Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
BBG §40Spruch
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W604 2277096-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV (Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland vom 18.04.2023, OB 57590189500019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV (Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland vom 18.04.2023, OB 57590189500019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:
Dem Antrag der XXXX , geboren am XXXX , auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 09.11.2022 wird stattgegeben.Dem Antrag der römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 09.11.2022 wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt sechzig (60) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 09.11.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 14.12.2022 und 23.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 14.12.2022 und 23.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von den bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX mit 07.03.2023 und 17.04.2023 datierte und auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von den bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 mit 07.03.2023 und 17.04.2023 datierte und auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Unter Vorlage eines bereits im Akt befindlichen medizinischen Beweismittels bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beurteilung, es läge keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, nicht nachvollzogen werden könne. Die körperlichen Beschwerden würden sich – insbesondere durch entstehende Schmerzen – stets auch auf den psychischen Zustand auswirken. Die Belastungsstörung sei mit 30 vH zu gering beurteilt. Aufgrund der Schwere der PTBS in Kombination mit dem Asperger-Autismus sei jedenfalls ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH heranzuziehen. Es werde auf die vorgelegten Befunde verwiesen.
2.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.08.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.2.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.08.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3. Mit Schreiben vom 24.08.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.09.2023, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Ausfertigung vom 12.09.2023 hinsichtlich der neu ermittelten Beweisergebnisse gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG Parteiengehör eingeräumt. Einwendungen wurden im Rahmen des Parteiengehörs nicht erhoben vielmehr hat die Beschwerdeführerin um alsbaldige Erlassung des Erkenntnisses ersucht.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Ausfertigung vom 12.09.2023 hinsichtlich der neu ermittelten Beweisergebnisse gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG Parteiengehör eingeräumt. Einwendungen wurden im Rahmen des Parteiengehörs nicht erhoben vielmehr hat die Beschwerdeführerin um alsbaldige Erlassung des Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.2.1.
Depressive Störung mit Anpassungsproblemen
Unterer Rahmensatz entsprechend der depressiv-dysphorischen Stimmung, der Somatisierungsneigung, dem nachrichtlichen Aspergerautismus bei impulsiver Persönlichkeit.
03.06.02
50 vH
1.2.2.
Ehlers-Danlos Syndrom (hEDS)
Oberer Rahmensatz bei Gelenkshypermobilität, Instabilität in den Kniegelenken und berichteten Schmerzen.
02.02.02
40 vH
1.2.3.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteopenie
Oberer Rahmensatz bei mäßigen degenerativen Veränderungen und analgetischer Bedarfsmedikation
02.01.01
20 vH
1.2.4.
Rezidivierende Migräne
Oberer Rahmensatz entsprechend den rezidivierenden Kopfschmerzen bei noch nicht ausgeschöpfter Therapie.
04.11.01
20 vH
1.2.5.
Schilddrüsenfunktionsstörung
Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut einstellbar.
09.01.01
10 vH
1.2.6.
Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und der Eileiter
Fixer Richtsatzwert. Schmerzen bei Endometriose sind inkludiert.
08.03.02
10 vH
1.2.7. Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben. Die Leiden 3 – 5 heben wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung bzw. wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem sich daraus ergebenden Grad der Behinderung entstammen dem von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. 2.2. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem sich daraus ergebenden Grad der Behinderung entstammen dem von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.
Gegen die festgestellten Einzelbeurteilungen der Funktionseinschränkungen Ehlers-Danlos-Syndrom, Wirbelsäulenleiden, Schilddrüsenfunktionsstörung und Zustand nach Entfernung der Gebärmutter sowie der Eileiter wurde kein Vorbringen erstattet. Zu Punkt 1.3.1. der getroffenen Feststellungen stellt die Sachverständige in ihrem Gutachten schlüssig dar, dass in Abweichung zur Beurteilung der belangten Behörde das Leiden „Depressive Störung mit Anpassungsproblemen“ entsprechend des Ausmaßes dieser Gesundheitsschädigung unter Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zu beurteilen ist, da bei der Beschwerdeführerin eine depressiv-dysphorische Stimmung, Somatisierungsneigung und ein Asperger-Autismus bei impulsiver Persönlichkeit vorlägen. Diese Beurteilung wird durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel gestützt. So wird im vorgelegten klinisch psychologischen Befundbericht Dr. Kien vom 31.07.2023 im Einklang mit der Beurteilung Dris. XXXX beschrieben, dass die Beschwerdeführerin an emotional instabiler und impulslabiler Persönlichkeitsstörung, schizoaffektiver Störung, charakteristischen Affektschwankungen zwischen depressiven Minusständen einerseits und überaktiven hypomanischen Erregungs- und Aktivitätszuständen andererseits leide und aktuell eine klinisch schwere Depressionsepisode bestehe, wobei das psychosomatische Krankheitsgeschehen durch Affektstörungen (Depressio und Ängste) verstärkt und die Beschwerdeführerin vor allem unter sozialen Belastungen auch körperlich krank werde, im sozialen Kontext verwirrt und konfus sei und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten würden. Zudem wird in diesem Befund dargestellt, dass der Beschwerdeführerin derzeit eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund mangelnder psychophysischer Belastbarkeit nicht möglich sei. Es ist daher die Beurteilung dieses Leidens unter Richtsatzposition 03.06.02, welche für depressive und manische Störungen mittleren Grades heranzuziehen ist, entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung erfolgt. Da für die Beschwerdeführerin Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, ist für dieses Leiden ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH heranzuziehen, woraus auf Grund der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit dem Leiden in Punkt 1.3.2., dem Ehler-Danlos-Syndrom, die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH resultiert.Gegen die festgestellten Einzelbeurteilungen der Funktionseinschränkungen Ehlers-Danlos-Syndrom, Wirbelsäulenleiden, Schilddrüsenfunktionsstörung und Zustand nach Entfernung der Gebärmutter sowie der Eileiter wurde kein Vorbringen erstattet. Zu Punkt 1.3.1. der getroffenen Feststellungen stellt die Sachverständige in ihrem Gutachten schlüssig dar, dass in Abweichung zur Beurteilung der belangten Behörde das Leiden „Depressive Störung mit Anpassungsproblemen“ entsprechend des Ausmaßes dieser Gesundheitsschädigung unter Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zu beurteilen ist, da bei der Beschwerdeführerin eine depressiv-dysphorische Stimmung, Somatisierungsneigung und ein Asperger-Autismus bei impulsiver Persönlichkeit vorlägen. Diese Beurteilung wird durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel gestützt. So wird im vorgelegten klinisch psychologischen Befundbericht Dr. Kien vom 31.07.2023 im Einklang mit der Beurteilung Dris. römisch 40 beschrieben, dass die Beschwerdeführerin an emotional instabiler und impulslabiler Persönlichkeitsstörung, schizoaffektiver Störung, charakteristischen Affektschwankungen zwischen depressiven Minusständen einerseits und überaktiven hypomanischen Erregungs- und Aktivitätszuständen andererseits leide und aktuell eine klinisch schwere Depressionsepisode bestehe, wobei das psychosomatische Krankheitsgeschehen durch Affektstörungen (Depressio und Ängste) verstärkt und die Beschwerdeführerin vor allem unter sozialen Belastungen auch körperlich krank werde, im sozialen Kontext verwirrt und konfus sei und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten würden. Zudem wird in diesem Befund dargestellt, dass der Beschwerdeführerin derzeit eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund mangelnder psychophysischer Belastbarkeit nicht möglich sei. Es ist daher die Beurteilung dieses Leidens unter Richtsatzposition 03.06.02, welche für depressive und manische Störungen mittleren Grades heranzuziehen ist, entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung erfolgt. Da für die Beschwerdeführerin Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, ist für dieses Leiden ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH heranzuziehen, woraus auf Grund der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit dem Leiden in Punkt 1.3.2., dem Ehler-Danlos-Syndrom, die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH resultiert.
Das unter Punkt 1.3.4. dargestellte Leiden einer rezidivierenden Migräne wird unter Bedachtnahme auf den medizinischen Sachverständigenbeweis zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen, da es befunddokumentiert ist. Die Beurteilung dieses Leidens erfolgt unter Richtsatzposition 04.11.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, da nach medizinischer Einschätzung eine leichte Verlaufsform vorliege, lediglich rezidivierende Kopfschmerzen bestünden und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Diese Beurteilung bestätigend wird im vorgelegten Befund Dr. Kirisits, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.05.2023 dargestellt, dass eine Migräne mit Aura bestehe und es zu 8 bis 10 Kopfschmerztagen im Monat komme.
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt und resultiert aus den ergänzenden, im Vorfeld der Vorlage der Verwaltungssache an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde eingelangten Beweismitteln und den darin dokumentierten medizinischen Aspekten die geänderte Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der im eingeholten Gutachten
Dris. XXXX erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, sondern wurde im Rahmen einer Stellungnahme um ehestmögliche Erlassung des Erkenntnisses ersucht.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der im eingeholten Gutachten , Dris. römisch 40 erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, sondern wurde im Rahmen einer Stellungnahme um ehestmögliche Erlassung des Erkenntnisses ersucht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Als Ermächtigung in diesem Sinne kommt § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in Betracht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Ermächtigung in diesem Sinne kommt Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Betracht. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 40 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 40 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel hat die belangte Behörde ein neuerliches und auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten durch eine Sachverständige für Psychiatrie eingeholt, welches letztlich die Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 vH nach sich gezogen hat. Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses liegen damit vor, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens hat die belangte Behörde sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Beurteilung der vorliegenden Funktionseinschränkungen auf den Sachverständigenbeweis gestützt und auch die im Einzelfall erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin jeweils ergänzender Sachverständigenexpertise unterzogen.
Im Rahmen des vor der belangten Behörde geführten Vorverfahrens zum Beschwerdeverfahren wurde das erstattete Beschwerdevorbringen samt vorgelegter Beweismittel durch die Einholung eines weiteren auf persönlich-fachärztlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachtens einer neuerlichen Überprüfung zugeführt.
Der im Beschwerdeverfahren im Stadium des Vorverfahrens erhobene Sachverständigenbeweis hat aufgrund des Beschwerdevorbringens und den damit vorgelegten medizinischen Beweismitteln einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH ergeben und wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultierte daraus die geänderte Beurteilung des festgestellten Grades der Behinderung. Die Parteien haben vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis im Rahmen des zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet, vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit eingebrachter Stellungnahme um ehestmögliche Erlassung des Erkenntnisses ersucht.
Fragen der Beweiswürdigung liegen zum Entscheidungszeitpunkt vor diesem Hintergrund ebenso wenig vor wie Bestreitungen von Tatsachenfeststellungen und ist der Sachverhalt im Ergebnis geklärt. Die Aktenlage lässt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist, zumal dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen wird und die belangte Behörde das von ihr selbst eingeholte Sachverständigengutachten nicht in Zweifel gezogen hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Fragen der Beweiswürdigung liegen zum Entscheidungszeitpunkt vor diesem Hintergrund ebenso wenig vor wie Bestreitungen von Tatsachenfeststellungen und ist der Sachverhalt im Ergebnis geklärt. Die Aktenlage lässt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist, zumal dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen wird und die belangte Behörde das von ihr selbst eingeholte Sachverständigengutachten nicht in Zweifel gezogen hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W604.2277096.1.00Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023