Entscheidungsdatum
15.11.2023Norm
BSVG §2Spruch
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W164 2278196-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 25.07.2023, Aktenzeichen XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 25.07.2023, Aktenzeichen römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.07.2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gem. § 2 Abs. 1 Z1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 und §7 des Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) zumindest im Zeitraum von 01.11.2022 bis 30.04.2023 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.1. Mit Bescheid vom 25.07.2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z1 und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 6 und §7 des Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) fest, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) zumindest im Zeitraum von 01.11.2022 bis 30.04.2023 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
Für ihn seien für die Beitragsbemessung der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.11.2022 bis 31.12.2022 EUR 678,34 und vom 01.01.2023 bis 30.04.2023 EUR 699,37 als monatliche Beitragsgrundlagen zu Grunde zu legen.
Für die Beitragsbemessung in der Unfallversicherung seien vom 01.11.2022 bis 31.12.2022 EUR 896,56 und vom 01.01.2023 bis 30.04.2023 EUR 924,35 als monatliche Beitragsgrundlagen zu Grunde zu legen.
Der Bescheid vom 25.07.2023 wurde am 04.08.2023 dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 18.09.2023, eingelangt am 19.09.2023 legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Da Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gem. § 12 VwGVG bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sind, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.09.2023 die Beschwerde gem. § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 VwGVG.Da Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 12, VwGVG bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sind, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.09.2023 die Beschwerde gem. Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 29.09.2023 unter Hinweis der verspäteten Einbringung der Beschwerde und mit dem Antrag die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 06.10.2023 einen Verspätungsvorhalt gemacht und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Am 13.10.2023 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Verlust des Kuverts einräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mit 25.07.2023 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen sei, wurde dem BF am 04.08.2023 zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am 01.09.2023.
Die mit 18.09.2023 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers, langte am 19.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 20.09.2023 gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter. Die mit 18.09.2023 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers, langte am 19.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 20.09.2023 gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter.
Die Beschwerde ist daher jedenfalls nicht rechtzeitig eingebracht worden.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 25.07.2023 mit vorliegendem Zustellnachweis am 04.08.2023 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 04.08.2023 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 01.09.2023. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 04.08.2023 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Freitag, 01.09.2023.
Die am 19.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20.09.2023 gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Die am 19.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20.09.2023 gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die mit 18.09.2023 datierte Beschwerde sohin nicht rechtzeitig eingebracht. Die vom BF im Zuge des ihm gewährten schriftlichen Parteiengehörs gemachte Erklärung betreffend den Verlust des Kuverts führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W164.2278196.2.00Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023