Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
ASVG §123Spruch
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I403 2278014-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Andrea AGER und Dr. Maria-Luise LILL-ECCHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 22.08.2023, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Andrea AGER und Dr. Maria-Luise LILL-ECCHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 20.06.2023 bei der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Mitversicherung bei ihrem Sohn XXXX (im Folgenden: Sohn der Beschwerdeführerin). Sie begründete dies damit, dass ihr Sohn als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in Österreich gesetzlich krankenversichert sei, sie bereits in ihrem Herkunftsstaat, der Republik Nordmazedonien, finanziell unterstützt habe und sie am 19.04.2023 ihren Hauptwohnsitz bei ihrem Sohn begründet habe. Sie verfüge gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, da ihr Sohn ihr Unterhalt gewähre. Aufgrund der tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch ihren Sohn sei sie als Angehörige gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG in der Krankenversicherung gesetzlich mitversichert; über eine andere in Österreich gültige Krankenversicherung verfüge sie nicht. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 20.06.2023 bei der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Mitversicherung bei ihrem Sohn römisch 40 (im Folgenden: Sohn der Beschwerdeführerin). Sie begründete dies damit, dass ihr Sohn als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in Österreich gesetzlich krankenversichert sei, sie bereits in ihrem Herkunftsstaat, der Republik Nordmazedonien, finanziell unterstützt habe und sie am 19.04.2023 ihren Hauptwohnsitz bei ihrem Sohn begründet habe. Sie verfüge gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, da ihr Sohn ihr Unterhalt gewähre. Aufgrund der tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch ihren Sohn sei sie als Angehörige gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in der Krankenversicherung gesetzlich mitversichert; über eine andere in Österreich gültige Krankenversicherung verfüge sie nicht.
In der Folge forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Klärung einzelner Fragen auf. Mit „Antrag auf Feststellung der Mitversicherung hinsichtlich meiner Mutter“ vom 31.07.2023 gab der Sohn der Beschwerdeführerin bekannt, dass seine Ehefrau zwar arbeitsfähig, durch die Haushaltsführung aber ausgelastet sei und dass seine Mutter keinesfalls seit „mindestens 10 Monaten unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt führe“, zumal sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters dazu gar nicht mehr in der Lage wäre.
Mit Bescheid vom 09.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft und Mitversicherung in der Krankenversicherung für seine Mutter auf Basis der §§ 123 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ab. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde in der Krankenversicherung pflichtversichert sei, dass er mit seinen beiden Kindern, seiner arbeitsfähigen Ehefrau und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt wohne und dass seine Mutter ihm nicht seit 10 Monaten unentgeltlich den Haushalt führe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 Abs. 7 ASVG für die Beschwerdeführerin nicht vorliege und deswegen der Antrag auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft und Mitversicherung abzuweisen sei. Mit Bescheid vom 09.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft und Mitversicherung in der Krankenversicherung für seine Mutter auf Basis der Paragraphen 123 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ab. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde in der Krankenversicherung pflichtversichert sei, dass er mit seinen beiden Kindern, seiner arbeitsfähigen Ehefrau und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt wohne und dass seine Mutter ihm nicht seit 10 Monaten unentgeltlich den Haushalt führe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123, Absatz 7, ASVG für die Beschwerdeführerin nicht vorliege und deswegen der Antrag auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft und Mitversicherung abzuweisen sei.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.08.2023, erhob der Sohn der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies zunächst darauf, dass der Antrag seiner Mutter vom 20.06.2023 noch nicht erledigt worden sei. Inhaltlich wurde argumentiert, dass sich die Angehörigeneigenschaft und Mitversicherung nach dem ASVG nicht in den Fällen des § 123 ASVG erschöpfen könne, da zwischen Eltern und Kindern eine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe, weswegen ihn seit dem Tod des Ehegatten seiner Mutter eine Unterhaltspflicht treffe, da seine Mutter nur über eine monatliche Rente in der Höhe von etwa 140 Euro verfüge. Es bestehe im ASVG eine planwidrige Lücke; die Angehörigeneigenschaft bzw. die Möglichkeit der Mitversicherung müsse auch dann gegeben sein, „wenn die im Ausland alterspensionsberechtigte – drittstaatsangehörige – Mutter auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung (Dokumentation nach § 54 NAG) im gemeinsamen Haushalt ihres Sohnes im Inland lebt“; die gesetzliche Mitversicherung stelle einen „Ausfluss des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs“ dar. Die Beschwerdeführerin könne nicht auf die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG verwiesen werden, da sie eine solche gar nicht finanzieren könne. Es wurde beantragt, in dieser Sache nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Senatsbesetzung zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 12.08.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.08.2023, erhob der Sohn der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies zunächst darauf, dass der Antrag seiner Mutter vom 20.06.2023 noch nicht erledigt worden sei. Inhaltlich wurde argumentiert, dass sich die Angehörigeneigenschaft und Mitversicherung nach dem ASVG nicht in den Fällen des Paragraph 123, ASVG erschöpfen könne, da zwischen Eltern und Kindern eine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe, weswegen ihn seit dem Tod des Ehegatten seiner Mutter eine Unterhaltspflicht treffe, da seine Mutter nur über eine monatliche Rente in der Höhe von etwa 140 Euro verfüge. Es bestehe im ASVG eine planwidrige Lücke; die Angehörigeneigenschaft bzw. die Möglichkeit der Mitversicherung müsse auch dann gegeben sein, „wenn die im Ausland alterspensionsberechtigte – drittstaatsangehörige – Mutter auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung (Dokumentation nach Paragraph 54, NAG) im gemeinsamen Haushalt ihres Sohnes im Inland lebt“; die gesetzliche Mitversicherung stelle einen „Ausfluss des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs“ dar. Die Beschwerdeführerin könne nicht auf die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG verwiesen werden, da sie eine solche gar nicht finanzieren könne. Es wurde beantragt, in dieser Sache nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Senatsbesetzung zu entscheiden.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie als Angehörige ihres Sohnes in der Krankenversicherung gesetzlich mitversichert ist, gemäß §§ 123 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass nach den Vorschriften des ASVG der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten selbst zustehe und dem Angehörigen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), ein eigener Leistungsanspruch zustehe. Daher könnten Angehörige nicht selbst Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie als Angehörige ihres Sohnes in der Krankenversicherung gesetzlich mitversichert ist, gemäß Paragraphen 123 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass nach den Vorschriften des ASVG der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten selbst zustehe und dem Angehörigen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (Paragraphen 88, 142, ASVG), ein eigener Leistungsanspruch zustehe. Daher könnten Angehörige nicht selbst Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.08.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.09.2023, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin antragslegitimiert sei, da ihre Rechtsposition durch eine Mitversicherung unmittelbar betroffen sei; hier gehe es nicht um eine Leistungssache, sondern eine Verwaltungssache. Es sei notwendig, „bindend durch eine Feststellungsentscheidung“ zu wissen, ob die Beschwerdeführerin genötigt sei, sich selbst zu versichern. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die inhaltliche Fragestellung der Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn. Das Verwaltungsgericht habe auch Feststellungen zur Unterhaltspflicht des Sohnes der Beschwerdeführerin ihr gegenüber zu treffen. Es wurde beantragt, in dieser Sache nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Senatsbesetzung zu entscheiden und den Bescheid zu kassieren und festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Angehörige ihres Sohnes handelt, die bei ihm nach dem ASVG mitversichert ist.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2023 vorgelegt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2023, mit dem über den Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin entschieden worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. I403 2276924-1 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung als Senat
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG lautet:Paragraph 414, Absatz 2, ASVG lautet:
„In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.“„In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.“
§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG lautet:Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG lautet:
„Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
(…)
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
(…)“Paragraph 410, (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:, (…), 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,, (…)“
Im gegenständlichen Fall wurde eine Entscheidung im Senat beantragt. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Nach § 2 VwGVG entscheidet ein Einzelrichter, wenn nicht ausdrücklich eine Senatszuständigkeit verfügt ist. Nach § 414 Abs. 2 ASVG ist ein Senat zuständig, wenn er erstens ausdrücklich beantragt wurde – was gegenständlich der Fall ist, und wenn es zweitens um § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6–9 ASVG geht. Die beantragte Senatszuständigkeit gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Fall wurde eine Entscheidung im Senat beantragt. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Nach Paragraph 2, VwGVG entscheidet ein Einzelrichter, wenn nicht ausdrücklich eine Senatszuständigkeit verfügt ist. Nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist ein Senat zuständig, wenn er erstens ausdrücklich beantragt wurde – was gegenständlich der Fall ist, und wenn es zweitens um Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 –, 9 ASVG geht. Die beantragte Senatszuständigkeit gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im gegenständlichen Verfahren wurde zwar nicht inhaltlich über die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin und damit über einen Fall des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG abgesprochen, sondern der Antrag auf Feststellung zurückgewiesen, doch steckt dahinter eine inhaltliche Prüfung der Beschwerdelegitimation in Verfahren nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, so dass von einer Senatszuständigkeit auszugehen ist.Im gegenständlichen Verfahren wurde zwar nicht inhaltlich über die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin und damit über einen Fall des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG abgesprochen, sondern der Antrag auf Feststellung zurückgewiesen, doch steckt dahinter eine inhaltliche Prüfung der Beschwerdelegitimation in Verfahren nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, so dass von einer Senatszuständigkeit auszugehen ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 mwN). Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 mwN). Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Angehörige ihres Sohnes handelt, die bei ihm nach dem ASVG mitversichert ist, ist daher nicht Sache des Verfahrens. Vielmehr ist nur zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.06.2023 auf Feststellung der Mitversicherung bei ihrem Sohn zu Recht zurückgewiesen hat.
Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass nach den Vorschriften des ASVG der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten selbst zustehe und dem Angehörigen nur im Ausnahmefall, nämlich, wenn bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG) ein eigener Leistungsanspruch zustehe. Daher könnten Angehörige – im konkreten Fall die Beschwerdeführerin - nicht selbst Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen.Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass nach den Vorschriften des ASVG der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten selbst zustehe und dem Angehörigen nur im Ausnahmefall, nämlich, wenn bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (Paragraphen 88, 142, ASVG) ein eigener Leistungsanspruch zustehe. Daher könnten Angehörige – im konkreten Fall die Beschwerdeführerin - nicht selbst Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen.
Diese Rechtsmeinung steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung:
Nach den Vorschriften des ASVG, BSVG und GSVG steht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten selbst für sich und seine Angehörigen zu (VwGH 98/08/0156, SVSlg 49.408; VfGH B 211/81, VfSlg 10.276; Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 123 ASVG (Stand 1.6.2021, rdb.at)). Lediglich der gegenständlich nicht anzuwendende § 55 B-KUVG räumt den Angehörigen unmittelbar einen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung ein. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruchs durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Das bedeutet, dass die Angehörigen selbst keine Leistungen aus der Krankenversicherung (Ausnahme B-KUVG) beanspruchen können (OGH 10 ObS 303/89, SSV-NF 4/96; VfGH G 208/91, VfSlg 13.082). Nach den Vorschriften des ASVG, BSVG und GSVG steht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten selbst für sich und seine Angehörigen zu (VwGH 98/08/0156, SVSlg 49.408; VfGH B 211/81, VfSlg 10.276; Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 123, ASVG (Stand 1.6.2021, rdb.at)). Lediglich der gegenständlich nicht anzuwendende Paragraph 55, B-KUVG räumt den Angehörigen unmittelbar einen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung ein. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruchs durch den Versicherten (Paragraphen 88, 142, ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Das bedeutet, dass die Angehörigen selbst keine Leistungen aus der Krankenversicherung (Ausnahme B-KUVG) beanspruchen können (OGH 10 ObS 303/89, SSV-NF 4/96; VfGH G 208/91, VfSlg 13.082).
In der Beschwerde wird argumentiert, dass die Beschwerdeführerin antragslegitimiert sei, da ihre Rechtsposition durch eine Mitversicherung unmittelbar betroffen sei; hier gehe es nicht um eine Leistungssache, sondern eine Verwaltungssache. Doch § 410 Abs. 1 Z 7 sieht vor, dass der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Ein Antragsrecht des Angehörigen nach § 123 ASVG ist auch hier nicht vorgesehen.In der Beschwerde wird argumentiert, dass die Beschwerdeführerin antragslegitimiert sei, da ihre Rechtsposition durch eine Mitversicherung unmittelbar betroffen sei; hier gehe es nicht um eine Leistungssache, sondern eine Verwaltungssache. Doch Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, sieht vor, dass der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Ein Antragsrecht des Angehörigen nach Paragraph 123, ASVG ist auch hier nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführerin fehlt folglich die Antragslegitimation, was zur rechtmäßigen Zurückweisung ihres Antrages durch die belangte Behörde führte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn, 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder, 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;, 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Allerdings kann eine solche nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war; die belangte Behörde hatte den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zudem war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Daher konnte gegenständlich die mündliche Verhandlung entfallen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Allerdings kann eine solche nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war; die belangte Behörde hatte den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zudem war im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Daher konnte gegenständlich die mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragslegimitation Mitversicherung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2278014.1.00Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023