TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/14 G313 2264050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G313 2264050-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde der BF gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde der BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seinen Aufenthalt der Niederlassungsbehörde nie angezeigt habe und über keine Anmeldebescheinigung verfüge. Der BF sei kein Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG und verfüge über keinen Krankenversicherungsschutz oder sonstige Existenzmittel. Der BF wurde am XXXX .2022 bei der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution betreten und wurde gegen ihn eine Strafverfügung verhängt. Durch dieses Verhalten habe er die Prostitution außerhalb von genehmigten Bordellen und ohne Untersuchung auf AIDS und das Freisein von Geschlechtskrankheiten ausgeübt und somit die öffentliche Sicherheit gefährdet. Auch verfüge der BF über kein Daueraufenthaltsrecht. Auch wurde kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Ausweisung festgestellt. Es wurde vielmehr festgestellt, dass der BF sich wegen der Ausübung der Prostitution in Österreich aufhalte und nie am regulären Arbeitsmarkt teilgenommen habe. Die Abwägung der Interessen des BF gegen die Interessen des Staates haben somit ergeben, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist.Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seinen Aufenthalt der Niederlassungsbehörde nie angezeigt habe und über keine Anmeldebescheinigung verfüge. Der BF sei kein Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und verfüge über keinen Krankenversicherungsschutz oder sonstige Existenzmittel. Der BF wurde am römisch 40 .2022 bei der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution betreten und wurde gegen ihn eine Strafverfügung verhängt. Durch dieses Verhalten habe er die Prostitution außerhalb von genehmigten Bordellen und ohne Untersuchung auf AIDS und das Freisein von Geschlechtskrankheiten ausgeübt und somit die öffentliche Sicherheit gefährdet. Auch verfüge der BF über kein Daueraufenthaltsrecht. Auch wurde kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Ausweisung festgestellt. Es wurde vielmehr festgestellt, dass der BF sich wegen der Ausübung der Prostitution in Österreich aufhalte und nie am regulären Arbeitsmarkt teilgenommen habe. Die Abwägung der Interessen des BF gegen die Interessen des Staates haben somit ergeben, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, inklusive der Einvernahme des BF und des Zeugen XXXX , anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dem BF einen Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu gewähren und in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides, an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, inklusive der Einvernahme des BF und des Zeugen römisch 40 , anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dem BF einen Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu gewähren und in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides, an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die angefochtene Ausweisung unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Dies vor dem Hintergrund, dass der BF am XXXX .2022 einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sohin ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen möglich sei und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht mehr vorliegen. Auch über die Höhe der Strafverfügungen wegen der Übertretung der VO des BM für Gesundheit über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, habe der BF eine Ratenvereinbarung getroffen und werden diese Raten demnächst beglichen. Auch bereue der BF sein Verhalten und gehe ab sofort nur mehr einer legalen Beschäftigung nach. Auch stelle die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben gem. Art. 8 EMRK dar. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX und haben die beiden einen gemeinsamen Wohnsitz. Die Behörde hätte somit berücksichtigen müssen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat kein soziales Netz und keine Unterkunftsmöglichkeit habe. Auch wurde der BF in seinem Recht des Parteiengehörs verletzt.Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die angefochtene Ausweisung unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Dies vor dem Hintergrund, dass der BF am römisch 40 .2022 einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sohin ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen möglich sei und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht mehr vorliegen. Auch über die Höhe der Strafverfügungen wegen der Übertretung der VO des BM für Gesundheit über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, habe der BF eine Ratenvereinbarung getroffen und werden diese Raten demnächst beglichen. Auch bereue der BF sein Verhalten und gehe ab sofort nur mehr einer legalen Beschäftigung nach. Auch stelle die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK dar. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 und haben die beiden einen gemeinsamen Wohnsitz. Die Behörde hätte somit berücksichtigen müssen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat kein soziales Netz und keine Unterkunftsmöglichkeit habe. Auch wurde der BF in seinem Recht des Parteiengehörs verletzt.

Mit der Beschwerde vom XXXX .2022, bei der Behörde einlangend am XXXX .2022, wurde auch eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen dem BF und der XXXX sowie die Ratenvereinbarung vorgelegt.Mit der Beschwerde vom römisch 40 .2022, bei der Behörde einlangend am römisch 40 .2022, wurde auch eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen dem BF und der römisch 40 sowie die Ratenvereinbarung vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX .2022 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 .2022 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Am XXXX .2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF, seiner Dolmetscherin und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde im Hinblick auf die Lebenssituation des BF, sein Lebensgefährte, XXXX , zeugenschaftlich befragt. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.Am römisch 40 .2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF, seiner Dolmetscherin und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde im Hinblick auf die Lebenssituation des BF, sein Lebensgefährte, römisch 40 , zeugenschaftlich befragt. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden seitens des BF Kopien der Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom XXXX 2023, XXXX 2023, XXXX 2023, XXXX 2023 und XXXX 2023, vorgelegt.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden seitens des BF Kopien der Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom römisch 40 2023, römisch 40 2023, römisch 40 2023, römisch 40 2023 und römisch 40 2023, vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurde dem Lebensgefährten des BF aufgetragen, binnen drei Wochen Gehaltszettel ab XXXX 2023 vorzulegen. Diese wurden samt dem Nachweis der monatlichen Ausgaben des BF und seines Lebensgefährten am XXXX .2023, sohin fristgerecht, vorgelegt.In der mündlichen Verhandlung wurde dem Lebensgefährten des BF aufgetragen, binnen drei Wochen Gehaltszettel ab römisch 40 2023 vorzulegen. Diese wurden samt dem Nachweis der monatlichen Ausgaben des BF und seines Lebensgefährten am römisch 40 .2023, sohin fristgerecht, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein rumänischer Staatsbürger und besitzt einen rumänischen Identitätsausweis mit der Nr. XXXX . Er kam am XXXX in XXXX (Rumänien) zur Welt. Seine Muttersprache ist rumänisch. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Deutschland sowie Österreich nachvollziehbar. Der BF ist ein rumänischer Staatsbürger und besitzt einen rumänischen Identitätsausweis mit der Nr. römisch 40 . Er kam am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) zur Welt. Seine Muttersprache ist rumänisch. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Deutschland sowie Österreich nachvollziehbar.

Der BF reiste, laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Siehe VH Niederschrift Seite 4), im XXXX 2022, in das Bundesgebiet ein, wo er seit XXXX .2022 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung, zusammen mit seinem Lebensgefährten, gemeldet ist. Der BF reiste, laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Siehe VH Niederschrift Seite 4), im römisch 40 2022, in das Bundesgebiet ein, wo er seit römisch 40 .2022 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung, zusammen mit seinem Lebensgefährten, gemeldet ist.

Am XXXX .2022 wurde der BF in XXXX bei der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution betreten. Gegen den BF wurde sohin eine Strafverfügung wegen Übertretungen der VO des BM für Gesundheit über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, verhängt.Am römisch 40 .2022 wurde der BF in römisch 40 bei der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution betreten. Gegen den BF wurde sohin eine Strafverfügung wegen Übertretungen der VO des BM für Gesundheit über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, verhängt.

Es scheinen im Bundesgebiet sohin zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Laut Aussage des BF vor dem BVwG hat er diese Strafen bereits vollständig bezahlt. (Siehe VH-Niederschrift Seite 4)

Der Lebensgefährte des BF ist österreichischer Staatsbürger.

Der BF hat sohin einen Lebensgefährten im Bundesgebiet und hat keine Kinder. Er hat im Bundesgebiet keine weiteren Angehörigen. Laut eigener Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung hat er im Herkunftsstaat eine Tante. Er habe auch noch Großeltern und Geschwister im Herkunftsstaat. Zu diesen habe er aber keinen Kontakt, da er im Kinderheim war. (Siehe VH-Niederschrift Seite 7)

Der BF hat in Rumänien acht Jahre die Pflichtschule abgeschlossen. Als er 18 Jahre alt war, ging er in die Schweiz, um dort zu arbeiten. Danach lebte der BF jahrelang, bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, in Deutschland. Im Herkunftsstaat war er zuletzt im Jahr 2019, um seine Dokumente zu erneuern. (Siehe VH-Niederschrift Seite 7)

Im Bundesgebiet ist der BF seit XXXX .2022 bis dato aufrecht als Arbeiter bei der XXXX gemeldet. Durch seine Erwerbstätigkeit bei der XXXX verdient der BF monatlich zwischen EUR XXXX bis EUR XXXX netto. Im Bundesgebiet ist der BF seit römisch 40 .2022 bis dato aufrecht als Arbeiter bei der römisch 40 gemeldet. Durch seine Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 verdient der BF monatlich zwischen EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 netto.

Der Lebensgefährte des BF ist ebenso erwerbstätig und verdient im Monat zwischen EUR XXXX bis EUR XXXX netto.Der Lebensgefährte des BF ist ebenso erwerbstätig und verdient im Monat zwischen EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 netto.

Festgestellt wird, dass der BF sohin über ausreichend Existenzmittel verfügt.


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2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF in der Beschwerde und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und der Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie auf den Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der rumänische Identitätsausweis mit der Nr. XXXX ist im IZR dokumentiert. Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und war eine Kommunikation, mit den im verwaltungsrechtlichen Verfahren beigezogenen Dolmetscher für die Sprache, problemlos möglich. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in Deutschland, der Schweiz und Österreich festzustellen. Weiters konnte der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch Fragen auf Deutsch beantworten. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie auf den Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der rumänische Identitätsausweis mit der Nr. römisch 40 ist im IZR dokumentiert. Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und war eine Kommunikation, mit den im verwaltungsrechtlichen Verfahren beigezogenen Dolmetscher für die Sprache, problemlos möglich. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in Deutschland, der Schweiz und Österreich festzustellen. Weiters konnte der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch Fragen auf Deutsch beantworten.

Die Einreise des BF nach Österreich, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die durchgehende Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden.

Der BF ist laut ZMR mit Hauptwohnsitz zusammen mit seinem Lebensgefährten an derselben Wohnsitzadresse gemeldet, weshalb der gemeinsame Haushalt festgestellt werden konnte. Laut Angaben des BF sowie des Lebensgefährten in der Beschwerdeverhandlung, teilen sich diese die gesamten Kosten für die Wohnung zu gleichen Teilen.

Dem Sozialversicherungsauszug sowie dem vorgelegten Arbeitsvertrag kann entnommen werden, dass der BF seit XXXX .2022 aufrecht als Arbeiter bei der Firma XXXX gemeldet ist und im Bundesgebiet einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.Dem Sozialversicherungsauszug sowie dem vorgelegten Arbeitsvertrag kann entnommen werden, dass der BF seit römisch 40 .2022 aufrecht als Arbeiter bei der Firma römisch 40 gemeldet ist und im Bundesgebiet einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.

Bis dato hat der BF keinerlei Sozialleistungen in Anspruch genommen, was wiederum nahelegt, dass der BF über hinreichende finanzielle Mittel verfügt und ist davon auszugehen, dass der Lebensgefährte, welcher ebenso über hinreichende finanzielle Mittel verfügt und Vollzeit berufstätig ist, den BF unterstützt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Das der BF die verwaltungsrechtlichen Geldstrafen bereits bezahlt hat, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF und den vorgelegten Einzahlungsbestätigungen, denen mangels entgegenstehender Beweisergebnisse gefolgt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er kann daher gem. § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht.Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er kann daher gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht.

Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gem. § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gem. § 66 Abs. 3 FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gem. Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gem. Paragraph 66, Absatz 3, FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gem. § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie gem. Z1 in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind, gem. Z2 für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichenden Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder gem. Z3 als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z2 erfüllen.Gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie gem. Z1 in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind, gem. Z2 für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichenden Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder gem. Z3 als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z2 erfüllen.

Gem. § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gem. § 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gem. § 55 Abs. 2 NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen bei einer Meldung gem. §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.Gem. Paragraph 55, Absatz 2, NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen bei einer Meldung gem. Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

Gem. § 55 Abs. 3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht gem. §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gem. § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gem. § 8 VwGVG gehemmt.Gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht gem. Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gem. Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gem. Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Gem. § 55 Abs. 4 NAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Behörde mitzuteilen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG) unterbleibt. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Gem. Paragraph 55, Absatz 4, NAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Behörde mitzuteilen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG) unterbleibt. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gem. § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF ist seit seiner Einreise in das Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz durchgehend gemeldet. Er ist erwerbstätig und verfügt über ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Er lebt gemeinsam mit seinem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft und ist dieser an derselben Hauptwohnsitzadresse gemeldet. Der Lebensgefährte ist ebenso erwerbstätig und verfügt über ausreichend Existenzmittel. Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weder Sozialleistungen bezogen noch einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt. Somit liegen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht gem. § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG vor.Der BF ist seit seiner Einreise in das Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz durchgehend gemeldet. Er ist erwerbstätig und verfügt über ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Er lebt gemeinsam mit seinem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft und ist dieser an derselben Hauptwohnsitzadresse gemeldet. Der Lebensgefährte ist ebenso erwerbstätig und verfügt über ausreichend Existenzmittel. Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weder Sozialleistungen bezogen noch einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt. Somit liegen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG vor.

Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann jedoch dazu führen, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG auszugehen ist, was unter Bezugnahme auf Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN).Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann jedoch dazu führen, dass diesem in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, was unter Bezugnahme auf Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN).

Von der Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes kann in Anbetracht der einmaligen und lediglich geringfügigen strafrechtlichen Delinquenz des BF in Österreich, welche nicht einmal zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, sondern lediglich zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahme in Form einer Geldstrafe, gegenständlich jedoch nicht ausgegangen werden. So bedeutet der Umstand, dass das Verhalten eines Fremden iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedsstaates berührt, nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union im Allgemeinen, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (Urteil vom 22.05.2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30). Im gegenständlichen Fall liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, welche diese Annahme in Anbetracht des lediglich einmaligen Fehlverhaltens des BF gerechtfertigt erscheinen lassen. Nachdem der BF am XXXX .2022 wegen seines Fehlverhaltens betreten wurde und über ihn die Verwaltungsstrafe verhängt wurde, ging er der illegalen Prostitution nicht mehr nach. Er hat weiters seine verwaltungsrechtlichen Strafen bereits beglichen und geht einer legalen geregelten Tätigkeit im Bundesgebiet nach.Von der Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes kann in Anbetracht der einmaligen und lediglich geringfügigen strafrechtlichen Delinquenz des BF in Österreich, welche nicht einmal zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, sondern lediglich zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahme in Form einer Geldstrafe, gegenständlich jedoch nicht ausgegangen werden. So bedeutet der Umstand, dass das Verhalten eines Fremden iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedsstaates berührt, nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union im Allgemeinen, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (Urteil vom 22.05.2012, römisch eins, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30). Im gegenständlichen Fall liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, welche diese Annahme in Anbetracht des lediglich einmaligen Fehlverhaltens des BF gerechtfertigt erscheinen lassen. Nachdem der BF am römisch 40 .2022 wegen seines Fehlverhaltens betreten wurde und über ihn die Verwaltungsstrafe verhängt wurde, ging er der illegalen Prostitution nicht mehr nach. Er hat weiters seine verwaltungsrechtlichen Strafen bereits beglichen und geht einer legalen geregelten Tätigkeit im Bundesgebiet nach.

Eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet würde weiters einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben darstellen. Der BF verfügt im Herkunftsstaat zwar noch über Familienangehörige (Tante, Großeltern, Geschwister) hat zu diesen aber keinen Kontakt, da er im Heim aufgewachsen ist. Im Bundesgebiet lebt sein Lebensgefährte, mit welchem er schon seit 13 Jahren eine Lebensgemeinschaft führt, mit diesem zusammen lebt und die Lebenserhaltungskosten teilt. Der BF hat mittlerweile keine maßgeblichen Bindungen zu seinem Herkunftsland, weswegen eine Ausweisung unverhältnismäßig und nach Maßgabe von § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG unzulässig ist.Eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet würde weiters einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben darstellen. Der BF verfügt im Herkunftsstaat zwar noch über Familienangehörige (Tante, Großeltern, Geschwister) hat zu diesen aber keinen Kontakt, da er im Heim aufgewachsen ist. Im Bundesgebiet lebt sein Lebensgefährte, mit welchem er schon seit 13 Jahren eine Lebensgemeinschaft führt, mit diesem zusammen lebt und die Lebenserhaltungskosten teilt. Der BF hat mittlerweile keine maßgeblichen Bindungen zu seinem Herkunftsland, weswegen eine Ausweisung unverhältnismäßig und nach Maßgabe von Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid des BFA vom XXXX , Spruchpunkt I. mit dem gegen den BF erlassenen Ausweisung und der nachfolgende Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid des BFA vom römisch 40 , Spruchpunkt römisch eins. mit dem gegen den BF erlassenen Ausweisung und der nachfolgende Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Familienangehöriger Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2264050.1.01

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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