Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftührers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1972 geborenen E O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1996, Zl. 115.534/2-III/11/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte einen als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 9. November 1993 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als derzeitiger Wohnsitz war auf dem Antragsformular eine Adresse im
10. Wiener Gemeindebezirk (F. Gasse 33/27) angegeben. Diese Adresse findet sich auch auf einer im Verwaltungsakt (vgl. OZ. 13) erliegenden Kopie eines Meldezettels vom 3. November 1993 (als ordentlichen Wohnsitz unter Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes an der Adresse F. Gasse 33/24 mit anderer Stiegennummer) sowie auf einer Verpflichtungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 8. November 1993, derzufolge der Beschwerdeführer in der
F. Gasse 33/27 wohnhaft sei (vgl. OZ. 15). Im Verwaltungsakt erliegen weiters eine Kopie eines vom Vater des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mietvertrages für eine Wohnung an der Adresse
F. Gasse 33/27 (OZ. 20) sowie auch eine Kopie eines Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 27. April 1994, mit der der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen wird (OZ. 25 bzw. OZ. 27 und 28). Die Zustellverfügung nennt als Adresse des Beschwerdeführers F. Gasse 33/24 (OZ. 28). Aus einem an der Bescheidkopie angehefteten Rückschein geht hervor, dass ein Schriftstück mit einer Geschäftszahl des Magistrats der Stadt Wien, die mit der Geschäftszahl des erwähnten Bescheides übereinstimmt, an den Beschwerdeführer per Adresse F. Gasse 33/24 adressiert worden war. Aus dem Rückschein geht weiters hervor, dass am 13. Mai 1994 ein Zustellversuch stattgefunden und eine Hinterlegung beim Postamt 1100 Wien (Beginn der Abholfrist 14. Mai 1994) stattgefunden hat. Eine Eintragung über eine Verständigung über die Hinterlegung ist auf dem Rückschein nicht erkennbar.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 1995, eingelangt beim Bundesministerium für Inneres am 2. Juni 1995, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht und bescheidmäßige Erledigung. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 9. November 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Landeshauptmann von Wien eingebracht. Dieser habe wohl, wie ihm mittlerweile bekannt sei, einen Bescheid über diesen Antrag "erstellt"; dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer jedoch "niemals zugestellt worden und auch sonst nie zugekommen".
Der Bundesminister für Inneres wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Juni 1996 gemäß § 73 Abs. 1 AVG zurück. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe am 9. November 1993 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Mit Bescheid der "MA 62" (gemeint: des Landeshauptmannes von Wien) vom 27. April 1994 sei der Antrag gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen worden. Der Bescheid sei am 13. Mai 1994 hinterlegt worden und am 27. Mai 1994 in Rechtskraft erwachsen. Am 2. Juni 1995 habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG gestellt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG sei der Devolutionsantrag nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Daher sei der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 27. Juni 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das AVG in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 58/1998 maßgeblich.
§ 73 Abs. 1 und 2 AVG lauteten (auszugsweise):
"§ 73. (1) Die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) ... ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist
zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde ... über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar
bei der Oberbehörde ... einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen,
wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Zulässigkeit eines Antrags auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Oberbehörde (Devolutionsantrag) im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ua. von der Voraussetzung ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumnis behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen (§ 73 Abs. 2 AVG: "zugestellt") worden ist. Ist im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde der versäumte Bescheid noch nicht erlassen, dann tritt der durch einen zulässigen (nach Fristablauf gestellten) Devolutionsantrag bewirkte Übergang der Zuständigkeit auf die Oberbehörde ein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Zlen 95/17/0248, 0249 bis 0267, 0363 bis 0379).
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, legte die belangte Behörde ihrer Zurückweisung des Devolutionsantrages die Annahme zu Grunde, ein Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. April 1994, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. November 1993 abgewiesen wurde, sei dem Beschwerdeführer bereits wirksam, und zwar durch Hinterlegung am 13. Mai 1994, zugestellt worden. Ohne dies im angefochtenen Bescheid zu erwähnen, bezog sie sich dabei offenkundig auf den auch im Verwaltungsakt erliegenden, bereits erwähnten Rückschein. Dieser Rückschein wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen jedoch nicht vorgehalten, obwohl die belangte Behörde schon auf Grund des Umstandes, dass in der Zustellverfügung des Bescheides vom 27. April 1994 (sowie auf dem erwähnten Rückschein) als Adresse des Beschwerdeführers nicht die in seinem Antrag sowie in den Antragsunterlagen genannte Adresse angegeben war, Grund zur Durchführung näherer Ermittlungen zur Frage gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer an der auf dem Rückschein angegebenen Adresse überhaupt eine Abgabestelle im Sinn des § 4 des Zustellgesetzes hatte bzw. ob überhaupt ein Zustellversuch an der von ihm angegebenen Adresse stattgefunden hat. Auch der weitere Umstand, dass auf dem erwähnten Rückschein eine Verständigung über den erfolgten Zustellversuch nicht dokumentiert ist, hätte der belangten Behörde Grund für nähere Ermittlungen gegeben. Keinesfalls konnte die belangte Behörde hingegen ohne nähere Ermittlungen von der Unbedenklichkeit des Rückscheines ausgehen. Ein derartiges Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde jedoch ebenso unterlassen wie nähere Feststellungen im angefochtenen Bescheid über diejenigen Umstände des Zustellvorganges, aus denen sie in rechtlicher Hinsicht eine wirksame Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien folgerte. Da die belangte Behörde ihre Annahme einer bereits erfolgten Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer trotz der - oben widergegebenen - Begründung seines Devolutionsantrages nicht vorgehalten hat, unterliegt auch das Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Hätte die belangte Behörde die ihr anzulastenden Verfahrensfehler unterlassen und träfe das (wenn auch wenig konkrete) Beschwerdevorbringen zu, wonach dem Beschwerdeführer ein Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. April 1994 "zu keinem Zeitpunkt zugestellt wurde oder zugegangen ist", wäre im Hinblick auf das Vorgesagte nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Ist dem Beschwerdeführer nämlich ein Bescheid des Landeshauptmannes von Wien nicht zugestellt worden, so erwiese sich die Zurückweisung des Devolutionsantrages aus dem Grunde der mangelnden Säumnis des Landeshauptmannes von Wien als unzulässig.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996192271.X00Im RIS seit
20.11.2000