Entscheidungsdatum
14.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W129 2280736-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 22.09.2023, Zl. 9131.203/0173-Präs3a2/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 22.09.2023, Zl. 9131.203/0173-Präs3a2/2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX (10. Schulstufe) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe, XXXX Wien (in weiterer Folge „Schule“).1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 (10. Schulstufe) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe, römisch 40 Wien (in weiterer Folge „Schule“).
2. Mit der Entscheidung vom 31.08.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung im Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.2. Mit der Entscheidung vom 31.08.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung im Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.
3. Mit Schreiben vom 31.08.2023 (jedoch unzulässigerweise per Mail eingebracht) und mit Schriftsatz vom 01.09.2023 (persönlich in der Schuldirektion abgegeben) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Widerspruches gegen die Entscheidung vom 31.08.2023.
Begründend wird – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung Punkte abgezogen worden seien, obwohl die richtigen Lösungen vorgelegen seien. Auch habe man korrekt gelöste Aufgaben unbewertet gelassen. Während der mündlichen Prüfung seien darüber hinaus richtige Antworten wiederholt in Frage gestellt worden, was zu Unsicherheiten und zu einer nicht korrekten Bewertung geführt habe. (Nur) im ersten Schriftsatz wurde darüber hinaus vorgebracht, dass die Konzentration während der mündlichen Prüfung durch wiederholtes Gelächter gestört worden sei.
4. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte Stellungnahmen der Schulleitung sowie der Lehrkräfte ein. Darüber hinaus wurde ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin eingeholt.
5. Mit Schreiben vom 11.09.2023, zugestellt am 14.09.2023, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme binnen Frist von 3 Tagen abzugeben.
6. Am 15.09.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme dahingehend (hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst), dass die Rückmeldung der Schule Aussagen enthalte, die bezweifeln ließen, ob die Prüfung den Anforderungen des Lehrplans entsprochen habe. Auch gebe es divergierende Angaben zur Dauer bzw. zum Zeitraum der beiden Prüfungsteile. Man habe ihre Prüfung eingesammelt, als sie noch daran geschrieben habe. Sie sei überzeugt, die vierte Aufgabe richtig gelöst zu haben. Sie schlage eine weitere Prüfung zur Klärung ihrer fachlichen Kompetenzen vor.
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023, Zl. 9131.203/0173-Präs3a2/2023, gab die Bildungsdirektion für Wien dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sowie die vorgelegten Beurteilungsunterlagen.
Der Bescheid wurde am 26.09.2023 zugestellt.
8. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 01.10.2023 rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Gerügt wurde die Diskrepanz zwischen den Zeitangaben im Protokoll der mündlichen Prüfung (dort: Uhrzeit 15:12 bis 15.35) und der Aussage der Beisitzerin, wonach die Prüfung nach nunmehr 16 Minuten zu beenden sei. Sie habe daher nicht die volle Prüfungszeit erhalten. Auch trat wiederholt störendes Lachen auf, was die Konzentration beeinträchtigt habe. Eine erneute kommissionelle Prüfung würde nach ihrer Ansicht zu einer gerechteren Beurteilung führen.
9. Mit Begleitschreiben vom (erst) 06.11.2023 (eingelangt am 07.11.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX (10. Schulstufe) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe, XXXX Wien.1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 (10. Schulstufe) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe, römisch 40 Wien.
1.2a. Bereits am 21.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe. Auch seien keine „Leistungsreserven“ vorhanden.1.2a. Bereits am 21.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe. Auch seien keine „Leistungsreserven“ vorhanden.
1.2b. Mit der Entscheidung vom 31.08.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung im Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.1.2b. Mit der Entscheidung vom 31.08.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung im Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.
1.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023, Zl. 9131.203/0173-Präs3a2/2023, gab die Bildungsdirektion für Wien dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
1.4. Der Beschwerdeführerin trat am 31.08.2023 zur Wiederholungsprüfung aus Angewandter Mathematik an. Der schriftliche Teil fand zwischen 08:05 und 08:55 Uhr statt, der mündliche Teil zwischen 15:12 und 15:35 Uhr. Beide Teile wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt, die Gesamtnote wurde ebenfalls mit „Nicht genügend“ festgelegt.
Die Prüfung bestand im schriftlichen Teil aus 4 Aufgaben, die in Format und Schwierigkeitsgrad gängigen Standards und den im Lehrplan geforderten Zielen entsprechen. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit 11,5 Punkten (von 28 möglichen Punkten) ist nachvollziehbar. Die Leistung der Beschwerdeführerin weist gravierende mathematische Defizite auf, die vielfach Kompetenzen betreffen, die bereits im Lehrplan der Mittelschule bzw. Unterstufe AHS im Pflichtgegenstand Mathematik beinhaltet sind.
Im mündlichen Teil waren drei Aufgaben zu lösen. Bei der ersten Aufgabe kann die Beschwerdeführerin unter anderem aus einer gegebenen Grafik einer linearen Funktion keine Funktionsgleichung ablesen und keine konkreten Schritte zur Bestimmung der Koeffizienten „k“ und „d“ der Funktionsgleichung f(x)=kx + d setzen. Bei einer Unterfrage kann die Beschwerdeführerin zwar den Grad einer gegebenen Funktion richtig bestimmen, jedoch mit einer falschen Begründung. Der Begriff Nullstelle wird immer wieder mit dem Nullpunkt gleichgesetzt. Hinsichtlich der Frage nach Aufstellung einer Wertetabelle mit und ohne Technologieeinsatz kann von drei Möglichkeiten es Technologieeinsatzes nur eine angegeben werden, obwohl im Unterricht drei intensiv geübt und hinsichtlich der Vor- und Nachteile genau besprochen wurden. Bei der zweiten Aufgabe kann die Beschwerdeführerin im ersten Teil die Formel richtig aufstellen und richtig in die Gleichung einsetzen. Bei der Unterfrage, woran man beim Lösen einer linearen Gleichung erkennen kann, dass sie unendlich viele Lösungen hat, gibt die Beschwerdeführerin an, dies durch Ausprobieren von Zahlen bestimmen zu können. Ein Überblick über mögliche Lösungsfälle einer linearen Gleichung liegt nicht vor. Bei der dritten Aufgabe (Umformen von Gleichungen) kann die Beschwerdeführerin den ersten Teil zunächst unvollständig lösen, verbessert sich aber selber und kommt zum richtigen Ergebnis. Beim zweiten Teil kann die Beschwerdeführerin nicht anhand der – in der Angabe dargestellten – Flächenformel eines gleichseitigen Dreiecks bestimmen, wie sich der Flächeninhalt vergrößert, wenn die Seitenlänge „a“ verdreifacht wird. Sie gibt zunächst an, der Flächeninhalt vergrößere sich um ein Drittel und will nach erfolgter Hilfestellung die Flächenformel eines gleichseigen Dreiecks abändern.
Bei der mündlichen Prüfung herrschte eine entspannte und freundliche Prüfungsatmosphäre; die beiden Prüferinnnen versuchten durch wohlwollende Hilfestellungen oder gezieltes Nachfragen zur richtigen Lösung zu führen. Auf die Frage, wie eine Nullstelle berechnet würde, und die Antwort, die Beschwerdeführerin würde solange Zahlen ausprobieren, bis Null herauskommen, kam es zu einem Schmunzeln der beiden Prüferinnen und zur Anmerkung der vorsitzenden Prüferin, dies könne möglicherweise länger dauern und müsse es einen sinnvolleren Weg geben.
Zusammenfassend sind aus den Leistungen der Beschwerdeführerin sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Teilprüfung grundlegende Defizite aus den Bereichen „Funktionale Zusammenhänge“ und „Algebra und Geometrie“ ablesbar. Die für eine positive Beurteilung erforderlichen Minimalanforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben sind nicht erfüllt.
1.5. Nach der mündlichen Prüfung fand ein einstündiges Gespräch in der Direktion statt, an welchem die Schulleiterin, die Lehrkraft des Prüfungsgegenstandes, die Beschwerdeführerin und deren Eltern teilnahmen. Die Eltern warfen ihrer eigenen Tochter vor, sie durch Hungern emotional zu erschöpfen. Zwei Telefonate ähnlichen Inhaltes gab es mit der Schulleitung bereits im Sommersemester. Die Mathematiklehrerin ermöglichte im Rahmen der Besprechung den Eltern und der Beschwerdeführerin eine Einsicht in die schriftliche Arbeit und erläuterte diese auch. Die Beschwerdeführerin konnte bis zum Schluss des Gespräches das Ergebnis der Prüfungen nicht annehmen, obwohl sie selbst darauf hinwies, dass sie einige Aufgabenstellungen bei der schriftlichen Arbeit nicht erfüllt hat. Sie betonte immer wieder, dass sie nochmals eine Prüfung ablegen wolle, um zu beweisen, dass sie den Stoff beherrsche. Während des Gespräches deutete die Mutter mehrmals die Bereitwilligkeit an, der Schulleiterin 2000 Euro zukommen zu lassen, wurde aber von der Schulleiterin angewiesen, dies zu unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen zur negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik um zum Ablauf der Besprechung in der Direktion ergeben sich aus den Stellungnahmen der beiden Prüferinnen und der Schulleiterin sowie aus dem von der belangten Behörde eingeholten Amtsgutachten. Die Stellungnahmen und das Amtsgutachten sind schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und völlig nachvollziehbar. Den Ergebnissen in den Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Höhe und in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten. Auch der Darstellung des Ablaufes des Gespräches in der Direktion im Anschluss an den mündlichen Prüfungsteil ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Die Prüferinnen sowie die zuständige Schulqualitätsmanagerin legten in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllte.
Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung räumte die Prüferin in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, dass die schriftliche Prüfung mit fünf Minuten Verspätung begann; den Kandidatinnen und Kandidaten wurde jedoch die Möglichkeit gegeben, auch nach dem Pausensignal bis zum Ende der Pause weiterzuarbeiten, sodass die Prüfung im Endergebnis die geforderte Dauer von 50 Minuten erreichte (8:05 bis 8:55 Uhr).
Hinsichtlich der mündlichen Prüfung legten die vorsitzende und die beisitzende Prüferin übereinstimmend und glaubhaft dar, dass die beisitzende Prüferin der vorsitzenden Prüferin nach 16 Minuten lediglich einen Hinweis auf die bisherige Dauer der Prüfung als Zwischeninformation zur zeitlichen Orientierung gab und dass auch nach diesem Hinweis weitergeprüft wurde. Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an den im Prüfungsprotokoll vermerkten Uhrzeiten (15:12 bzw. 15:35 Uhr) zu zweifeln.
Den Ausführungen der Prüferinnen zur entspannten und freundlichen Prüfungsatmosphäre ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten. Dass es bei einer bestimmten Frage bzw. einer bestimmten Antwort zu einem Schmunzeln der beiden Prüferinnen und zur Anmerkung der vorsitzenden Prüferin kam, dies könne möglicherweise länger dauern und müsse es einen sinnvolleren Weg geben, ist als lebensnah und keinesfalls befremdlich einzustufen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin durch lautes Gelächter in ihrer Konzentration gestört worden sei. Vielmehr ist aus den Stellungnahmen und dem Prüfungsprotokoll abzuleiten, dass der Beschwerdeführerin viel Geduld und Nachsicht entgegengebracht wurde, selbst dann, als deren Mutter im gemeinsamen Gespräch in der Direktion Andeutungen tätigte, die sich an der Grenze zur strafrechtlichen Relevanz bewegten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.3.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
§ 22 LBVO lautet (auszugsweise):Paragraph 22, LBVO lautet (auszugsweise):
„Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des LehrplanesParagraph 22, (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
[…]
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach Paragraph 25, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
[…]
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
[…]
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet Paragraph 14, Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
[…]
(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.“
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO). Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
Das im Akt inne liegende Prüfungsprotokoll erfüllt die Anforderungen an ein Protokoll gemäß § 23 Abs. 6 iVm § 77 lit. c SchUG. Die verordnete Prüfungsdauer wurde eingehalten und waren die Prüfungsaufgaben angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Wie beweiswürdigend bereits oben ausgeführt wurde, ist von der Richtigkeit der im Prüfungsprotokoll vermerkten Prüfungszeit des mündlichen Prüfungsteiles auszugehen (15:12 bis 15:35 Uhr). Doch selbst wenn die von der Beschwerdeführer behauptete Prüfungsdauer von lediglich 16 Minuten dennoch zutreffend wäre, hätte die Prüfungsdauer die rechtlich vorgeschrieben Minimaldauer von 15 Minuten erreicht.Das im Akt inne liegende Prüfungsprotokoll erfüllt die Anforderungen an ein Protokoll gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 77, Litera c, SchUG. Die verordnete Prüfungsdauer wurde eingehalten und waren die Prüfungsaufgaben angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Wie beweiswürdigend bereits oben ausgeführt wurde, ist von der Richtigkeit der im Prüfungsprotokoll vermerkten Prüfungszeit des mündlichen Prüfungsteiles auszugehen (15:12 bis 15:35 Uhr). Doch selbst wenn die von der Beschwerdeführer behauptete Prüfungsdauer von lediglich 16 Minuten dennoch zutreffend wäre, hätte die Prüfungsdauer die rechtlich vorgeschrieben Minimaldauer von 15 Minuten erreicht.
3.3. Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO ist die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO ist die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN).3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung pädagogisches Gutachten Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Schule Widerspruch WiederholungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2280736.1.00Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023