TE Bvwg Beschluss 2023/11/17 I419 2228253-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Norm

AlVG §20
AlVG §21
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 20 heute
  2. AlVG Art. 2 § 20 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  3. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2023
  4. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 31.12.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2020
  5. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2023
  6. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  7. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.10.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2021
  8. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.10.2020 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2020
  9. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 11.01.2013 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  13. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  14. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  17. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  20. AlVG Art. 2 § 20 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 21 heute
  2. AlVG Art. 2 § 21 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  10. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  11. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  12. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  14. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  15. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005
  16. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  18. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  19. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/1999
  22. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/1998
  24. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/1997
  27. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1996
  28. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  31. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  32. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  33. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  34. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 977/1994
  35. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  36. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  37. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I419 2228253-3/24E
, I419 2228253-3/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Florian Burger und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vom 26.01.2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des AMS betreffend Arbeitslosengeld beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Florian Burger und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 vom 26.01.2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des AMS betreffend Arbeitslosengeld beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte 2019 Arbeitslosengeld, das ihm das AMS im Bescheid vom 20.11.2019 mit täglich € 31,10 ab dem Antragstag zusprach. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wegen der Betragshöhe hat dieses Gericht am 07.07.2020 den Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen (I419 2228253-1/15E). Der Verwaltungsgerichtshof hob den Beschluss nach Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf (13.06.2023, Ra 2020/08/0128-12). Am 12.09.2023 wies dieses Gericht mit Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2019 als unbegründet ab (I419 228253-1/39E).

2. Am 26.01.2021, also zwischen dem Beschluss dieses Gerichts und seiner Aufhebung, brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, der dieses Gericht im Verfahren I419 2228253-3 stattgab, wobei es – seiner dem AMS im Verfahren I419 2228253-1 überbundenen Rechtsansicht von 2020 folgend – die Höhe des dem Beschwerdeführer täglich gebührenden Arbeitslosengeldes mit € 54,19 festlegte (25.03.2021, I419 228253-3/13E). Nach der weiteren Amtsrevision des AMS hob der Verwaltungsgerichtshof das genannte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (02.10.2023, Ra 2021/08/0050-7).

3. Demnach ist vorliegend neuerlich über die Säumnisbeschwerde vom 26.01.2021 zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:

Im Beschluss vom 07.07.2020, I419 2228253-1/15E, ist dieses Gericht von einer Rechtsansicht ausgegangen, der zufolge das AMS ein höheres tägliches Arbeitslosengeld zu gewähren gehabt hätte.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hatte, dass diese Rechtsansicht nicht zutrifft, und den Beschluss vom 07.07.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte (13.06.2023, Ra 2020/08/0128-12), hat dieses Gericht neuerlich über die Beschwerde betreffend die Höhe des Arbeitslosengeldes entschieden, und diese als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis dieses Inhalts (I419 2228253-1/39E) wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2023 durch Hinterlegung zur Abholung zugestellt (der es dann am vierten Tag der Hinterlegung auch behob) und damit rechtskräftig über den Antrag auf Arbeitslosengeld entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und ferner der Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens I419 2228253-1 dieses Gerichts, wobei sich aus dem Rückschein betreffend die Zustellung des Erkenntnisses I419 2228253-1/39E der Zeitpunkt der Hinterlegung und die Tatsache der späteren Abholung der für den Beschwerdeführer bestimmten Ausfertigung ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1 Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.1 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

3.2 Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016, Rz 26, mwN)3.2 Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016, Rz 26, mwN)

3.3 Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde hängt unter anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen wurde. (VwGH 27.05.1999, 96/19/2271)

3.4 Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis bzw. der angefochtene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre. (VwGH 02.10.2023, Ra 2021/08/0015, Rz 13, mwN).3.4 Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis bzw. der angefochtene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre. (VwGH 02.10.2023, Ra 2021/08/0015, Rz 13, mwN).

3.5 Wie festgestellt, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.06.2023 den Beschluss dieses Gerichts vom 07.07.2020 auf. Mit der Aufhebung ist daher auch die Bindungswirkung des genannten Beschlusses ex tunc weggefallen. Nach dieser Aufhebung wies dieses Gericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer vom AMS Arbeitslosengeld zugesprochen worden war, mit Erkenntnis als unbegründet ab. Demnach liegt die vom Beschwerdeführer mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag vor.

3.6 Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde die angefochtene Bemessung des Arbeitslosengeldes bestätigt und diese Entscheidung im September 2023 rechtskräftig. Damit ist das AMS, das über den Antrag mit Bescheid vom 20.11.2019 entschieden hatte, nicht mit der Erlassung einer Entscheidung säumig.

Aus diesem Grund war die Säumnisbeschwerde mangels Verletzung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Entscheidungspflicht Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2228253.3.00

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten