Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1aSpruch
,
W112 2200129-1/37E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen die Festnahme am 27.06.2018 und Anhaltung bis 29.06.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen die Festnahme am 27.06.2018 und Anhaltung bis 29.06.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
I. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.833,6 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch eins. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.833,6 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 28,7 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 28,7 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.06.2018, die verhängte Schubhaft, Festnahme und Anhaltung und beantragte, das Bundesveraltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde die Verhängung der Schubhaft, Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklären und dem Bund zum Ersatz der Kosten dieser Beschwerde in Höhe von Schriftsatzaufwand iHv € 737,60, 20% USt iHv € 147,52, Eingabegebühr iHv € 30, insgesamt € 915,12 verpflichten.
Das Bundesamt legte am 06.07.2018 den Verwaltungsakt vor. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 beantragte es, dass die gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand sowie sämtliche weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden. Eine Stellungnahme erstattete es nicht.Das Bundesamt legte am 06.07.2018 den Verwaltungsakt vor. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 beantragte es, dass die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand sowie sämtliche weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden. Eine Stellungnahme erstattete es nicht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.07.2018 von 14:00 bis 16:20 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, sein Vertreter und der Dolmetscher teil, das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG auch im Umfang der Verhandlungskosten und des Barauslagenersatzes.In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG auch im Umfang der Verhandlungskosten und des Barauslagenersatzes.
Mit dem am 10.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2018 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und erklärte gleichzeitig die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 29.06.2018 bis 10.07.2018 für rechtswidrig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz und über die Anträge auf Kostenersatz wurden einer separaten Entscheidung vorbehalten.Mit dem am 10.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2018 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und erklärte gleichzeitig die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 29.06.2018 bis 10.07.2018 für rechtswidrig. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz und über die Anträge auf Kostenersatz wurden einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des am 10.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das am 10.07.2018 mündlich verkündete Erkenntnis am 09.01.2018 gekürzt aus.
Mit Erkenntnis vom 10.01.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab und behielt den Abspruch über den Kostenersatz einer gesonderten Entscheidung vor.Mit Erkenntnis vom 10.01.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet ab und behielt den Abspruch über den Kostenersatz einer gesonderten Entscheidung vor.
Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben.
3. Mit Schriftsätzen vom 30.08.2018 und 03.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Abspruch über den Barauslagen- und Kostenersatz.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Honorarnote des Dolmetschers ein.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag, über den Barauslagen- und Kostenersatz abzusprechen. Eine Stellungnahme zur Honorarnote des Dolmetschers erstattete er nicht.
Mit Beschluss vom 03.04.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht nachträglich die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 144,10.Mit Beschluss vom 03.04.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht nachträglich die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 144,10.
Mit Beschluss vom 11.07.2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 10.07.2018 iHv € 144,10 auf und trug dem Beschwerdeführer auf, den Betrag von € 144,10 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.Mit Beschluss vom 11.07.2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 10.07.2018 iHv € 144,10 auf und trug dem Beschwerdeführer auf, den Betrag von € 144,10 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag, über den Barauslagen- und Kostenersatz abzusprechen. Die Einzahlung des Barauslagenersatzes wies er nicht nach.
Da der Beschwerdeführer den Barauslagenersatz nicht beglich, betrieb das Magistrat der Stadt WIEN das Exekutionsverfahren. Im AUGUST 2023 wurde die Forderung komplett eingebracht. Diese Information langte am 14.11.2023 in der Gerichtsabteilung W112 ein.
5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. § 47 Abs. 5 VwGG ist gemäß Abs. 3a sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist gemäß Absatz 3 a, sinngemäß anzuwenden.
Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß § 52 Abs. 1 VwGG so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGG so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.
Der Beschwerdeführer focht einerseits die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme an, andererseits den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Betreffend die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme hat infolge Beschwerdeabweisung das Bundesamt obsiegt, betreffend den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft der Beschwerdeführer.
3. Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/02/0071).
Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht gemäß § 35 VwGVG 2014 (der iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Fremden kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002; 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 19.09.2019, Ra 2019/21/0169; vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht gemäß Paragraph 35, VwGVG 2014 (der in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Fremden kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002; 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 19.09.2019, Ra 2019/21/0169; vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).
Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf § 79a (alt) AVG beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228; 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).Nach der zu Paragraph 79 a, AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt vergleiche VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf Paragraph 35, VwGVG ist zu bejahen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf Paragraph 79 a, (alt) AVG beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228; 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).
Nach der – zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen – Judikatur (vgl. etwa VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277, mwN) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, sowie VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090, jeweils mwN).Nach der – zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen – Judikatur vergleiche etwa VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277, mwN) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, sowie VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090, jeweils mwN).
Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG andererseits stellten keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar: Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung (etwa eines Strafgerichtes, beispielsweise in Haft) angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt versteht es sich von selbst, dass nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nachfolgt.Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG andererseits stellten keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar: Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung (etwa eines Strafgerichtes, beispielsweise in Haft) angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt versteht es sich von selbst, dass nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nachfolgt.
Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch (etwa was den konkret herangezogenen Festnahmegrund nach § 34 BFA-VG anlangt) einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FPG normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; vgl. in diesem Sinn das zum Verhältnis von Schubhaft und Abschiebung ergangene Erkenntnis VwGH 11. 06 2013, 2012/21/0010, mwN).Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch (etwa was den konkret herangezogenen Festnahmegrund nach Paragraph 34, BFA-VG anlangt) einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FPG normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; vergleiche in diesem Sinn das zum Verhältnis von Schubhaft und Abschiebung ergangene Erkenntnis VwGH 11. 06 2013, 2012/21/0010, mwN).
Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist. Da der Revisionswerber im Umfang der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme sowie der in der Folge (bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides) andauernden Anhaltung, also nach dem Gesagten mit einem gesondert zu beurteilenden Verwaltungsakt, als zur Gänze unterlegen anzusehen ist, gebührt dem Bundesamt insoweit Kostenersatz, nicht jedoch dem Beschwerdeführer (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161).Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist. Da der Revisionswerber im Umfang der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme sowie der in der Folge (bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides) andauernden Anhaltung, also nach dem Gesagten mit einem gesondert zu beurteilenden Verwaltungsakt, als zur Gänze unterlegen anzusehen ist, gebührt dem Bundesamt insoweit Kostenersatz, nicht jedoch dem Beschwerdeführer (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161).
Der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG ist hingegen ein Teil der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240): In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand „Schubhaft“ auszugehen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründete Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228).Der Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ist hingegen ein Teil der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240): In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand „Schubhaft“ auszugehen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründete Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228).
In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand „Schubhaft“ auszugehen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründete Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand „Schubhaft“ auszugehen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründete Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).
Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind also nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113; 19.09.2019, Ra 2019/21/0169; vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind also nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113; 19.09.2019, Ra 2019/21/0169; vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).
Die Beschwerde focht daher zwei Verwaltungsakte an.
Weil das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen und der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft stattgab, hat der Beschwerdeführer betreffend diesen Verwaltungsakt vollständig obsiegt.
Weil das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft abwies, hat das Bundesamt betreffend diesen Verwaltungsakt vollständig obsiegt.
Beiden Parteien steht sohin betreffend den Verwaltungsakt, im Hinblick auf welchen sie vollständig obsiegt haben, Kostenersatz durch die jeweils andere Partei zu.
4. Nach der (gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren) Bestimmung des § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2014/01/0181). Es kommt gemäß § 35 VwGVG für den Ersatzanspruch einer Partei darauf an, in Bezug auf wie viele Verwaltungsakte sie obsiegt (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0169). Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist dieses Antragsprinzip gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG stets zu berücksichtigen und ziffernmäßig verzeichnete Kosten sind nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; siehe zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 59 VwGG VwGH 14.01.2020, Fr 2019/12/0017).4. Nach der (gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren) Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2014/01/0181). Es kommt gemäß Paragraph 35, VwGVG für den Ersatzanspruch einer Partei darauf an, in Bezug auf wie viele Verwaltungsakte sie obsiegt vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0169). Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist dieses Antragsprinzip gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG stets zu berücksichtigen und ziffernmäßig verzeichnete Kosten sind nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; siehe zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 59, VwGG VwGH 14.01.2020, Fr 2019/12/0017).
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Im Fall seines Obsiegens hat der Beschwerdeführernach § 35 VwGVG einen Ersatzanspruch für die ihm auferlegten Barauslagen (vgl. demgegenüber die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in § 70 AsylG 2005; VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009).Im Fall seines Obsiegens hat der Beschwerdeführernach Paragraph 35, VwGVG einen Ersatzanspruch für die ihm auferlegten Barauslagen vergleiche demgegenüber die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in Paragraph 70, AsylG 2005; VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009).
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde den Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 und die Höhe des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 und die Höhe des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00.
Die Eingabengebühr wird im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) – anders als in dem mit 31.12.2013 außer Kraft getretenen § 79a AVG, der den Aufwandersatz bei Maßnahmenbeschwerden im Verfahren vor den UVS regelte, und anders als in § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG die vergleichbare Gebühr nach § 24a VwGG – zwar nicht ausdrücklich angeführt. Einerseits zeigen die angesprochenen Parallelregelungen jedoch, dass der Ersatz einer von der obsiegenden Partei im betreffenden Verfahren entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent ist, und andererseits bringen die ErläutRV zu § 35 VwGVG 2014 (2009 BlgNR 24. GP 8) deutlich zum Ausdruck, dass von den bisherigen Anordnungen des § 79a AVG im Ergebnis nicht abgewichen werden sollte („Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht § 79a AVG.“). Das gebietet es, die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen, zumal es sich dabei letztlich iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ – und die nicht mehr in Form von Stempelmarken, auf die § 79a Abs. 4 Z 1 AVG erkennbar Bezug genommen hatte, zu entrichten sind – handelt (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Die Eingabengebühr wird im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) – anders als in dem mit 31.12.2013 außer Kraft getretenen Paragraph 79 a, AVG, der den Aufwandersatz bei Maßnahmenbeschwerden im Verfahren vor den UVS regelte, und anders als in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG die vergleichbare Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG – zwar nicht ausdrücklich angeführt. Einerseits zeigen die angesprochenen Parallelregelungen jedoch, dass der Ersatz einer von der obsiegenden Partei im betreffenden Verfahren entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent ist, und andererseits bringen die ErläutRV zu Paragraph 35, VwGVG 2014 (2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8) deutlich zum Ausdruck, dass von den bisherigen Anordnungen des Paragraph 79 a, AVG im Ergebnis nicht abgewichen werden sollte („Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht Paragraph 79 a, AVG.“). Das gebietet es, die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen, zumal es sich dabei letztlich iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ – und die nicht mehr in Form von Stempelmarken, auf die Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG erkennbar Bezug genommen hatte, zu entrichten sind – handelt (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
Die Eingabengebühr zählt sohin zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033), wenn sie vom Beschwerdeführer tatsächlich entrichtet wurde (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033).Die Eingabengebühr zählt sohin zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033), wenn sie vom Beschwerdeführer tatsächlich entrichtet wurde (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes und Ersatzes der Barauslagen in der hg. mündlichen Verhandlung war sohin rechtzeitig.
Dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei gebührt daher der Zuspruch von Kosten für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand iHv € 737,60 und € 922 sowie der Ersatz der Barauslagen für Eingabengebühr iHv € 30 und Dolmetscherkosten iHv € 144,10, die er beide tatsächlich entrichtete. Sohin gebührt ihm Kostenersatz iHv 1.833,60. Das Mehrbegehren iHv 147,52, die der Beschwerdeführer betreffend den Schriftsatzaufwand zusätzlich als Umsatzsteuerersatz verzeichnete, ist mangels Rechtsgrundes abzuweisen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer sohin Kosten iHv € 1.833,60 zu ersetzen.
Das Bundesamt beantragte in der – sprachlich verunglückten – Eingabe vom 10.07.2018 Schriftsatzaufwand und den Ersatz aller weiteren Gebühren und Aufwendungen in diesem Verfahren, sohin Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand. Da das Bundesamt an der Verhandlung nicht teilnahm und keine Stellungnahme erstattete, gebührt ihm als obsiegende Partei nur der Ersatz des Vorlageaufwandes.
Nach der hg. Rechtsprechung ist bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht (VwGH 22.05.2018, Ra 2017/17/0812; vgl. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde², 71f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).Nach der hg. Rechtsprechung ist bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht (VwGH 22.05.2018, Ra 2017/17/0812; vergleiche Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde², 71f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Da sich die vorgelegten Akten auf beide hg. geprüften Verwaltungsakte bezogen und das Bundesamt betreffend einen obsiegte und den anderen unterlag, gebührt dem Bundesamt nur der Ersatz des halben Vorlageaufwandes iHv € 57,40, sohin € 28,7.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt sohin Kosten iHv € 28,7 zu ersetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ist auf Grund der im Beschluss wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist auf Grund der im Beschluss wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Schlagworte
Anhaltung Aufwandersatz Barauslagen Dolmetschgebühren Eingabengebühr Festnahme Kostenersatz Obsiegen Schriftsatzaufwand Schubhaftverfahren Verfahrenskosten VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2200129.1.00Im RIS seit
09.02.2024Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024