TE Bvwg Beschluss 2023/11/15 W113 2276893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2023
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Entscheidungsdatum

15.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §19
UVP-G 2000 §3
UVP-G 2000 §40
UVP-G 2000 §9
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


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W113 2276893-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Obmann des Vereins XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2020, Zl. ABT13-207144/2020-10, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX Bahn Elektrifizierung des Streckennetzes“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 als Obmann des Vereins römisch 40 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2020, Zl. ABT13-207144/2020-10, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „ römisch 40 Bahn Elektrifizierung des Streckennetzes“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid vom 23.11.2020, Zl. ABT13-207144/2020-10, stellte die Steiermärkische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass für das Vorhaben der XXXX , vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durchzuführen sei.Mit angefochtenem Bescheid vom 23.11.2020, Zl. ABT13-207144/2020-10, stellte die Steiermärkische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass für das Vorhaben der römisch 40 , vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durchzuführen sei.

Dagegen erhob XXXX – als Obmann des Vereins XXXX , der als Bürgerinitiative auftritt (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19.10.2023 bei der belangten Behörde Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt wurde.Dagegen erhob römisch 40 – als Obmann des Vereins römisch 40 , der als Bürgerinitiative auftritt (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19.10.2023 bei der belangten Behörde Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Nach einem Verspätungsvorhalt langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.11.2023 bei Gericht ein.

Weitere Personen erhoben ebenso Beschwerden, die in eigenen Erledigungen behandelt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid trägt das Datum 23.11.2020. Aus einem Anschlag- und Abnahmevermerk der belangten Behörde ergibt sich, dass der Bescheid vom 25.11.2020 bis 05.08.2021 an der Amtstafel der belangten Behörde angeschlagen war. Zudem erfolgte die Kundmachung im Internet am 24.11.2020 und ist nach wie vor abrufbar unter https://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/12765721/68785378/.

Die Beschwerde wurde am 19.10.2023 elektronisch bei der belangten Behörde eingebracht und am 20.10.2023 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein, der am 28.09.2023 entstanden ist. Der Verein nennt sich XXXX . Der Obmann des Vereins gibt an, dass der Verein als Bürgerinitiative auftritt.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein, der am 28.09.2023 entstanden ist. Der Verein nennt sich römisch 40 . Der Obmann des Vereins gibt an, dass der Verein als Bürgerinitiative auftritt.

Der Beschwerde beigelegt waren Unterschriftenlisten („Petition zum Erhalt der Lebensqualität entlang der XXXX Trasse in XXXX ; Mit meiner Unterschrift unterstütze ich diese Petition und stimme der datenschutzgesetzkonformen Speicherung und Nutzung meiner Kontaktdaten zu.“) mit jeweils Vor- und Zuname, Adresse, Datum und Unterschrift und zum Teil Geburtsdatum von insgesamt ca. 900 Personen.Der Beschwerde beigelegt waren Unterschriftenlisten („Petition zum Erhalt der Lebensqualität entlang der römisch 40 Trasse in römisch 40 ; Mit meiner Unterschrift unterstütze ich diese Petition und stimme der datenschutzgesetzkonformen Speicherung und Nutzung meiner Kontaktdaten zu.“) mit jeweils Vor- und Zuname, Adresse, Datum und Unterschrift und zum Teil Geburtsdatum von insgesamt ca. 900 Personen.

Bei den Personen, die die Petition unterzeichnet haben, handelt es sich um Nachbarn des bescheidgegenständlichen Vorhabens.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.11.2023 und wurden grundsätzlich nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Kundmachung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie deren Stellungnahmen und erweisen sich als glaubhaft und nachvollziehbar sowie aus einer Einsichtnahme durch das Bundesverwaltungsgericht ins Internet auf die für Kundmachungen in UVP-Verfahren eingerichteten Homepage https://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/9175955/DE/ und weiter https://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/12765721/68785378/.

Der Beschwerdeführer erlangte nach eigenen Angaben vom gegenständlichen Vorhaben Kenntnis durch eine Postwurfsendung Ende Juli 2023 und eine Informationsveranstaltung der Antragstellerin am 26.09.2023. Daraufhin startete die BürgerInnenplattform XXXX am 03.08.2023 eine Petition, die von über 900 Personen unterzeichnet wurde. Die BürgerInnenplattform XXXX ist seit 28.09.2023 als Verein mit der ZVR-Zahl 1824602730 eingetragen und in diesem aufgegangen. Die Feststellungen zur Vereinseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdiger Behauptung und einer Einsichtnahme ins Vereinsregister durch das Gericht am 14.11.2023.Der Beschwerdeführer erlangte nach eigenen Angaben vom gegenständlichen Vorhaben Kenntnis durch eine Postwurfsendung Ende Juli 2023 und eine Informationsveranstaltung der Antragstellerin am 26.09.2023. Daraufhin startete die BürgerInnenplattform römisch 40 am 03.08.2023 eine Petition, die von über 900 Personen unterzeichnet wurde. Die BürgerInnenplattform römisch 40 ist seit 28.09.2023 als Verein mit der ZVR-Zahl 1824602730 eingetragen und in diesem aufgegangen. Die Feststellungen zur Vereinseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdiger Behauptung und einer Einsichtnahme ins Vereinsregister durch das Gericht am 14.11.2023.

Dass es sich bei den Unterzeichnern der Petition um Nachbarn des Vorhabens handelt ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den jeweiligen Wohnadressen der Personen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der hier maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der hier maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) […]Paragraph 3, (1) […]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[…]

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.(9) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[…]“

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

1.       Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

[…]

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,;

[…]

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

[…]“

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) […]Paragraph 40, (1) […]

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.

[…]“

Der Beschwerdeführer beruft sich als Obmann des Vereins auf dessen Stellung als Bürgerinitiative und verweist zur offensichtlichen Verspätung seiner Beschwerde darauf, dass der Verein erst kürzlich gegründet wurde.

Für den beschwerdegegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass eine durch eine Unterschriftenliste unterstützte Stellungnahme, wie sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 für das wirksame Zustandekommen einer Bürgerinitiative gefordert wird, nicht vorliegt und auch gar nicht vorliegen kann. Eine Bürgerinitiative wird nämlich dadurch konstituiert, dass eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 durch eine Unterschriftenliste mit mindestens 200 Personen unterstützt wird, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Da jedoch eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 nur innerhalb der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren abgegeben werden kann und im beschwerdegegenständlichen Fall bisher weder ein UVP-Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde noch eine öffentliche Auflage eines UVP-Genehmigungsantrages und der zugehörigen Antragsunterlagen stattgefunden hat, ist die wirksame Konstituierung einer Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 denkunmöglich. Es mag durchaus zutreffen, dass die BürgerInnenplattform XXXX im gleichnamigen Verein aufgegangen ist und ca. 900 Personen die Petition zum Erhalt der Lebensqualität entlang der XXXX Trasse in XXXX entsprechend den Vorschriften des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 unterzeichnet haben, doch handelt es sich nicht um eine Bürgerinitiative im rechtlichen Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000. Schon aus diesem Grund kann eine Beschwerdelegitimation des Vereins XXXX als Bürgerinitiative nicht bejaht werden. Hinzu kommt, dass der österreichische Gesetzgeber Bürgerinitiativen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut weder ein Antragsrecht auf Einleitung, noch Parteistellung im Feststellungsverfahren, noch ein Beschwerderecht gegen negative UVP-Feststellungsbescheide einräumt, sodass auf einen etwaigen unionsrechtlichen Kontext nicht weiter einzugehen ist (vgl. BVwG 15.04.2022, W248 2253281-1/7Z). Auf die ebenso gegebene Verspätung der Beschwerde wird noch eingegangen.Für den beschwerdegegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass eine durch eine Unterschriftenliste unterstützte Stellungnahme, wie sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 für das wirksame Zustandekommen einer Bürgerinitiative gefordert wird, nicht vorliegt und auch gar nicht vorliegen kann. Eine Bürgerinitiative wird nämlich dadurch konstituiert, dass eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 durch eine Unterschriftenliste mit mindestens 200 Personen unterstützt wird, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Da jedoch eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 nur innerhalb der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren abgegeben werden kann und im beschwerdegegenständlichen Fall bisher weder ein UVP-Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde noch eine öffentliche Auflage eines UVP-Genehmigungsantrages und der zugehörigen Antragsunterlagen stattgefunden hat, ist die wirksame Konstituierung einer Bürgerinitiative im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 denkunmöglich. Es mag durchaus zutreffen, dass die BürgerInnenplattform römisch 40 im gleichnamigen Verein aufgegangen ist und ca. 900 Personen die Petition zum Erhalt der Lebensqualität entlang der römisch 40 Trasse in römisch 40 entsprechend den Vorschriften des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 unterzeichnet haben, doch handelt es sich nicht um eine Bürgerinitiative im rechtlichen Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000. Schon aus diesem Grund kann eine Beschwerdelegitimation des Vereins römisch 40 als Bürgerinitiative nicht bejaht werden. Hinzu kommt, dass der österreichische Gesetzgeber Bürgerinitiativen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut weder ein Antragsrecht auf Einleitung, noch Parteistellung im Feststellungsverfahren, noch ein Beschwerderecht gegen negative UVP-Feststellungsbescheide einräumt, sodass auf einen etwaigen unionsrechtlichen Kontext nicht weiter einzugehen ist vergleiche BVwG 15.04.2022, W248 2253281-1/7Z). Auf die ebenso gegebene Verspätung der Beschwerde wird noch eingegangen.

Auch dem Verein selbst kommt auf Grund des eindeutigen Gesetzestextes des § 19 iVm § 3 UVP-G 2000 keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu. Auch hier ist auf die noch zu behandelnde Verspätung der Beschwerde hinzuweisen.Auch dem Verein selbst kommt auf Grund des eindeutigen Gesetzestextes des Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 3, UVP-G 2000 keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu. Auch hier ist auf die noch zu behandelnde Verspätung der Beschwerde hinzuweisen.

Eine „Umdeutung“ der von der Personengruppe XXXX eingebrachten Beschwerde in eine Beschwerde ihrer Mitglieder, vertreten durch Herrn XXXX als Vereinsobmann ist deswegen denkmöglich, weil neben der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften auch die Lärmbelastung der einzelnen „Unterstützer“ der Petition releviert wird. Auf den Umstand, dass eine entsprechende Vollmacht zur Beschwerdeerhebung vorliegen müsste, wird aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht weiter eingegangen.Eine „Umdeutung“ der von der Personengruppe römisch 40 eingebrachten Beschwerde in eine Beschwerde ihrer Mitglieder, vertreten durch Herrn römisch 40 als Vereinsobmann ist deswegen denkmöglich, weil neben der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften auch die Lärmbelastung der einzelnen „Unterstützer“ der Petition releviert wird. Auf den Umstand, dass eine entsprechende Vollmacht zur Beschwerdeerhebung vorliegen müsste, wird aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht weiter eingegangen.

Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist ein Nachbar gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 grundsätzlich berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Solche Beschwerden sind gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist ein Nachbar gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 grundsätzlich berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Solche Beschwerden sind gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.

Die Entscheidung eines UVP-Feststellungsverfahrens ist auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen und der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 24.11.2020 auf der Internetseite der UVP-Behörde für die Dauer von mindestens sechs Wochen kundgemacht. Die Beschwerdefrist für Nachbarn begann daher mit 24.11.2020 zu laufen und dauerte bis einschließlich 22.12.2020. Die Entscheidung eines UVP-Feststellungsverfahrens ist auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen und der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 24.11.2020 auf der Internetseite der UVP-Behörde für die Dauer von mindestens sechs Wochen kundgemacht. Die Beschwerdefrist für Nachbarn begann daher mit 24.11.2020 zu laufen und dauerte bis einschließlich 22.12.2020.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Feststellungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer indes erst am 19.10.2023 erhoben.

Das Verwaltungsgericht ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen eines Verspätungsvorhalts eine Stellungnahme zur offenkundigen Verspätung seiner Beschwerde zu erstatten.Das Verwaltungsgericht ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen eines Verspätungsvorhalts eine Stellungnahme zur offenkundigen Verspätung seiner Beschwerde zu erstatten.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 14.11.2023 vor, dass der Verein erst am 28.09.2023 gegründet wurde und schon deswegen nicht früher eine Beschwerde erhoben werden konnte. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei daher eingehalten und sei unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist für erst ab Kenntnis des Bescheidinhaltes zu laufen beginne.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 14.11.2023 vor, dass der Verein erst am 28.09.2023 gegründet wurde und schon deswegen nicht früher eine Beschwerde erhoben werden konnte. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei daher eingehalten und sei unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist für erst ab Kenntnis des Bescheidinhaltes zu laufen beginne.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass eine Beschränkung der Rechtsmittelfrist – gegenständlich auf vier Wochen – in rechtstaatlicher Hinsicht geboten ist, um einem Bescheid nach den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit zur Rechtskraft zu verhelfen.

Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) – mittels eines verfahrensabschließenden Beschlusses zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) – mittels eines verfahrensabschließenden Beschlusses zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist nach den hier anzuwendenden Normen klar und eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0010). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 und VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist nach den hier anzuwendenden Normen klar und eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0010). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 und VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Bürgerinitiative Fristablauf Nachbarrechte Parteistellung Rechtsmittelfrist Umweltverträglichkeitsprüfung Verein Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2276893.1.03

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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