TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/10 95/17/0248

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.1995
beobachten
merken

Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
EGVG Art2 Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs2;
GdO Bgld 1965 §87 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden der ED und weitere 36 Beschwerdeführer, alle in T, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 22. Juni 1995, betreffend Vorschreibung von Tourismusabgabe für Ferienwohnungen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 13.040,-- pro (oben durch die Geschäftszahl bezeichneter) Beschwerde binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheiden vom 20. Juni 1994 (hg. Zl. 95/17/0363), vom 21. Juni 1994 (hg. Zl. 95/17/0371) und vom 1. Dezember 1993 (in den übrigen oben genannten Beschwerdesachen) schrieb der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern Tourismusabgabe für Ferienwohnungen für das Jahr 1992 vor.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellungen, die sie bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung einbrachten. Nach Weiterleitung an die mitbeteiligte Gemeinde als Einbringungsstelle wurden die Vorstellungen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung wieder vorgelegt, wo sie am 19. August 1994 (hg. Zlen. 95/17/0363 und 95/17/0371) bzw. am 25. Jänner 1994 (in den übrigen oben genannten Beschwerdesachen) einlangten.

1.2. Mit Bescheiden jeweils vom 22. Juni 1995 - den nunmehr angefochtenen Bescheiden - gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung diesen Vorstellungen gegen die Bescheide des Gemeinderates (welche sämtliche mit einer offensichtlich auf einem Versehen beruhenden, mit der Aktenlage nicht übereinstimmenden Bescheidbezeichnung hinsichtlich Bescheiddatum und Geschäftszahl zitiert werden) keine Folge.

Diese Vorstellungsbescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien zu Handen des Beschwerdevertreters am 30. Juni 1995 nachweislich zugestellt.

1.3. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

In den Beschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten bereits im Dezember 1993 gegen die Bescheide des Gemeinderates Vorstellungen, datiert mit 17. Dezember 1993, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung erhoben. Diese Behörde sei seit September 1993 säumig gewesen und habe die Vorstellungsbescheide erst am 30. Juni 1995, somit jedenfalls nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, erlassen. Die Beschwerdeführer hätten nun am 27. Juni 1995 bei der Burgenländischen Landesregierung Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht auf diese als Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt. Mit Einlangen dieses Devolutionsantrages bei der Burgenländischen Landesregierung am 27. Juni 1995 sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellungsanträge von der belangten Bezirkshauptmannschaft auf die Burgenländische Landesregierung als Oberbehörde übergegangen. Die belangte Behörde sei daher am 30. Juni 1995, dem Tag der Zustellung der angefochtenen Bescheide, unzuständig gewesen.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Sie erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde T eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die oben angeführten Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie und die Gegenschriften erwogen:

2.1. Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Burgenland sind auch in der vorliegenden Abgabenangelegenheit die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden, da § 87 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1992 (im folgenden: Bgld GdO), lege non distinguente auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Art. II Abs. 5 EGVG "ausdrücklich etwas anderes" (nämlich etwas anderes als die Anwendung der Abgabenvorschriften) "bestimmt ist" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1981, Zl. 17/2600/79, vom 13. November 1985, Zl. 84/17/0213, und vom 15. Mai 1987, Zl. 87/17/0001).

§ 73 Abs. 1 und 2 AVG 1991 lauten:

"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

Die Neufassung des § 73 Abs. 1 AVG 1991 durch die Novelle BGBl. Nr. 471/1995 brachte keine für den Beschwerdefall bedeutsame Änderung dieser Gesetzesstelle, wenn es nunmehr im ersten Halbsatz heißt: "Die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat sind verpflichtet, ...".

2.2. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zur Erledigung einer Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Frist im Falle der Berufung mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Rechtsmittel bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einbringungsstelle eingelangt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1960, Zlen. 2506, 2509/58, Rechtssatz in Slg. N.F. Nr. 5280/A). Im selben Sinne judizierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1968, Slg. Nr. 5857.

Diese Erwägungen gelten auch für die insofern vergleichbare Regelung des § 77 Abs. 2 Bgld GdO über die Vorstellung. Diese Bestimmung lautet:

"(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch bei der Gemeinde einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde (§ 79) vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen oder nachzutragen."

Die Frist für die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nach § 73 Abs. 1 AVG ist daher vom Einlangen der Vorstellung bei der im § 77 Abs. 2 erster Satz Bgld GdO als Einbringungsstelle bezeichneten Gemeinde zu berechnen; sie verlängert sich im übrigen auch nicht zu Lasten des Vorstellungswerbers durch die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle der Gemeinde eingeräumten Vorlagefrist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1985, Zl. 84/17/0213, und vom 15. Mai 1987, Zl. 87/17/0001). Dieses Einlangen erfolgte nach der Aktenlage vor dem 25. Jänner 1994 (dem Datum der Wiedervorlage der ursprünglich bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachten und von dieser an die Gemeinde als zuständige Einbringungsstelle weitergeleiteten Vorstellungsschriftsätze). Die Entscheidungsfrist endete daher spätestens mit Ablauf jenes Tages des sechsten darauffolgenden Monates, der nach seiner Zahl dem Einbringungstag entsprach und war daher im Juni 1995 jedenfalls verstrichen.

2.3. Die Zulässigkeit eines Antrages auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Oberbehörde (Devolutionsantrag) im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1991 hängt unter anderem von der weiteren Voraussetzung ab, daß in der Verwaltungssache, in der Säumnis behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen (§ 73 Abs. 2 AVG: "zugestellt") worden ist. Ist im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde der versäumte Bescheid noch nicht erlassen, dann tritt der durch einen zulässigen (nach Fristablauf gestellten) Devolutionsantrag bewirkte Übergang der Zuständigkeit auf die Oberbehörde ein.

In den Beschwerdefällen wurden nun die erstinstanzlichen Vorstellungsbescheide (die angefochtenen Bescheide) am 30. Juni 1995 erlassen. Laut Mitteilung der belangten Behörde in ihren Gegenschriften sind die Devolutionsanträge am 27. Juni 1995 beim "Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landhaus Alt, Landesamtsdirektion" eingelangt. Bei der Adresse "7000 Eisenstadt, Landhaus" handelt es sich um die im österreichischen Amtskalender angegebene Anschrift der Burgenländischen Landesregierung (Freiheitsplatz). Daß die Schriftsätze mit den darin zutreffend formulierten Anträgen auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Burgenländische Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sodann der Fachabteilung VI/3 - Fremdenverkehr zugeleitet wurden und dort erst am 26. Juli 1995 einlangten, ist entgegen der in den Gegenschriften der belangten Behörde geäußerten Rechtsmeinung unbeachtlich, da "Oberbehörde" im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG im gegebenen Fall die Burgenländische Landesregierung ist und nicht eine der Untergliederungen (Abteilungen) des Amtes der Landesregierung. Daraus folgt, daß die Devolutionsanträge VOR der Erlassung der angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide bei der Oberbehörde eingelangt sind und - da die Entscheidungsfrist bereits verstrichen war - den Übergang der Zuständigkeit von der belangten Behörde auf die Burgenländische Landesregierung bewirkten. Von diesem Zeitpunkt an war eine etwaige Nachholung des Bescheides durch die säumig gewordene belangte Behörde nicht mehr zulässig. Die angefochtenen Bescheide sind daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB. die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7577/A, und vom 8. März 1984, Zl. 82/08/0038 = ZfVB 1985/1/299). Diese Wirkung trat zu dem genannten Zeitpunkt unabhängig davon ein, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt hat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1987, Zl. 87/17/0001).

Die angefochtenen Bescheide waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 sowie 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170248.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten