Entscheidungsdatum
16.11.2023Norm
BDG 1979 §39Spruch
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W257 2256182-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 20.04.2022,
Zl. 100136-2021-Abf. 02, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 20.04.2022, , Zl. 100136-2021-Abf. 02, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist unter Anwendung des § 17 Abs. 1 Poststrukturgesetz - PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleitung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist unter Anwendung des Paragraph 17, Absatz eins, Poststrukturgesetz - PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleitung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 01.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß
§ 39 BDG aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt werde, um dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX , verwendet zu werden. Mit Schreiben vom 01.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß , Paragraph 39, BDG aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt werde, um dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 , verwendet zu werden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die alte Dienststelle des Beschwerdeführers nicht mehr existiere und es somit erforderlich sei, ihm einen neuen Arbeitsplatz in seiner Verwendungsgruppe XXXX zuzuweisen. Da besagter Arbeitsplatz vakant und ausgeschrieben sei, werde er auf diesen für bis zu 90 Tage dienstzugeteilt. Weiter wurde auf das Erkenntnis W244 2213215-1/6E des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2019 verwiesen, in welchem eine Versetzung des Beschwerdeführers ersatzlos aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer trat seinen Dienst am 07.06.2021 in der Postfiliale XXXX an. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die alte Dienststelle des Beschwerdeführers nicht mehr existiere und es somit erforderlich sei, ihm einen neuen Arbeitsplatz in seiner Verwendungsgruppe römisch 40 zuzuweisen. Da besagter Arbeitsplatz vakant und ausgeschrieben sei, werde er auf diesen für bis zu 90 Tage dienstzugeteilt. Weiter wurde auf das Erkenntnis W244 2213215-1/6E des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2019 verwiesen, in welchem eine Versetzung des Beschwerdeführers ersatzlos aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer trat seinen Dienst am 07.06.2021 in der Postfiliale römisch 40 an.
Am 08.06.2021 erteilte die Vorgesetze des Beschwerdeführers ( XXXX ) dem Beschwerdeführer die Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren.Am 08.06.2021 erteilte die Vorgesetze des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) dem Beschwerdeführer die Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren.
Rechtsfreundlich vertreten reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit 11.06.2021 ein, welches als „Remonstration samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung“ tituliert war. Darin remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Dienstzuteilung und die Anordnung zur Absolvierung der Onlineschulung und stellte gleichzeitig mehrere Anträge auf bescheidmäßige Feststellung.
Als Remonstrationsgründe gab der Beschwerdeführer an, dass bezüglich der Dienstzuteilung ein dienstliches Interesse fehle und eine Dienstzuteilung zur XXXX rechtswidrig sei. Hinsichtlich der Schulung brachte der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Befolgung der Weisung sowie die fehlende Vorgesetztenfunktion der Weisungsgeberin vor. Als Remonstrationsgründe gab der Beschwerdeführer an, dass bezüglich der Dienstzuteilung ein dienstliches Interesse fehle und eine Dienstzuteilung zur römisch 40 rechtswidrig sei. Hinsichtlich der Schulung brachte der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Befolgung der Weisung sowie die fehlende Vorgesetztenfunktion der Weisungsgeberin vor.
Die ersten eingereichten Feststellungsanträge (11.06.2021) lauteten wie folgt [um Unklarheiten und Wiederholungen bei der Nummerierung zu vermeiden wurde die Nummerierung der einzelnen Anträge durch das Bundesverwaltungsgericht angepasst]:
„Es wird daher gestellt der
Antrag
(1) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr seinen Dienst in der Postfiliale XXXX oder in einer anderen Postfiliale auf einem XXXX verrichten muss, sowie(1) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 oder in einer anderen Postfiliale auf einem römisch 40 verrichten muss, sowie
(2) dass der Einschreiter/Antragsteller die Anweisung einer Tätigkeit als XXXX auszuüben, nicht befolgen muss, sowie(2) dass der Einschreiter/Antragsteller die Anweisung einer Tätigkeit als römisch 40 auszuüben, nicht befolgen muss, sowie
(3) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 01.06.2021 in der Postfiliale XXXX oder in anderen Postfilialen auf einem Arbeitsplatz XXXX verwendet zu werden, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im XXXX zu verwenden ist, sowie(3) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 01.06.2021 in der Postfiliale römisch 40 oder in anderen Postfilialen auf einem Arbeitsplatz römisch 40 verwendet zu werden, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im römisch 40 zu verwenden ist, sowie
(4) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz XXXX , anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie(4) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie
(5) dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz XXXX , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist, sowie(5) dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist, sowie
(6) dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz XXXX verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie(6) dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz römisch 40 verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie
(7) die Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet wird, nicht befolgt werden muss;(7) die Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet wird, nicht befolgt werden muss;
(8) in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per sofort zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist,
(9) Parallel dazu wird gestellt der
Antrag
auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben ist. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach Paragraph 40, BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben ist.
(10) In eventu gestellt der
Antrag
auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehr behauptetet Personalmaßnahme, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist. auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehr behauptetet Personalmaßnahme, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist.
Es wird weiters gestellt der
Antrag
(11) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) verrichten muss, sowie(11) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) verrichten muss, sowie
(12) dass der Einschreiter/Antragsteller die Anweisung in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) nicht befolgen muss, sowie(12) dass der Einschreiter/Antragsteller die Anweisung in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) nicht befolgen muss, sowie
(13) dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter/Antragsteller in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im XXXX zu verwenden ist, sowie(13) dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter/Antragsteller in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im römisch 40 zu verwenden ist, sowie
(14) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie(14) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie
(15) dass die schriftliche Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, schlicht rechtswidrig ist, sowie(15) dass die schriftliche Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, schlicht rechtswidrig ist, sowie
(16) dass die Befolgung der Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie(16) dass die Befolgung der Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie
(17) die Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht befolgt werden muss;(17) die Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht befolgt werden muss;
(18) in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Weisung, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist, (18) in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Weisung, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist,
Parallel dazu wird weiters gestellt der
Antrag
(19) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Weisung, dass der Einschreiter in den Postfilialen in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist. (19) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Weisung, dass der Einschreiter in den Postfilialen in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist.
Abschließend wird gestellt der
Antrag
(20) auf Übergabe der Arbeitsplatzbeschreibung gemäß § 36 BDG an den Einschreiter hinsichtlich des Arbeitsplatzes XXXX in der Postfiliale XXXX sowie(20) auf Übergabe der Arbeitsplatzbeschreibung gemäß Paragraph 36, BDG an den Einschreiter hinsichtlich des Arbeitsplatzes römisch 40 in der Postfiliale römisch 40 sowie
(21) in eventu auf Feststellung, dass bei Nichtausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung gemäß § 36 BDG(21) in eventu auf Feststellung, dass bei Nichtausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung gemäß Paragraph 36, BDG
a. die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz XXXX , anzutreten, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowiea. die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , anzutreten, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie
b. dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz XXXX , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist, sowieb. dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist, sowie
c. dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowiec. dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie
d. die Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauern von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz der XXXX verwendet wird, nicht befolgt werden muss; d. die Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauern von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet wird, nicht befolgt werden muss;
e. dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) verrichten muss, sowie e. dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) verrichten muss, sowie
f. dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) nicht befolgen muss, sowie f. dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) nicht befolgen muss, sowie
g. dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter/Antragsteller in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, sofort auszuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im XXXX zu verwenden ist, sowieg. dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter/Antragsteller in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, sofort auszuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im römisch 40 zu verwenden ist, sowie
h. dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und der daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowieh. dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und der daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie
i. dass die schriftliche Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, schlicht rechtswidrig ist, sowiei. dass die schriftliche Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, schlicht rechtswidrig ist, sowie
j. dass die Befolgung der Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiteers gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowiej. dass die Befolgung der Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiteers gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie
k. die Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht befolgt werden muss;k. die Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht befolgt werden muss;
l. in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Weisung, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist.“ l. in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Weisung, dass der Einschreiter in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist.“
Mit Schreiben vom 16.06.2021 wiederholte die belangte Behörde die Weisungen hinsichtlich der Dienstzuteilung und der Schulung an den Beschwerdeführer und hielt die ursprünglichen Weisungen vollinhaltlich aufrecht.
Mit Schreiben vom 23.06.2021, welches ebenfalls als „Remonstration samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung“ tituliert war, brachte der Beschwerdeführer idente Argumente vor wie in seinem Schreiben vom 11.06.2021 und stellte die inhaltlich identen Anträge wie in seinem Schreiben vom 11.06.2021.
Mit Schreiben vom 06.07.2021 legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Bescheinigung von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 02.07.2021 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beginnend mit 24.06.2021 bis 29.08.2021 vor. Mit Schreiben vom 06.07.2021 legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Bescheinigung von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 02.07.2021 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beginnend mit 24.06.2021 bis 29.08.2021 vor.
Zusammengefasst sei laut fachärztliche Bescheinigung der mittels Dienstzuteilung zugewiesenen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer entwürdigend und leide der Beschwerdeführer deshalb unter Schlaflosigkeit, Ängsten, Schweißausbrüchen, innerer Unruhe, Perspektivlosigkeit und Erschöpfung, nämlich insofern, als dass eine neuerliche Krankschreibung notwendig geworden sei.
Mit Schreiben vom 20.08.2021 hob die belangte Behörde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit 24.06.2021 wegen seiner Erkrankung auf.
Nach eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer eine Schreiben mit 22.12.2021 bei der belangten Behörde ein, mit welchem weitere Feststellungsanträge eingebracht wurden.
Die zweiten eingereichten Feststellungsanträge lauteten wie folgt [um Unklarheiten und Wiederholungen bei der Nummerierung zu vermeiden wurde die Nummerierung der einzelnen Anträge durch das Bundesverwaltungsgericht angepasst]:
„Antrag auf bescheidmäßige Feststellung
(22) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder seinen Dienst in der Postfiliale XXXX oder in einer anderen Postfiliale auf einem XXXX verrichten muss, sowie(22) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht mehr als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 oder in einer anderen Postfiliale auf einem römisch 40 verrichten muss, sowie
(23) dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder die Anweisung einer Tätigkeit als XXXX auszuüben, nicht befolgen muss, sowie(23) dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder die Anweisung einer Tätigkeit als römisch 40 auszuüben, nicht befolgen muss, sowie
(24) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 01.06.2021, dass der Beschwerdeführer als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in der Postfiliale XXXX oder in anderen Postfilialen auf einem Arbeitsplatz XXXX verwendet zu werden, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im XXXX zu verwenden ist, sowie(24) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 01.06.2021, dass der Beschwerdeführer als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in der Postfiliale römisch 40 oder in anderen Postfilialen auf einem Arbeitsplatz römisch 40 verwendet zu werden, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im römisch 40 zu verwenden ist, sowie
(25) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz XXXX , anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie(25) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie
(26) dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale XXXX auf einem XXXX , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist, sowie(26) dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 auf einem römisch 40 , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist, sowie
(27) dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie(27) dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie
(28) die Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tage dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet wird, nicht befolgt werden muss;(28) die Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tage dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet wird, nicht befolgt werden muss;
(29) in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder per sofort zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist,
Parallel dazu wird gestellt der
Antrag
(30) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben ist.(30) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach Paragraph 40, BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben ist.
In eventu gestellt der
Antrag
(31) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme, der Dienstnehmer werde als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist. (31) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme, der Dienstnehmer werde als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist.
Es wird weiters gestellt der
Antrag
(32) dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computer) verrichten muss, sowie(32) dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computer) verrichten muss, sowie
(33) dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computer) nicht befolgen muss, sowie(33) dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computer) nicht befolgen muss, sowie
(34) dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im XXXX zu verwenden ist, sowie(34) dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im römisch 40 zu verwenden ist, sowie
(35) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalverserve des PAM als Allrounder aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung deshalb keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie (35) dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalverserve des PAM als Allrounder aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung deshalb keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie
(36) dass die schriftliche Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, schlicht rechtswidrig ist, sowie (36) dass die schriftliche Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computer) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, schlicht rechtswidrig ist, sowie
(37) dass die Befolgung der Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie(37) dass die Befolgung der Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie
(38) die Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht befolgt werden muss;(38) die Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht befolgt werden muss;
(39) in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Weisungen, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist, (39) in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Weisungen, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist,
Parallel dazu wird weiters gestellt der
Antrag
(40) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Weisung, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist.(40) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Weisung, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist.
Abschließend wird gestellt der
Antrag
(41) auf Übergabe der Arbeitsplatzbeschreibung als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder gemäß § 36 BDG an den Einschreiter hinsichtlich des Arbeitsplatzes XXXX 0 sowie(41) auf Übergabe der Arbeitsplatzbeschreibung als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder gemäß Paragraph 36, BDG an den Einschreiter hinsichtlich des Arbeitsplatzes römisch 40 0 sowie
(42) in eventu auf Feststellung, dass bei Nichtausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung gemäß § 36 BDG(42) in eventu auf Feststellung, dass bei Nichtausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung gemäß Paragraph 36, BDG
a. die schriftliche Weisung von 01.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz XXXX , anzutreten, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowiea. die schriftliche Weisung von 01.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , anzutreten, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie
b. dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz XXXX , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist, sowieb. dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist, sowie
c. dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowiec. dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet wird, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie
d. die Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tage dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet wird, nicht befolgt werden muss;d. die Weisung vom 01.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tage dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet wird, nicht befolgt werden muss;
e. dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) verrichten muss, sowiee. dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder nicht mehr in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) verrichten muss, sowie
f. dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder die Anweisung in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) nicht befolgen muss, sowief. dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder die Anweisung in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater in den Postfilialen (und mit deren Computern) nicht befolgen muss, sowie
g. dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im XXXX zu verwenden ist, sowieg. dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter/Antragsteller als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, sofort aufzuheben und der Einschreiter/Antragsteller wieder bescheidmäßig im römisch 40 zu verwenden ist, sowie
h. dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowieh. dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, sowie
i. dass die schriftliche Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, schlicht rechtswidrig ist, sowie i. dass die schriftliche Weisung vom 09.06.2021, der Dienstnehmer wird als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder aufgefordert, in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen zu müssen, schlicht rechtswidrig ist, sowie
j. dass die Befolgung der Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowiej. dass die Befolgung der Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt, sowie
k. die Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht befolgt werden muss;k. die Weisung vom 09.06.2021, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, nicht befolgt werden muss;
l. in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Weisung, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der XXXX neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist, l. in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Weisung, dass der Einschreiter als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder in den Postfilialen (und mit deren Computern) in seiner täglichen Dienstzeit von 8 Stunden Schulungen mittels Module hinsichtlich der Finanzprodukte der römisch 40 neben der Tätigkeit als Finanzberater erledigen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist,
in eventu wird gestellt der
Antrag
auf Feststellung,
(43) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 sowohl mittelbar als auch unmittelbar als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen und auf verschiedenen Dienststellen (beispielsweise XXXX ) verwendet wird, er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und er Weisungen, wonach er mittelbar oder unmittelbar als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen auf verschiedenen Dienststellen seinen Dienst verrichten muss, nicht befolgen muss und solche Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehören, in eventu, (43) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 sowohl mittelbar als auch unmittelbar als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen und auf verschiedenen Dienststellen (beispielsweise römisch 40 ) verwendet wird, er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und er Weisungen, wonach er mittelbar oder unmittelbar als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen auf verschiedenen Dienststellen seinen Dienst verrichten muss, nicht befolgen muss und solche Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehören, in eventu,
(44) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen und auf verschiedenen Dienststellen (beispielsweise XXXX ) verwendet wird, er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und er Weisungen, wonach er als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen auf verschiedenen Dienststellen seinen Dienst verrichten muss, nicht befolgen muss, in eventu,(44) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen und auf verschiedenen Dienststellen (beispielsweise römisch 40 ) verwendet wird, er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und er Weisungen, wonach er als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen auf verschiedenen Dienststellen seinen Dienst verrichten muss, nicht befolgen muss, in eventu,
(45) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen und auf verschiedenen Dienststellen (beispielsweise XXXX ) verwendet wird, er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und er Weisungen, wonach er als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen auf verschiedenen Dienststellen seinen Dienst verrichten muss, nicht befolgen muss und solche Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehören, in evnetu, (45) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen und auf verschiedenen Dienststellen (beispielsweise römisch 40 ) verwendet wird, er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und er Weisungen, wonach er als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder unter wechselnden Verwendungen auf verschiedenen Dienststellen seinen Dienst verrichten muss, nicht befolgen muss und solche Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehören, in evnetu,
(46) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder verwendet wird, er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und er Weisungen, wonach er als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder seinen Dienst verrichten muss, nicht befolgen muss, in eventu
(47) dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder verwendet wird, er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und er Weisungen, wonach er als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder seinen Dienst verrichten muss, nicht befolgen muss, und solche Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehören.
In eventu wird gestellt der
Antrag
(48) auf Feststellung, dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale XXXX auf einem Arbeitsplatz XXXX , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist.“(48) auf Feststellung, dass die schriftliche Weisung vom 01.06.2021, der Dienstnehmer wird aufgefordert, seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 auf einem Arbeitsplatz römisch 40 , anzutreten, schlicht rechtswidrig ist.“
Der Spruch des hier bekämpften Bescheid lautet nach der Aufzählung aller Anträge des Beschwerdeführers wie folgt [um Unklarheiten und Wiederholungen bei der Nummerierung zu vermeiden wurde die Nummerierung der einzelnen Spruchpunkte durch das Bundesverwaltungsgericht angepasst]:
I. Die Anträge (3), (8), (9), (10), (13), (18), (19), (20), (21) g., (21) l. soweit sie sich auf die Aufhebung der gegenständlichen Weisung beziehen seien zurückgewiesen. römisch eins. Die Anträge (3), (8), (9), (10), (13), (18), (19), (20), (21) g., (21) l. soweit sie sich auf die Aufhebung der gegenständlichen Weisung beziehen seien zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich der Anträge (1), (2), (4), (5) [annähernd wortgleich mit (48)], (6) und (7) sei festgestellt worden, dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, nach Remonstration wiederholt am 16.06.2021, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt sei und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet werde, zu seinen Dienstpflichten gehöre, dass diese Arbeitsplatzzuweisung zu Recht erfolgt sei und nicht seine subjektiven Rechte verletze, sowie, dass die Weisung von ihm befolgt werden müsse. römisch zwei. Hinsichtlich der Anträge (1), (2), (4), (5) [annähernd wortgleich mit (48)], (6) und (7) sei festgestellt worden, dass die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, nach Remonstration wiederholt am 16.06.2021, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt sei und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet werde, zu seinen Dienstpflichten gehöre, dass diese Arbeitsplatzzuweisung zu Recht erfolgt sei und nicht seine subjektiven Rechte verletze, sowie, dass die Weisung von ihm befolgt werden müsse.
III. Hinsichtlich der Anträge (11), (12), (14), (15), (16), und (17) sei festgestellt worden, dass die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Arbeitsplatzeinschulung erteilte Weisung zur Absolvierung von Schulungen während seiner Dienstzeit zu seinen Dienstpflichten gehöre, zu Recht erfolgte, nicht seine subjektiven Rechte verletzte sowie, dass die Weisung von ihm befolgt werden müsse. römisch drei. Hinsichtlich der Anträge (11), (12), (14), (15), (16), und (17) sei festgestellt worden, dass die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Arbeitsplatzeinschulung erteilte Weisung zur Absolvierung von Schulungen während seiner Dienstzeit zu seinen Dienstpflichten gehöre, zu Recht erfolgte, nicht seine subjektiven Rechte verletzte sowie, dass die Weisung von ihm befolgt werden müsse.
IV. Hinsichtlich der Anträge (21) a., (21) b., (21) c., und (21) d. sei festgestellt worden, dass auch ohne Ausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, nach Remonstration wiederholt am 16.06.2021, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet werde, zu seinen Dienstpflichten gehöre, dass diese Arbeitsplatzzuweisung zu Recht erfolgt sei und nicht seine subjektiven Rechte verletze, sowie, dass die Weisung von ihm befolgt werden müsse. römisch vier. Hinsichtlich der Anträge (21) a., (21) b., (21) c., und (21) d. sei festgestellt worden, dass auch ohne Ausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung die Befolgung der Weisung vom 01.06.2021, nach Remonstration wiederholt am 16.06.2021, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet werde, zu seinen Dienstpflichten gehöre, dass diese Arbeitsplatzzuweisung zu Recht erfolgt sei und nicht seine subjektiven Rechte verletze, sowie, dass die Weisung von ihm befolgt werden müsse.
V. Hinsichtlich der Anträge (21) e., (21) f., (21) h., (21) i., (21) j. und (21) k. sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung, die im Zusammenhang mit seiner Arbeitsplatzeinschulung erteilte Weisung zur Absolvierung von Schulungen während seiner Dienstzeit zu seinen Dienstpflichten gehöre, zu Recht erfolgte, nicht seine subjektiven Rechte verletzte sowie, dass die Weisung von ihm befolgt werden müsse. römisch fünf. Hinsichtlich der Anträge (21) e., (21) f., (21) h., (21) i., (21) j. und (21) k. sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung, die im Zusammenhang mit seiner Arbeitsplatzeinschulung erteilte Weisung zur Absolvierung von Schulungen während seiner Dienstzeit zu seinen Dienstpflichten gehöre, zu Recht erfolgte, nicht seine subjektiven Rechte verletzte sowie, dass die Weisung von ihm befolgt werden müsse.
VI. Die Anträge (22), (23), (24), (25), (26), (27), (28), (29), (30), (31), (32), (33), (34), (35), (36), (37), (38), (39), (40), (41), (42) a., (42) b., (42) c., (42) d., (42) e., (42) f., (42) g., (42) h., (42) i., (42) j., (42) k., (42) l., (43), (44), (45), (46) und (47) seien zurückgewiesen, da sie sich lediglich durch den Zusatz als Springer der Personalreserve des PAM von den vorherigen Anträgen unterscheiden und die Weisung vom 01. und 16.06.2021 keinen derartigen Inhalt/PAM Bezug hatte. römisch sechs. Die Anträge (22), (23), (24), (25), (26), (27), (28), (29), (30), (31), (32), (33), (34), (35), (36), (37), (38), (39), (40), (41), (42) a., (42) b., (42) c., (42) d., (42) e., (42) f., (42) g., (42) h., (42) i., (42) j., (42) k., (42) l., (43), (44), (45), (46) und (47) seien zurückgewiesen, da sie sich lediglich durch den Zusatz als Springer der Personalreserve des PAM von den vorherigen Anträgen unterscheiden und die Weisung vom 01. und 16.06.2021 keinen derartigen Inhalt/PAM Bezug hatte.
VII. Soweit sich die Anträge auf zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale XXXX Donau beziehen, seien die Anträge ebenfalls zurückgewiesen.römisch sieben. Soweit sich die Anträge auf zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale römisch 40 Donau beziehen, seien die Anträge ebenfalls zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Die Anträge in Spruchpunkt I. seine zurückzuweisen, da sie auf die Erlassung einer Weisung bzw. auf die Aufhebung einer Weisung, somit auf ein aktives Tun der belangten Behörde abzielen würden.Die Anträge in Spruchpunkt römisch eins. seine zurückzuweisen, da sie auf die Erlassung einer Weisung bzw. auf die Aufhebung einer Weisung, somit auf ein aktives Tun der belangten Behörde abzielen würden.
Die Begründung für Spruchpunkt II. bis Spruchpunkt V. ergibt sich daher, dass hier lediglich eine Dienstzuteilung und keine dauerhafte Personalmaßnahme vorliege und nach Wiederholung aufgrund gültiger Remonstration die Weisung hinsichtlich der Dienstzuteilung durch den Beschwerdeführer zu befolgen sei. Auch sei die Anordnung zur Absolvierung einer Schulung die für den dienstzugeteilten Arbeitsplatz notwendig sei, durch das Anordnungsrecht einer Vorgesetzen gedeckt, somit der Beschwerdeführer auch dieser Weisung nachzukommen habe. Die Begründung für Spruchpunkt römisch zwei. bis Spruchpunkt römisch fünf. ergibt sich daher, dass hier lediglich eine Dienstzuteilung und keine dauerhafte Personalmaßnahme vorliege und nach Wiederholung aufgrund gültiger Remonstration die Weisung hinsichtlich der Dienstzuteilung durch den Beschwerdeführer zu befolgen sei. Auch sei die Anordnung zur Absolvierung einer Schulung die für den dienstzugeteilten Arbeitsplatz notwendig sei, durch das Anordnungsrecht einer Vorgesetzen gedeckt, somit der Beschwerdeführer auch dieser Weisung nachzukommen habe.
Die Anträge zu Spruchpunkt VI. seinen zurückzuweisen, da die Weisung vom 01.06.2021 und vom 16.06.2021 keine Inhalte enthielt, wonach der Beschwerdeführer als Personalreserve im PAM verwendet werde und Springertätigkeiten durchführen müsse. Die Anträge zu Spruchpunkt römisch sechs. seinen zurückzuweisen, da die Weisung vom 01.06.2021 und vom 16.06.2021 keine Inhalte enthielt, wonach der Beschwerdeführer als Personalreserve im PAM verwendet werde und Springertätigkeiten durchführen müsse.
Die Anträge zu Spruchpunkt VII. seien zurückzuweisen, da über abstrakte Rechtsfragen kein Feststellungsbescheid zulässig sei. Die Anträge zu Spruchpunkt römisch sieben. seien zurückzuweisen, da über abstrakte Rechtsfragen kein Feststellungsbescheid zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem gesamten Umfang anficht. Inhaltlich hielt er die Einwände zur Rechtswidrigkeit seiner bisherigen Ausführungen aufrecht. Zusammengefasst sei gemäß § 17 PTSG eine Dienstzuteilung zur XXXX rechtswidrig und die Absolvierung der ihm angeordneten Schulung sei nicht entsprechend durchführbar.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem gesamten Umfang anficht. Inhaltlich hielt er die Einwände zur Rechtswidrigkeit seiner bisherigen Ausführungen aufrecht. Zusammengefasst sei gemäß Paragraph 17, PTSG eine Dienstzuteilung zur römisch 40 rechtswidrig und die Absolvierung der ihm angeordneten Schulung sei nicht entsprechend durchführbar.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.06.2022 vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Im Vorlageschreiben trat die belangte Behörde diversen Einwänden der Beschwerde auf rechtlicher Ebene entgegen.
Mit Schreiben vom 19.07.2023 brachte der Beschwerdeführer weitere Beschwerdeargumente sowie Urkunden vor.
Nach Übermittlung zum Parteiengehör des Schreibens des Beschwerdeführers vom 19.07.2023 an die belangte Behörde, bezog diese mit Schreiben vom 30.08.2023 zu dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung.
Am 11.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit aller Parteien und deren Rechtsvertreter am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wiederholten die Parteien im Großen und Ganzen ihre bisherigen Standpunkte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist auf eine Planstelle in der Verwendungsgruppe XXXX , ohne Dienstzulage ernannt und ist unter Anwendung des § 17 Abs. 1 PTSG dem beim Vorstand eingerichteten Personalamt bei der Österreichischen Post AG zur Dienstleitung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist auf eine Planstelle in der Verwendungsgruppe römisch 40 , ohne Dienstzulage ernannt und ist unter Anwendung des Paragraph 17, Absatz eins, PTSG dem beim Vorstand eingerichteten Personalamt bei der Österreichischen Post AG zur Dienstleitung zugewiesen.
Am 07.06.2021 war ein Arbeitsplatz der XXXX , in der Postfiliale XXXX vakant. Am 07.06.2021 war ein Arbeitsplatz der römisch 40 , in der Postfiliale römisch 40 vakant.
Mit Schreiben vom 01.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß
§ 39 BDG aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 diesem vakanten Arbeitsplatz für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt wird. Die Dienstzuteilung ging dem Beschwerdeführer am 02.06.2021 zu; er trag am 07.06.2021 seinen Dienst dort an.Mit Schreiben vom 01.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß , Paragraph 39, BDG aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 diesem vakanten Arbeitsplatz für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt wird. Die Dienstzuteilung ging dem Beschwerdeführer am 02.06.2021 zu; er trag am 07.06.2021 seinen Dienst dort an.
Am 08.06.2021 erteilte die Vorgesetze des Beschwerdeführers ( XXXX ) dem Beschwerdeführer die Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren.Am 08.06.2021 erteilte die Vorgesetze des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) dem Beschwerdeführer die Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren.
Rechtsfreundlich vertreten reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit 11.06.2021 ein, welches als „Remonstration samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung“ tituliert war. Darin remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Dienstzuteilung und die Anordnung zur Absolvierung der Onlineschulung und stellte gleichzeitig mehrere Anträge auf bescheidmäßige Feststellung. Bezüglich der ersten gestellten Anträge wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.06.2021 wiederholte die belangte Behörde die Weisungen hinsichtlich der Dienstzuteilung und der Schulung an den Beschwerdeführer und hielt die ursprünglichen Weisungen vollinhaltlich aufrecht.
Mit Schreiben vom 23.06.2021, welches ebenfalls als „Remonstration samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung“ beschreiben wrude, brachte der Beschwerdeführer idente Argumente vor wie in seinem Schreiben vom 11.06.2021 und stellte die inhaltlich identen Anträge wie im Schreiben vom 11.06.2021.
Mit Schreiben vom 06.07.2021 legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Bescheinigung von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 02.07.2021 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beginnend mit 24.06.2021 bis 29.08.2021 vor. Mit Schreiben vom 06.07.2021 legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Bescheinigung von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 02.07.2021 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beginnend mit 24.06.2021 bis 29.08.2021 vor.
Mit Schreiben vom 20.08.2021 hob die belangte Behörde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit 24.06.2021 wegen seiner Erkrankung auf.
Mit Schreiben vom 22.12.2021 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich weitere Anträge auf bescheidmäßige Feststellung. Bezüglich der zweiten gestellten Anträge wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
Die Feststellungsanträge (2) und (7), (12) und (17), (21f) und (21k), (23) und (28), (33) und (38) sowie (42f) und (42k) sind inhaltlich ident.
Für den Beschwerdeführer besteht eine 50%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Der Anfahrtsweg zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers ( XXXX ) zu seiner dienstzugeteilten Dienststelle (Postfiliale XXXX ) mit einem privat PKW beträgt laut Google Maps ca. 25,5 km. Dafür wird eine Fahrdauer von ca. 30 Minuten veranschlagt. Der Anfahrtsweg zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) zu seiner dienstzugeteilten Dienststelle (Postfiliale römisch 40 ) mit einem privat PKW beträgt laut Google Maps ca. 25,5 km. Dafür wird eine Fahrdauer von ca. 30 Minuten veranschlagt.
Laut dem Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen ist die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels für diesen Arbeitsweg zumutbar. Dafür wird eine Fahrdauer, je nach Uhrzeit und Richtung, von ca. 78 bzw. 84 Minuten veranschlagt.
2. Beweiswürdigung
Die überwiegenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten.
Die inhaltliche Identität von der Anträge (2) und (7), (12) und (17), (21f) und (21k), (23) und (28), (33) und (38) sowie (42f) und (42k) ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 10)
Die Feststellung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen, durch die belangte Behörde nicht widersprochenen, Vorbringen.
Die Feststellungen zum Anfahrtsweg zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers und der dienstzugeteilten Dienststelle ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und notorisch bekannten Tatsachen. Als notorisch bekannt werden Fahrstrecken und Wegzeiten von der öffentlich zugänglichen und weitverbreiteten Onlineanwendungen „Google Maps“ und „Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen“ betrachtet. Die Abfragen unter Google Maps und dem Pendlerrechner erfolgte am 06.11.2023.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zur Abweisung [Spruchpunkt A)]
3.1.2. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 20 B-VG:Artikel 20, B-VG:
„Artikel 20. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.„Artikel 20. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Durch Gesetz können Organe
1. zur sachverständigen Prüfung,
2. zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
3. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
4. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
5. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,
6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,
7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,
8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,(2) Durch Gesetz können Organe, 1. zur sachverständigen Prüfung,, 2. zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,, 3. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,, 4. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,, 5. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,, 6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,, 7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,, 8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,
von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß den Z 2, 5 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß den Ziffer 2, 5 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.
(3) […]“
§ 39 BDG 1979:Paragraph 39, BDG 1979:
„Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn, 1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder, 2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
§ 44 BDG 1979:Paragraph 44, BDG 1979:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
3.1.3. Vorab ist folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer vermengt in seinen Schriftsätzen das gegenständliche Verfahren hinsichtlich
o der Dienstzuteilung in die Postfiliale XXXX und damit einhergehende rechtliche Fragestellungen o der Dienstzuteilung in die Postfiliale römisch 40 und damit einhergehende rechtliche Fragestellungen
o mit bereist lange in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten bzw. parallel geführten oder anhängigen Verfahren am Bundesverwaltungsgericht.
Alle Vorbingen welche nicht unmittelbar mit gegenständlichen Verfahren in Zusammenhang stehen, bleiben daher unberücksichtigt.
Notorisch bekannt sind Tatsachen, die entweder allgemein bekannt sind oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt und festgestellt werden können (siehe VwGH 28.03.2017, Ra 2016/01/0267; 28.11.2019, Ra 2019/19/0085).
3.1.4. Gegenständliche Beschwerde bzw. die überwiegende Mehrheit der Feststellungsanträge des Beschwerdeführers beziehen sich auf zwei Weisungen an den Beschwerdeführer. Zum einen
o auf seine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 an die Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen um dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet zu werden o auf seine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 an die Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen um dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet zu werden
o und zum anderen um die Weisung von Frau XXXX vom 08.06.2021 an den Beschwerdeführer, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis, innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren. o und zum anderen um die Weisung von Frau römisch 40 vom 08.06.2021 an den Beschwerdeführer, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis, innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren.
Im Sinne der Übersichtlichkeit werden diese beiden Weisungen rechtlich beurteilt, bevor auf einzelne Feststellungsanträge und Einwände des Beschwerdeführers eingegangen wird.
3.1.5. Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung, Befolgungspflicht und keine Verletzung subjektiver Rechte:
Zur Remonstration:
Das Schreiben vom 01.06.2021 der belangten Behörde, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt wurde, um dort vorrübergehend auf einem Arbeitsplatz der XXXX verwendet zu werden, stellt zweifelsohne eine Weisung im Sinne des Art. 20 B-VG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BDG dar. Das Schreiben vom 01.06.2021 der belangten Behörde, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, BDG aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt wurde, um dort vorrübergehend auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 verwendet zu werden, stellt zweifelsohne eine Weisung im Sinne des Artikel 20, B-VG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar.
Gegen diese Dienstzuteilung reichte der Beschwerdeführer ein Schriftstück mit 11.06.2021 ein, welches mit „Remonstration samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung“ tituliert war. Inhaltlich handelte es sich dabei um eine schriftliche Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG und mehrere Feststellungsanträge im Sinne des § 13 AVG, welche sich teilweise auf die Dienstzuteilung bezogen (siehe Verfahrensgang unter „ersten eingereichten Feststellungsanträge“).Gegen diese Dienstzuteilung reichte der Beschwerdeführer ein Schriftstück mit 11.06.2021 ein, welches mit „Remonstration samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung“ tituliert war. Inhaltlich handelte es sich dabei um eine schriftliche Remonstration im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG und mehrere Feststellungsanträge im Sinne des Paragraph 13, AVG, welche sich teilweise auf die Dienstzuteilung bezogen (siehe Verfahrensgang unter „ersten eingereichten Feststellungsanträge“).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Jedoch scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (siehe VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Jedoch scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des Paragraph 44, Absatz 3, BDG versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (siehe VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).
§ 44 Abs. 3 BDG verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug besteht – „VOR“ Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (siehe VwGH 29.06.1989, 88/09/0126; 22.10.1997, 96/12/0304).Paragraph 44, Absatz 3, BDG verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug besteht – „VOR“ Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (siehe VwGH 29.06.1989, 88/09/0126; 22.10.1997, 96/12/0304).
Somit ist bezüglich des Schreibens des Beschwerdeführers vom 11.06.2021 festzuhalten, dass es sich um eine gültige Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG handelt. In dem Schreiben wurde eine „schlichte“ Rechtswidrigkeit bzw. Willkür durch den Beschwerdeführer vorgebracht. Weiter wurde sie in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde die Dienstzuteilung mit 02.06.2021 zur Kenntnis gebracht. Darin war angeordnet, dass er mit 07.06.2021 in der Postfiliale XXXX dienstzugeteilt sei und an besagtem Tag dort seinen Dienst anzutreten habe. Dieser Weisung kam er nach und trat pünktlich seinen Dienst an der ihm dienstzugewiesenen Dienststelle an. Laut § 44 Abs. 3 BDG hat der betroffenen Beamte „vor“ Befolgung der Weisung seine rechtlichen Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Bei Berücksichtigung des Zeitpunktes, an welchem der Beschwerdeführer die Weisung schriftlich zugestellt wurde (02.06.2021), ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht vor Antritt an seiner neuen Dienststelle remonstrieren konnte. Der Beschwerdeführer remonstrierte rechtsfreundlich vertreten am 11.06.2021, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits der Weisung nachgekommen war. Zwischen der Annahme der Weisung durch deren Befolgung am 07.06.2021 und der Remonstration, dem 11.06.2021, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein „vertretbarer zeitlicher Zusammenhang“ (siehe VwGH 29.06.1989, 88/09/0126 und 22.10.1997, 96/12/0304). Die Befolgung der Weisung führt in im gegenständlichen Fall nicht zum Erlöschen der Aussetzwirkung (sh VwGH 96/12/0304). Somit ist bezüglich des Schreibens des Beschwerdeführers vom 11.06.2021 festzuhalten, dass es sich um eine gültige Remonstration im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG handelt. In dem Schreiben wurde eine „schlichte“ Rechtswidrigkeit bzw. Willkür durch den Beschwerdeführer vorgebracht. Weiter wurde sie in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde die Dienstzuteilung mit 02.06.2021 zur Kenntnis gebracht. Darin war angeordnet, dass er mit 07.06.2021 in der Postfiliale römisch 40 dienstzugeteilt sei und an besagtem Tag dort seinen Dienst anzutreten habe. Dieser Weisung kam er nach und trat pünktlich seinen Dienst an der ihm dienstzugewiesenen Dienststelle an. Laut Paragraph 44, Absatz 3, BDG hat der betroffenen Beamte „vor“ Befolgung der Weisung seine rechtlichen Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Bei Berücksichtigung des Zeitpunktes, an welchem der Beschwerdeführer die Weisung schriftlich zugestellt wurde (02.06.2021), ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht vor Antritt an seiner neuen Dienststelle remonstrieren konnte. Der Beschwerdeführer remonstrierte rechtsfreundlich vertreten am 11.06.2021, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits der Weisung nachgekommen war. Zwischen der Annahme der Weisung durch deren Befolgung am 07.06.2021 und der Remonstration, dem 11.06.2021, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein „vertretbarer zeitlicher Zusammenhang“ (siehe VwGH 29.06.1989, 88/09/0126 und 22.10.1997, 96/12/0304). Die Befolgung der Weisung führt in im gegenständlichen Fall nicht zum Erlöschen der Aussetzwirkung (sh VwGH 96/12/0304).
Hinsichtlich der Feststellungsanträge des Schreibens vom 11.06.2021, welche mit der Dienstzuteilung in Zusammenhang stehen, bleibt festzuhalten, dass die Anträge zu diesem Zeitpunkt - da die Konfliktbewältigung im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG noch nicht abgeschlossen war - wegen ihrer Subsidiarität noch als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären (siehe abermals VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181). Hinsichtlich der Feststellungsanträge des Schreibens vom 11.06.2021, welche mit der Dienstzuteilung in Zusammenhang stehen, bleibt festzuhalten, dass die Anträge zu diesem Zeitpunkt - da die Konfliktbewältigung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG noch nicht abgeschlossen war - wegen ihrer Subsidiarität noch als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären (siehe abermals VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).
Durch das Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2021, wurde die ursprünglich erlassene Dienstzuteilung (Weisung) wiederholt und somit vollinhaltlich aufrechterhalten. Zu diesem Zeitpunkt ist die vom Beschwerdeführer eingebrachte Remonstration abgehandelt und erledigt.
Gegen diese Wiederholung der Weisung/Dienstzuteilung durch die belangte Behörde reichte der Beschwerdeführer ein Schriftstück vom 23.06.2021 ein, welches erneut mit „Remonstration samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung“ tituliert war. Inhaltlich handelte es sich dabei um das gleiche Schriftstück (beinahe wortident) wie das Schreiben vom 11.06.2021. Die erneute Remonstration gegen die Weisung vom 01.06.2021 bzw. deren Wiederholung vom 16.06.2021 hat, da es sich nicht um eine neue Weisung, sondern die Wiederholung eine bereits ergangene Weisung handelt keine neuerliche Rechtswirkung. Die erneute Remonstration ist somit unbeachtlich und war auch mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2021 endgültig erledigt. Jedoch entfalten nun die Feststellungsanträge im Sinne des § 13 AVG, welche sich auf die verfahrensgegenständliche Weisung/Dienstzuteilung beziehen, rechtliche Relevanz. Da in den Anträgen des Schreibens vom 23.06.2021 neben dem Datum der ursprünglichen Weisungserteilung vom 01.06.2021 nun auch das Datum der Wiederholung der Weisung vom 16.06.2021 angeführt waren, wurden die Anträge (Vergleich zw den ursprünglichen Antrag, sh Verfahrensgang unter „ersten eingereichten Feststellungsantrag“ vom 11.06.2021 und dem Antrag vom 23.06.2021) lediglich gemäß § 13 Abs. 8 AVG abgeändert. Gegen diese Wiederholung der Weisung/Dienstzuteilung durch die belangte Behörde reichte der Beschwerdeführer ein Schriftstück vom 23.06.2021 ein, welches erneut mit „Remonstration samt Antrag auf bescheidmäßige Feststellung“ tituliert war. Inhaltlich handelte es sich dabei um das gleiche Schriftstück (beinahe wortident) wie das Schreiben vom 11.06.2021. Die erneute Remonstration gegen die Weisung vom 01.06.2021 bzw. deren Wiederholung vom 16.06.2021 hat, da es sich nicht um eine neue Weisung, sondern die Wiederholung eine bereits ergangene Weisung handelt keine neuerliche Rechtswirkung. Die erneute Remonstration ist somit unbeachtlich und war auch mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2021 endgültig erledigt. Jedoch entfalten nun die Feststellungsanträge im Sinne des Paragraph 13, AVG, welche sich auf die verfahrensgegenständliche Weisung/Dienstzuteilung beziehen, rechtliche Relevanz. Da in den Anträgen des Schreibens vom 23.06.2021 neben dem Datum der ursprünglichen Weisungserteilung vom 01.06.2021 nun auch das Datum der Wiederholung der Weisung vom 16.06.2021 angeführt waren, wurden die Anträge (Vergleich zw den ursprünglichen Antrag, sh Verfahrensgang unter „ersten eingereichten Feststellungsantrag“ vom 11.06.2021 und dem Antrag vom 23.06.2021) lediglich gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG abgeändert.
Eine Änderung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz AVG ist aber nur dann zulässig (liegt nur dann vor), wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche (funktionelle) oder örtliche Zuständigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) berührt wird (siehe Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Rz 43).Eine Änderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz AVG ist aber nur dann zulässig (liegt nur dann vor), wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche (funktionelle) oder örtliche Zuständigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) berührt wird (siehe Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Rz 43).
Dies ist in gegenständlichen Verfahren nicht der Fall und somit wurden die zunächst verfrühten und somit unzulässigen Anträge, aufgrund der nun abgeschlossenen Remonstration zulässig eingebracht.
Ob die belangte Behörde sich auch inhaltlich mit den Anträgen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat ist in weiterer Folge auch noch von der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrs abhängig.
Zum Feststellungsbescheid:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn er entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (siehe VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung bejaht die Rechtsprechung im Falle der Strittigkeit ein rechtliches Interesse (siehe VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0001; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 1 DVG).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn er entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (siehe VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung bejaht die Rechtsprechung im Falle der Strittigkeit ein rechtliches Interesse (siehe VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0001; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph eins, DVG).
Gegenstand eines bescheidmäßigen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Im Übrigen hat die Dienstbehörde (und das Verwaltungsgericht) betreffend die Frage, ob eine "willkürliche" Weisung vorliegt, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, nur zu prüfen, ob diese qualifiziert fehlerhaft ist (siehe VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (siehe VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).Gegenstand eines bescheidmäßigen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Im Übrigen hat die Dienstbehörde (und das Verwaltungsgericht) betreffend die Frage, ob eine "willkürliche" Weisung vorliegt, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, nur zu prüfen, ob diese qualifiziert fehlerhaft ist (siehe VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (siehe VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).
Auf den gegenwärtigen Fall angewendet bedeutet dies, dass durch die am 11.06.2021 erfolgte Remonstration des Beschwerdeführers und der am 16.06.2021 durch die belangte Behörde wiederholten Weisung über die Dienstzuteilung, der Beschwerdeführer versucht hat, eine Klärung der strittigen Rechtsfrage im Wege seine Remonstrationspflicht nachzugehen (siehe VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181). Da für den Beschwerdeführer sonst keine geeignete Form der Rechtsdurchsetzung möglich war, besteht somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides zu Recht. Dieser Verpflichtung kam die bangte Behörde mit dem hier bekämpften Bescheid nach, indem sie aufgrund seiner Feststellungsanträge vom 23.06.2021 besagten Feststellungsbescheid erlies.
Zur inhaltlichen Prüfung der Weisung
3.1.6. Inhaltlich bleibt nun noch zu prüfen, ob die Weisung/Dienstzuteilung des Beschwerdeführers rechtskonform („schlicht“ rechtswidrig) im Sinne des § 39 BDG war und ob diese Weisung Befolgungspflicht (Willkür) dem Beschwerdeführer gegenüber entfaltete.3.1.6. Inhaltlich bleibt nun noch zu prüfen, ob die Weisung/Dienstzuteilung des Beschwerdeführers rechtskonform („schlicht“ rechtswidrig) im Sinne des Paragraph 39, BDG war und ob diese Weisung Befolgungspflicht (Willkür) dem Beschwerdeführer gegenüber entfaltete.
Bei einer Dienstzuteilung handelt es sich um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut (Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle). Die Dienstzuteilung unterscheidet sich jedoch von der Versetzung in mehrfacher Hinsicht: Materiell handelt es sich grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme (90 Tage pro Kalenderjahr) und es fehlt das für die Versetzung vorgesehene Erfordernis des Vorliegens „wichtiger dienstlicher Interessen“ (die Dienstzuteilung ist „aus dienstlichen Gründen“ zulässig). Formell wird die Dienstzuteilung zum Unterschied von der mit Bescheid zu verfügenden Versetzung durch Dienstauftrag ausgesprochen (siehe ErläutRV 11 BlgNR 15. GP; Fellner, BDG § 39 und VwGH 22.10.1997, 96/12/0304, 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906 A/1975).Bei einer Dienstzuteilung handelt es sich um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut (Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle). Die Dienstzuteilung unterscheidet sich jedoch von der Versetzung in mehrfacher Hinsicht: Materiell handelt es sich grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme (90 Tage pro Kalenderjahr) und es fehlt das für die Versetzung vorgesehene Erfordernis des Vorliegens „wichtiger dienstlicher Interessen“ (die Dienstzuteilung ist „aus dienstlichen Gründen“ zulässig). Formell wird die Dienstzuteilung zum Unterschied von der mit Bescheid zu verfügenden Versetzung durch Dienstauftrag ausgesprochen (siehe ErläutRV 11 BlgNR 15. GP; Fellner, BDG Paragraph 39 und VwGH 22.10.1997, 96/12/0304, 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906 A/1975).
Aus § 39 Abs. 4 BDG folgt, dass eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in § 39 Abs. 4 BDG umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung hat freilich eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für eine Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten nicht zu erfolgen (siehe VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0007). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Dienstzuteilung ist aber auch maßgeblich, ob der vorübergehend zugewiesene Arbeitsplatz einer unterwertigen Verwendungsgruppe angehört oder nicht. Dies folgt aus den diesbezüglichen Einschränkungen des § 36 Abs. 4 bzw. des § 39 Abs. 4 erster Fall BDG (siehe VwGH 20.05.2009, 2008/12/0149 und 04.02.2009, 2008/12/0052).Aus Paragraph 39, Absatz 4, BDG folgt, dass eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in Paragraph 39, Absatz 4, BDG umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung hat freilich eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für eine Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten nicht zu erfolgen (siehe VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0007). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Dienstzuteilung ist aber auch maßgeblich, ob der vorübergehend zugewiesene Arbeitsplatz einer unterwertigen Verwendungsgruppe angehört oder nicht. Dies folgt aus den diesbezüglichen Einschränkungen des Paragraph 36, Absatz 4, bzw. des Paragraph 39, Absatz 4, erster Fall BDG (siehe VwGH 20.05.2009, 2008/12/0149 und 04.02.2009, 2008/12/0052).
Es ist auch zu unterscheiden, auf welchen Zeitpunkt sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht der Dienstzuteilung erstreckt. Auf den Zeitpunkt der Erteilung der Dienstzuteilung (hier somit auf den 02.06.2021) oder ob im Zuge der Weisungsbefolgung (Dienstverrichtung auf einer anderen Dienststelle aufgrund einer Dienstzuteilung) etwaige Gründe im Sinne des § 39 Abs. 4 BDG hervortreten, die eine bereits erfolgte rechtmäßige Dienstzuteilung rechtswidrig werden lässt. Da die belangte Behörde auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers reagierte und die hier relevante Dienstzuteilung aufgehoben hat, erübrigt sich die Prüfung für den Zeitraum, in der der Beschwerdeführer der Dienstzuteilung folgte und seinen Dienst an seiner dienstzugeteilten Dienststelle absolvierte. Somit bleibt für das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Dienstzuteilung zum Zeitpunkt der Erteilung rechtens war und eine Befolgungspflicht auslöste. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird jedoch klargestellt, dass im Falle einer erneuten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur selben oder einer anderen Dienststelle eine erneute Interessensabwägung zwischen den dienstlichen und den privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zu erfolgen hat. Es ist auch zu unterscheiden, auf welchen Zeitpunkt sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht der Dienstzuteilung erstreckt. Auf den Zeitpunkt der Erteilung der Dienstzuteilung (hier somit auf den 02.06.2021) oder ob im Zuge der Weisungsbefolgung (Dienstverrichtung auf einer anderen Dienststelle aufgrund einer Dienstzuteilung) etwaige Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, BDG hervortreten, die eine bereits erfolgte rechtmäßige Dienstzuteilung rechtswidrig werden lässt. Da die belangte Behörde auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers reagierte und die hier relevante Dienstzuteilung aufgehoben hat, erübrigt sich die Prüfung für den Zeitraum, in der der Beschwerdeführer der Dienstzuteilung folgte und seinen Dienst an seiner dienstzugeteilten Dienststelle absolvierte. Somit bleibt für das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Dienstzuteilung zum Zeitpunkt der Erteilung rechtens war und eine Befolgungspflicht auslöste. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird jedoch klargestellt, dass im Falle einer erneuten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur selben oder einer anderen Dienststelle eine erneute Interessensabwägung zwischen den dienstlichen und den privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zu erfolgen hat.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die besagte Dienstzuteilung mittels Weisung samt Wiederholung verfügt wurde. Aus der Weisung kommt klar hervor, dass es sich um eine vorübergehende Zuteilung zur Dienstleistung auf eine andere Dienststelle handelt welche mit 90 Tagen begrenzt ist. Als dienstlichen Grund für die Dienstzuteilung führte die belangte Behörde an, dass es in weiterer Folge beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer auf die vorübergehend zugewiesene Dienststelle zu versetzen. Weiter sei die Behörde auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer, da sein alter Arbeitsplatz nicht mehr bestehen würde. Zusätzlich sei besagter Arbeitsplatz vakant und müsse, wenn auch nur vorrübergehend, nachbesetzt werden. Dienstliche Gründe liegen somit zweifelsohne vor. Somit bleibt noch die Prüfung des § 39 Abs. 4 BDG, ob bei der Anordnung der Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten, sein Dienstalter und seine persönliche, familiäre und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen wurde. Die dienstlichen Interessen sind mit den Interessen des Beamten abzuwägen (siehe VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0007).Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die besagte Dienstzuteilung mittels Weisung samt Wiederholung verfügt wurde. Aus der Weisung kommt klar hervor, dass es sich um eine vorübergehende Zuteilung zur Dienstleistung auf eine andere Dienststelle handelt welche mit 90 Tagen begrenzt ist. Als dienstlichen Grund für die Dienstzuteilung führte die belangte Behörde an, dass es in weiterer Folge beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer auf die vorübergehend zugewiesene Dienststelle zu versetzen. Weiter sei die Behörde auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer, da sein alter Arbeitsplatz nicht mehr bestehen würde. Zusätzlich sei besagter Arbeitsplatz vakant und müsse, wenn auch nur vorrübergehend, nachbesetzt werden. Dienstliche Gründe liegen somit zweifelsohne vor. Somit bleibt noch die Prüfung des Paragraph 39, Absatz 4, BDG, ob bei der Anordnung der Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten, sein Dienstalter und seine persönliche, familiäre und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen wurde. Die dienstlichen Interessen sind mit den Interessen des Beamten abzuwägen (siehe VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0007).
Dienstliche Interessen stehen die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Zu den Interessen des Beschwerdeführers sind unter anderem seine 50%ige Erwerbsminderung, die Distanz und Dauer des Anfahrtsweges sowie etwaige Betreuungspflichten des Beschwerdeführers zu zählen.
Der Arbeitsplatz als XXXX , entspricht der gleichen Planstellenwertigkeit und stellt somit eine gleichwertige Tätigkeit für den Beschwerdeführer dar (siehe VwGH 20.05.2009, 2008/12/0149 und 04.02.2009, 2008/12/0052). Somit steht die Arbeitsplatzwertigkeit den Interessen des Beschwerdeführers nicht entgegen. Aufgrund des Werdeganges des Beschwerdeführers als ehemaliger PSK Berater kann diesem die vorübergehende Betrauung (90 Tage) mit einem Arbeitsplatz XXXX zugetraut werden, auch wenn er nicht alle fachspezifischen Ausbildungen absolviert hat. Der Anfahrtsweg zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers ( XXXX ) zu seiner dienstzugeteilten Dienststelle (Postfiliale XXXX ) mit einem privat PKW beträgt laut Google Maps ca. 25,5 km. Dafür wird eine Fahrdauer von ca. 30 Minuten veranschlagt. Laut dem Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen ist die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels für diesen Arbeitsweg zumutbar. Dafür wird eine Fahrdauer, je nach Uhrzeit und Richtung, von ca. 78 bzw. 84 Minuten veranschlagt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass es sich bezüglich der Anfahrtszeit und Anfahrtsmöglichkeiten um Abwägungskriterien im Sinne des § 39 Abs. 4 BDG handelt. Hinsichtlich der etwaigen Sorgepflichten des Beschwerdeführers wird auf die Möglichkeit verwiesen, dass der Beschwerdeführer jeden Tag an seine Wohnadresse zurückkehren kann. Anzumerken ist auch, dass der immer wieder von Beschwerdeführer angestrebte „alte“ Arbeitsplatz in Linz, zu ähnliche langen Anfahrtszeiten und Anfahrtswegen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie dem privaten PKW führen würde. Somit können die etwaigen Betreuungspflichten kein „Hinderungsgrund“ für die Dienstzuteilung sein. Hinsichtlich der 50%igen Erwerbsminderung konnte der Beschwerdeführer keine inhaltlichen Angaben machen, inwieweit er dadurch die Tätigkeiten als XXXX nicht wahrnehmen könnte. Laut eigenen Angaben in diversen Schriftsätzen, habe er die letzten Jahre Dienst mit körperlicher Arbeit bis hin zu Schreibtischarbeit geleistet. Somit ist ihm eine vorübergehende Dienstverrichtung auf einem Arbeitsplatz als XXXX zuzumuten. Besonders unter dem Aspekt, dass es sich um eine 90 Tage nicht übersteigende Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG handelt, lässt bei der Abwägung der Interessen gemäß § 39 Abs. 4 BDG die dienstlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Weisungserteilung überwiegen. Somit war die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit der Weisung vom 01.06.2021, dass er aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt wird, um dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX , verwendet zu werden rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der Weisung und die Tatsache, dass die belangte Behörde für den Beschwerdeführer einen angemessenen Arbeitsplatz sucht, schließt eine willkürliche Weisung schon grundsätzlich aus. Der Arbeitsplatz als römisch 40 , entspricht der gleichen Planstellenwertigkeit und stellt somit eine gleichwertige Tätigkeit für den Beschwerdeführer dar (siehe VwGH 20.05.2009, 2008/12/0149 und 04.02.2009, 2008/12/0052). Somit steht die Arbeitsplatzwertigkeit den Interessen des Beschwerdeführers nicht entgegen. Aufgrund des Werdeganges des Beschwerdeführers als ehemaliger PSK Berater kann diesem die vorübergehende Betrauung (90 Tage) mit einem Arbeitsplatz römisch 40 zugetraut werden, auch wenn er nicht alle fachspezifischen Ausbildungen absolviert hat. Der Anfahrtsweg zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) zu seiner dienstzugeteilten Dienststelle (Postfiliale römisch 40 ) mit einem privat PKW beträgt laut Google Maps ca. 25,5 km. Dafür wird eine Fahrdauer von ca. 30 Minuten veranschlagt. Laut dem Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen ist die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels für diesen Arbeitsweg zumutbar. Dafür wird eine Fahrdauer, je nach Uhrzeit und Richtung, von ca. 78 bzw. 84 Minuten veranschlagt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass es sich bezüglich der Anfahrtszeit und Anfahrtsmöglichkeiten um Abwägungskriterien im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, BDG handelt. Hinsichtlich der etwaigen Sorgepflichten des Beschwerdeführers wird auf die Möglichkeit verwiesen, dass der Beschwerdeführer jeden Tag an seine Wohnadresse zurückkehren kann. Anzumerken ist auch, dass der immer wieder von Beschwerdeführer angestrebte „alte“ Arbeitsplatz in Linz, zu ähnliche langen Anfahrtszeiten und Anfahrtswegen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie dem privaten PKW führen würde. Somit können die etwaigen Betreuungspflichten kein „Hinderungsgrund“ für die Dienstzuteilung sein. Hinsichtlich der 50%igen Erwerbsminderung konnte der Beschwerdeführer keine inhaltlichen Angaben machen, inwieweit er dadurch die Tätigkeiten als römisch 40 nicht wahrnehmen könnte. Laut eigenen Angaben in diversen Schriftsätzen, habe er die letzten Jahre Dienst mit körperlicher Arbeit bis hin zu Schreibtischarbeit geleistet. Somit ist ihm eine vorübergehende Dienstverrichtung auf einem Arbeitsplatz als römisch 40 zuzumuten. Besonders unter dem Aspekt, dass es sich um eine 90 Tage nicht übersteigende Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG handelt, lässt bei der Abwägung der Interessen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BDG die dienstlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Weisungserteilung überwiegen. Somit war die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit der Weisung vom 01.06.2021, dass er aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt wird, um dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 , verwendet zu werden rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der Weisung und die Tatsache, dass die belangte Behörde für den Beschwerdeführer einen angemessenen Arbeitsplatz sucht, schließt eine willkürliche Weisung schon grundsätzlich aus.
Der Beschwerdeführer hatte die besagte Dienstzuteilung zu befolgen. Sie erfolgte rechtmäßig im Sinne des § 39 BDG und verletzte nicht seine subjektiven Rechte. Der Beschwerdeführer hatte die besagte Dienstzuteilung zu befolgen. Sie erfolgte rechtmäßig im Sinne des Paragraph 39, BDG und verletzte nicht seine subjektiven Rechte.
3.1.7. Rechtmäßigkeit der Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren, Befolgungspflicht und keine Verletzung subjektiver Rechte:
Am 08.06.2021 erteilte die Vorgesetze (aufgrund der Dienstzuteilung; in der Dienstzuteilung schriftlich vermerkt) des Beschwerdeführers ( XXXX ) dem Beschwerdeführer die Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren. Die Rechtsqualität dieser Anordnung als Weisung im Sinne des Art. 20 B-VG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BDG wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Am 08.06.2021 erteilte die Vorgesetze (aufgrund der Dienstzuteilung; in der Dienstzuteilung schriftlich vermerkt) des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) dem Beschwerdeführer die Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren. Die Rechtsqualität dieser Anordnung als Weisung im Sinne des Artikel 20, B-VG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, BDG wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Hinsichtlich der Remonstrationspflicht des Beschwerdeführers und der Subsidiarität von Feststellungsanträgen wird auf die Ausführungen zur Dienstzuteilung (siehe 3.1.5.) verwiesen. Zusammengefasst wurden die hier relevanten Feststellungsanträge hinsichtlich der Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren, erst mit Schreiben vom 23.06.2021 durch den Beschwerdeführer wirksam eingebracht, da erst nach Remonstration und Wiederholung der Weisung dem Beschwerdeführer ein Feststellungsantrag zusteht.
Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzte. Vorgesetzte ist diejenige, die den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Die Vorgesetzte muss im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln (siehe VwGH 23.09.1993, 92/09/0297).
Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte – nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte – zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (siehe VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088).
Weisungen, die der Beamte zwar nicht für gesetzwidrig, jedoch für unzweckmäßig hält, hat er zu befolgen (siehe ErläutRV 11 BlgNR 15. GP [BDG 1979]).Weisungen, die der Beamte zwar nicht für gesetzwidrig, jedoch für unzweckmäßig hält, hat er zu befolgen (siehe ErläutRV 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode [BDG 1979]).
Auf vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass Frau XXXX , die bereits in der ursprünglichen Dienstzuteilung vom 01.06.2021 angeführt war, als Vorgesetzte des Beschwerdeführers an der ihm dienstzugeteilten Dienststelle funkgierte. Ob Frau XXXX mit Dienst- und/oder Fachaufsicht betraut bzw. die unmittelbare oder mittelabre Vorgesetze des Beschwerdeführers für die Zeit seiner Dienstzuteilung war, kann dahingestellt bleiben, da diese Unterscheidung weder für die Rechtmäßigkeit noch für die Befolgungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren, relevant ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht aufzeigen, inwiefern eine interne, Schulung an einem Computer rechtswidrig sein sollte bzw. nicht zum Aufgabengebiet als Vorgesetzte von Frau XXXX gehören sollte. Überwiegend brachte der Beschwerdeführer Unzweckmäßigkeitserwägungen vor, welche aber die Rechtmäßigkeit noch die Befolgungspflicht der Weisung ausschließt oder hemmt. Auf vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass Frau römisch 40 , die bereits in der ursprünglichen Dienstzuteilung vom 01.06.2021 angeführt war, als Vorgesetzte des Beschwerdeführers an der ihm dienstzugeteilten Dienststelle funkgierte. Ob Frau römisch 40 mit Dienst- und/oder Fachaufsicht betraut bzw. die unmittelbare oder mittelabre Vorgesetze des Beschwerdeführers für die Zeit seiner Dienstzuteilung war, kann dahingestellt bleiben, da diese Unterscheidung weder für die Rechtmäßigkeit noch für die Befolgungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weisung, mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren, relevant ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht aufzeigen, inwiefern eine interne, Schulung an einem Computer rechtswidrig sein sollte bzw. nicht zum Aufgabengebiet als Vorgesetzte von Frau römisch 40 gehören sollte. Überwiegend brachte der Beschwerdeführer Unzweckmäßigkeitserwägungen vor, welche aber die Rechtmäßigkeit noch die Befolgungspflicht der Weisung ausschließt oder hemmt.
Soweit der Beschwerdeführer immer wieder auf eine vermeintliche Dienstzuteilung zur XXXX verweist und diese Dienstzuteilung gegen § 17 PTSG verstoße, so ist dazu auszuführen, dass die Dienstzuteilung dezidiert zu einer Postfiliale erfolgte und dies nicht gegen das § 17 PTSG verstoßen kann. Welche Dienstleistungen oder Produkte in den einzelnen Postfilialen in weiterer Folge angeboten werden obliegt der Post AG. Soweit in der Postfiliale jedoch auch Dienstleistungen und Produkte der XXXX angeboten werden und es im Aufgabenbereich eines XXXX liegt diese zu verkaufen, so hat der Beschwerdeführer dem nachzukommen. Dabei ist der Beschwerdeführer jedoch nicht der XXXX dienstzugewiesen, sondern der Postfiliale. Soweit der Beschwerdeführer immer wieder auf eine vermeintliche Dienstzuteilung zur römisch 40 verweist und diese Dienstzuteilung gegen Paragraph 17, PTSG verstoße, so ist dazu auszuführen, dass die Dienstzuteilung dezidiert zu einer Postfiliale erfolgte und dies nicht gegen das Paragraph 17, PTSG verstoßen kann. Welche Dienstleistungen oder Produkte in den einzelnen Postfilialen in weiterer Folge angeboten werden obliegt der Post AG. Soweit in der Postfiliale jedoch auch Dienstleistungen und Produkte der römisch 40 angeboten werden und es im Aufgabenbereich eines römisch 40 liegt diese zu verkaufen, so hat der Beschwerdeführer dem nachzukommen. Dabei ist der Beschwerdeführer jedoch nicht der römisch 40 dienstzugewiesen, sondern der Postfiliale.
Der Beschwerdeführer hatte somit die Weisung der Frau XXXX , mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren zu befolgen. Sie erfolgte rechtmäßig und verletzte seine subjektiven Rechte nicht. Der Beschwerdeführer hatte somit die Weisung der Frau römisch 40 , mittels Success Plattform die regulatorischen Schulungen Business Compliance, Datenschutz, Facta & GMSG Richtlinie, Geldwäscheprävention und Identitätsnachweis innerhalb der vorgeschriebene Dienstzeit zu absolvieren zu befolgen. Sie erfolgte rechtmäßig und verletzte seine subjektiven Rechte nicht.
3.1.8. Aufgrund der Maße der vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsanträge werden wegen der Übersichtlichkeit noch einige wiederkehrende Rechtsfragen zusammenfassen erläutert:
Zu den zurückweisenden Spruchpunkten des hier bekämpften Bescheids:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).
Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde (hier das Bundesverwaltungsgericht) nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (siehe RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (siehe VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde (hier das Bundesverwaltungsgericht) nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (siehe Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (siehe VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Demnach ist durch das Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.
3.1.9. Soweit sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers auf die Funktion als „Springer der Personalreserve des PAM“ beziehen, wird der belangten Behörde vollinhaltlich zugestimmt, dass in der Dienstzuteilung/Weisung vom 01.06.2021 mit keinem Wort eine Zuteilung zu einer „Personalreserve“, „PAM“ noch eine „Springertätigkeit“ erwähnt wird.
Weiters liegt wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, Zl. W122 2246388-1 ausgeführt, hinsichtlich der beantragten Feststellung über die Verwendung des Beschwerdeführers als Personalreserve im PAM bereits eine entschiedene Sache vor. Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (siehe VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).
Mit Verweis auf BVwG 11.11.2022, W246 2231429-1 sowie Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2020, Zl. 100281-2020 sprach das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.05.2023, Zl. W122 2246388-1 aus, dass hinsichtlich seinen Feststellungsantrages auf Befolgung einer Weisung, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und die Arbeitsplatzzuweisung in das PAM zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde, bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2020, Zl. 100281-2020 rechtskräftig abgesprochen wurde.
Hinsichtlich der Identität der „Sache“ in Sachverhalt und Rechtslage wird festgehalten, dass die Anträge des Beschwerdeführers so gestellt sind, dass der Begriff „Springer der Personalreserve des PAM“ in der gegenständlichen Rechtssache wie auch in der res judicata nur so verstanden werden kann, dass damit die ihm vermeintlich „dauerhaft“ durch die belangte Behörde zugewiesenen Arbeitsplatz (vermeintlich als „Springer der Personalreserve des PAM“) gemeint ist. Dieser hat sich zwischen der res judicata und der aktuellen Sache nicht verändert, womit eben eine entschiedene Sache diesbezüglich vorliegt. Über die unterschiedlichen Dienstzuteilungen zu unterschiedlichen Dienststellen wird jeweils, so wie auch in gegenwärtiger Sache, separat mit den anderen Feststellungsanträgen abgesprochen. Dies führt dazu, dass wiederholte Anträge bezüglich der Dienstzuteilungen im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde auslösen (siehe VwGH 26.06.1996, 96/12/0155; 21.11.2002, 2000/06/0201; 23.05.2002, 2001/05/0920 und 17.05.2011, 2011/01/0026).
Somit waren die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers (22) – (40) und (42) a. – (42) l., die sich auf die Funktion als „Springer der Personalreserve des PAM“ beziehen, durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Über die sich damit wiederholenden Feststellungsanträge hinsichtlich Dienstzuteilung und Absolvierung von Schulungen wird in den anderen Feststellungsanträgen inhaltlich abgesprochen, wodurch die sich wiederholenden Anträge keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslösen.
3.1.10. Soweit sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers auf zukünftige Weisungen beziehen, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf einem Feststellungsbescheid stellen kann, in welchem über zukünftige Weisungen, die vielleicht erfolgen oder auch nicht, abgesprochen wird. Gegenstand des Spruches eines Feststellungsbescheides kann nicht die Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen, so etwa das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum, sein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 72). Somit waren die Feststellungsanträge die auf abstrakte Rechtsfragen gerichtet waren durch die belangte Behörde als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.10. Soweit sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers auf zukünftige Weisungen beziehen, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf einem Feststellungsbescheid stellen kann, in welchem über zukünftige Weisungen, die vielleicht erfolgen oder auch nicht, abgesprochen wird. Gegenstand des Spruches eines Feststellungsbescheides kann nicht die Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen, so etwa das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum, sein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 72). Somit waren die Feststellungsanträge die auf abstrakte Rechtsfragen gerichtet waren durch die belangte Behörde als unzulässig zurückzuweisen.
3.1.11. In weiterer Folge wird noch auf einzelne Anträge des Beschwerdeführers sowie einzelne Spruchpunkte der belangten Behörde eingegangen:
Hinsichtlich der Feststellungsanträge (1), (2), (4), (5), (6), (7) und (48) ist der belangten Behörde zuzustimmen (Spruchpunkt II.), dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, der Dienstzuteilung mit Weisung vom 01.06.2021, dass er aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 der Postfiliale XXXX für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt wird, um dort auf einem Arbeitsplatz der XXXX , verwendet zu werden rechtmäßig erfolgte, zu befolgen war und nicht die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (siehe Ausführungen unter 3.1.5. und 3.1.6.). Hinsichtlich der Feststellungsanträge (1), (2), (4), (5), (6), (7) und (48) ist der belangten Behörde zuzustimmen (Spruchpunkt römisch zwei.), dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, der Dienstzuteilung mit Weisung vom 01.06.2021, dass er aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit 07.06.2021 der Postfiliale römisch 40 für die Dauer von längstens 90 Tagen dienstzugeteilt wird, um dort auf einem Arbeitsplatz der römisch 40 , verwendet zu werden rechtmäßig erfolgte, zu befolgen war und nicht die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (siehe Ausführungen unter 3.1.5. und 3.1.6.).
Zu Feststellungsantrag (4) ist noch auszuführen, dass ein Antrag auf Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört in Verbindung mit einem Antrag, dass die Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung darstellt, redundant ist und erübrigt sich durch die Feststellung, dass die Weisung (Dienstzuteilung) zu befolgen war und zu seinen Dienstpflichten gehört. Auch obliegt die Feststellung, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, der Dienstbehörde aber in ihrer Funktion als Disziplinarbehörde.
Hinsichtlich der Feststellungsanträge (11), (12), (14), (15), (16) und (17) ist der belangten Behörde vollinhaltlich zuzustimmen (Spruchpunkt III.), dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, der Weisung auf Absolvierung von Schulungen während seiner Dienstzeit zu befolgen. Die Weisung erfolgte Zurecht, verletzte nicht die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers und musste von ihm befolgt werden (siehe Ausführungen unter 3.1.7.). Bezüglich Feststellungsantrag (14) wird auf die Ausführungen zu Antrag (4) verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungsanträge (11), (12), (14), (15), (16) und (17) ist der belangten Behörde vollinhaltlich zuzustimmen (Spruchpunkt römisch drei.), dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, der Weisung auf Absolvierung von Schulungen während seiner Dienstzeit zu befolgen. Die Weisung erfolgte Zurecht, verletzte nicht die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers und musste von ihm befolgt werden (siehe Ausführungen unter 3.1.7.). Bezüglich Feststellungsantrag (14) wird auf die Ausführungen zu Antrag (4) verwiesen.
Hinsichtlich der Anträge (20) und (41), auf Übergabe der Arbeitsplatzbeschreibung gemäß § 36 BDG zum Arbeitsplatz XXXX in der Postfiliale XXXX , XXXX , oder als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder ist auszuführen, dass in einem solchen Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2017, Ra 2016/12/0061 mit Verweis auf die Rechtsprechung der Berufungskommission im Zusammenhang mit Versetzungen von Beamten ausgesprochen hat, dass für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten erkennbar sein muss (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist (Berufungskommission 16.03.2004, Zl. 15/15-BK/04; 29.03.2004, Zl. 17/13-BK/04; sowie vom 13.04.2004, Zl. 20/16-BK/04). Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind sohin die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitszeit im Sinne des § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird (siehe VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0061).Hinsichtlich der Anträge (20) und (41), auf Übergabe der Arbeitsplatzbeschreibung gemäß Paragraph 36, BDG zum Arbeitsplatz römisch 40 in der Postfiliale römisch 40 , römisch 40 , oder als Springer der Personalreserve des PAM als Allrounder ist auszuführen, dass in einem solchen Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2017, Ra 2016/12/0061 mit Verweis auf die Rechtsprechung der Berufungskommission im Zusammenhang mit Versetzungen von Beamten ausgesprochen hat, dass für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten erkennbar sein muss (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist (Berufungskommission 16.03.2004, Zl. 15/15-BK/04; 29.03.2004, Zl. 17/13-BK/04; sowie vom 13.04.2004, Zl. 20/16-BK/04). Um den Erfordernissen des Paragraph 36, BDG 1979 zu genügen, sind sohin die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 36, BDG 1979 nicht überschritten wird (siehe VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0061).
Mit anderen Worten auf gegenständlichen Fall angewendet bedeutet das, dass für den Beschwerdeführer erkennbar sein muss, mit welchen Pflichten sein Arbeitsplatz verbunden ist, wobei schon die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Berufungskommission ausgesprochen hat, dass dies auch in anderer Form (durch Schulungs- und Entwicklungskonzept, etc.) erfolgen kann. Die Arbeitsplatzbeschreibung stellt somit nur eine mögliche Form dar, wie dem Beschwerdeführer erkennbar gemacht wird, welche Pflichten mit seinem neuen Arbeitsplatz (hier vorübergehend mittels Dienstzuteilung) verbundenen sind. Ein Antragsrecht auf Übergabe der Arbeitsplatzbeschreibung steht dem Beschwerdeführer also nicht zu, somit dieser Antrag von der belangten Behörde zurückzuweisen war.
Hinsichtlich der Anträge (21) a., (21) b., (21) c., (21) d., (21) e., (21) f., (21) g., (21) h., (21) i., (21) j., (21) k. und (21) l. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Anträge unter der Bedingung der „Nichtausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung gemäß § 36 BDG“ stellte, wobei der weitere Antragsinhalt ident mit zuvor gestellten Anträgen formuliert war. Wie soeben ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer kein individuelles Recht auf Übergabe einer Arbeitsplatzbeschreibung zu, womit auch die Bedingung der „Nichtausfolgung der Arbeitsplatzbeschreibung“ keine Veränderungen der Dienstpflichten des Beschwerdeführers bewirken kann. Somit sind für die Anträge die gleichen Feststellungen zu treffen wie für die dadurch wiederholten Anträge. Somit ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des hier bekämpften Bescheides ebenfalls abzuweisen. Hinsichtlich der Anträge (21) a., (21) b., (21) c., (21) d., (21) e., (21) f., (21) g., (21) h., (21) i., (21) j., (21) k. und (21) l. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Anträge unter der Bedingung der „Nichtausfolgung einer Arbeitsplatzbeschreibung gemäß Paragraph 36, BDG“ stellte, wobei der weitere Antragsinhalt ident mit zuvor gestellten Anträgen formuliert war. Wie soeben ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer kein individuelles Recht auf Übergabe einer Arbeitsplatzbeschreibung zu, womit auch die Bedingung der „Nichtausfolgung der Arbeitsplatzbeschreibung“ keine Veränderungen der Dienstpflichten des Beschwerdeführers bewirken kann. Somit sind für die Anträge die gleichen Feststellungen zu treffen wie für die dadurch wiederholten Anträge. Somit ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des hier bekämpften Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrages (3), (13), (18), (19) und (21) g. ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Aufhebung seiner Dienstzuteilung in die Postfiliale XXXX oder auf Aufhebung seiner Schulungsmaßnahmen nicht zusteht. Wie bereits oben ausgeführt erfolgte die verfügte Dienstzuteilung als auch die Schulungsmaßnahme des Beschwerdeführers zurecht, weshalb er diesen Weisungen für den angeordneten Zeitraum nachzukommen hat. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einer bestimmten Organisationseinheit bzw. dass die Behörde einen bestimmten Arbeitsplatz einrichtet. Die Rechte des Beschwerdeführers erschöpfen sich in den gesetzlichen dienstrechtlichen Bestimmungen, welche im hier vorliegenden Fall durch die belangte Behörde eingehalten wurden. Somit war dieser Antrag durch die belangte Behörde zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antrages (3), (13), (18), (19) und (21) g. ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Aufhebung seiner Dienstzuteilung in die Postfiliale römisch 40 oder auf Aufhebung seiner Schulungsmaßnahmen nicht zusteht. Wie bereits oben ausgeführt erfolgte die verfügte Dienstzuteilung als auch die Schulungsmaßnahme des Beschwerdeführers zurecht, weshalb er diesen Weisungen für den angeordneten Zeitraum nachzukommen hat. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einer bestimmten Organisationseinheit bzw. dass die Behörde einen bestimmten Arbeitsplatz einrichtet. Die Rechte des Beschwerdeführers erschöpfen sich in den gesetzlichen dienstrechtlichen Bestimmungen, welche im hier vorliegenden Fall durch die belangte Behörde eingehalten wurden. Somit war dieser Antrag durch die belangte Behörde zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Antrags (8) ist auszuführen, dass die Dienstzuteilung in die Postfiliale XXXX samt der damit verbundenen vorübergehenden Verwendung auf dem Arbeitsplatz XXXX zu Recht erfolgte. Auch steht dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Weisung (hier Dienstzuteilung) zu, weshalb dieser Antrag durch die belangte Behörde ebenfalls zurückzuweisen war. Hinsichtlich des Antrags (8) ist auszuführen, dass die Dienstzuteilung in die Postfiliale römisch 40 samt der damit verbundenen vorübergehenden Verwendung auf dem Arbeitsplatz römisch 40 zu Recht erfolgte. Auch steht dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Weisung (hier Dienstzuteilung) zu, weshalb dieser Antrag durch die belangte Behörde ebenfalls zurückzuweisen war.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags (9) und (10) ist auszuführen, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hier keine Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG oder eine Versetzung gemäß § 38 BDG vorliegen kann, weil die zeitliche Befristung (90 Tage; was sowohl gegen eine Verwendungsänderung als auch eine Versetzung spricht, weil beide dienstrechtliche Maßnahmen dauerhaft sein müssen) und die veränderte Dienststelle (was erneut gegen eine Verwendungsänderung spricht, weil eine Verwendungsänderung nur innerhalb der gleichen Dienstelle erfolgen kann) ganz konkret aus der Weisung ersichtlich ist und somit zweifelsfrei eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG vorlag. Da Dienstzuteilungen mittels Dienstauftrag (Weisung) zu verfügen sind und nicht mittels Bescheid erfolgen dürfen (siehe unter anderem VwGH 24.11.1977, VwSlg 9439 A) war auch dieser Antrag unzulässig bzw. wurde die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung bereits mehrmals festgestellt. Ein Antragsrecht auf Erlassung einer Weisung ist im öffentlichen Dienstrecht ebenfalls nicht vorgesehen, wodurch Anträge mit einem solchen Inhalt durch die belangte Behörde ebenfalls zurückzuweisen waren. Hinsichtlich des Feststellungsantrags (9) und (10) ist auszuführen, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hier keine Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG oder eine Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG vorliegen kann, weil die zeitliche Befristung (90 Tage; was sowohl gegen eine Verwendungsänderung als auch eine Versetzung spricht, weil beide dienstrechtliche Maßnahmen dauerhaft sein müssen) und die veränderte Dienststelle (was erneut gegen eine Verwendungsänderung spricht, weil eine Verwendungsänderung nur innerhalb der gleichen Dienstelle erfolgen kann) ganz konkret aus der Weisung ersichtlich ist und somit zweifelsfrei eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG vorlag. Da Dienstzuteilungen mittels Dienstauftrag (Weisung) zu verfügen sind und nicht mittels Bescheid erfolgen dürfen (siehe unter anderem VwGH 24.11.1977, VwSlg 9439 A) war auch dieser Antrag unzulässig bzw. wurde die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung bereits mehrmals festgestellt. Ein Antragsrecht auf Erlassung einer Weisung ist im öffentlichen Dienstrecht ebenfalls nicht vorgesehen, wodurch Anträge mit einem solchen Inhalt durch die belangte Behörde ebenfalls zurückzuweisen waren.
Hinsichtlich der Anträge (43), (44) und (45) ist auszuführen, dass bezüglich der beispielhaften Aufzählung von Dienstzuteilungen die gegenüber dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit angeordnet wurden, auf die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwiesen wird.
3.1.12. Der Vollständigkeit wird, soweit der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen auf das bestehen seines ehemaligen Arbeitsplatzes im XXXX hinweist, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Identität einer Dienststelle hingewiesen. 3.1.12. Der Vollständigkeit wird, soweit der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen auf das bestehen seines ehemaligen Arbeitsplatzes im römisch 40 hinweist, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Identität einer Dienststelle hingewiesen.
Unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125), ist im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen (siehe VwGH 10.07.2023, Ra 2021/12/0062). Im Zusammenhang mit der Frage, wann eine Organisationseinheit (Dienststelle) als untergegangen zu betrachten ist, liegt eine Organisationsänderung, die zur Änderung der Identität einer Organisationseinheit führt, jedenfalls dann vor, wenn sich die Aufgaben der gesamten Organisationseinheit um mehr als 25 % geändert haben (vgl. VwGH 02.07.2019, Ra 2019/12/0014; VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125; VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0121).Unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125), ist im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen (siehe VwGH 10.07.2023, Ra 2021/12/0062). Im Zusammenhang mit der Frage, wann eine Organisationseinheit (Dienststelle) als untergegangen zu betrachten ist, liegt eine Organisationsänderung, die zur Änderung der Identität einer Organisationseinheit führt, jedenfalls dann vor, wenn sich die Aufgaben der gesamten Organisationseinheit um mehr als 25 % geändert haben vergleiche VwGH 02.07.2019, Ra 2019/12/0014; VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125; VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0121).
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schreiben einen Mobbingvorwurf äußert, so ist zu § 43a BDG 1979 auszuführen, dass man unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird versteht (siehe ErläutRV 488 BlgNR 24. GP, VwGH 24.05.2017, Ra 2016/09/0115). § 43a BDG 1979 knüpft mit dem Begriff der „Diskriminierung“ an die §§ 8 und 8a B-GlBG an: Auch jene Verhaltensweisen, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sind und für diese ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld schaffen oder dies bezwecken, sind durch die neue Regelung verpönt. § 43a BDG 1979 bezieht sich damit nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander (siehe Fellner, BDG § 43a BDG [Stand 1.9.2015, rdb.at]). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird hierzu festgehalten, dass durch den Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers die belangte Behörde verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen. Der Beschwerdeführer gibt in diversen Schriftsätzen selbst immer wieder an, dass sein alter Arbeitsplatz in Linz erneut eingerichtet werden kann, was im Umkehrschluss bestätigt, dass sein „alter“ Arbeitsplatz so nicht mehr an seiner „alten“ Dienststelle existiert. Darauf, dass dieser Arbeitsplatz erneut in Linz eingerichtet wird, hat der Beschwerdeführer aber keinen Rechtsanspruch. Somit trifft schon alleine aus dieser Überlegung die belangte Behörde die Verpflichtung, dem Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen. Aus einer gesetzlichen Verpflichtung kann kein Sachverhalt bezüglich „Mobbing“ erblickt werden (siehe VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schreiben einen Mobbingvorwurf äußert, so ist zu Paragraph 43 a, BDG 1979 auszuführen, dass man unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird versteht (siehe ErläutRV 488 BlgNR 24. GP, VwGH 24.05.2017, Ra 2016/09/0115). Paragraph 43 a, BDG 1979 knüpft mit dem Begriff der „Diskriminierung“ an die Paragraphen 8 und 8 a B-GlBG an: Auch jene Verhaltensweisen, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sind und für diese ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld schaffen oder dies bezwecken, sind durch die neue Regelung verpönt. Paragraph 43 a, BDG 1979 bezieht sich damit nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander (siehe Fellner, BDG Paragraph 43 a, BDG [Stand 1.9.2015, rdb.at]). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird hierzu festgehalten, dass durch den Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers die belangte Behörde verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen. Der Beschwerdeführer gibt in diversen Schriftsätzen selbst immer wieder an, dass sein alter Arbeitsplatz in Linz erneut eingerichtet werden kann, was im Umkehrschluss bestätigt, dass sein „alter“ Arbeitsplatz so nicht mehr an seiner „alten“ Dienststelle existiert. Darauf, dass dieser Arbeitsplatz erneut in Linz eingerichtet wird, hat der Beschwerdeführer aber keinen Rechtsanspruch. Somit trifft schon alleine aus dieser Überlegung die belangte Behörde die Verpflichtung, dem Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen. Aus einer gesetzlichen Verpflichtung kann kein Sachverhalt bezüglich „Mobbing“ erblickt werden (siehe VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Remonstration dem Dienstauftrag einer ihm zumutbaren Dienstzuteilung nachzukommen hat bzw. er Schulungen in Rahmen seiner Dienstzeit zu absolvieren hat entspricht der gängigen und oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch mit seinen sonstigen Vorbringen (Mobbing, Arbeitsplatzbeschreibung, etc.) konnte der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. 3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Remonstration dem Dienstauftrag einer ihm zumutbaren Dienstzuteilung nachzukommen hat bzw. er Schulungen in Rahmen seiner Dienstzeit zu absolvieren hat entspricht der gängigen und oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch mit seinen sonstigen Vorbringen (Mobbing, Arbeitsplatzbeschreibung, etc.) konnte der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.
Schlagworte
Anfahrtsweg Arbeitsplatz Befolgungspflicht dienstliche Interessen Dienstpflicht Dienstzuteilung entschiedene Sache Erkrankung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Identität der Sache Mobbingvorwurf öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Remonstration Schulungsmaßnahmen Verwendungsgruppe Weisung Wiederholung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2256182.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024