Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
AlVG §10Spruch
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L517 2271010-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. ENNSMANN und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.11.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2023, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. ENNSMANN und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.11.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2023, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2017, XXXX , wird gem. § 28 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufgehoben.A) römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2017, römisch 40 , wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
07.03.2022 – Betreuungsvereinbarung zwischen XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) und dem AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) 07.03.2022 – Betreuungsvereinbarung zwischen römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) und dem AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)
12.10.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS an die bP als Hilfsarbeiter wechselnder Art in der Pension XXXX in XXXX 12.10.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS an die bP als Hilfsarbeiter wechselnder Art in der Pension römisch 40 in römisch 40
14.10.2022 – Bewerbung der bP
17.10.2022 - Anruf der bP beim AMS
18.10.2022 – Betreuungsvereinbarung zwischen der bP und dem AMS
18.10.2022 – Anruf der bP beim AMS
07.11.2022 – Anruf der bP beim AMS
11.11.2022 – Niederschrift
30.11.2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust 17.10.2022 – 27.11.2022
12.12.2022 – Beschwerde der bP
02.01.2023 – Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers
03.01.2023 – Parteiengehör
23.01.2023 – Stellungnahme der bP
08.03.2023 – arbeitsmedizinisches Gutachten
05.04.2023 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
12.04.2023 – Vorlageantrag der bP
24.04.2023 – Dienstantritt der bP bei der XXXX 24.04.2023 – Dienstantritt der bP bei der römisch 40
28.04.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
06.10.2023 – Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen an bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP war zuletzt vom 11.05.2022 bis 07.09.2022 in einer Beschäftigung bei der XXXX . Seit 27.09.2022 bezog sie beim AMS Arbeitslosengeld. Die bP war zuletzt vom 11.05.2022 bis 07.09.2022 in einer Beschäftigung bei der römisch 40 . Seit 27.09.2022 bezog sie beim AMS Arbeitslosengeld.
Das AMS hatte der bP am 12.10.2022 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. XXXX , als Hilfsarbeiter wechselnder Art für die Wintersaison in der XXXX im Zentrum von XXXX , mit einer mindestens kollektivvertraglichen Entlohnung EURO XXXX ,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, verbindlich zugewiesen. Unterkunft und Verpflegung wurden angeboten. Dem Stellenangebot ist zu entnehmen, dass Bewerbungen telefonisch an Herrn XXXX zu erfolgen haben.
Das AMS hatte der bP am 12.10.2022 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. römisch 40 , als Hilfsarbeiter wechselnder Art für die Wintersaison in der römisch 40 im Zentrum von römisch 40 , mit einer mindestens kollektivvertraglichen Entlohnung EURO römisch 40 ,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, verbindlich zugewiesen. Unterkunft und Verpflegung wurden angeboten. Dem Stellenangebot ist zu entnehmen, dass Bewerbungen telefonisch an Herrn römisch 40 zu erfolgen haben.,
In den Betreuungsvereinbarungen, welche zwischen der bP und dem AMS am 07.03.2022 und am 18.10.2022 geschlossen wurden, ist der vereinbarte Arbeitsort jeweils mit Österreich angegeben. Beide Betreuungsvereinbarungen enthalten einen Hinweis darauf, dass eine überregionale Vermittlung möglich sei und dass der Arbeitslose keinen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsort hat.
In den Betreuungsvereinbarungen, welche zwischen der bP und dem AMS am 07.03.2022 und am 18.10.2022 geschlossen wurden, ist der vereinbarte Arbeitsort jeweils mit Österreich angegeben. Beide Betreuungsvereinbarungen enthalten einen Hinweis darauf, dass eine überregionale Vermittlung möglich sei und dass der Arbeitslose keinen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsort hat. ,
Am 14.10.2022 erfolgte die Bewerbung der bP wie gefordert telefonisch an Herrn XXXX . Anschließend schrieb die bP an den Dienstgeber folgende Mail: „Sehr geehrter Herr XXXX ! Ich schreibe Ihnen wie eben telefonisch besprochen bezüglich der ausgeschriebenen Stelle als Hilfsarbeiter. Da ich den Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann, bitte ich Sie dies dem AMS mitzuteilen, dass ich mich beworben habe, aber das Dienstverhältnis mangels Erreichbarkeit nicht möglich ist.“Am 14.10.2022 erfolgte die Bewerbung der bP wie gefordert telefonisch an Herrn römisch 40 . Anschließend schrieb die bP an den Dienstgeber folgende Mail: „Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Ich schreibe Ihnen wie eben telefonisch besprochen bezüglich der ausgeschriebenen Stelle als Hilfsarbeiter. Da ich den Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann, bitte ich Sie dies dem AMS mitzuteilen, dass ich mich beworben habe, aber das Dienstverhältnis mangels Erreichbarkeit nicht möglich ist.“
Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, die Stelle in der Pension XXXX wurde Mitte Dezember 2022 besetzt.Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, die Stelle in der Pension römisch 40 wurde Mitte Dezember 2022 besetzt.
Die bP hatte am 17.10.2022 bei der Serviceline des AMS angerufen. Dazu hielt das AMS fest: „laut Kunden: nicht mit Öffis erreichbar, Kunde informiert, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, da sagt Kunde: er habe Haustiere und die gibt er mit Sicherheit nicht ins Tierheim.“
Am 07.11.2022 kontaktierte die bP nochmals die Serviceline des AMS und erkundigte sich warum ihre Leistung eingestellt worden sei. Die bP wurde über die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers informiert und dass alles beim Termin am 11.11.2022 geklärt werde. Die bP gab abermals bekannt, dass sie wegen ihrer Haustiere nicht überregional vermittelt werden wolle und der Betrieb bei tätlicher Heimreise mit Öffis nicht erreichbar sei.
Am 07.11.2022 kontaktierte die bP nochmals die Serviceline des AMS und erkundigte sich warum ihre Leistung eingestellt worden sei. Die bP wurde über die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers informiert und dass alles beim Termin am 11.11.2022 geklärt werde. Die bP gab abermals bekannt, dass sie wegen ihrer Haustiere nicht überregional vermittelt werden wolle und der Betrieb bei tätlicher Heimreise mit Öffis nicht erreichbar sei.,
Im Zuge einer Niederschrift hat die bP am 11.11.2022 vor dem AMS erklärt: „Die Stelle ist nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Und ich will eine tägliche Heimkehr wegen meinen Tieren. Zur Info: Einen Führerschein besitze ich jedoch kein PKW!“
Mit Bescheid vom 30.11.2022, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum 17.10.2022 bis 27.11.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben durch Ihr Verhalten im Zuge der Bewerbung bei der Firma XXXX eine mögliche Arbeitsarbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Mit Bescheid vom 30.11.2022, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum 17.10.2022 bis 27.11.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben durch Ihr Verhalten im Zuge der Bewerbung bei der Firma römisch 40 eine mögliche Arbeitsarbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“,
Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 12.12.2022 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr im Zeitraum von 17.10.2022 bis 27.11.2022 das Arbeitslosengeld zuerkannt werde. Außerdem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu eine Nachsicht der Sperre. Als Beschwerdegründe bracht sie vor: „Ich habe entsprechend des Stellenangebotes mit der Fa. XXXX Kontakt aufgenommen. Ich teilte am 14.10.2022 telefonisch mit, dass ich wegen der Stelle als Hausarbeiter + Küchenhilfe anrufe und würde mich gerne auf diese Stelle bewerben und ersuchte um Bekanntgabe einer E-Mailadresse. Herr XXXX hat mir die E-Mail-Adresse bekanntgegeben. Weiteres teilte ich mit, dass ich täglich nach Hause fahren muss, da ich 5 Katzen zu betreuen habe. Herr XXXX frage mich darauf, ob ich einen Führerschein habe und ich teilte mit, dass ich einen Führerschein habe, jedoch kein Auto. Herr XXXX antwortete mir darauf, dass die Stelle ohnedies bereits vergeben ist. Ich habe mich nach dem Telefonat dennoch per E-Mail beworben. Der E-Mail-Verlauf liegt bereits beim AMS XXXX auf. […] Da zum Zeitpunkt meiner Bewerbung die Stelle bereits vergeben war, habe ich das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses nicht verschuldet. Ich habe bereits mehrfach bei meinem AMS-Betreuer Hr. XXXX deponiert, dass ich täglich nach Hause fahren muss, da ich Betreuungspflichten für 5 Katzen habe. Dabei habe ich zwei Katzen von meinem Vater geerbt. Mein Vater hat leider am 10.05.2019 Selbstmord begangen. Diese Katzen haben für mich einen großen emotionalen Wert und ich benötige sie für meine psychische Gesundheit. Weiters habe ich Betreuungspflichten gegenüber meiner Mutter. Sie ist leider Alkoholkrank und es ist notwendig, dass ich regelmäßig bei ihr eine Nachschau durchführe. Insbesondere auch aufgrund meiner kranken Mutter ist eine tägliche Heimkehr notwendig. Das überregionale Stellenangebot war mit daher nicht zumutbar. Weiters ist es mir gesundheitlich nicht möglich in einer Küche zu arbeiten, da ich aufgrund meiner Lungenerkrankung keine Arbeit mit Stress verrichten darf. Die Stelle war mir daher auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.“
Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 12.12.2022 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr im Zeitraum von 17.10.2022 bis 27.11.2022 das Arbeitslosengeld zuerkannt werde. Außerdem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu eine Nachsicht der Sperre. Als Beschwerdegründe bracht sie vor: „Ich habe entsprechend des Stellenangebotes mit der Fa. römisch 40 Kontakt aufgenommen. Ich teilte am 14.10.2022 telefonisch mit, dass ich wegen der Stelle als Hausarbeiter + Küchenhilfe anrufe und würde mich gerne auf diese Stelle bewerben und ersuchte um Bekanntgabe einer E-Mailadresse. Herr römisch 40 hat mir die E-Mail-Adresse bekanntgegeben. Weiteres teilte ich mit, dass ich täglich nach Hause fahren muss, da ich 5 Katzen zu betreuen habe. Herr römisch 40 frage mich darauf, ob ich einen Führerschein habe und ich teilte mit, dass ich einen Führerschein habe, jedoch kein Auto. Herr römisch 40 antwortete mir darauf, dass die Stelle ohnedies bereits vergeben ist. Ich habe mich nach dem Telefonat dennoch per E-Mail beworben. Der E-Mail-Verlauf liegt bereits beim AMS römisch 40 auf. […] Da zum Zeitpunkt meiner Bewerbung die Stelle bereits vergeben war, habe ich das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses nicht verschuldet. Ich habe bereits mehrfach bei meinem AMS-Betreuer Hr. römisch 40 deponiert, dass ich täglich nach Hause fahren muss, da ich Betreuungspflichten für 5 Katzen habe. Dabei habe ich zwei Katzen von meinem Vater geerbt. Mein Vater hat leider am 10.05.2019 Selbstmord begangen. Diese Katzen haben für mich einen großen emotionalen Wert und ich benötige sie für meine psychische Gesundheit. Weiters habe ich Betreuungspflichten gegenüber meiner Mutter. Sie ist leider Alkoholkrank und es ist notwendig, dass ich regelmäßig bei ihr eine Nachschau durchführe. Insbesondere auch aufgrund meiner kranken Mutter ist eine tägliche Heimkehr notwendig. Das überregionale Stellenangebot war mit daher nicht zumutbar. Weiters ist es mir gesundheitlich nicht möglich in einer Küche zu arbeiten, da ich aufgrund meiner Lungenerkrankung keine Arbeit mit Stress verrichten darf. Die Stelle war mir daher auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.“,
Nachgefragt, gab der potentielle Dienstgeber am 02.01.2023 eine telefonische Stellungnahme ab: „Herr XXXX hat am 14.10.2022 angerufen. Er hat gesagt, dass er von XXXX ist und jeden Tag nach Hause fahren muss. Damit ist nicht zur Debatte gestanden, dass er anfangen kann. Daher ist es zur Einstellung nicht gekommen. Es hat auch keine Rolle mehr gespielt, ob er sich per E-Mail beworben hat oder nicht. Die Stelle war ca. Mitte Dezember 2022 besetzt.“ Nachgefragt, gab der potentielle Dienstgeber am 02.01.2023 eine telefonische Stellungnahme ab: „Herr römisch 40 hat am 14.10.2022 angerufen. Er hat gesagt, dass er von römisch 40 ist und jeden Tag nach Hause fahren muss. Damit ist nicht zur Debatte gestanden, dass er anfangen kann. Daher ist es zur Einstellung nicht gekommen. Es hat auch keine Rolle mehr gespielt, ob er sich per E-Mail beworben hat oder nicht. Die Stelle war ca. Mitte Dezember 2022 besetzt.“
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 03.01.2023, wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Das AMS fordert die bP auf, bezüglich der Betreuungspflichten gegenüber der Mutter konkret darzulegen, wie, in welchem zeitlichen Ausmaß und wo (etwa im gemeinsamen Haushalt) sie ihre Mutter zu versorgen habe und bekannt zu geben, ob ihre Mutter im Pflegegeldbezug stehe, wenn ja, in welcher Pflegestufe. Ferner wurde die bP aufgefordert bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen aktuelle, ihr bereits vorliegende, (fach-)ärztliche Befunde und Gutachten, verordnete Therapien und/oder Medikationen in Vorlage zu bringen. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 17.01.2023 schriftlich Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 03.01.2023, wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Das AMS fordert die bP auf, bezüglich der Betreuungspflichten gegenüber der Mutter konkret darzulegen, wie, in welchem zeitlichen Ausmaß und wo (etwa im gemeinsamen Haushalt) sie ihre Mutter zu versorgen habe und bekannt zu geben, ob ihre Mutter im Pflegegeldbezug stehe, wenn ja, in welcher Pflegestufe. Ferner wurde die bP aufgefordert bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen aktuelle, ihr bereits vorliegende, (fach-)ärztliche Befunde und Gutachten, verordnete Therapien und/oder Medikationen in Vorlage zu bringen. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 17.01.2023 schriftlich Stellung zu nehmen.,
Fristgerecht brachte die bP am 23.01.2023, folgende Stellungnahme ein: „Ich möchte folgende Stellungnahme abgeben bzw. Unterlagen einreichen. Zu dem Punkt meiner Mutter möchte ich angeben daß meine Mutter seit Juni 2012 Alkoholkrank ist und im Jahr 2017 einen Selbstmordversuch probiert hat. Seither bin ich regelmäßig bei meiner Mutter zu Besuch gewesen. Meine Mutter ist in Pension und bekommt kein Pflegegeld. Bezüglich meiner Lungenkrankheit lege ich diverse Arztbriefe und ein Attest vom Lungenfacharzt bei. Diesbezüglich möchte ich noch Erwähnen daß der Lungenfacharzt einen Antrag bei der OÖGKK gestellt hat auf Reha. Ich weiß nur nicht ob 4 oder 6 Wochen.“ Die bP fügte dem Schreiben einen Befund eines FA für Lungenkrankheiten vom 16.01.2023 inklusive Untersuchungsergebnisse von XXXX bei.
Fristgerecht brachte die bP am 23.01.2023, folgende Stellungnahme ein: „Ich möchte folgende Stellungnahme abgeben bzw. Unterlagen einreichen. Zu dem Punkt meiner Mutter möchte ich angeben daß meine Mutter seit Juni 2012 Alkoholkrank ist und im Jahr 2017 einen Selbstmordversuch probiert hat. Seither bin ich regelmäßig bei meiner Mutter zu Besuch gewesen. Meine Mutter ist in Pension und bekommt kein Pflegegeld. Bezüglich meiner Lungenkrankheit lege ich diverse Arztbriefe und ein Attest vom Lungenfacharzt bei. Diesbezüglich möchte ich noch Erwähnen daß der Lungenfacharzt einen Antrag bei der OÖGKK gestellt hat auf Reha. Ich weiß nur nicht ob 4 oder 6 Wochen.“ Die bP fügte dem Schreiben einen Befund eines FA für Lungenkrankheiten vom 16.01.2023 inklusive Untersuchungsergebnisse von römisch 40 bei.,
Aufgrund der Eingaben der bP beauftragte das AMS am 17.02.2023 ein arbeitsmedizinisches Gutachten, welches am 08.03.2023 erstellt wurde. Der begutachtende Arzt kam zum Ergebnis, dass die Ablehnung der Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art für die Wintersaison in der XXXX aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Arbeitsmedizinische Leistungskalkül und die Zusammenfassung lauten: „Die Tätigkeiten sind beschränkt auf leichte und leicht bis mittelschwere körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen mit fallweise forciertem Arbeitstempo. Auszuschließen sind Tätigkeiten mit inhalatorischen Belastungen. In Zusammenschau mit der mir vorliegenden Arbeitsplatzanalysen vom 28.02.2023 war die Ablehnung beider angebotenen Stellen aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt.“Aufgrund der Eingaben der bP beauftragte das AMS am 17.02.2023 ein arbeitsmedizinisches Gutachten, welches am 08.03.2023 erstellt wurde. Der begutachtende Arzt kam zum Ergebnis, dass die Ablehnung der Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art für die Wintersaison in der römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Arbeitsmedizinische Leistungskalkül und die Zusammenfassung lauten: „Die Tätigkeiten sind beschränkt auf leichte und leicht bis mittelschwere körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen mit fallweise forciertem Arbeitstempo. Auszuschließen sind Tätigkeiten mit inhalatorischen Belastungen. In Zusammenschau mit der mir vorliegenden Arbeitsplatzanalysen vom 28.02.2023 war die Ablehnung beider angebotenen Stellen aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt.“
Mit Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 11.04.2023, wies die bB die gegen den Bescheid vom 30.11.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass es sich bei der angebotenen Stelle für die Wintersaison in der XXXX im Zentrum von XXXX ( XXXX ) um eine auswärtige Beschäftigung handle, die jedenfalls dann zumutbar sei, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe. Dies sei laut Stellenangebot der Fall und sei die Stelle daher diesbezüglich zumutbar. Die bP habe für fünf Katzen zu sorgen. Betreuungspflichten für Tiere würden vom Gesetz nicht berücksichtigt werden (BVwG 30.09.2014, W2016 0402-1), sodass die Stelle auch in dieser Hinsicht zumutbar sei. Die bP habe eine Mutter, die in Pension und alkoholkrank sei. Diese habe im Jahr 2017 einen Selbstmordversuch begangen. Insofern die bP auf zu berücksichtigende Betreuungspflichten gegenüber ihrer Mutter hinweisen wolle, ist festzuhalten, dass solche unter anderem gegenüber Eltern, Großeltern, bestehen können, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet sei (vgl. dazu § 137 ABGB; nach dieser gesetzlichen Bestimmung haben Eltern und Kinder einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen). Dass die Mutter pflegebedürftig sei, gehe aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht hervor – sie bekomme auch kein Pflegegeld. Auch wenn die bP ihre Mutter regelmäßig besuche, lasse dies nicht auf eine von ihr erbrachte notwendige Versorgung der Mutter schließen. Ebenso sei in diesem Fall die zugewiesene Stelle zumutbar. Es stehe fest, dass die bP an Asthma bronchiale leide. Laut dem arbeitsmedizinischen Gutachten liege aber keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vor. An der gesundheitlichen (wie auch sonstigen) Zumutbarkeit der Stelle bestehe sohin kein Zweifel. Der potentielle Dienstgeber habe von einer Einstellung der bP schon wegen des Hinweises beim Telefonat, dass sie von XXXX sei und jeden Tag nach Hause fahren müsse abgesehen. Der potentielle Dienstgeber habe weiters angegeben, dass die Bewerbung per Mail keine Rolle gespielt habe und sei die Stelle ca. Mitte Dezember 2022 besetzt worden. Das Verhalten der bP sei nicht nur dazu geeignet gewesen, sondern sei auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität sei nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr sei Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Die bP habe die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert, indem sie sogleich darauf hingewiesen habe, dass sie jeden Tag nach Hause fahren müsse bzw., dass die Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei, obschon laut Stellenangebot eine Unterkunft jedenfalls zur Verfügung gestanden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sie durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen habe und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Der bP musste bewusst gewesen sein, dass ihre Aussagen, ohne Klarstellung, grundsätzlich an einer Einstellung außerhalb des Wohnortes interessiert zu seien, dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme.
Mit Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 11.04.2023, wies die bB die gegen den Bescheid vom 30.11.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass es sich bei der angebotenen Stelle für die Wintersaison in der römisch 40 im Zentrum von römisch 40 ( römisch 40 ) um eine auswärtige Beschäftigung handle, die jedenfalls dann zumutbar sei, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe. Dies sei laut Stellenangebot der Fall und sei die Stelle daher diesbezüglich zumutbar. Die bP habe für fünf Katzen zu sorgen. Betreuungspflichten für Tiere würden vom Gesetz nicht berücksichtigt werden (BVwG 30.09.2014, W2016 0402-1), sodass die Stelle auch in dieser Hinsicht zumutbar sei. Die bP habe eine Mutter, die in Pension und alkoholkrank sei. Diese habe im Jahr 2017 einen Selbstmordversuch begangen. Insofern die bP auf zu berücksichtigende Betreuungspflichten gegenüber ihrer Mutter hinweisen wolle, ist festzuhalten, dass solche unter anderem gegenüber Eltern, Großeltern, bestehen können, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet sei vergleiche dazu Paragraph 137, ABGB; nach dieser gesetzlichen Bestimmung haben Eltern und Kinder einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen). Dass die Mutter pflegebedürftig sei, gehe aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht hervor – sie bekomme auch kein Pflegegeld. Auch wenn die bP ihre Mutter regelmäßig besuche, lasse dies nicht auf eine von ihr erbrachte notwendige Versorgung der Mutter schließen. Ebenso sei in diesem Fall die zugewiesene Stelle zumutbar. Es stehe fest, dass die bP an Asthma bronchiale leide. Laut dem arbeitsmedizinischen Gutachten liege aber keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vor. An der gesundheitlichen (wie auch sonstigen) Zumutbarkeit der Stelle bestehe sohin kein Zweifel. Der potentielle Dienstgeber habe von einer Einstellung der bP schon wegen des Hinweises beim Telefonat, dass sie von römisch 40 sei und jeden Tag nach Hause fahren müsse abgesehen. Der potentielle Dienstgeber habe weiters angegeben, dass die Bewerbung per Mail keine Rolle gespielt habe und sei die Stelle ca. Mitte Dezember 2022 besetzt worden. Das Verhalten der bP sei nicht nur dazu geeignet gewesen, sondern sei auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität sei nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr sei Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Die bP habe die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert, indem sie sogleich darauf hingewiesen habe, dass sie jeden Tag nach Hause fahren müsse bzw., dass die Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei, obschon laut Stellenangebot eine Unterkunft jedenfalls zur Verfügung gestanden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sie durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen habe und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Der bP musste bewusst gewesen sein, dass ihre Aussagen, ohne Klarstellung, grundsätzlich an einer Einstellung außerhalb des Wohnortes interessiert zu seien, dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme.,
Die bP brachte am 12.04.2023 im Rahmen der offenen Frist bei der bB einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend brachte sie vor, dass die überregionale Vermittlung, welche mit langen Wegstrecken verbunden sei, sich negativ auf ihre Gesundheit bzw. ihre Lungenkrankheit auswirke. Lange Wegstrecken seien insbesondere mit körperlicher Anstrengung (inkl. Gepäck) und Stress verbunden. Die Begutachtung beim BBRZ erfolgte lediglich dadurch, dass ihre Körpergröße, ihr Gewicht und Blutdruck gemessen wurden. Es seien keine weiteren Untersuchungen durchgeführt worden. Überdies enthielt das Vorbringen kein weiteres substantiiertes Vorbringen.
Die bP brachte am 12.04.2023 im Rahmen der offenen Frist bei der bB einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend brachte sie vor, dass die überregionale Vermittlung, welche mit langen Wegstrecken verbunden sei, sich negativ auf ihre Gesundheit bzw. ihre Lungenkrankheit auswirke. Lange Wegstrecken seien insbesondere mit körperlicher Anstrengung (inkl. Gepäck) und Stress verbunden. Die Begutachtung beim BBRZ erfolgte lediglich dadurch, dass ihre Körpergröße, ihr Gewicht und Blutdruck gemessen wurden. Es seien keine weiteren Untersuchungen durchgeführt worden. Überdies enthielt das Vorbringen kein weiteres substantiiertes Vorbringen.,
Seit dem 24.04.2023 bis zumindest 04.10.2023 stand die bP in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX .Seit dem 24.04.2023 bis zumindest 04.10.2023 stand die bP in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 .
Am 28.04.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Aufgrund ihrer Beschwerdebehauptungen wurde die bP am 06.10.2023 aufgefordert, dem erkennenden Gericht binnen einer Woche Befunde bzw. Nachweise über Behandlungen oder Therapien bei Psychologen oder Fachärzten für Psychiatrie im Zeitraum Oktober 2022 sowie den Namen und das Geburtsdatum der Mutter und Befunde bezüglich der behaupteten Alkoholerkrankung der Mutter vorzulegen.
Von der bP wurden keine Unterlagen vorgelegt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Dass die der bP angebotene Stelle in der Pension XXXX entgegen den Angaben der bP in der Beschwerde erst Mitte Dezember 2022 besetzt wurde, ergibt sich aus der Dokumentation eines Telefonats des AMS mit dem Arbeitgeber vom 02.01.2023.Dass die der bP angebotene Stelle in der Pension römisch 40 entgegen den Angaben der bP in der Beschwerde erst Mitte Dezember 2022 besetzt wurde, ergibt sich aus der Dokumentation eines Telefonats des AMS mit dem Arbeitgeber vom 02.01.2023.
Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des BBRZ Österreich konnte bedenkenlos übernommen werden.
Die bP hat trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht keine Unterlagen bezüglich etwaiger ärztlicher Behandlungen bei Psychologen oder Fachärzten für Psychiatrie im Oktober 2022 vorgelegt, auch wurde von ihr trotz Aufforderung der Name und das Geburtsdatum der Mutter nicht bekanntgegeben bzw. wurden auch keine Unterlagen zur behaupteten Alkoholerkrankung der Mutter vorgelegt. Es konnten daher keine Feststellungen im Sinne der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen der bP getroffen werden.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.4. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2023 gem. § 28 Abs 1 und § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG (Spruchpunkt I.)Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2023 gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Spruchpunkt römisch eins.)
§ 14 Abs 1 VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VGParagraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden." Diese allgemeine Zwei-Monats-steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden." Diese allgemeine Zwei-Monats-
Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.
Die Frist beginnt mit Einbringung der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K1 zu § 14 VwGVG).Die Frist beginnt mit Einbringung der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K1 zu Paragraph 14, VwGVG).
Gegen den Bescheid des AMS vom 30.11.2022 hat die bP mit Schriftsatz vom 12.12.2022,
fristgerecht Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 05.04.2022 (gemeint wohl 2023) und wurde der BF am 11.04.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
Ausgehend vom Eingang der Beschwerde beim AMS am 12.12.2022 hatte die Zehn-Wochen-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 20.02.2023 geendet.
Insofern wurde durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 05.04.2023 die zehnwöchige Frist des § 56 Abs 2 AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K7 zu § 14 VwGVG).Insofern wurde durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 05.04.2023 die zehnwöchige Frist des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K7 zu Paragraph 14, VwGVG).
Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 28 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufzuheben.Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufzuheben.
3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).
Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).
Die bP hat im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung entstehen lassen würde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre, Einwände gegen die Tätigkeit wurden von der bP zwar vorgebracht, dies jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens obwohl der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge Einwendungen gegen die Zumutbarkeit einer Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unverzüglich nach Zuweisung der Stelle zu machen wären (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Die bP wäre demnach verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.04.1993, 92/08/0219).Die bP hat im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung entstehen lassen würde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre, Einwände gegen die Tätigkeit wurden von der bP zwar vorgebracht, dies jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens obwohl der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge Einwendungen gegen die Zumutbarkeit einer Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unverzüglich nach Zuweisung der Stelle zu machen wären (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Die bP wäre demnach verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 27.04.1993, 92/08/0219).
Das AMS hat die erst in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Einwendungen der bP dennoch einer Prüfung unterzogen und dazu ein arbeitsmedizinisches Gutachten eingeholt, das zum Ergebnis kommt, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle durch die bP aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war. Daran vermag auch die nachträgliche Argumentation der bP im Vorlageantrag nichts zu ändern.
Auch die anderen von der bP ins Treffen geführten Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sind nicht zielführend. Das AMS hatte bereits im Parteiengehör vom 03.01.2023 zutreffen darauf hingewiesen, dass Betreuungspflichten von Tieren vom Gesetz nicht berücksichtigt würden, zu den behaupteten Betreuungspflichten der bP gegenüber ihrer Mutter wird auf die Begründung des AMS in der BVE (S 16) verwiesen, wonach im Ergebnis eine notwendige Versorgung der Mutter durch die bP von dieser nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Anspruch der Mutter auf Pflegegeld besteht den Angaben der bP zufolge nicht. Zu der von der bP behaupteten Alkoholerkrankung der Mutter wurden von der bP trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht keine Unterlagen vorgelegt.
Der bP war eine Unterkunft vom Arbeitgeber angeboten worden, sowohl in der Betreuungsvereinbarung vom 07.03.2022 als auch in einer weiteren Betreuungsvereinbarung vom 18.10.2022 (und damit nach der Bewerbung der bP aufgrund des Stellenangebots vom 12.10.2022 erstellten Vereinbarung!) wurde festgehalten, dass die Arbeitsaufnahme österreichweit (inkl. Unterkunft) möglich sei („Überregionale Vermittlung“). Wenn sich die bP in ihrer Beschwerde vom 12.12.2022 darauf beruft, dass sie täglich nach Hause fahren müsse, stellt sie damit ihre noch in der Betreuungsvereinbarung vom 18.10.2022 dokumentierte österreichweit bestehende Arbeitsbereitschaft in Abrede. Dass eine derartige Bereitschaft de facto gar nicht bestand, ergibt sich auch aus den Anrufen der bP vom 17.10.2022 und 07.11.2022 bei der Serviceline des AMS bzw. den Angaben der bP im Rahmen der Niederschrift vom 11.11.2022, wo sie jeweils darauf hinwies, dass sie täglich nach Hause zurückkehren wolle.
Die der bP zugewiesene Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art in der Pension XXXX war der bP demnach auch aufgrund der angebotenen Unterkunft zumutbar.Die der bP zugewiesene Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art in der Pension römisch 40 war der bP demnach auch aufgrund der angebotenen Unterkunft zumutbar.
Beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber teilte die bP diesem mit, dass sie aus XXXX sei und jeden Tag nach Hause fahren müsse. Es sei daher laut Dienstgeber gar nicht zur Debatte gestanden, dass die bP anfangen könne, es habe auch keine Rolle mehr gespielt, ob sich die bP per E-Mail beworben habe oder nicht. Bereits mit den Aussagen im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber hat die bP daher den Tatbestand einer Vereitelung verwirklicht.Beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber teilte die bP diesem mit, dass sie aus römisch 40 sei und jeden Tag nach Hause fahren müsse. Es sei daher laut Dienstgeber gar nicht zur Debatte gestanden, dass die bP anfangen könne, es habe auch keine Rolle mehr gespielt, ob sich die bP per E-Mail beworben habe oder nicht. Bereits mit den Aussagen im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber hat die bP daher den Tatbestand einer Vereitelung verwirklicht.
Die eben beschriebene Vorgangsweise der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Die eben beschriebene Vorgangsweise der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.
Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der Angabe gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, dass sie täglich nach Hause fahren müsse im Zusammenhang mit der Information, über keinen eigenen PKW zu verfügen jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der Angabe gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, dass sie täglich nach Hause fahren müsse im Zusammenhang mit der Information, über keinen eigenen PKW zu verfügen jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).
Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z i AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z i AlVG verwirklicht hat.
3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). 3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).
Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Die bP hat zwar am 24.04.2023 eine Beschäftigung aufgenommen, nachdem dies im Abstand von 6 Monaten zum Ende der Sperrfrist erfolgte, ist der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang, der eine (teilweise) Nachsicht rechtfertigen würde, nicht vorhanden.Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Die bP hat zwar am 24.04.2023 eine Beschäftigung aufgenommen, nachdem dies im Abstand von 6 Monaten zum Ende der Sperrfrist erfolgte, ist der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang, der eine (teilweise) Nachsicht rechtfertigen würde, nicht vorhanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP dem potentiellen Dienstgeber gegenüber angab, täglich nach Hause fahren zu wollen ohne jedoch über einen eigenen PKW zu verfügen, was zur Folge hatte, dass für den Dienstgeber klar war, dass eine Beschäftigung der bP aus diesen Gründen nicht möglich sein würde, wurde von der bP nicht bestritten. Auch der Umstand, dass der bP eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden wäre und in mehreren Betreuungsvereinbarungen eine mögliche überregionale Vermittlung der bP festgehalten worden war, steht fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Bewerbung Fristablauf gesundheitliche Gründe Kausalität Sperrfrist Unterkunft Unzuständigkeit Vereitelung Verhalten zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2271010.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024