TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/3 89/11/0290

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1978 §15 Abs1;
WehrG 1978 §23 Abs2;
WehrG 1978 §24 Abs8;
WehrG 1978 §29 Abs6;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Betreff

N gegen Militärkommando Tirol vom 29. März 1989, Zl. T/50/04/01/12, betreffend Einberufung zu einer Kaderübung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der im Jahre 1950 geborene Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung einer Kaderübung vom 20. Juni bis 1. Juli 1989 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 560/89, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung vom außerordentlichen Präsenzdienst verletzt worden", so ist ihm entgegenzuhalten, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen von ihm (seinem Vorbringen nach am 10. Jänner 1989 und nochmals am 10. April 1989) gestellten Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 3 lit. b Wehrgesetz 1978 entschieden worden ist. Die belangte Behörde war - entgegen seiner Ansicht - im gegebenen Zusammenhang nicht verpflichtet, vor Erlassung des Einberufungsbefehles ein Ermittlungsverfahren darüber durchzuführen, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen vorliegen, sondern sie hatte dabei lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit worden ist; ein noch unerledigter Befreiungsantrag hinderte nicht die Erlassung des Einberufungsbefehles (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, Zl. 88/11/0042, und vom 7. November 1989, Zl. 89/11/0146).

Der Beschwerdeführer unterliegt auch einem Rechtsirrtum, wenn er in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, seiner Einberufung sei der Umstand entgegengestanden, daß er "seit mehreren Jahren selbst schwer krank" sei, "an einer starken Hypertonie leide und in ständiger ärztlicher Behandlung stehe". Solange nämlich der auf seine Tauglichkeit lautende Beschluß der Stellungskommission aufrecht ist - der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, daß dies nicht der Fall sei -, sind von der belangten Behörde die Voraussetzungen seiner körperlichen und geistigen Eignung nicht zu prüfen, sondern ist vielmehr von der damit bindend festgestellten Tauglichkeit des Beschwerdeführers, ungeachtet der Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 24 Abs. 8 Wehrgesetz 1978, auszugehen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 89/11/0181, und vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0263).

Schließlich ist auch sein Einwand, er "sehe" sich "als Facharzt für Mund-, Zahn- und Kieferheilkunde außerstande, Militärangehörige in der Verwendung als Allgemeinmediziner zu betreuen", rechtlich verfehlt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer zwar den Dienstgrad "Oberleutnantarzt" führt, jedoch im angefochtenen Bescheid Angaben über seine in Aussicht genommene Verwendung während der Kaderübung fehlen, hat er übersehen, daß es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob er als Wehrpflichtiger die Ansicht der Militärbehörde über seine Eignung für eine bestimmte Kaderfunktion teilt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1989, Zlen. 88/11/0165, 89/11/0057, und vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0066).

Weitere Umstände, auf Grund deren die Einberufung des Beschwerdeführers zur Kaderübung im Sinne des § 29 Wehrgesetz 1978 als rechtswidrig angesehen werden müßte, wurden in der Beschwerde, soweit sie an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet war, nicht dargetan.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110290.X00

Im RIS seit

03.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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