TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/14 W151 2277796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W151 2277796-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , BA, geb. am XXXX , StA Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, M.B.L., Domgasse 4/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.06.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2023, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , BA, geb. am römisch 40 , StA Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, M.B.L., Domgasse 4/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.06.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2023, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , BA, geb. am XXXX , stellte am 04.05.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG (Studienabsolvent) an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH für die berufliche Tätigkeit „Commis de Rang“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.015,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Die Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , BA, geb. am römisch 40 , stellte am 04.05.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG (Studienabsolvent) an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH für die berufliche Tätigkeit „Commis de Rang“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.015,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.

2.       Mit Bescheid vom 22.06.2023 wies das AMS den Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 2 AuslBG ab. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Bachelorabschluss in „Business Administration in Tourism, Hotel Management und Operations“, welcher sie dazu befähige, leitende Funktionen (z.B. im Management) im Tourismus und Gastgewerbe zu übernehmen. Die beantragte Tätigkeit als „Commis de Rang“ entspreche nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin.2. Mit Bescheid vom 22.06.2023 wies das AMS den Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG ab. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Bachelorabschluss in „Business Administration in Tourism, Hotel Management und Operations“, welcher sie dazu befähige, leitende Funktionen (z.B. im Management) im Tourismus und Gastgewerbe zu übernehmen. Die beantragte Tätigkeit als „Commis de Rang“ entspreche nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin.

3.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihr an der einschlägigen Berufserfahrung fehle, um eine leitende Position einnehmen zu können. Der Beginn als Commis de Rang stelle einen üblichen und normalen Einstieg in das Berufsleben entsprechend ihres erworbenen akademischen Grades dar. Aufgrund der noch zu erwerbenden Berufserfahrung der Beschwerdeführerin in leitenden Funktionen sowie im Hotellerie- und Gastronomiebetrieb und dem Zusammenhang der akademischen Ausbildung mit der derzeitigen Tätigkeit als Commis de Rang liege eine Beschäftigung vor, die ihrem Ausbildungsniveau entspreche. Die Beschwerdeführerin sei zudem in die gesetzlich vorgesehene Lohngruppe des Kollektivvertrages eingeordnet und erhalte ein Entgelt, welches ortsüblichen Bedingungen entspreche.

Der Beschwerdeführerin war eine aktualisierte Arbeitgeberklärung beigelegt, welche die berufliche Tätigkeit „Rezeptionist/in“ ausweist.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Bei der beruflichen Tätigkeit „Rezeptionistin“ handle es sich um keinen akademischen Beruf. Es sei weder ein Studienabschluss erforderlich noch üblich. Der Beruf werde üblicherweise durch Kurz- oder Spezialausbildung, Lehrausbildung, mittlerer oder höherer beruflicher Schul- und Fachausbildung erlernt. Die Tätigkeitsbeschreibung weise keine speziellen Aufgaben auf, für die die Inhalte des vorliegenden Studiums zwingend oder üblicherweise eine Grundlage zur Ausübung bilden.

5. Nach einem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , BA, geb. am XXXX , StA Volksrepublik China, stellte am 04.05.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG. Die Beschwerdeführerin soll bei der XXXX GmbH, für die berufliche Tätigkeit „Rezeptionist/in“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.015,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Die Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , BA, geb. am römisch 40 , StA Volksrepublik China, stellte am 04.05.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Die Beschwerdeführerin soll bei der römisch 40 GmbH, für die berufliche Tätigkeit „Rezeptionist/in“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.015,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.

Als Genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde angeführt:

„Check-in, Check-out, Rechnungslegung, Empfang von internationalen Gästen, Administrative Aufgaben“.

1.2.    Die Beschwerdeführerin schloss an der XXXX das Studienprogramm „Tourism, Hotel Management and Operations“ mit dem Erwerb des akademischen Titels „Bachelor of Business Administration in Tourism, Hotel Management and Operations“ ab.1.2. Die Beschwerdeführerin schloss an der römisch 40 das Studienprogramm „Tourism, Hotel Management and Operations“ mit dem Erwerb des akademischen Titels „Bachelor of Business Administration in Tourism, Hotel Management and Operations“ ab.

1.3. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes „Rezeptionist/in“ werden in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene Ausbildung, z.B. eine Lehre als Hotel- und GastgewerbeassistentIn, Hotelfachschule oder Höhere Lehranstalt für Tourismus, bzw. durch spezielle Kurzausbildungen (z.B. WIFI) erworben. Die beantragte Beschäftigung als „Rezeptionist/in“ entspricht nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrem Hochschulabschluss, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt beigelegter Unterlagen sowie der im Zuge der Beschwerde geänderten Arbeitgebererklärung vom 11.08.2023. Zudem nahm das erkennende Gericht Einsicht in das Berufslexikon des AMS (https://www.berufslexikon.at/berufe/2782-RezeptionistIn/#ausbildung; abgerufen am 10.11.2023).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 84/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, lauten:

„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. …

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“

„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. als Fachkraft gemäß § 12a, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder 6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7. als Künstler gemäß § 14 7. als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) …“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das AMS wies den Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) gemäß § 12b Z 2 AuslBG mit der Begründung ab, dass der Beruf Rezeptionist/in keinen akademischen Abschluss verlangen und die Beschäftigung somit nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin entsprechen würde. In der Beschwerde wurde dies im Wesentlichen unter Hinweis auf den üblicherweise zu erwartenden Berufseinstieg und das Erfordernis des Erwerbs von Berufserfahrung und schrittweiser Karriereentwicklung bestritten.Das AMS wies den Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG mit der Begründung ab, dass der Beruf Rezeptionist/in keinen akademischen Abschluss verlangen und die Beschäftigung somit nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin entsprechen würde. In der Beschwerde wurde dies im Wesentlichen unter Hinweis auf den üblicherweise zu erwartenden Berufseinstieg und das Erfordernis des Erwerbs von Berufserfahrung und schrittweiser Karriereentwicklung bestritten.

Gemäß § 12b Z 2 AuslBG sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht.

Die Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsniveau des Absolventen, wenn dafür ein Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist (vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG² §§ 12 bis 13 Rz 59).Die Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsniveau des Absolventen, wenn dafür ein Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist vergleiche Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG² Paragraphen 12 bis 13 Rz 59).

Dem Berufslexikon des AMS (https://www.berufslexikon.at/berufe/2782-RezeptionistIn/#ausbildung; abgerufen am 10.11.2023) ist hinsichtlich des Berufes „Rezeptionist/In“ zu entnehmen, dass die für die Ausübung dieses Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine einschlägige abgeschlossene Ausbildung, z.B. eine Lehre als Hotel- und GastgewerbeassistentIn, Hotelfachschule oder Höhere Lehranstalt für Tourismus, bzw. durch spezielle Kurzausbildungen (z.B. WIFI) erworben werden.

Daraus folgt, dass der Beruf „Rezeptionist/In“ üblicherweise keine akademische Ausbildung voraussetzt. Auch bei den in der Arbeitgebererklärung vom 11.08.2023 angeführten Tätigkeiten „Check-in, Check-out, Rechnungslegung, Empfang von internationalen Gästen, Administrative Aufgaben“ handelt es sich typischerweise um solche, welche im Rahmen einer der oben genannten Lehr- bzw. Fachausbildungen erlernt werden können und keinen Studienabschluss erfordern.

Damit entspricht die beantragte Beschäftigung der Beschwerdeführerin, welche über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, nicht deren Ausbildungsniveau, sodass die Voraussetzungen des § 12b Z 2 AuslBG nicht erfüllt sind.Damit entspricht die beantragte Beschäftigung der Beschwerdeführerin, welche über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, nicht deren Ausbildungsniveau, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,

Schlagworte

Anforderungsprofil Berufsausbildung Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Studienabschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2277796.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten