Entscheidungsdatum
15.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G308 2280630-1/2E
G308 2280630-1/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl BENKHOFER, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl BENKHOFER, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2023 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer) gestellt habe. Trotz Aufforderung der NAG-Behörde wären keine aktuell gültigen Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen aktuell gültigen Krankenversicherungsschutz oder eine aufrechte Erwerbstätigkeit vorgelegt worden, sodass die NAG-Behörde am 14.06.2023 das Bundesamt gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung betraut habe. Der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, seit wann er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalte. Er sei seit 21.02.2023 behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet, jedoch weder aufrecht versichert noch habe er ausreichende Existenzmittel nachgewiesen. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass er bald eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß §§ 51 ff NAG und bestehe die Gefahr, dass er zur Belastung für eine Gebietskörperschaft werde. Es hätten auch keine Angehörigen im Bundesgebiet oder ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2023 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer) gestellt habe. Trotz Aufforderung der NAG-Behörde wären keine aktuell gültigen Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen aktuell gültigen Krankenversicherungsschutz oder eine aufrechte Erwerbstätigkeit vorgelegt worden, sodass die NAG-Behörde am 14.06.2023 das Bundesamt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung betraut habe. Der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, seit wann er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalte. Er sei seit 21.02.2023 behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet, jedoch weder aufrecht versichert noch habe er ausreichende Existenzmittel nachgewiesen. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass er bald eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraphen 51, ff NAG und bestehe die Gefahr, dass er zur Belastung für eine Gebietskörperschaft werde. Es hätten auch keine Angehörigen im Bundesgebiet oder ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 30.09.2023 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.10.2023, beim Bundesamt am 19.10.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der NAG-Behörde zur Beibringung weiterer Nachweise nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer gehe einer Beschäftigung nach, verfüge damit über Existenzmittel und über eine Krankenversicherung, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 51, 53 NAG vorliegen würden. Die Ausweisung erweise sich daher als unzulässig. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der NAG-Behörde zur Beibringung weiterer Nachweise nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer gehe einer Beschäftigung nach, verfüge damit über Existenzmittel und über eine Krankenversicherung, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, 53, NAG vorliegen würden. Die Ausweisung erweise sich daher als unzulässig.
Unter einem wurde ein Auszug des Elektronischen Datensammelsystems der Österreichischen Gesundheitskasse über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers ab 16.10.2023 (vgl. AS 54 ff) vorgelegt.Unter einem wurde ein Auszug des Elektronischen Datensammelsystems der Österreichischen Gesundheitskasse über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers ab 16.10.2023 vergleiche AS 54 ff) vorgelegt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 03.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 06.11.2023 und dort angeführte Ausweisdaten).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 06.11.2023 und dort angeführte Ausweisdaten).
Er geht seit 16.10.2023 bis dato einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei der XXXX GmbH nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.11.2023).Er geht seit 16.10.2023 bis dato einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.11.2023).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:3.1. Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen."
Der Beschwerdeführer ist nunmehr in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Damit ist er als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist, gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Damit ist er als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.
Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Familienangehöriger UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2280630.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024