 3. Juli 2015 erteilt.Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 einen weiteren Verlängerungsantrag eingebracht hatte, stellte er - während des anhängigen Verlängerungsverfahrens - gestützt auf seine am 10. April 2015 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm mit Gültigkeit ab 3. Juli 2015 erteilt.

Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 11. November 2015 einvernehmlich geschieden worden war, stellte der Beschwerdeführer am 8. Jänner 2016 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm am 24. März 2016 erteilt und in der Folge aufgrund seines Auftrags vom 17. Februar 2017 am 25. März 2017 verlängert. Am 1. März 2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 nahm die belangte Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2013 (auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘“) sowie vom 8. Jänner 2016 und vom 17. Februar 2017 (jeweils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1.a. bis 1.c. des Bescheides). Unter einem wurden der erstgenannte Antrag (Spruchpunkt 2.a. des Bescheides) gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie die Anträge vom 8. Jänner 2016 und vom 17. Februar 2017 (Spruchpunkt 2.b. und 2.c. des Bescheides) und der Verlängerungsantrag vom 1. März 2018 (Spruchpunkt 3. des Bescheides) jeweils gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 nahm die belangte Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2013 (auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘“) sowie vom 8. Jänner 2016 und vom 17. Februar 2017 (jeweils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1.a. bis 1.c. des Bescheides). Unter einem wurden der erstgenannte Antrag (Spruchpunkt 2.a. des Bescheides) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sowie die Anträge vom 8. Jänner 2016 und vom 17. Februar 2017 (Spruchpunkt 2.b. und 2.c. des Bescheides) und der Verlängerungsantrag vom 1. März 2018 (Spruchpunkt 3. des Bescheides) jeweils gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

Mit vom 20. September 2021 erkannte das Verwaltungsgericht Wien über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wie folgt:

„I. Die gegen Spruchpunkt 1 gerichtete Beschwerde betreffend die amtswegige Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge vom 27.6.2013, 8.1.2016 und 17.2.2017 wird als unbegründet abgewiesen, wobei in lit. a. [hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag vom 27. Juni 2013] die Wortfolge ‚auf Erstausstellung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck ‚Familienangehöriger‘ durch die Wortfolge ‚auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck ‚Studierende‘ verbunden mit dem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ (§ 24 Abs. 4 NAG) ‘ ersetzt wird.„I. Die gegen Spruchpunkt 1 gerichtete Beschwerde betreffend die amtswegige Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge vom 27.6.2013, 8.1.2016 und 17.2.2017 wird als unbegründet abgewiesen, wobei in Litera a, [hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag vom 27. Juni 2013] die Wortfolge ‚auf Erstausstellung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck ‚Familienangehöriger‘ durch die Wortfolge ‚auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck ‚Studierende‘ verbunden mit dem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ (Paragraph 24, Absatz 4, NAG) ‘ ersetzt wird.

II. Die gegen Spruchpunkt 2.a (id. Spruch-Einleitungssatz) gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass der mit dem Verlängerungsantrag vom 27.6.2013 verbundene Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,Familienangehöriger‘ und der Verlängerungsantrag vom 27.6.2013 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck ,Studienrede‘ (nunmehr: ,Student‘) gemäß § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 und 2 NAG abgewiesen werden.römisch zwei. Die gegen Spruchpunkt 2.a (id. Spruch-Einleitungssatz) gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass der mit dem Verlängerungsantrag vom 27.6.2013 verbundene Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,Familienangehöriger‘ und der Verlängerungsantrag vom 27.6.2013 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck ,Studienrede‘ (nunmehr: ,Student‘) gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz eins und 2 NAG abgewiesen werden.

III. Im Zusammenhalt mit I und II werden die Spruchpunkte 2.b, 2.c und 3 (jeweils id. Spruch-Einleitungssatz) dahingehend abgeändert, dass der Zweckänderungsantrag vom 8.1.2016 und die Verlängerungsanträge vom 17.2.2017 und 1.3.2018 als unzulässig zurückgewiesen werden.römisch drei. Im Zusammenhalt mit römisch eins und römisch zwei werden die Spruchpunkte 2.b, 2.c und 3 (jeweils id. Spruch-Einleitungssatz) dahingehend abgeändert, dass der Zweckänderungsantrag vom 8.1.2016 und die Verlängerungsanträge vom 17.2.2017 und 1.3.2018 als unzulässig zurückgewiesen werden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Zl Ra 2022/22/0039, wurde das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt II. insoweit, als damit der Verlängerungsantrag des Revisionswerbers vom 27. Juni 2013 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ (nunmehr: „Student“) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Zl Ra 2022/22/0039, wurde das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch zwei. insoweit, als damit der Verlängerungsantrag des Revisionswerbers vom 27. Juni 2013 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ (nunmehr: „Student“) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.03.2016 bis 30.04.2020 und von 22.06.2020 bis 17.11.2021 bei der Arbeitgeberin ohne arbeitsrechtliche Bewilligung beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zu den Ausbildungen des Beschwerdeführers, zu dessen Berufserfahrung und zu seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2016 bis 30.04.2020 und von 22.06.2020 bis 17.11.2021 bei der Arbeitgeberin ohne arbeitsrechtliche Bewilligung beschäftigt war, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Zl Ra 2022/22/0039.

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer Punkte für die Ausbildung und die Berufserfahrung zu vergeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 43/2023 lauten: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lauten:

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b.
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
Paragraph 12 b, , Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich

Sonderzahlungen beträgt, oder

2.       …

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.


,

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder

Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des

Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002,

Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen

Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende

Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

§ 20d:
Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
Paragraph 20 d, :, , Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2.       als Fachkraft gemäß § 12a, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6.       als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder 6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7. als Künstler gemäß § 14 7. als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur (2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur

Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) …“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft ermöglicht, dass eine drittstaatsangehörige Arbeitskraft für eine/n inländische/n Arbeitgeber/in tätig werden kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen (§ 12b Z 1 AuslbG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG) vorliegen und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Prüfung gemäß § 4b AuslBG eine Erteilung zulässt. Die Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft ermöglicht, dass eine drittstaatsangehörige Arbeitskraft für eine/n inländische/n Arbeitgeber/in tätig werden kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen (Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) vorliegen und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Prüfung gemäß Paragraph 4 b, AuslBG eine Erteilung zulässt.

Zu den Voraussetzungen zählen, dass die antragstellende Person die Mindestpunkteanzahl der Anlage C erreicht.

Den Feststellungen zufolge erzielt der Beschwerdeführer aufgrund des Alters und der nachgewiesenen Sprachkenntnisse unstrittig die Punkteanzahl von 20 Punkten nach Anlage C.

Zur Berufserfahrung ist folgendes auszuführen:

Zur Berufserfahrung:

Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass er im Zeitraum von 01.03.2016 bis 30.04.2020 und von 22.06.2020 bis 17.11.2021 bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen ist, dies aber ohne dafür erforderliche Bewilligungen nach dem AuslBG. Aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe wurden die Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2013 (auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘“) sowie vom 8. Jänner 2016 und vom 17. Februar 2017 (jeweils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) amtwegig wiederaufgenommen und die in Rede stehenden Anträge abgewiesen.

In seinem Erkenntnis vom 26.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0127 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die österreichische Rechtsordnung insbesondere im Ausländerbeschäftigungsrecht Regelungen enthält, die dazu dienen, einem allfälligen Mangel an Arbeitskräften in bestimmten Bereichen entgegen zu wirken. Eine Umgehung dieser Bestimmungen durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe ist in keiner Weise im öffentlichen Interesse gelegen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es dem öffentlichen Interesse jedenfalls zuwiderlaufen, wenn Beschwerdeführer für Zeiten der Berufserfahrung, denen auf Grund einer Aufenthaltsehe unberechtigt erlangte ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen zugrunde liegen, für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nunmehr in den Genuss von Punkten kommen sollte.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass „Berufserfahrung“ nach Anlage C nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Rechtmäßigkeit der Berufserfahrung für die Vergabe von Punkte irrelevant sei, ist anzumerken, dass aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuleiten ist, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. So fordert
§ 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei Berufserfahrung eine solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der Rechtsvorschriften erworben wurde.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass „Berufserfahrung“ nach Anlage C nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Rechtmäßigkeit der Berufserfahrung für die Vergabe von Punkte irrelevant sei, ist anzumerken, dass aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuleiten ist, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. So fordert , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei Berufserfahrung eine solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der Rechtsvorschriften erworben wurde.

Sofern der Beschwerdeführer auf § 3 Abs. 7 AuslBG verweist, ist festzuhalten, dass das Behalterecht des § 3 Abs. 7 AuslBG darauf abstellt, dass persönliche Umstände eines Ausländers, die ihn vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetze ausnehmen, nachträglich wegfallen, somit Umstände, die die Ausnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 AuslBG begründen. Derartige Umstände wurde im gegenständlichen Fall aber nicht vorgebracht und finden sich auch keine Anhaltpunkte dafür. Sofern der Beschwerdeführer auf Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG verweist, ist festzuhalten, dass das Behalterecht des Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG darauf abstellt, dass persönliche Umstände eines Ausländers, die ihn vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetze ausnehmen, nachträglich wegfallen, somit Umstände, die die Ausnahme im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG begründen. Derartige Umstände wurde im gegenständlichen Fall aber nicht vorgebracht und finden sich auch keine Anhaltpunkte dafür.

Zur Berufsausbildung:

In seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Zl. Ra 2020/09/0046, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dassiIn den Gesetzesmaterialien zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG) ausgeführt wird, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach § 12b AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Das zusätzliche Kriterium "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" soll alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können (RV 1077 BlgNR 24. GP, 12f). Diesen Erwägungen des historischen Gesetzgebers ist nun aber zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat. Zum anderen ist das zusätzliche Kriterium in Anlage C "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" keineswegs auf Profisportler beschränkt, sondern auch all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. […] Es kommt daher entscheidungswesentlich darauf an, ob - der Zulassungswerber - nach seiner "Lehrzeit" - unabhängig davon, ob er einen formellen Lehrabschluss erlangte - befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat.In seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Zl. Ra 2020/09/0046, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dassiIn den Gesetzesmaterialien zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraphen 12 a und 13 AuslBG) ausgeführt wird, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach Paragraph 12 b, AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Das zusätzliche Kriterium "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" soll alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, 12f). Diesen Erwägungen des historischen Gesetzgebers ist nun aber zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat. Zum anderen ist das zusätzliche Kriterium in Anlage C "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" keineswegs auf Profisportler beschränkt, sondern auch all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. […] Es kommt daher entscheidungswesentlich darauf an, ob - der Zulassungswerber - nach seiner "Lehrzeit" - unabhängig davon, ob er einen formellen Lehrabschluss erlangte - befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat.

[…] Um den erworbenen Fachabschluss als eine zusätzliche Qualifikation zu bewerten ist entscheidend, ob die in Österreich angestrebte Tätigkeit bereits aufgrund der am Beginn der Berufstätigkeit absolvierten Ausbildung, allenfalls im Zusammenhang mit der anschließenden Berufstätigkeit, ausgeübt werden kann. Wäre hiefür auch der weitere Abschluss erforderlich, kann insoweit nicht von einer über die erforderliche Ausbildung hinausgehende zusätzliche Qualifikation gesprochen werden.

Da dem Beschwerdeführer wie oben ausgeführt, keine Punkte für seine Berufserfahrung angerechnet werden können, würde auch bei Anerkennung der Ausbildung des Beschwerdeführers als abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung die Mindestpunkteanzahl der Anlage C nicht erreicht werden und erübrigt sich daher eine diesbezügliche Prüfung.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist

Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsehe Berufsausbildung Berufserfahrung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2275529.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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