TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/16 W116 2275839-1

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Veröffentlicht am 16.11.2023
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Entscheidungsdatum

16.11.2023

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §118
BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W116 2275839-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023, GZ: 2023-0.407.369, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023, GZ: 2023-0.407.369, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX (der BF) steht seit 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Exekutivbeamter der PI XXXX (PI D). Zum Vorfallzeitpunkt war er einem bilateralen Einsatz in Ungarn dienstzugeteilt. 1. römisch 40 (der BF) steht seit 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Exekutivbeamter der PI römisch 40 (PI D). Zum Vorfallzeitpunkt war er einem bilateralen Einsatz in Ungarn dienstzugeteilt.

2.       Mit Bescheid der LPD Vorarlberg vom 26.05.2023, GZ: PAD/23/010179/001/AA, wurde der BF wegen dem Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

3.       Mit Verfahrensanordnung vom 31.05.2023 wurde dem Disziplinarbeschuldigten Parteiengehör eingeräumt, welches diesem am 02.06.2023 nachweislich zugestellt (RSa hinterlegt), aber von ihm nicht behoben wurde.

4.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023 wurde der BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF nach vorliegender Akten- und Beweislage im Verdacht stehe, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, indem er bei einem bilateralen Einsatz in Ungarn in der Nacht vom 22.05. auf den 23.05.2023 im Zuge eines Streifen- und Überwachungsdienstes im Komitat XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle den Lenker eines ungarischen Kraftfahrzeuges kontrolliert und diesen dabei auf misshandelt habe. Dieser sei den Aufforderungen des ungarischen Polizeibeamten nachgekommen, aus seinem Fahrzeug gestiegen und habe den Kofferraum geöffnet. Der BF habe den Lenker angeschrien und aufgefordert, den Code zur Entsperrung seines Handys preiszugeben. Nachdem dieser dies nicht getan habe, habe der BF diesem eine „Kopfnuss“ (Stirn des Disziplinarbeschuldigten gegen Kopf des Angehaltenen) versetzt und in der Folge den Angehaltenen aufgefordert, sich vor ihm hinzuknien. In der Folge habe er den Angehaltenen am Genick ergriffen und diesen zu Boden gedrückt, sodass dieser mit dem Bauch nach unten und den Händen hinter dem Kopf am Boden gelegen sei. Nachdem der Angehaltene sich in der Folge noch immer geweigert habe, den Code des ersten und eines zwischenzeitlich zweiten Handys preiszugeben, habe der BF diesen mit dem Fuß in den seitlichen Rippenbereich getreten. In der Folge habe sich der Angehaltene vor Schmerzen windend und weinend zur Seite gedreht und dabei beteuert, er wüsste den Code des zweiten Handys nicht. Nachdem der BF zunächst dem Angehaltenen gedroht habe, dessen Handy mit dem Leatherman zu zerstören, dieser aber immer noch nicht den Code preisgegeben habe, sei der BF in der Folge auf dessen Hand gestiegen und habe dabei Druck ausgeübt. Aufgrund des zunehmenden Verkehrsaufkommens habe der BF das Fahrzeug des Angehaltenen zur Seite gestellt, damit dieses kein Hindernis darstellte. Auf dem Weg zum Fahrzeug sei er dem immer noch am Boden liegenden Angehaltenen mit beiden Beinen und vollem Körpergewicht in dessen Kniekehle gestiegen. Nachdem der Angehaltene in der Folge nach Aufforderung der österreichischen Kollegin (Teil der Streifenbesatzung) versucht habe aufzustehen, habe der BF den noch mit seinen Händen am Boden abgestützten Angehaltenen an der Kapuze genommen und diesen ins Gras gezogen.
In einem weiteren Vorhalt wird dem BF angelastet, er hätte mit einer Schweizer Prepaid-SIM-Karte via TIKTOK und whats-app bei ausländischen Schlepperorganisationen seine Dienste „angeboten“ und dann Kollegen zu den vermeintlichen Übergabeorten entsandt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der begründete Verdacht aus dem Akt ergeben würde. Nach Angaben der Dienstbehörde seien seitens des BAK bereits Ermittlungen aufgenommen worden. Weiters sei die Sache von der StA St. Pölten zuständigkeitshalber (Zweitwohnsitz und Dienstort des Disziplinarbeschuldigten) der StA Feldkirch übermittelt worden.
Bei einer Gesamtbetrachtung seien die Ausführungen der Dienstbehörde geeignet eine (vorläufige) Suspendierung zu tragen und sei dieser deshalb seitens der BDB auch nicht entgegenzutreten.
Die Tathandlungen seien eben – nicht zuletzt aufgrund der noch ausstehenden strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse – noch nicht klar abgrenzbar und die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes sei dem eigentlichen Disziplinarverfahren ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung des Motives der Zeugen bzw. des Disziplinarbeschuldigten. Über Schuldfragen und eventuelle Milderungs- bzw. Erschwernisgründe sei erst im eigentlichen Disziplinarverfahren zu befinden, sofern nicht offensichtlich ist, dass die Schuld des Disziplinarbeschuldigten gering und eine Verfolgung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen nicht notwendig sein wird, wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden könne.
Wenn einem Polizeibeamten – wie gegenständlich – vorgehalten werde, im Dienst einen dem Tatbestand der Folter zu subsumierenden Sachverhalt im Zuge eines bilateralen Einsatzes bei einer „einfachen Verkehrs- und Fahndungskontrolle“ begangen zu haben, wiege dieser Vorhalt (besonders) schwer. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – eine Maxime, die immer zu prüfen sei – sei durch die Suspendierung gewahrt, wenn durch die Belassung des Beamten auf seiner derzeitigen Dienststelle, gegenständlich sogar im Dienst, mit dem jederzeitigen Wiederaufleben des die Suspendierung tragenden Verhaltens zu rechnen sei. Aufgrund der Aktenlage belaste jedenfalls eine Person, die zum Disziplinarbeschuldigten in keinem außerdienstlichen Verhältnis stehe, diesen zwar schwer, aber nicht über Gebühr. Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur ergebe, sei das Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung die erste Voraussetzung für eine Suspendierung. Wie oben festgestellt und im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, bestehe der ausreichend begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen auch tatsächlich begangen und damit folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe.          Der BF stehe mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten im Verdacht, seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm Art 3 EMRK schwer verletzt zu haben. Konkret habe er als Exekutivbeamter gerade jene Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen sei. Verletzungen und Misshandlungen am Körper einer Person, einzig zur Erlangung eines „Handycodes“, stünden nicht nur völlig außer Verhältnis, sondern wären überdies auch nicht notwendig, zumal solche Codes idR durch technische Maßnahmen ebenfalls erlangt werden könnten, sofern begründete Sachverhalte zur rechtlich zulässigen Abnahme (Beschlagnahme) des Handys vorliegen.  Schon der beschriebene Verdacht sei als gravierende Dienstpflichtverletzung anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit – aber auch des Dienstgebers in die korrekte, rechtskonforme Dienstausübung – nachhaltig zu erschüttern. Die BDB sei nach eingehender Prüfung des Aktes der Ansicht, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 ergebe, der seine Suspendierung zwingend notwendig mache. Ob der Disziplinarbeschuldigte der Begehung eines Verbrechens bzw. eines Vergehens verdächtig sei, habe die Staatsanwaltschaft zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Erhebungen zu führen. 
Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi „ganz normal weiter Dienst macht“, bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Denn darin komme eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Bevölkerung bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne (vgl. VwGH, 25.04.1990, 89/09/0163). Darüber hinaus müsste bei einer weiteren Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, neben den bisher involvierten Personen, vor allem bei den Zeugen und Kollegen, der Eindruck entstehen, dass auch bedenklichste Fehlverhalten von Polizeibeamten besonders nachsichtig behandelt würden und würde dieses quasi bagatellisiert bzw. nicht so ernst genommen. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamten ohnehin nichts passieren könne. Dies widerspräche elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt.
Es lägen auch keine offenkundigen Einstellungsgründe vor, da weder Verjährung eingetreten sei (der Vorfall soll sich in der Nacht vom 22. auf den 23.05.2023 ereignet haben), noch könne bei einer gegenständlichen Verdachtslage, in der auch der Vorhalt einer Folter nicht von der Hand zu weisen sei, von einem Bagatellcharakter der Dienstpflichtverletzung gesprochen werden, noch bestehe eine (bereits) diagnostizierte Schuldunfähigkeit.
Die vorliegenden massiven Verdachtsmomente führten derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, welche seine Suspendierung als präventive Maßnahme – vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen habe – zwingend notwendig mache. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens ergehe ein gesonderter Bescheid.          
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des BF am 27.06.2023 nachweislich zugestellt.
4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023 wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF nach vorliegender Akten- und Beweislage im Verdacht stehe, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, indem er bei einem bilateralen Einsatz in Ungarn in der Nacht vom 22.05. auf den 23.05.2023 im Zuge eines Streifen- und Überwachungsdienstes im Komitat römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle den Lenker eines ungarischen Kraftfahrzeuges kontrolliert und diesen dabei auf misshandelt habe. Dieser sei den Aufforderungen des ungarischen Polizeibeamten nachgekommen, aus seinem Fahrzeug gestiegen und habe den Kofferraum geöffnet. Der BF habe den Lenker angeschrien und aufgefordert, den Code zur Entsperrung seines Handys preiszugeben. Nachdem dieser dies nicht getan habe, habe der BF diesem eine „Kopfnuss“ (Stirn des Disziplinarbeschuldigten gegen Kopf des Angehaltenen) versetzt und in der Folge den Angehaltenen aufgefordert, sich vor ihm hinzuknien. In der Folge habe er den Angehaltenen am Genick ergriffen und diesen zu Boden gedrückt, sodass dieser mit dem Bauch nach unten und den Händen hinter dem Kopf am Boden gelegen sei. Nachdem der Angehaltene sich in der Folge noch immer geweigert habe, den Code des ersten und eines zwischenzeitlich zweiten Handys preiszugeben, habe der BF diesen mit dem Fuß in den seitlichen Rippenbereich getreten. In der Folge habe sich der Angehaltene vor Schmerzen windend und weinend zur Seite gedreht und dabei beteuert, er wüsste den Code des zweiten Handys nicht. Nachdem der BF zunächst dem Angehaltenen gedroht habe, dessen Handy mit dem Leatherman zu zerstören, dieser aber immer noch nicht den Code preisgegeben habe, sei der BF in der Folge auf dessen Hand gestiegen und habe dabei Druck ausgeübt. Aufgrund des zunehmenden Verkehrsaufkommens habe der BF das Fahrzeug des Angehaltenen zur Seite gestellt, damit dieses kein Hindernis darstellte. Auf dem Weg zum Fahrzeug sei er dem immer noch am Boden liegenden Angehaltenen mit beiden Beinen und vollem Körpergewicht in dessen Kniekehle gestiegen. Nachdem der Angehaltene in der Folge nach Aufforderung der österreichischen Kollegin (Teil der Streifenbesatzung) versucht habe aufzustehen, habe der BF den noch mit seinen Händen am Boden abgestützten Angehaltenen an der Kapuze genommen und diesen ins Gras gezogen., In einem weiteren Vorhalt wird dem BF angelastet, er hätte mit einer Schweizer Prepaid-SIM-Karte via TIKTOK und whats-app bei ausländischen Schlepperorganisationen seine Dienste „angeboten“ und dann Kollegen zu den vermeintlichen Übergabeorten entsandt., Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der begründete Verdacht aus dem Akt ergeben würde. Nach Angaben der Dienstbehörde seien seitens des BAK bereits Ermittlungen aufgenommen worden. Weiters sei die Sache von der StA St. Pölten zuständigkeitshalber (Zweitwohnsitz und Dienstort des Disziplinarbeschuldigten) der StA Feldkirch übermittelt worden. , Bei einer Gesamtbetrachtung seien die Ausführungen der Dienstbehörde geeignet eine (vorläufige) Suspendierung zu tragen und sei dieser deshalb seitens der BDB auch nicht entgegenzutreten. , Die Tathandlungen seien eben – nicht zuletzt aufgrund der noch ausstehenden strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse – noch nicht klar abgrenzbar und die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes sei dem eigentlichen Disziplinarverfahren ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung des Motives der Zeugen bzw. des Disziplinarbeschuldigten. Über Schuldfragen und eventuelle Milderungs- bzw. Erschwernisgründe sei erst im eigentlichen Disziplinarverfahren zu befinden, sofern nicht offensichtlich ist, dass die Schuld des Disziplinarbeschuldigten gering und eine Verfolgung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen nicht notwendig sein wird, wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden könne. , Wenn einem Polizeibeamten – wie gegenständlich – vorgehalten werde, im Dienst einen dem Tatbestand der Folter zu subsumierenden Sachverhalt im Zuge eines bilateralen Einsatzes bei einer „einfachen Verkehrs- und Fahndungskontrolle“ begangen zu haben, wiege dieser Vorhalt (besonders) schwer. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – eine Maxime, die immer zu prüfen sei – sei durch die Suspendierung gewahrt, wenn durch die Belassung des Beamten auf seiner derzeitigen Dienststelle, gegenständlich sogar im Dienst, mit dem jederzeitigen Wiederaufleben des die Suspendierung tragenden Verhaltens zu rechnen sei. Aufgrund der Aktenlage belaste jedenfalls eine Person, die zum Disziplinarbeschuldigten in keinem außerdienstlichen Verhältnis stehe, diesen zwar schwer, aber nicht über Gebühr. Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur ergebe, sei das Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung die erste Voraussetzung für eine Suspendierung. Wie oben festgestellt und im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, bestehe der ausreichend begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen auch tatsächlich begangen und damit folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Der BF stehe mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten im Verdacht, seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Artikel 3, EMRK schwer verletzt zu haben. Konkret habe er als Exekutivbeamter gerade jene Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen sei. Verletzungen und Misshandlungen am Körper einer Person, einzig zur Erlangung eines „Handycodes“, stünden nicht nur völlig außer Verhältnis, sondern wären überdies auch nicht notwendig, zumal solche Codes idR durch technische Maßnahmen ebenfalls erlangt werden könnten, sofern begründete Sachverhalte zur rechtlich zulässigen Abnahme (Beschlagnahme) des Handys vorliegen. Schon der beschriebene Verdacht sei als gravierende Dienstpflichtverletzung anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit – aber auch des Dienstgebers in die korrekte, rechtskonforme Dienstausübung – nachhaltig zu erschüttern. Die BDB sei nach eingehender Prüfung des Aktes der Ansicht, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 ergebe, der seine Suspendierung zwingend notwendig mache. Ob der Disziplinarbeschuldigte der Begehung eines Verbrechens bzw. eines Vergehens verdächtig sei, habe die Staatsanwaltschaft zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Erhebungen zu führen. , Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi „ganz normal weiter Dienst macht“, bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Denn darin komme eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Bevölkerung bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne vergleiche VwGH, 25.04.1990, 89/09/0163). Darüber hinaus müsste bei einer weiteren Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, neben den bisher involvierten Personen, vor allem bei den Zeugen und Kollegen, der Eindruck entstehen, dass auch bedenklichste Fehlverhalten von Polizeibeamten besonders nachsichtig behandelt würden und würde dieses quasi bagatellisiert bzw. nicht so ernst genommen. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamten ohnehin nichts passieren könne. Dies widerspräche elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt. , Es lägen auch keine offenkundigen Einstellungsgründe vor, da weder Verjährung eingetreten sei (der Vorfall soll sich in der Nacht vom 22. auf den 23.05.2023 ereignet haben), noch könne bei einer gegenständlichen Verdachtslage, in der auch der Vorhalt einer Folter nicht von der Hand zu weisen sei, von einem Bagatellcharakter der Dienstpflichtverletzung gesprochen werden, noch bestehe eine (bereits) diagnostizierte Schuldunfähigkeit., Die vorliegenden massiven Verdachtsmomente führten derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, welche seine Suspendierung als präventive Maßnahme – vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen habe – zwingend notwendig mache. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens ergehe ein gesonderter Bescheid. , Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des BF am 27.06.2023 nachweislich zugestellt.

5.       Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und der Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten. Weiters wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen den BF einzig und allein auf der Anzeige einer anonymen Person basierten (vgl. Meldung von BezInsp G. S. vom 24.05.2023). Obwohl der gegenständliche Vorfall vor mehr als 2 Monaten stattgefunden habe, hätten weder das anhängige Strafverfahren noch das gegenständliche Disziplinarverfahren (außer der belastenden Anzeige einer anonymen Person) bisher weitere belastende Beweisergebnisse ergeben. Es läge bisher auch keine einzige förmliche Zeugeneinvernahme im Akt, die den BF belastet oder die Angaben des anonymen Anzeigeerstatters unterstützt hätten. Allein die Aussage eines anonymen Belastungszeugen, obwohl zum verfahrensgegenständlichen Vorfallszeitpunkt mehrere Personen (nämlich 3 unmittelbare Zeugen) anwesend gewesen seien, könne keinen ausreichend begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen. Der Umstand, dass weitere, beim vermeintlichen Vorfall unmittelbar anwesende, Personen (Zeugen) zum gegenständlichen Vorfall bis dato keine Angaben gemacht bzw. nicht unmittelbar nach dem vermeintlichen Vorfall eine Anzeige erstattet hätten bzw. gar nicht zur Sache einvernommen worden seien, spreche vielmehr für die Unschuld des BF. Widrigenfalls wäre es für die ermittelnde Behörde ein Einfaches gewesen, die Richtigkeit der anonymen Anzeige von den Zeugen bestätigen zu lassen. Selbst der KFZ-Lenker (nämlich das vermeintliche Opfer), welcher angeblich vom BF derart massiv misshandelt worden sei, habe keine Anzeige erstattet bzw. bisher keine Angaben gemacht. Die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Suspendierung sei jedenfalls unverhältnismäßig und ab sofort aufzuheben. 5. Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und der Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten. Weiters wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen den BF einzig und allein auf der Anzeige einer anonymen Person basierten vergleiche Meldung von BezInsp G. S. vom 24.05.2023). Obwohl der gegenständliche Vorfall vor mehr als 2 Monaten stattgefunden habe, hätten weder das anhängige Strafverfahren noch das gegenständliche Disziplinarverfahren (außer der belastenden Anzeige einer anonymen Person) bisher weitere belastende Beweisergebnisse ergeben. Es läge bisher auch keine einzige förmliche Zeugeneinvernahme im Akt, die den BF belastet oder die Angaben des anonymen Anzeigeerstatters unterstützt hätten. Allein die Aussage eines anonymen Belastungszeugen, obwohl zum verfahrensgegenständlichen Vorfallszeitpunkt mehrere Personen (nämlich 3 unmittelbare Zeugen) anwesend gewesen seien, könne keinen ausreichend begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen. Der Umstand, dass weitere, beim vermeintlichen Vorfall unmittelbar anwesende, Personen (Zeugen) zum gegenständlichen Vorfall bis dato keine Angaben gemacht bzw. nicht unmittelbar nach dem vermeintlichen Vorfall eine Anzeige erstattet hätten bzw. gar nicht zur Sache einvernommen worden seien, spreche vielmehr für die Unschuld des BF. Widrigenfalls wäre es für die ermittelnde Behörde ein Einfaches gewesen, die Richtigkeit der anonymen Anzeige von den Zeugen bestätigen zu lassen. Selbst der KFZ-Lenker (nämlich das vermeintliche Opfer), welcher angeblich vom BF derart massiv misshandelt worden sei, habe keine Anzeige erstattet bzw. bisher keine Angaben gemacht. Die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Suspendierung sei jedenfalls unverhältnismäßig und ab sofort aufzuheben.

6.       Mit Schreiben vom 26.07.2023 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 28.07.2023). Ergänzend wurde ausgeführt, dass die vorgebrachten Beschwerdegründe insgesamt nicht nachvollzogen werden könnten. Die Vorhalte gegen den BF würden nämlich nicht nur auf einer „anonymen“ Anzeige gründen, sondern die mit ihm zur Streife eingeteilte Kollegin habe diese am 23.05.2023 um 08:00 Uhr bestätigt (vgl. Meldung von BezInsp S vom 24.05.2023) und das BAK würde im Auftrag der Staatsanwaltschaft (zunächst St. Pölten StA, nun die StA Feldkirch) strafrechtliche Ermittlungen gegen den BF führen. 6. Mit Schreiben vom 26.07.2023 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 28.07.2023). Ergänzend wurde ausgeführt, dass die vorgebrachten Beschwerdegründe insgesamt nicht nachvollzogen werden könnten. Die Vorhalte gegen den BF würden nämlich nicht nur auf einer „anonymen“ Anzeige gründen, sondern die mit ihm zur Streife eingeteilte Kollegin habe diese am 23.05.2023 um 08:00 Uhr bestätigt vergleiche Meldung von BezInsp S vom 24.05.2023) und das BAK würde im Auftrag der Staatsanwaltschaft (zunächst St. Pölten StA, nun die StA Feldkirch) strafrechtliche Ermittlungen gegen den BF führen.

7.       Mit Schreiben vom 29.08.2023 übermittelte das BMI in der Sache einen Zwischenbericht des BAK vom 21.07.2023. Diesem waren unter anderem die Niederschriften über die zeugenschaftlichen Einvernahmen der bei dem verfahrensgegenständlichen Einsatz anwesenden RevInsp XXXX und Insp XXXX vom 11.07.2023 und 12.07.2023 als Beilage angeschlossen.7. Mit Schreiben vom 29.08.2023 übermittelte das BMI in der Sache einen Zwischenbericht des BAK vom 21.07.2023. Diesem waren unter anderem die Niederschriften über die zeugenschaftlichen Einvernahmen der bei dem verfahrensgegenständlichen Einsatz anwesenden RevInsp römisch 40 und Insp römisch 40 vom 11.07.2023 und 12.07.2023 als Beilage angeschlossen.

8.       Mit Verfügung vom 07.09.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 10.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.

9.       Mit Mail vom 19.09.2023 übermittelte das BVwG den Zwischenbericht des BAK samt an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis.

10.      Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.09.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichte und dass es sein ausdrücklicher Wunsch sei, dass die mündliche Verhandlung am 10.10.2023 nicht stattfinde.

11.      Mit Verfügung vom 02.10.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die für den 10.10.2023 ausgeschriebene öffentliche mündliche Verhandlung wieder ab.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:
Der BF steht seit 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Exekutivbeamter auf der PI D. Zum Vorfallzeitpunkt war er einem bilateralen Einsatz in Ungarn dienstzugeteilt.
Mit Bescheid der LPD Vorarlberg vom 26.05.2023, GZ: PAD/23/010179/001/AA, wurde der BF wegen dem Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.
1. Feststellungen:, Der BF steht seit 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Exekutivbeamter auf der PI D. Zum Vorfallzeitpunkt war er einem bilateralen Einsatz in Ungarn dienstzugeteilt. , Mit Bescheid der LPD Vorarlberg vom 26.05.2023, GZ: PAD/23/010179/001/AA, wurde der BF wegen dem Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023, GZ: 2023-0.407.369, wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Gestützt wurde diese Suspendierung auf den Vorwurf, bei einem bilateralen Einsatz in Ungarn, in der Nacht vom 22.05. auf den 23.05.2023 im Zuge eines Streifen- und Überwachungsdienstes im Komitat XXXX bei einer Verkehrskontrolle den Lenker eines ungarischen Kraftfahrzeuges kontrolliert und dabei auf näher beschriebene Weise misshandelt zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf oben unter Punkt I.4. wiedergegebenen Ausführungen betreffend die dem BF zum Vorwurf gemachten konkreten Tathandlungen verwiesen. Im gegenständlichen Fall besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat.
Gegen den BF wird in der Angelegenheit durch das BAK auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt.
Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach § 118 BDG 1979 vor.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023, GZ: 2023-0.407.369, wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Gestützt wurde diese Suspendierung auf den Vorwurf, bei einem bilateralen Einsatz in Ungarn, in der Nacht vom 22.05. auf den 23.05.2023 im Zuge eines Streifen- und Überwachungsdienstes im Komitat römisch 40 bei einer Verkehrskontrolle den Lenker eines ungarischen Kraftfahrzeuges kontrolliert und dabei auf näher beschriebene Weise misshandelt zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf oben unter Punkt römisch eins.4. wiedergegebenen Ausführungen betreffend die dem BF zum Vorwurf gemachten konkreten Tathandlungen verwiesen. Im gegenständlichen Fall besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. , Gegen den BF wird in der Angelegenheit durch das BAK auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. , Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach Paragraph 118, BDG 1979 vor.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, dabei insbesondere aus dem Bericht des Einsatzkommandanten BezInsp S vom 24.05.2023 und den niederschriftlichen Zeugenaussagen von Frau RevInsp H und Frau RevInsp R jeweils vom 11.07.2023 und von Insp G vom 12.07.2023. Der Möglichkeit, den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entgegenzutreten, wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich abgelehnt.

Die Feststellungen betreffend die dienstliche Einteilung des BF und die damit verbundenen Aufgaben ergeben sich aus dem Akt.

Die Feststellung, dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass der BF die ihm hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Bezüglich der gegenüber dem BF erhobenen Vorwürfe ergibt sich der begründete Verdacht aus den niederschriftlichen Zeugenaussagen der mit dem BF zum Vorfallszeitpunkt Dienst versehenden Kollegin. Wie sich aus ihren Ausführungen eindeutig ergibt, wurde der BF gegenüber einem beamtshandelten Fahrzeuglenker offenbar handgreiflich (vgl. Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „Dann gab er ihm einen ‚Headbutt‘ und der Lenker wurde durch die Wucht einen Schritt nach hinten versetzt. […] Als ich mich zurückdrehte, hatte [der Disziplinarbeschuldigte] den Lenker gepackt und Richtung Boden gedrückt. Der Lenker kniete zu diesem Zeitpunkt und lag noch nicht ganz am Boden. […] Ich habe dann gesehen, dass [der Disziplinarbeschuldigte] den Lenker gänzlich zu Boden drückte, so dass dieser am Bauch lag. […] Dann, ohne vorherige Ankündigung, trat [der Disziplinarbeschuldigte] mit glaublich seinem rechten Fuß gegen die linke Seite des am Boden liegenden Lenkers. […] [Der Disziplinarbeschuldigte] glaubte dem Lenker offensichtlich nicht und trat dem Lenker mit dem rechten Fuß auf die linke Handrückseite. Er übte mit dem Fuß Druck auf die Hand aus. Als der Lenker noch immer keine Angaben machte, trat er mit dem zweiten, also dem linken Fuß auf die andere Handrückseite. […] [Der Disziplinarbeschuldigte] wollte noch immer wissen, wie der Code lautete und trat dem Lenker nochmals gegen die Rippen. […] Dabei stieg er mit Absicht in die Kniekehlen des Lenkers. […] [Der Disziplinarbeschuldigte] zog den Lenker, der sich noch in halb gebückter Haltung befand in die Wiese neben der Fahrbahn.“). Dies obwohl der kontrollierte Lenker den Weisungen der Beamten Folge geleistet (vgl. Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „[…] der ungarische Kollege forderte den Lenker auf auszusteigen und den Kofferraum zu öffnen. Dieser Anweisung folgte der Lenker […].“), möglicherweise Verständigungsschwierigkeiten gehabt (vgl. Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „In weiterer Folge haben wir mittels Google-Übersetzer herausgefunden, dass […]. Wenn ich nach der vom Lenker gesprochenen Sprache gefragt werde, gebe ich an, dass ich es nicht mehr weiß, das Programm erkennt die Sprache automatisch.“) und sich grundsätzlich kooperativ gezeigt hat (vgl. Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „Außerdem gab er an, dass seine Dokumente bzw. seine Sachen sich in einem Hotel in Budapest befinden würde[n]. […] Ich weiß nicht, in welcher Sprache die beiden kommuniziert haben, jedenfalls hat mir dann der ungarische Kollege gesagt, dass er jetzt den Namen wisse.“). Dass es sich dabei um keine übliche Vorgehensweise bei derartigen Amtshandlungen gehandelt hat, wird auch durch die Reaktionen der anwesenden Kollegen deutlich (vgl. Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „Ich war komplett perplex und habe mich reflexartig umgedreht. […] Ich habe dann zum ungarischen Kollegen geschaut, der offensichtlich auch sehr erstaunt war. […] […], ich war zu geschockt. […] […], ich stand unter Schock.“). Aber auch der Disziplinarbeschuldigte war sich im Vorfallszeitpunkt scheinbar darüber im Klaren (vgl: Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „[Der Disziplinarbeschuldigte] nahm mit mir Blickkontakt auf und fragte mich, ob das für mich ok sei.“). Bezüglich der gegenüber dem BF erhobenen Vorwürfe ergibt sich der begründete Verdacht aus den niederschriftlichen Zeugenaussagen der mit dem BF zum Vorfallszeitpunkt Dienst versehenden Kollegin. Wie sich aus ihren Ausführungen eindeutig ergibt, wurde der BF gegenüber einem beamtshandelten Fahrzeuglenker offenbar handgreiflich vergleiche Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „Dann gab er ihm einen ‚Headbutt‘ und der Lenker wurde durch die Wucht einen Schritt nach hinten versetzt. […] Als ich mich zurückdrehte, hatte [der Disziplinarbeschuldigte] den Lenker gepackt und Richtung Boden gedrückt. Der Lenker kniete zu diesem Zeitpunkt und lag noch nicht ganz am Boden. […] Ich habe dann gesehen, dass [der Disziplinarbeschuldigte] den Lenker gänzlich zu Boden drückte, so dass dieser am Bauch lag. […] Dann, ohne vorherige Ankündigung, trat [der Disziplinarbeschuldigte] mit glaublich seinem rechten Fuß gegen die linke Seite des am Boden liegenden Lenkers. […] [Der Disziplinarbeschuldigte] glaubte dem Lenker offensichtlich nicht und trat dem Lenker mit dem rechten Fuß auf die linke Handrückseite. Er übte mit dem Fuß Druck auf die Hand aus. Als der Lenker noch immer keine Angaben machte, trat er mit dem zweiten, also dem linken Fuß auf die andere Handrückseite. […] [Der Disziplinarbeschuldigte] wollte noch immer wissen, wie der Code lautete und trat dem Lenker nochmals gegen die Rippen. […] Dabei stieg er mit Absicht in die Kniekehlen des Lenkers. […] [Der Disziplinarbeschuldigte] zog den Lenker, der sich noch in halb gebückter Haltung befand in die Wiese neben der Fahrbahn.“). Dies obwohl der kontrollierte Lenker den Weisungen der Beamten Folge geleistet vergleiche Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „[…] der ungarische Kollege forderte den Lenker auf auszusteigen und den Kofferraum zu öffnen. Dieser Anweisung folgte der Lenker […].“), möglicherweise Verständigungsschwierigkeiten gehabt vergleiche Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „In weiterer Folge haben wir mittels Google-Übersetzer herausgefunden, dass […]. Wenn ich nach der vom Lenker gesprochenen Sprache gefragt werde, gebe ich an, dass ich es nicht mehr weiß, das Programm erkennt die Sprache automatisch.“) und sich grundsätzlich kooperativ gezeigt hat vergleiche Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „Außerdem gab er an, dass seine Dokumente bzw. seine Sachen sich in einem Hotel in Budapest befinden würde[n]. […] Ich weiß nicht, in welcher Sprache die beiden kommuniziert haben, jedenfalls hat mir dann der ungarische Kollege gesagt, dass er jetzt den Namen wisse.“). Dass es sich dabei um keine übliche Vorgehensweise bei derartigen Amtshandlungen gehandelt hat, wird auch durch die Reaktionen der anwesenden Kollegen deutlich vergleiche Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „Ich war komplett perplex und habe mich reflexartig umgedreht. […] Ich habe dann zum ungarischen Kollegen geschaut, der offensichtlich auch sehr erstaunt war. […] […], ich war zu geschockt. […] […], ich stand unter Schock.“). Aber auch der Disziplinarbeschuldigte war sich im Vorfallszeitpunkt scheinbar darüber im Klaren vergleiche, Zeugenvernehmung von Frau RevInsp H vom 11.07.2023: „[Der Disziplinarbeschuldigte] nahm mit mir Blickkontakt auf und fragte mich, ob das für mich ok sei.“).

Der Beschwerdeführer ist diesen Vorwürfen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich lediglich damit gerechtfertigt, dass sich die Anschuldigungen einzig und allein auf die Anzeige einer anonymen Person stützen würden und dass nach mehr als 2 Monaten auch weder das anhängige Strafverfahren noch das gegenständliche Disziplinarverfahren weitere belastende Beweisergebnisse ergeben hätten. Es läge auch keine einzige förmliche Zeugeneinvernahme im Akt, die den BF belasten oder die Angaben des anonymen Anzeigeerstatters unterstützen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Durch die Aussagen seiner bei den Vorfällen anwesenden Kollegin werden die anonymen Vorwürfe ausdrücklich bestätigt. Auch die beiden anderen Kollegen, Frau RevInsp R (vgl. Zeugenvernehmung von Frau RevInsp r vom 11.07.2023: „Der offensichtliche Lenker des Fahrzeuges lag neben der Straße in der Wiese. Ich kann mich erinnern, dass er am Bauch lag.“) und Herr Insp G (vgl. Zeugenvernehmung von Herrn Insp G vom 12.07.2023: „In der Wiese lag ein hellhäutiger Mann auf dem Bauch.“), welche eigentlich erst nach den beschriebenen Vorfällen zum Ort des Geschehens gekommen sind, bestätigen, dass der angehaltene Fahrzeuglenker in der angrenzenden Wiese auf dem Bauch gelegen ist. Es ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass im konkreten Fall hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächlich schwere Dienstpflichtverletzung vorliegen. Der Beschwerdeführer ist diesen Vorwürfen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich lediglich damit gerechtfertigt, dass sich die Anschuldigungen einzig und allein auf die Anzeige einer anonymen Person stützen würden und dass nach mehr als 2 Monaten auch weder das anhängige Strafverfahren noch das gegenständliche Disziplinarverfahren weitere belastende Beweisergebnisse ergeben hätten. Es läge auch keine einzige förmliche Zeugeneinvernahme im Akt, die den BF belasten oder die Angaben des anonymen Anzeigeerstatters unterstützen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Durch die Aussagen seiner bei den Vorfällen anwesenden Kollegin werden die anonymen Vorwürfe ausdrücklich bestätigt. Auch die beiden anderen Kollegen, Frau RevInsp R vergleiche Zeugenvernehmung von Frau RevInsp r vom 11.07.2023: „Der offensichtliche Lenker des Fahrzeuges lag neben der Straße in der Wiese. Ich kann mich erinnern, dass er am Bauch lag.“) und Herr Insp G vergleiche Zeugenvernehmung von Herrn Insp G vom 12.07.2023: „In der Wiese lag ein hellhäutiger Mann auf dem Bauch.“), welche eigentlich erst nach den beschriebenen Vorfällen zum Ort des Geschehens gekommen sind, bestätigen, dass der angehaltene Fahrzeuglenker in der angrenzenden Wiese auf dem Bauch gelegen ist. Es ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass im konkreten Fall hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächlich schwere Dienstpflichtverletzung vorliegen.

Dass gegen den BF in der Angelegenheit durch das BAK derzeit auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt wird, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach § 118 BDG 1979 hervorgekommen sind, ergibt sich ebenso aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Beschwerdeausführungen. Die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes bleibt dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorbehalten. Ebenso wird über Schuldfragen und eventuelle Milderungs- und Erschwernisgründe erst im Disziplinarverfahren zu befinden sein. Die Feststellung, dass sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach Paragraph 118, BDG 1979 hervorgekommen sind, ergibt sich ebenso aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Beschwerdeausführungen. Die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes bleibt dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorbehalten. Ebenso wird über Schuldfragen und eventuelle Milderungs- und Erschwernisgründe erst im Disziplinarverfahren zu befinden sein.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung anberaumt, die jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des BF (vgl. Schriftsatz vom 27.09.2023) mit Verfügung vom 02.10.2023 wieder abberaumt wurde. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung anberaumt, die jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des BF vergleiche Schriftsatz vom 27.09.2023) mit Verfügung vom 02.10.2023 wieder abberaumt wurde.

Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung betreffend die Beschwerde gegen die Suspendierung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung betreffend die Beschwerde gegen die Suspendierung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1.       Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2023 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, (BDG 1979) maßgeblich:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1.         wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2.         wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3.         wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,, 1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder, 2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder, 3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 2, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1.         der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.         die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.         Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.         die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Paragraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn, 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,, 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder, 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen., Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:

„Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).

Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).“Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN).“

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

3.       Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst gefährden würden. 3. Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst gefährden würden.

Wie oben bereits festgestellt, besteht hier der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat, wobei die Tathandlungen objektiv jedenfalls als Verstoß gegen die Dienstpflicht von § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte, zu werten wären. Wie oben bereits festgestellt, besteht hier der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat, wobei die Tathandlungen objektiv jedenfalls als Verstoß gegen die Dienstpflicht von Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte, zu werten wären.

Der belangten Behörde ist daher auch insofern Recht zu geben, als die dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen in Summe grundsätzlich geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizist schwer zu erschüttern. Dementsprechend liegt hier jedenfalls in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von insgesamt schweren Dienstpflichtverletzungen vor. Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des BF zu werten ist, wird im in der Folge zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein. Denn laut der oben bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH sind das Verschulden und die Strafbemessung im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen.

Bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.Bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde ebenfalls zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des BF im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährden würde. Denn wenn ein Polizist als Exekutivbeamter gerade jene Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist, und im Dienst allenfalls sogar einen dem Tatbestand der Folter zu subsumierenden Sachverhalt verwirklicht, wirkt dieser Vorhalt besonders schwer. Vor diesem Hintergrund muss tatsächlich mit einem weiteren Schaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden, wenn bekannt werden würde, dass ein solcher Beamter bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit einfach weiter seinen Dienst als Polizist versehen würde.

Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall damit ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 zu erkennen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 2 BDG erfüllt sind und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Umstände hervorgekommen sind, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 BDG 1979 hinweisen würden, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall damit ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 zu erkennen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG erfüllt sind und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Umstände hervorgekommen sind, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, BDG 1979 hinweisen würden, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Exekutivdienst Folter Misshandlung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafverfahren Suspendierung Verdacht Verdachtslage Vertrauensschutz wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2275839.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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