Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
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W269 2243242-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 06.03.2021, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, 15 StGB und § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft vom 09.09.2020 bis 02.03.2021 angerechnet. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 06.03.2021, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Verbrechen der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, 15 StGB und Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft vom 09.09.2020 bis 02.03.2021 angerechnet.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 28.06.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023, XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 28.06.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023, römisch 40 , stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2022 vorzeitig bedingt entlassen und wurde eine Probezeit von drei Jahren angeordnet.
5. Am 02.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Z 4 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Durch das Schlepperunwesen werde die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses komme es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des subsidiär Schutzberechtigten gelegen sei, sondern müsse ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Schutzberechtigten bestehen, da mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet werde und Österreich damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Darüber hinaus sei seit seiner Verurteilung noch ein zu kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Durch das Schlepperunwesen werde die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses komme es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des subsidiär Schutzberechtigten gelegen sei, sondern müsse ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Schutzberechtigten bestehen, da mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet werde und Österreich damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Darüber hinaus sei seit seiner Verurteilung noch ein zu kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es sich beim Verbrechen der Schlepperei um einen Gefallen für einen Freund gehandelt habe und weder Geld noch Gewalt im Spiel gewesen seien. Es sei ihm mittlerweile bewusst, dass er illegal gehandelt habe und habe die milde Strafe des Gerichtes akzeptiert. Er sei für seine Unwissenheit zwei Jahre eingesperrt worden. Er habe nie die Absicht gehabt Österreich zu schaden und wolle das in Zukunft auch nicht. Er benötige den Reisepass für eine Familienzusammenführung, diverse Anmeldungen und Weiterbildungen und bei Wohnungsanmeldungen. Das ÖIF und die Arbeit würden ebenfalls immer wieder den Reisepass verlangen. Ferner habe er eine Schwester in Deutschland, welche er seit fünf Jahren nicht gesehen habe, die er gerne besuchen wolle.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 30.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens. Ihm kommt der Status eines Asylberechtigten zu.
Am 19.06.2018 wurde ihm ein bis 18.06.2023 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2021 wegen der Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, 15 StGB und § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurden dem Beschwerdeführer Vorhaften vom 09.09.2020 bis 02.03.2021 angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2021 wegen der Verbrechen der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, 15 StGB und Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurden dem Beschwerdeführer Vorhaften vom 09.09.2020 bis 02.03.2021 angerechnet.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert und zu fördern versucht hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er im Zuge nachstehender Schlepperfahrten auf der Fahrtstrecke von Ungarn, Slowenien und Italien über Österreich nach Deutschland arbeitsteilig tätig wurde und zwarDieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern (Paragraph 12, StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert und zu fördern versucht hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) und teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er im Zuge nachstehender Schlepperfahrten auf der Fahrtstrecke von Ungarn, Slowenien und Italien über Österreich nach Deutschland arbeitsteilig tätig wurde und zwar
1. im Zeitraum zwischen 17.11.2019 und 18.11.2019 hinsichtlich dreier Personen unbekannter Herkunft von Ungarn (Pörböly) nach Österreich, indem er und ein Mittäter sich mit dem Pkw in den Nachtstunden in das ungarisch-serbische Grenzgebiet begaben, die Fremden aufnahmen und nach Österreich brachten, wobei der Beschwerdeführer als Beifahrer fungierte und ein Beweisvideo über die Ankunft der Fremden in Österreich anfertigte;
2. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 09.02.2020 hinsichtlich einer Person unbekannter Herkunft von einem Nachbarstaat nach Österreich, indem er gemeinsam mit zumindest einem seiner mitangeklagten Brüder den Fremden abholte und in einem Pkw nach Österreich brachte, wofür er EUR 1.700,00 als Schlepperlohn sogleich erhielt und zu einem späteren Zeitpunkt von dem Fremden weiteres Geld forderte;
3. im Zeitraum zwischen 08.03.2020 und 16.03.2020 hinsichtlich fünf Personen unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem ein Mittäter die von einem der Fremden benützte Rufnummer an ihn weiterleitete und er mit dem Fremden die Details der Route und eine mögliche Abholung der Personen telefonisch verhandelte, wobei es im Zweifel beim Versuch blieb;
4. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 30.01.2020 hinsichtlich einer Person namens „K“ von Österreich nach Deutschland, indem er und ein Mittäter diesen bei sich zu Hause unterbrachten und anschließend nach Deutschland beförderten, wobei sie vorerst nicht den gesamten Schlepperlohn erhielten und in weiterer Folge über einen in Deutschland aufhältigen, unbekannten Mittäter alias „J“ den Außenstand eintrieben;
5. am 19.01.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Österreich nach Deutschland (Berlin), indem er und zwei Mittäter diese in einem Fahrzeug beförderten, wobei einer das Fahrzeug lenkte, der Beschwerdeführer als Beifahrer fungierte und der andere Mittäter die Fahrt telefonisch überwachte;
6. im Zeitraum zwischen 20.10.2019 und 03.11.2019 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Ungarn über Österreich und weiter nach Deutschland, indem er mit einem der Fremden, die Einzelheiten der Schleppung im Vorfeld besprach, den Kontakt zu einem Mittäter herstellte und dieser die Fremden mit einem Fahrzeug in Ungarn abholte und nach Deutschland beförderte;
7. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 09.09.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Ungarn über Österreich und weiter nach Deutschland, indem er mit einem unbekannten Fremden alias „S“, der eine türkische Telefonnummer verwendete, Kontakt aufnahm und mit diesem den Ablauf der Schleppung vorab besprach und ein Mittäter die Personen an einem Treffpunkt abholen sollte. 1. im Zeitraum zwischen 17.11.2019 und 18.11.2019 hinsichtlich dreier Personen unbekannter Herkunft von Ungarn (Pörböly) nach Österreich, indem er und ein Mittäter sich mit dem Pkw in den Nachtstunden in das ungarisch-serbische Grenzgebiet begaben, die Fremden aufnahmen und nach Österreich brachten, wobei der Beschwerdeführer als Beifahrer fungierte und ein Beweisvideo über die Ankunft der Fremden in Österreich anfertigte;, 2. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 09.02.2020 hinsichtlich einer Person unbekannter Herkunft von einem Nachbarstaat nach Österreich, indem er gemeinsam mit zumindest einem seiner mitangeklagten Brüder den Fremden abholte und in einem Pkw nach Österreich brachte, wofür er EUR 1.700,00 als Schlepperlohn sogleich erhielt und zu einem späteren Zeitpunkt von dem Fremden weiteres Geld forderte;, 3. im Zeitraum zwischen 08.03.2020 und 16.03.2020 hinsichtlich fünf Personen unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem ein Mittäter die von einem der Fremden benützte Rufnummer an ihn weiterleitete und er mit dem Fremden die Details der Route und eine mögliche Abholung der Personen telefonisch verhandelte, wobei es im Zweifel beim Versuch blieb;, 4. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 30.01.2020 hinsichtlich einer Person namens „K“ von Österreich nach Deutschland, indem er und ein Mittäter diesen bei sich zu Hause unterbrachten und anschließend nach Deutschland beförderten, wobei sie vorerst nicht den gesamten Schlepperlohn erhielten und in weiterer Folge über einen in Deutschland aufhältigen, unbekannten Mittäter alias „J“ den Außenstand eintrieben;, 5. am 19.01.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Österreich nach Deutschland (Berlin), indem er und zwei Mittäter diese in einem Fahrzeug beförderten, wobei einer das Fahrzeug lenkte, der Beschwerdeführer als Beifahrer fungierte und der andere Mittäter die Fahrt telefonisch überwachte;, 6. im Zeitraum zwischen 20.10.2019 und 03.11.2019 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Ungarn über Österreich und weiter nach Deutschland, indem er mit einem der Fremden, die Einzelheiten der Schleppung im Vorfeld besprach, den Kontakt zu einem Mittäter herstellte und dieser die Fremden mit einem Fahrzeug in Ungarn abholte und nach Deutschland beförderte;, 7. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 09.09.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Ungarn über Österreich und weiter nach Deutschland, indem er mit einem unbekannten Fremden alias „S“, der eine türkische Telefonnummer verwendete, Kontakt aufnahm und mit diesem den Ablauf der Schleppung vorab besprach und ein Mittäter die Personen an einem Treffpunkt abholen sollte.
Im Zuge der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das umfassende Geständnis und dass es einmal beim Versuch geblieben ist, strafmildernd gewertet, erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2022 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Am 02.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.Am 02.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister (ZMR).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten auszugsweise:
„Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
[…]Paragraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass, […]
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken; […]
(1a) – (2) […]
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) – (4) […]
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 92 FPG, E9, mit Hinweis auf VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 bzw. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, Schlepperei). Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 92, FPG, E9, mit Hinweis auf VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 bzw. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, Schlepperei).
Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 mit Hinweis auf VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 mit Hinweis auf VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).
3.3. Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.3.3. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Gerade der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen strafgerichtlich verurteilt worden ist, stellt jedenfalls eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits während des Besitzes eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).Gerade der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen strafgerichtlich verurteilt worden ist, stellt jedenfalls eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits während des Besitzes eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).
Die vom Fremden über einen Zeitraum von sieben Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei indiziert eine große Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0314).Die vom Fremden über einen Zeitraum von sieben Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei indiziert eine große Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 10.4.2014, 2013/22/0314).
Da der Beschwerdeführer im Zeitraum der verübten Tathandlungen im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses war und diesen zur Verübung der Taten verwendete, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Ausstellung eines Konventionsreisepasses diesen zur erneuten Begehung eines derartigen Deliktes verwenden würde. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass er sein Verbrechen gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübte. In Anbetracht dieser Umstände ist die neuerliche Tatbegehung des einschlägig verurteilten Beschwerdeführers jedenfalls zu befürchten.
3.4. Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.3.4. Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2021 wegen der Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, 15 StGB und § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Er befand sich von 09.09.2020 bis 02.03.2021 in Untersuchungshaft (sohin fünf Monate und 21 Tage) und von 02.03.2021 bis 09.01.2022 (sohin 10 Monate und sieben Tage) in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2021 wegen der Verbrechen der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, 15 StGB und Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Er befand sich von 09.09.2020 bis 02.03.2021 in Untersuchungshaft (sohin fünf Monate und 21 Tage) und von 02.03.2021 bis 09.01.2022 (sohin 10 Monate und sieben Tage) in Strafhaft.
Als Datum der letzten Straftat wird im Strafregisterauszug der 08.09.2020 angegeben, während im Strafurteil von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09.09.2020 die Rede ist. Für die letzten davor liegenden Straftaten ist im Strafurteil der Zeitraum von 08.03.2020 bis 16.03.2020 ausgewiesen. Selbst wenn man bezüglich des Datums der letzten Straftat von einem früheren Zeitpunkt als dem im Strafregisterauszug festgehaltenen 08.09.2020 ausgeht und – für den Beschwerdeführer günstig ausfallend – unter Berücksichtigung der letzten davor liegenden Straftaten den 17.03.2020 als Datum der letzten Straftat annimmt, so ergibt sich folgende Rechnung: Seit dem 17.03.2020 sind bis zum Entscheidungszeitpunkt drei Jahre und acht Monate (= 44 Monate) vergangen. Abzüglich der Haftzeiten im Ausmaß von insgesamt 15 Monaten und 28 Tagen ergibt sich sohin ein Zeitraum von 28 Monaten und zwei Tagen, was einem Zeitraum von zwei Jahren, drei Monaten und 28 Tagen entspricht. Demnach sind seit der letzten Tat (festgesetzt mit dem Folgetag nach der vorletzten Tat, nämlich 17.03.2020) noch nicht drei Jahre vergangen, weshalb gemäß § 92 Abs. 3 FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen und im Rahmen der Prognoseprüfung anzunehmen ist, dass Wiederholungsgefahr besteht. Als Datum der letzten Straftat wird im Strafregisterauszug der 08.09.2020 angegeben, während im Strafurteil von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09.09.2020 die Rede ist. Für die letzten davor liegenden Straftaten ist im Strafurteil der Zeitraum von 08.03.2020 bis 16.03.2020 ausgewiesen. Selbst wenn man bezüglich des Datums der letzten Straftat von einem früheren Zeitpunkt als dem im Strafregisterauszug festgehaltenen 08.09.2020 ausgeht und – für den Beschwerdeführer günstig ausfallend – unter Berücksichtigung der letzten davor liegenden Straftaten den 17.03.2020 als Datum der letzten Straftat annimmt, so ergibt sich folgende Rechnung: Seit dem 17.03.2020 sind bis zum Entscheidungszeitpunkt drei Jahre und acht Monate (= 44 Monate) vergangen. Abzüglich der Haftzeiten im Ausmaß von insgesamt 15 Monaten und 28 Tagen ergibt sich sohin ein Zeitraum von 28 Monaten und zwei Tagen, was einem Zeitraum von zwei Jahren, drei Monaten und 28 Tagen entspricht. Demnach sind seit der letzten Tat (festgesetzt mit dem Folgetag nach der vorletzten Tat, nämlich 17.03.2020) noch nicht drei Jahre vergangen, weshalb gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen und im Rahmen der Prognoseprüfung anzunehmen ist, dass Wiederholungsgefahr besteht.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Ergänzend ist anzuführen, dass in Anbetracht des wiederholten gewerbsmäßigen Fehlverhaltens, das der Beschwerdeführer zudem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat, der seither verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um von einem Wegfall oder einer doch erheblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr, sich neuerlich an Schlepperaktivitäten zu beteiligen, ausgehen zu können.
Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er benötige den Reisepass, um seine Schwester in Deutschland zu besuchen, nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er benötige den Reisepass, um seine Schwester in Deutschland zu besuchen, nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Darüber hinaus richtete sich die Beschwerde auch nicht gegen die getroffenen Feststellungen bzw. gegen den der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 92 Abs. 3 FPG, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben, zur Anwendung gelangt, konnte der Sachverhalt auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Darüber hinaus richtete sich die Beschwerde auch nicht gegen die getroffenen Feststellungen bzw. gegen den der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz 3, FPG, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben, zur Anwendung gelangt, konnte der Sachverhalt auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Haftstrafe Konventionsreisepass Reisedokument Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Verbrechen VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W269.2243242.3.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023