TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/8 91/11/0016

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 7. Jänner 1991, Zl. ST/60/17/04/83, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Niederösterreich vom 7. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 36 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 150/1978, in der derzeit gültigen Fassung", (richtig: § 35 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305/1990) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 2. April 1991 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, daß diesem Bescheid der Beschluß der Stellungskommission des Militärkommandos Steiermark vom 25. Oktober 1978 hinsichtlich der Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst zugrundegelegt worden sei, obwohl jener Beschluß auf einem ärztlichen Gutachten über seine körperliche Eignung beruhe, welches nunmehr bereits mehr als 12 Jahre alt sei, und sein damaliger Zustand nicht mehr dem von "heute" entspreche. Er macht in diesem Zusammenhang der belangten Behörde zum Vorwurf, ihn nicht gemäß § 24 Abs. 8 WG vor Erlassung des Einberufungsbefehles von Amts wegen neuerlich einer Stellung unterzogen zu haben. Nach dieser Gesetzesstelle sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder - sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt - von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Daraus ergibt sich, daß das zuständige Militärkommando nur dann, wenn ihm "auf andere Weise" (als über Antrag) für eine Änderung der (festgestellten) Eignung des betreffenden Wehrpflichtigen sprechende Umstände - was der Beschwerdeführer im übrigen gar nicht konkret behauptet - zur Kenntnis gelangen, von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 8 WG vorzugehen hat. Einem auf "tauglich" lautenden Beschluß der Stellungskommission kommt - ungeachtet der Dauer der seither verstrichenen Zeit - so lange Bindungswirkung in dem Sinne, daß der betreffende Wehrpflichtige als geeignet zum Wehrdienst anzusehen ist, zu, solange dieser Beschluß insbesondere nicht durch einen auf Grund eines Verfahrens nach § 24 Abs. 8 WG ergangenen gegenteiligen Beschluß eine Änderung erfahren hat und daher aufrecht ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1990, Zl. 89/11/0290, und die dort angeführte weitere Judikatur). Dadurch, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst ausgegangen ist, wurde der Beschwerdeführer demnach in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.

Des weiteren bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, daß seinem neuerlichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes (wegen des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen) zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei und er deswegen gegen den abweisenden Berufungsbescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Dezember 1990 die (zur hg. Zl. 91/11/0011 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehles kein Hindernis besteht, solange über einen Befreiungsantrag gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 bzw. nunmehr § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 (WG) nicht zugunsten des Wehrpflichtigen entschieden worden ist; auf diese Rechtsprechung wurde der Beschwerdeführer bereits in früheren gleichartigen, ihn betreffenden Verfahren (nämlich in den Erkenntnissen vom 26. April 1988, Zl. 88/11/0042, und vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0231) hingewiesen. Die belangte Behörde hätte daher in diesem Zusammenhang nur dann den Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, wenn der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden wäre. Für sie stand aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vielmehr bindend fest, daß kein Befreiungsgrund vorliegt. Daß - im Sinne des Beschwerdevorbringens - "keine militärische Notwendigkeiten für eine rasche Einberufung besteht" und "eine solche auch nicht geltend gemacht wurde", vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 91/11/0004 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110016.X00

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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