Entscheidungsdatum
16.11.2023Norm
AsylG 2005 §34 Abs2Spruch
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W165 2257798-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 20.10.2021, GZ: Istanbul-GK/KONS/0493/2021, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 20.10.2021, GZ: Istanbul-GK/KONS/0493/2021, beschlossen:,
A) Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden für sich und ihre minderjährige (angebliche) Tochter am 14.01.2021 per E-Mail und am 03.03.2021 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden für sich und ihre minderjährige (angebliche) Tochter am 14.01.2021 per E-Mail und am 03.03.2021 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. ,
Als Bezugsperson wurden der angebliche Ehegatte der BF, dessen Zweit(ehe)frau sie sei bzw der (angebliche) Vater der minderjährigen (angeblichen) Tochter der BF angegeben.
Der Bezugsperson war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, GZ: W183 2235832-1/2E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
Gleichzeitig mit der BF stellten die Erst(ehe)frau der Bezugsperson und deren vier minderjährige gemeinsame Kinder mit der Bezugsperson Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Gleichzeitig mit der BF stellten die Erst(ehe)frau der Bezugsperson und deren vier minderjährige gemeinsame Kinder mit der Bezugsperson Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Den Einreiseanträgen der Erst(ehe)frau und deren vier minderjährigen gemeinsamen Kindern mit der Bezugsperson sowie dem Einreiseantrag der minderjährigen (angeblichen) Tochter der BF wurde nach positiver Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), am 01.06.2021 stattgegeben.
Nach Einreise in das Bundesgebiet stellten die Erst(ehe)frau und deren vier minderjährige Kinder sowie die minderjährige (angebliche) Tochter der BF am 01.10.2021 Anträge auf internationalen Schutz und wurde ihnen mit Bescheiden des BFA vom 02.11.2021 im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status Asylberechtigter zuerkannt.Nach Einreise in das Bundesgebiet stellten die Erst(ehe)frau und deren vier minderjährige Kinder sowie die minderjährige (angebliche) Tochter der BF am 01.10.2021 Anträge auf internationalen Schutz und wurde ihnen mit Bescheiden des BFA vom 02.11.2021 im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status Asylberechtigter zuerkannt.
Bezüglich des Einreiseantrages der BF teilte das BFA dem ÖGK Istanbul nach Erhalt der Antragsunterlagen mit Schreiben vom 20.07.2021 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass die behauptete Ehe dem ordre public (Doppelehe) widersprechen würde. Bezüglich des Einreiseantrages der BF teilte das BFA dem ÖGK Istanbul nach Erhalt der Antragsunterlagen mit Schreiben vom 20.07.2021 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass die behauptete Ehe dem ordre public (Doppelehe) widersprechen würde.
Mit Schreiben vom 01.09.2021 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Die BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe würde dem ordre public (Doppelehe) widersprechen.
Die BF brachte hierzu keine Stellungnahme ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit bisheriger Begründung ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit bisheriger Begründung ab.
Gegen den Bescheid wurde am 17.11.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass zwar Mehrfachehen in Österreich unbestritten nicht zulässig seien und es auch von Art. 4 Abs. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie gedeckt sei, dass im Falle mehrerer Ehefrauen nur eine davon nachziehen könne. Allerdings habe die Behörde das relevante Familienleben der BF mit ihrem Kind außer Acht gelassen. Im vorliegenden Fall sei es iSd Art. 8 EMRK geboten, die BF zwar nicht als Ehefrau, jedoch als Mutter einer minderjährigen Tochter einreisen zu lassen, um das gemeinsame Familienleben mit ihrer Tochter fortführen zu können. Gegen den Bescheid wurde am 17.11.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass zwar Mehrfachehen in Österreich unbestritten nicht zulässig seien und es auch von Artikel 4, Absatz 4, der Familienzusammenführungsrichtlinie gedeckt sei, dass im Falle mehrerer Ehefrauen nur eine davon nachziehen könne. Allerdings habe die Behörde das relevante Familienleben der BF mit ihrem Kind außer Acht gelassen. Im vorliegenden Fall sei es iSd Artikel 8, EMRK geboten, die BF zwar nicht als Ehefrau, jedoch als Mutter einer minderjährigen Tochter einreisen zu lassen, um das gemeinsame Familienleben mit ihrer Tochter fortführen zu können.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.08.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.08.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
In weiterer Folge reiste die BF ungeachtet der Ablehnung ihres Einreiseantrages mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 20.10.2021 und ungeachtet des hierzu anhängigen Beschwerdeverfahrens im August 2022 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der aktuell noch verfahrensanhängig ist (vgl. aktueller IZR-Auszug). Die BF ist seit 24.08.2022 in einer Flüchtlingsunterkunft aufrecht behördlich gemeldet und lebt mit ihrer (angeblichen) Tochter und ihrem (angeblichen) Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt. (vgl. GVS-Auszug der BF und IZR-Auszüge der BF, der Tochter und des Ehegatten).In weiterer Folge reiste die BF ungeachtet der Ablehnung ihres Einreiseantrages mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 20.10.2021 und ungeachtet des hierzu anhängigen Beschwerdeverfahrens im August 2022 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der aktuell noch verfahrensanhängig ist vergleiche aktueller IZR-Auszug). Die BF ist seit 24.08.2022 in einer Flüchtlingsunterkunft aufrecht behördlich gemeldet und lebt mit ihrer (angeblichen) Tochter und ihrem (angeblichen) Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt. vergleiche GVS-Auszug der BF und IZR-Auszüge der BF, der Tochter und des Ehegatten).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Der BF wurde mit Bescheid vom 20.10.2021 die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 verweigert. Die BF reiste dessen ungeachtet im August 2022, somit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der derzeit noch anhängig ist. Die BF ist seit 24.08.2022 an der Adresse einer Flüchtlingsunterkunft aufrecht behördlich gemeldet und lebt mit ihrer (angeblichen) Tochter und ihrem (angeblichen) Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF wurde mit Bescheid vom 20.10.2021 die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 verweigert. Die BF reiste dessen ungeachtet im August 2022, somit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der derzeit noch anhängig ist. Die BF ist seit 24.08.2022 an der Adresse einer Flüchtlingsunterkunft aufrecht behördlich gemeldet und lebt mit ihrer (angeblichen) Tochter und ihrem (angeblichen) Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt.
Da die BF nunmehr in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, wurde der ursprünglich mit der Erteilung eines Einreisetitels angestrebte Zweck, nämlich einen Asylantrag zu stellen, erreicht. Ein ungeachtet dessen nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Einreiseantrages ist somit zu verneinen.
Im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Einreisetitel Einstellung Familienverfahren Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W165.2257798.2.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024