TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/16 W116 2278370-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2023
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Entscheidungsdatum

16.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W116 2278370-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 08.08.2023, GZ. P1726200/10-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/ 2023 (4), betreffend Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 08.08.2023, GZ. P1726200/10-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/ 2023 (4), betreffend Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Das behördliche Verfahren:

1.1.    Am 24.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl für den Einrückungstermin 05.06.2023 bei(m) Wach-, Sicherungs- und Ausbildungskompanie/Überwachungsgeschwader rechtswirksam zugestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 27.03.2023, GZ: P1726200/6-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/ 2023 (1) auf den Einberufungstermin am 04.09.2023 bei der technischen Aufklärungskompanie/Aufklärungs-Artilleriebataillon 7, in 8330 Feldbach, VON DER GROEBEN Kaserne abgeändert und am 28.03.2023 rechtswirksam zugestellt.

1.2.    Mit Antrag vom 05.07.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.07.2025 und brachte als Grund die Situation im Bachelorstudium Psychologie vor, wo gewisse Lehrveranstaltungen speziell im Sommersemester 2024 nur einmal jährlich angeboten und diese unter Voraussetzungen aus dem Wintersemester 2023 liegen würden, sodass er das 4. Semester in Wirklichkeit erst in 2 Jahren absolvieren könnte und sich auch die Studienzeit um 2 Jahre verlängern würde. So hätten beispielsweise die lediglich einmal jährlich angebotenen „Grundlagen intra- und interpersonelle Prozesse II“ (SoSe2024) die „Grundlagen intra- und interpersonelle Prozesse I“ (WiSe2023) als Voraussetzung. Dem Antrag wurden eine Studienbestätigung und eine Studienzeitbestätigung der Universität Graz jeweils vom 05.07.2023 beigelegt.

1.3.    Mit E-Mail vom 09.08.2023 wurde eine Bestätigung des Studienerfolges vom selben Tag übermittelt und im Wesentlichen ausgeführt, dass er vor kurzem einen Einberufungsbefehl mit dem Startdatum 04.09.2023 erhalten habe, aber immer noch aktiver Student und aktuell daher in Ausbildung sei. Er ersuchte daher, die im Anhang befindlichen Dokumente zu seinem Studium zu prüfen und ihn nicht einzuberufen.

1.4.    Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 11.08.2023 wurde der Einberufungsbefehl der genannten Behörde vom 27.03.2023 von Amts wegen und damit der Einrückungstermin auf den 01.10.2024 bei(m) 4. Nachschub- und Transportkompanie/Versorgungsregiment 1, in 8101 Gratkorn, HACKHER Kaserne, abgeändert.

1.5.    Mit Eingabe vom 13.09.2023 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf „Aussetzung der Wehrpflicht gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des WG 2001 bis zum Abschluss des Studiums“ und ein Antrag auf „Aufhebung des Bescheides GZ P1726200/10-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2023 (1) & (2)“ gestellt. 1.5. Mit Eingabe vom 13.09.2023 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf „Aussetzung der Wehrpflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des WG 2001 bis zum Abschluss des Studiums“ und ein Antrag auf „Aufhebung des Bescheides GZ P1726200/10-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2023 (1) & (2)“ gestellt.

2.       Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1.    Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Steiermark ohne Datum wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2023 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.07.2025 gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 ab. 2.1. Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Steiermark ohne Datum wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2023 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.07.2025 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 ab.

Hierzu wird in der Begründung nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges zusammenfassend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das BVwG):

„[…] Sie haben im gegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.07.2025 weder das Vorliegen wirtschaftlicher oder familiärer Interessen geltend gemacht, noch konnten solche Ihrem Vorbringen entnommen werden.

Die von Ihnen geltend gemachten Ausbildungsgründe können nicht Gegenstand dieses Bescheides sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

2.2.    Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.08.2023 persönlich zugestellt.

3.       Das Beschwerdeverfahren:

3.1.    Am 31.08.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid binnen offener Frist eine schriftliche Beschwerde beim Militärkommando Steiermark ein. Darin bringt er nach Anführung von §§ 26 Abs. 1 und Abs. 3 WG 2001 zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass die Behauptung im angefochtenen Bescheid, wonach die von ihm geltend gemachten Ausbildungsgründe nicht Gegenstand dieses Bescheides sein könnten, völlig rechtsfremd sei. Die Behauptung sei aber auch rechtswidrig, zumal mit keinem Wort auf § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001 eingegangen würde. Daher würde er das Rechtsmittel erheben und klarstellen, dass sein Antrag auf Aussetzung der Wehrpflicht in vollem Umfang aufrecht bleibe. 3.1. Am 31.08.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid binnen offener Frist eine schriftliche Beschwerde beim Militärkommando Steiermark ein. Darin bringt er nach Anführung von Paragraphen 26, Absatz eins und Absatz 3, WG 2001 zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass die Behauptung im angefochtenen Bescheid, wonach die von ihm geltend gemachten Ausbildungsgründe nicht Gegenstand dieses Bescheides sein könnten, völlig rechtsfremd sei. Die Behauptung sei aber auch rechtswidrig, zumal mit keinem Wort auf Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 eingegangen würde. Daher würde er das Rechtsmittel erheben und klarstellen, dass sein Antrag auf Aussetzung der Wehrpflicht in vollem Umfang aufrecht bleibe.

3.2.    Mit Schreiben vom 21.09.2023 legte das Militärkommando Steiermark die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei wurde mitgeteilt, dass der mit Eingabe vom 13.09.2023 gestellte Antrag auf „Aussetzung der Wehrpflicht gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des WG 2001 bis zum Abschluss des Studiums“ in einem gesonderten Verfahren erledigt werde. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheides GZ: P1726200/10-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2023 (1) & (2)“ würde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. 3.2. Mit Schreiben vom 21.09.2023 legte das Militärkommando Steiermark die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei wurde mitgeteilt, dass der mit Eingabe vom 13.09.2023 gestellte Antrag auf „Aussetzung der Wehrpflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des WG 2001 bis zum Abschluss des Studiums“ in einem gesonderten Verfahren erledigt werde. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheides GZ: P1726200/10-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2023 (1) & (2)“ würde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Antrag vom 05.07.2023 um (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.07.2025. Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 11.08.2023 wurde der Einberufungsbefehl der genannten Behörde vom 27.03.2023 von Amts wegen und damit der Einrückungstermin zuletzt auf den 01.10.2024 bei(m) 4. Nachschub- und Transportkompanie/Versorgungsregiment 1, in 8101 Gratkorn, HACKHER Kaserne, abgeändert.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren weder wirtschaftliche oder familiäre Interessen geltend gemacht, noch konnten solche seinem gesamten Vorbringen entnommen werden.

2.       Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu den Gründen für seinen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.07.2025. Das Militärkommando Steiermark hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die von der Behörde getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich, dass es sich bei seinem Vorbringen weder um "besonders rücksichtswürdige" wirtschaftliche, noch um ebensolche familiären Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 handeln würde. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu den Gründen für seinen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.07.2025. Das Militärkommando Steiermark hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die von der Behörde getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich, dass es sich bei seinem Vorbringen weder um "besonders rücksichtswürdige" wirtschaftliche, noch um ebensolche familiären Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 handeln würde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:, Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt., Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen., Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2019/102 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2019/102 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil A)

3.3.1.  Der hier maßgebliche § 26 WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:3.3.1. Der hier maßgebliche Paragraph 26, WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:

„(1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1.       von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2.       auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. […]“

3.3.2.  Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint und dazu näher ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbildungsgründe nicht Gegenstand dieses Bescheides sein könnten.

Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegentreten bzw. wurden von ihm auch keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftliche Interessen nachgereicht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde steht diesbezüglich somit in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246), wonach das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 voraussetzt, dass der Wehrpflichtige selbst ein Unternehmensinhaber ist. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegentreten bzw. wurden von ihm auch keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftliche Interessen nachgereicht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde steht diesbezüglich somit in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246), wonach das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 voraussetzt, dass der Wehrpflichtige selbst ein Unternehmensinhaber ist.

3.3.3.  Im Zuge seines Vorbringens wurden vom Beschwerdeführer aber auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen geltend gemacht. Er hat letztlich kein derartiges Unterstützungsbedürfnis eines Angehörigen durch ihn oder eine Gefährdung von dessen Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen angeführt oder eine Gefährdung der Gesundheit von Familienangehörigen etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit durch seine Leistung des Grundwehrdienstes geltend gemacht.

3.3.4.  Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

Zur Unterstützung eines Familienmitgliedes ist nicht nur jener Wehrpflichtige, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden soll, sondern vielmehr die ganze Familie berufen (VwGH 04.12.1987, ZI. 87/11/0094).

Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (Hinweis Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2003/11/0026, 27. März 2008, 2008/11/0011, und vom 27. März 2008, 2007/11/0202, VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081). Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (Hinweis E 24. Mai 2005, 2004/11/0022, VwGH vom 27.03.2008, Zl.2007/11/0202).

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E 23. 1. 2001, 2000/11/0206; E 26. 2. 2002, 2000/11/0269; E 4. 6. 1991, 90/11/0231; E 1. 12. 1992, 92/11/0113; E 10. 11. 1998, 97/11/0377, VwGH vom 13.12.2005, Zl. 2005/11/0167).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E 23. 1. 2001, 2000/11/0206; E 26. 2. 2002, 2000/11/0269; E 4. 6. 1991, 90/11/0231; E 1. 12. 1992, 92/11/0113; E 10. 11. 1998, 97/11/0377, VwGH vom 13.12.2005, Zl. 2005/11/0167).

Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120). Nach stRsp (Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040) hat auch der auf die Unterstützung durch den Wehrpflichtigen angewiesene Elternteil bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf dessen Wehrpflicht entsprechend Bedacht zu nehmen. Andernfalls liegt kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 idF BGBl 1992/690 vor (VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064).Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120). Nach stRsp (Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040) hat auch der auf die Unterstützung durch den Wehrpflichtigen angewiesene Elternteil bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf dessen Wehrpflicht entsprechend Bedacht zu nehmen. Andernfalls liegt kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 in der Fassung BGBl 1992/690 vor (VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064).

3.3.5.  Im Lichte der vorangeführten Judikatur kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach die Situation im Bachelorstudium Psychologie, wo gewisse Lehrveranstaltungen speziell im Sommersemester 2024 nur einmal jährlich angeboten und diese unter Voraussetzungen aus dem Wintersemester 2023 liegen würden, sodass er das 4. Semester in Wirklichkeit erst in 2 Jahren absolvieren könnte und sich auch die Studienzeit um 2 Jahre verlängern würde, keine Berechtigung zu. Es handelt sich dabei nämlich nicht um besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen.

3.3.6.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abzuweisen.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass laut der oben wiedergegebenen Mitteilung der belangten Behörde aufgrund eines vom Beschwerdeführer am 13.09.2023 gestellten Antrages auf „Aussetzung der Wehrpflicht gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des WG 2001“ ein Verfahren betreffend den allfälligen Aufschub seines Grundwehrdienstes anhängig ist.Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass laut der oben wiedergegebenen Mitteilung der belangten Behörde aufgrund eines vom Beschwerdeführer am 13.09.2023 gestellten Antrages auf „Aussetzung der Wehrpflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des WG 2001“ ein Verfahren betreffend den allfälligen Aufschub seines Grundwehrdienstes anhängig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4.    Zu Spruchteil B)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Zu Spruchteil B), Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird., Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausbildung Bachelorstudium Befreiungsantrag befristete Befreiung Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht Präsenzdienst Studium Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2278370.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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