TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/16 W258 2240025-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2023
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Entscheidungsdatum

16.11.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W258 2240025-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 19.06.2020 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) hätte sie in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO verletzt, und beantragte, die Rechtsverletzung festzustellen. 1. Mit Eingabe vom 19.06.2020 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) hätte sie in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt, und beantragte, die Rechtsverletzung festzustellen.

Begründend führte die mitbeteiligte Partei aus, dass am XXXX und XXXX jeweils private Jagdveranstaltungen im Jagdgebiet XXXX stattgefunden hätten, in deren Zuge der Beschwerdeführer Bild- und Videoaufnahmen von ihr erstellt habe, ohne ihr Einverständnis einzuholen bzw. ohne sie darüber aufzuklären. In der Folge habe sie ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer gerichtet. Der Beschwerdeführer habe die Auskunft jedoch mit der Begründung verweigert, dass er die Bildaufnahmen ausschließlich zu journalistischen Zwecken verarbeitet habe und daher keiner Auskunftspflicht iSd Art 15 DSGVO unterliege. Begründend führte die mitbeteiligte Partei aus, dass am römisch 40 und römisch 40 jeweils private Jagdveranstaltungen im Jagdgebiet römisch 40 stattgefunden hätten, in deren Zuge der Beschwerdeführer Bild- und Videoaufnahmen von ihr erstellt habe, ohne ihr Einverständnis einzuholen bzw. ohne sie darüber aufzuklären. In der Folge habe sie ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer gerichtet. Der Beschwerdeführer habe die Auskunft jedoch mit der Begründung verweigert, dass er die Bildaufnahmen ausschließlich zu journalistischen Zwecken verarbeitet habe und daher keiner Auskunftspflicht iSd Artikel 15, DSGVO unterliege.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihr keine Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 und Abs 2 DSGVO erteilt hat (Spruchpunkt 1.) und trug ihm auf, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er ihr keine Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO erteilt hat (Spruchpunkt 1.) und trug ihm auf, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass der Gesetzgeber das in § 9 Abs 1 DSG normierte Medienprivileg auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienuntennehmens oder eines Mediendienstes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes beschränke, der Beschwerdeführer jedoch kein Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sei. Da mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke auch eine analoge Anwendung des § 9 Abs 1 DSG auf den vorliegenden Sachverhalt ausscheide, könne sich der Beschwerdeführer nicht auf das Medienprivileg berufen.Begründend führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass der Gesetzgeber das in Paragraph 9, Absatz eins, DSG normierte Medienprivileg auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienuntennehmens oder eines Mediendienstes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes beschränke, der Beschwerdeführer jedoch kein Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sei. Da mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke auch eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG auf den vorliegenden Sachverhalt ausscheide, könne sich der Beschwerdeführer nicht auf das Medienprivileg berufen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 25.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 (OZ 2), eingelangt am 03.01.2022, wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

5. Mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 20.10.2023 (OZ 12), hg eingelangt am 13.11.2023, gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass sie „hiermit mit sofortiger Wirkung [ihre] Beschwerde gemäß § 9 und 24 DSG gegen XXXX datierend vom 19.06.2020 zurück[ziehe]“.5. Mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 20.10.2023 (OZ 12), hg eingelangt am 13.11.2023, gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass sie „hiermit mit sofortiger Wirkung [ihre] Beschwerde gemäß Paragraph 9 und 24 DSG gegen römisch 40 datierend vom 19.06.2020 zurück[ziehe]“.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet insbesondere auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 20.10.2023 (OZ 12).Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet insbesondere auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 20.10.2023 (OZ 12).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).

3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).

3.4. Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 20.10.2023 (OZ 12) zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben war.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt II.3. angeführte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt römisch zwei.3. angeführte Judikatur).

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2240025.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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