TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/20 W291 2280950-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2023
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Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W291 2280950-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, gegen die erfolgte Vorführung vor Vertreter der usbekischen Botschaft am 03.10.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, gegen die erfolgte Vorführung vor Vertreter der usbekischen Botschaft am 03.10.2023, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 14.11.2023 langte eine Maßnahmenbeschwerde betreffend eine Vorführung an den Vertreter des Heimatstaates während des laufenden Asylverfahrens ein.

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) begehrte, das BVwG möge die Vorführung an den Vertreter der usbekischen Botschaft am 03.10.2023 für rechtswidrig erklären.

2. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte darauf hin den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.

3. Dem BF wurde dazu am 15.11.2023 Parteiengehör gewährt.

4. Der BF gab am 16.11.2023 eine Stellungnahme ab, in der er die in der Beschwerde gestellten Anträge dahingehend ergänzte, dass festgestellt werden möge, dass die Mitteilung dem Konsul gegenüber, dass sich der BF derzeit im Asylverfahren befinde, rechtswidrig erfolgt sei.

Betreffend dieses Vorbringen wurde ein eigenes Verfahren angelegt und erfolgte diesbezüglich eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die Datenschutzbehörde. Betreffend dieses Vorbringen wurde ein eigenes Verfahren angelegt und erfolgte diesbezüglich eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die Datenschutzbehörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, stellte am 01.11.2020 nach seinem Aufgriff durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX in XXXX (vgl. AS 11) in der Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Niederschrift BFA vom 01.11.2020, AS 19). 1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, stellte am 01.11.2020 nach seinem Aufgriff durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 in römisch 40 vergleiche AS 11) in der Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Niederschrift BFA vom 01.11.2020, AS 19).

1.2. Der BF wurde am 02.11.2020 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen (vgl. AS 41). Dabei gab er an, dass er seit April 2018 in Österreich sei und legal mit seinem usbekischen Reisepass von Usbekistan über Litauen mit einem Visum C eingereist sei. Er habe seinen Reisepass in Österreich verloren. Der BF wurde nachweislich über seine Rechte und Pflichten, insbesondere Meldepflichten, belehrt. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Das seien alle seine Fluchtgründe, er habe keine weiteren Gründe, um in Österreich, um Asyl anzusuchen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten (vgl. AS 46). 1.2. Der BF wurde am 02.11.2020 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen vergleiche AS 41). Dabei gab er an, dass er seit April 2018 in Österreich sei und legal mit seinem usbekischen Reisepass von Usbekistan über Litauen mit einem Visum C eingereist sei. Er habe seinen Reisepass in Österreich verloren. Der BF wurde nachweislich über seine Rechte und Pflichten, insbesondere Meldepflichten, belehrt. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Das seien alle seine Fluchtgründe, er habe keine weiteren Gründe, um in Österreich, um Asyl anzusuchen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten vergleiche AS 46).

1.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter (vgl. GVS-Auszug; Meldung der Betreuungsstelle XXXX , AS 91).1.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter vergleiche GVS-Auszug; Meldung der Betreuungsstelle römisch 40 , AS 91).

1.4. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, wobei die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt worden ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, wobei die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt worden ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG am 16.12.2020 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind (vgl. Auszüge, AS 171-181; Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 16.12.2020, AS 201). Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am 16.12.2020 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind vergleiche Auszüge, AS 171-181; Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 16.12.2020, AS 201). Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft.

1.5. Der BF war ab dem 19.01.2021 im Bundesgebiet wieder gemeldet. Es wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst (vgl. AS 27). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 24.05.2022, Zl. XXXX , AS 33).1.5. Der BF war ab dem 19.01.2021 im Bundesgebiet wieder gemeldet. Es wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst vergleiche AS 27). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 , AS 33).

1.6. Der BF wurde am 23.09.2023 durch Beamte der LPD XXXX in XXXX angehalten, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 23.09.2023, Zl. XXXX , AS 59). In weiterer Folge wurde der BF um 19:57 Uhr festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll vom 23.09.2023, AS 65).1.6. Der BF wurde am 23.09.2023 durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 angehalten, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 23.09.2023, Zl. römisch 40 , AS 59). In weiterer Folge wurde der BF um 19:57 Uhr festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll vom 23.09.2023, AS 65).

1.7. Der BF wurde am 24.09.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen (vgl. BFA-Einvernahmeprotokoll vom 24.09.2023, AS 117). 1.7. Der BF wurde am 24.09.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen vergleiche BFA-Einvernahmeprotokoll vom 24.09.2023, AS 117).

Dem diesbezüglichen Protokoll kann entnommen werden:

„F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Gibt es eine Möglichkeit erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

F: Sie können den Antrag auf internationalen Schutz stellen, es wird Ihnen jedoch mitgeteilt, dass dann die Anhaltung gem. § 40 Abs.5 BFA-VG aufrechterhalten werden kann und Sie nicht entlassen werden. Wollen Sie jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz stellen?F: Sie können den Antrag auf internationalen Schutz stellen, es wird Ihnen jedoch mitgeteilt, dass dann die Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden kann und Sie nicht entlassen werden. Wollen Sie jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz stellen?

A: Nein, ich werde mich morgen noch mit meinem Rechtsanwalt beraten.

(…)

F: Werden Sie das HRZ-Formblatt ausfüllen und unterschreiben?

A: Ja.

F: Wann sind Sie in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck erfolgte Ihre Einreise?

A: Im April 2018, ich bin von Lettland nach XXXX gereist. Ich bin seitdem in Österreich verblieben. Ich versuche hier zu arbeiten und mein Lebensunterhalt zu finanzieren, deshalb bin ich hiergeblieben, A: Im April 2018, ich bin von Lettland nach römisch 40 gereist. Ich bin seitdem in Österreich verblieben. Ich versuche hier zu arbeiten und mein Lebensunterhalt zu finanzieren, deshalb bin ich hiergeblieben,

(…)

F: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in Usbekistan?

A: Nein.

(…)

F: Hat sich seit Ihrem Asylverfahren irgendetwas in Bezug auf Ihre Situation in Usbekistan geändert?

A: Nein.

F: Spricht irgendwas gegen Ihre Rückkehr nach Usbekistan?

A: Wegen den Schulden und ich habe mir auch bereits hier eingelebt. Befragt gebe ich an, dass das Haus nicht vollständig gebaut wurde und habe auch das Geld für Business verwendet.“

1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.09.2023, Zl. XXXX , wurde über dem BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 129). Dieser wurde dem BF persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte (vgl. Übernahmebestätigung vom 24.09.2023, AS 171).1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde über dem BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 129). Dieser wurde dem BF persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte vergleiche Übernahmebestätigung vom 24.09.2023, AS 171).

1.9. Am 27.09.2023 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der usbekischen Botschaft gestellt (vgl. Stellungnahme des BFA vom 14.11.2023).1.9. Am 27.09.2023 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der usbekischen Botschaft gestellt vergleiche Stellungnahme des BFA vom 14.11.2023).

1.10. Am 28.09.2023 wurde durch die Rückkehrberatung der BBU mit dem BF ein angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 28.09.2023, AS 225).1.10. Am 28.09.2023 wurde durch die Rückkehrberatung der BBU mit dem BF ein angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 28.09.2023, AS 225).

1.11. Der BF stellte am 02.10.2023, 14:35 Uhr, im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 durch die BBU Rechtsberatungen erhielt (vgl. Anhaltedatei; AS 240).1.11. Der BF stellte am 02.10.2023, 14:35 Uhr, im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 durch die BBU Rechtsberatungen erhielt vergleiche Anhaltedatei; AS 240).

1.12. Der BF wurde zwischen 10:00 und 12:08 Uhr am 03.10.2023 im Auftrag des BFA der usbekischen Botschaft vorgeführt (vgl. Bericht der HRZ-Abteilung des BFA zum Vorführtermin vom 03.10.2023, AS 285; Anhaltedatei; Stellungnahme des BFA vom 14.11.2023).1.12. Der BF wurde zwischen 10:00 und 12:08 Uhr am 03.10.2023 im Auftrag des BFA der usbekischen Botschaft vorgeführt vergleiche Bericht der HRZ-Abteilung des BFA zum Vorführtermin vom 03.10.2023, AS 285; Anhaltedatei; Stellungnahme des BFA vom 14.11.2023).

1.13. Der BF beriet sich am 03.10.2023 zwischen 12:08 und 13:00 Uhr mit seinem Rechtsanwalt (vgl. Anhaltedatei).1.13. Der BF beriet sich am 03.10.2023 zwischen 12:08 und 13:00 Uhr mit seinem Rechtsanwalt vergleiche Anhaltedatei).

1.14. Am 03.10.2023 wurde der BF zwischen 13:45 und 14:15 Uhr aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erstbefragt (vgl. Niederschrift vom 03.10.2013, AS 257). Dabei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen.1.14. Am 03.10.2023 wurde der BF zwischen 13:45 und 14:15 Uhr aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erstbefragt vergleiche Niederschrift vom 03.10.2013, AS 257). Dabei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen.

1.15. Am selben Tag brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.

1.16. Am 04.10.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser (in einer ihm verständlichen Sprache) persönlich zugestellt. Dieser wurde am 04.10.2023 auch dem Beschwerdeführervertreter via Fax zugestellt (vgl. AS 261, 299, 2278918-1 OZ 8).1.16. Am 04.10.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser (in einer ihm verständlichen Sprache) persönlich zugestellt. Dieser wurde am 04.10.2023 auch dem Beschwerdeführervertreter via Fax zugestellt vergleiche AS 261, 299, 2278918-1 OZ 8).

1.17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 wurde eine erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 wurde eine erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.18. Am 20.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme aufgrund des Folgeantrages statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass die Polizei zu seinem Haus gekommen sei und gefragt hätten, warum er einen Asylantrag gestellt hätte. Der ursprüngliche Grund für seinen Asylantrag sei, dass er Schulden habe, diese nicht zurückzahlen könne und bedroht worden sei. Probleme mit dem Staat oder mit staatsähnlichen Institutionen im Heimatland habe er nicht gehabt (OZ 14).

1.19. Mit Bescheid vom 24.10.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (OZ 14). 1.19. Mit Bescheid vom 24.10.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (OZ 14).

1.20. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2023 wurde eine erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.20. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2023 wurde eine erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf den vorliegenden Akt. Einsicht genommen wurde in die Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes den BF betreffend (2280950-1 und 2278918-1).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. – Vorführung 03.10.20233.1. Zu A) römisch eins. – Vorführung 03.10.2023

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Abschiebung (FPG)

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1.         die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2.         sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4.         sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Paragraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn, 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder, 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.

Internationaler Datenverkehr (BFA-VG)

§ 33. (1) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß §§ 27 oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.Paragraph 33, (1) Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Paragraphen 27, oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 28) und im Zentralen Fremdenregister (§ 26) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 28,) und im Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26,) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind.(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn
1.         dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,
2.         bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder
3.         der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn, 1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,, 2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder, 3. der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.

Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

3.1.2. Zunächst wird festgehalten, dass die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw. von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs nicht mit Schubhaftbeschwere, sondern mit einer „allgemeinen Maßnahmenbeschwerde“ zu erfolgen hat (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467, siehe aber auch VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322). 3.1.2. Zunächst wird festgehalten, dass die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw. von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs nicht mit Schubhaftbeschwere, sondern mit einer „allgemeinen Maßnahmenbeschwerde“ zu erfolgen hat vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467, siehe aber auch VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322).

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß (u.a.) dem 8. Hauptstück des FPG – dazu gehört auch die Schubhaft – kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dem BVwG zu. Es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Schubhaftbeschwerden zu beziehen und nicht auch auf gegen die Modalitäten ihrer Vollziehung gerichtete Beschwerden (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß (u.a.) dem 8. Hauptstück des FPG – dazu gehört auch die Schubhaft – kommt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem BVwG zu. Es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Schubhaftbeschwerden zu beziehen und nicht auch auf gegen die Modalitäten ihrer Vollziehung gerichtete Beschwerden vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322).

Gegenständlich besteht kein Zweifel, dass die Vorführung des BF im Auftrag des BFA vor die usbekische Botschaft ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (vgl. VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322). Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet § 46 Abs. 2a FPG. Gegenständlich besteht kein Zweifel, dass die Vorführung des BF im Auftrag des BFA vor die usbekische Botschaft ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt vergleiche VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322). Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG.

Die behauptete Rechtswidrigkeit von Modalitäten der Schubhaft wurde daher vom BF zu Recht mit einer Beschwerde gegen die Maßnahme unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt geltend gemacht (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Zu prüfen ist, ob der bekämpfte Akt rechtmäßig gesetzt wurde bzw. ob der BF dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (vgl. VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322).Die behauptete Rechtswidrigkeit von Modalitäten der Schubhaft wurde daher vom BF zu Recht mit einer Beschwerde gegen die Maßnahme unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt geltend gemacht vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Zu prüfen ist, ob der bekämpfte Akt rechtmäßig gesetzt wurde bzw. ob der BF dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde vergleiche VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322).

Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006, verweisen (siehe dazu auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012):

„8 Mit der Frage, ob Vorbereitungshandlungen des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und in diesem Zusammenhang vorgenommene Ladungen zum BFA insbesondere mit dem Zweck der Identitätsfeststellung des Fremden generell das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzen, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich aufgrund einer im Wesentlichen inhaltlich gleich argumentierenden Amtsrevision des BFA im Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012, zu befassen. Der Verwaltungsgerichtshof traf in diesem Erkenntnis zu dieser Frage mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung der maßgeblichen Normen und auf seine bisherige Judikatur mehrere grundlegende Aussagen für die bis 31. Oktober 2017 geltende Rechtslage auf Basis des FrÄG 2015.„8 Mit der Frage, ob Vorbereitungshandlungen des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und in diesem Zusammenhang vorgenommene Ladungen zum BFA insbesondere mit dem Zweck der Identitätsfeststellung des Fremden generell das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzen, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich aufgrund einer im Wesentlichen inhaltlich gleich argumentierenden Amtsrevision des BFA im Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012, zu befassen. Der Verwaltungsgerichtshof traf in diesem Erkenntnis zu dieser Frage mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung der maßgeblichen Normen und auf seine bisherige Judikatur mehrere grundlegende Aussagen für die bis 31. Oktober 2017 geltende Rechtslage auf Basis des FrÄG 2015.

9 Er kam dabei zunächst zu dem Ergebnis, dass sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des § 108 FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten lasse. Allerdings sei jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn sei der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden in zahlreichen Entscheidungen der Sache nach auch vom Erfordernis des Vorliegens einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgegangen. Das lässt aber trotzdem - wie noch klarstellend zu ergänzen ist - einen dem BFA zuzubilligenden Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist. Insofern ist dem Standpunkt in der vorliegenden Amtsrevision im Ergebnis beizupflichten.9 Er kam dabei zunächst zu dem Ergebnis, dass sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des Paragraph 108, FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten lasse. Allerdings sei jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus Paragraph 46, FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn sei der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden in zahlreichen Entscheidungen der Sache nach auch vom Erfordernis des Vorliegens einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgegangen. Das lässt aber trotzdem - wie noch klarstellend zu ergänzen ist - einen dem BFA zuzubilligenden Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Insofern ist dem Standpunkt in der vorliegenden Amtsrevision im Ergebnis beizupflichten.

10 Das gelte - so lassen sich die weiteren Ausführungen im genannten Vorerkenntnis Ra 2018/21/0012 zusammenfassen - grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus § 33 Abs. 4 BFA-VG ergebenden Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setze somit auch der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Allerdings gelte auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung, dass sie - wie bei jedem anderen Fremden (siehe Rn. 11) - schon in diesem Stadium nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG und damit verhältnismäßig sein muss. Das wird im gegenständlichen Verfahren offenbar auch von der Amtsrevisionswerberin so gesehen.10 Das gelte - so lassen sich die weiteren Ausführungen im genannten Vorerkenntnis Ra 2018/21/0012 zusammenfassen - grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG ergebenden Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setze somit auch der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Allerdings gelte auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung, dass sie - wie bei jedem anderen Fremden (siehe Rn. 11) - schon in diesem Stadium nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG und damit verhältnismäßig sein muss. Das wird im gegenständlichen Verfahren offenbar auch von der Amtsrevisionswerberin so gesehen.

11 Schließlich wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2018/21/0012 noch darauf hin, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die ‚Übermittlung‘ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regle, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich sei jedenfalls ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handle sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein werde, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.“11 Schließlich wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2018/21/0012 noch darauf hin, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die ‚Übermittlung‘ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regle, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich sei jedenfalls ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handle sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein werde, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.“

Das BFA führte in seiner Stellungnahme aus, dass der BF in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe und anschließend untergetaucht sei. So sei er vom 19.11.2020 bis zum 19.01.2021 nicht behördlich gemeldet gewesen. Danach habe der BF vom 19.01.2021 bis zum 17.05.2023 vorsätzlich eine Scheinmeldung begründet, um sich einer Abschiebung nach Usbekistan zu entziehen. So habe der BF spätestens seit November 2021 nicht mehr an der gemeldeten Wohnadresse gewohnt und habe sich vor den Behörden verborgen gehalten. In weiterer Folge sei der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet worden. Am 23.09.2023 habe der BF durch Beamte einer LPD angehalten werden können, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser geschaut hätten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden hätten und festgenommen worden sei. Der BF habe es am 24.09.2023 in der Einvernahme vor dem BFA unterlassen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellten, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass in diesem Falle die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werde. Zudem gab der BF an, dass sich in Bezug auf seine Situation seit dem Asylverfahren nichts geändert habe. Er könne wegen seiner Schulden nicht nach Usbekistan zurückkehren und habe sich bereits in Österreich eingelebt. Der BF habe am 02.10.2023, 14:35 Uhr, im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt, wobei der BF zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 durch die BBU Rechtsberatungen erhalten habe. Die Behörde habe aufgrund des Sachverhaltes zu Recht von einem missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits vor der Erstbefragung ausgehen können und daher sei auch die Vorführung des BF vor der usbekischen Botschaft unter Betrachtung der Judikatur des VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0012, rechtmäßig und verhältnismäßig. Das BFA führte in seiner Stellungnahme aus, dass der BF in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe und anschließend untergetaucht sei. So sei er vom 19.11.2020 bis zum 19.01.2021 nicht behördlich gemeldet gewesen. Danach habe der BF vom 19.01.2021 bis zum 17.05.2023 vorsätzlich eine Scheinmeldung begründet, um sich einer Abschiebung nach Usbekistan zu entziehen. So habe der BF spätestens seit November 2021 nicht mehr an der gemeldeten Wohnadresse gewohnt und habe sich vor den Behörden verborgen gehalten. In weiterer Folge sei der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet worden. Am 23.09.2023 habe der BF durch Beamte einer LPD angehalten werden können, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser geschaut hätten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden hätten und festgenommen worden sei. Der BF habe es am 24.09.2023 in der Einvernahme vor dem BFA unterlassen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellten, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass in diesem Falle die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werde. Zudem gab der BF an, dass sich in Bezug auf seine Situation seit dem Asylverfahren nichts geändert habe. Er könne wegen seiner Schulden nicht nach Usbekistan zurückkehren und habe sich bereits in Österreich eingelebt. Der BF habe am 02.10.2023, 14:35 Uhr, im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt, wobei der BF zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 durch die BBU Rechtsberatungen erhalten habe. Die Behörde habe aufgrund des Sachverhaltes zu Recht von einem missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits vor der Erstbefragung ausgehen können und daher sei auch die Vorführung des BF vor der usbekischen Botschaft unter Betrachtung der Judikatur des VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0012, rechtmäßig und verhältnismäßig.

Dazu wird angemerkt, dass der BF in seiner Beschwerde zur Rechtswidrigkeit der erfolgten Vorführung ins Treffen führte, dass diese Vorführung noch vor der ersten Einvernahme des BF erfolgt sei, sodass die Behörde nicht wissen habe können, weshalb der Antrag gestellt worden sei und, ob der BF über konkrete Hinweise verfüge, dass ihm im Falle der Rückkehr seitens des usbekischen Staates, unmenschliche Behandlung, Sanktionen oder Todesstrafe drohen würde.

Festgehalten wird, dass der BF in seiner Stellungnahme nach Gewährung eines Parteiengehörs zu der Stellungnahme des BFA nicht auf die soeben dargestellte Argumentation des BFA einging und dieser daher auch nicht entgegentrat. Vielmehr ergänzet er die in der Beschwerde gestellten Anträge dahingehend, dass festgestellt werden möge, dass die Mitteilung dem Konsul gegenüber, dass der BF sich derzeit im Asylverfahren befinde, rechtswidrig erfolgte sei.

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des VwGH und den Argumenten des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, kommt das Gericht zum Schluss, dass die gegenständliche Vorführung am 03.10.2023 vor der Erstbefragung im Auftrag des BFA verhältnismäßig und daher rechtmäßig erfolgt ist. Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten:

Der BF stellte am 02.10.2023 einen Folgeantrag. Sein erster Antrag auf internationaler Schutz wurde bereits mit Bescheid vom 12.12.2020 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF führte zum Fluchtgrund lediglich aus, dass er wegen Geldproblemen nach Österreich gekommen sei, um hier zu Arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Der BF tauchte in weiterer Folge unter, weshalb ihm auch der Bescheid vom 12.12.2020 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Der BF wurde erst am 23.09.2023 zufällig aufgegriffen und festgenommen. Der BF wurde am 24.09.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung und damit kurz vor der Vorführung einvernommen. Im Zuge dessen fragte der BF, ob es die Möglichkeit gebe, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Mitteilung, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, wurde er darauf hingewiesen, dass dann die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde. Der BF gab daraufhin an, keinen Antrag auf internationalen Schutz jetzt stellen zu wollen, sondern sich morgen noch mit seinem Rechtsanwalt zu beraten. Gefragt, nach dem Zweck seiner Einreise, gab der BF an, dass er versucht habe, hier zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, deshalb sei er hiergeblieben. Die Frage, ob sich seit seinem Asylverfahren irgendetwas in Bezug auf seine Situation in Usbekistan geändert habe, verneinte er. Gefragt, ob irgendetwas gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, führte er seine Schulden ins Treffen, sowie den Umstand, dass er sich hier auch bereits eingelebt habe. Der BF stellte erst am 02.10.2023, 14:35 Uhr, und somit kurz vor seiner Vorführung im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der BF zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 durch die BBU Rechtsberatungen erhielt. Der Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn das BFA ausführt, dass es aufgrund des Sachverhaltes bereits vor der Erstbefragung von einem missbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ausgehen durfte. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass der BF bereits seit dem ersten negativen Bescheid vom 12.12.2020 für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt hätte, eine Beschwerde dagegen zu erheben oder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme am 24.09.2023 und auch noch über eine Woche nach seiner Inshubhaftnahme unterließ. Festgehalten wird, dass er sich nie aktiv bei der Behörde gemeldet hatte und auch anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der möglichen Schubhaftverhängung am 24.09.2023 keinen Asylantrag stellte, sondern erst am 02.10.2023 seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF stellte am 02.10.2023 einen Folgeantrag. Sein erster Antrag auf internationaler Schutz wurde bereits mit Bescheid vom 12.12.2020 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF führte zum Fluchtgrund lediglich aus, dass er wegen Geldproblemen nach Österreich gekommen sei, um hier zu Arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Der BF tauchte in weiterer Folge unter, weshalb ihm auch der Bescheid vom 12.12.2020 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Der BF wurde erst am 23.09.2023 zufällig aufgegriffen und festgenommen. Der BF wurde am 24.09.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung und damit kurz vor der Vorführung einvernommen. Im Zuge dessen fragte der BF, ob es die Möglichkeit gebe, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Mitteilung, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, wurde er darauf hingewiesen, dass dann die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde. Der BF gab daraufhin an, keinen Antrag auf internationalen Schutz jetzt stellen zu wollen, sondern sich morgen noch mit seinem Rechtsanwalt zu beraten. Gefragt, nach dem Zweck seiner Einreise, gab der BF an, dass er versucht habe, hier zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, deshalb sei er hiergeblieben. Die Frage, ob sich seit seinem Asylverfahren irgendetwas in Bezug auf seine Situation in Usbekistan geändert habe, verneinte er. Gefragt, ob irgendetwas gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, führte er seine Schulden ins Treffen, sowie den Umstand, dass er sich hier auch bereits eingelebt habe. Der BF stellte erst am 02.10.2023, 14:35 Uhr, und somit kurz vor seiner Vorführung im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der BF zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 durch die BBU Rechtsberatungen erhielt. Der Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn das BFA ausführt, dass es aufgrund des Sachverhaltes bereits vor der Erstbefragung von einem missbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ausgehen durfte. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass der BF bereits seit dem ersten negativen Bescheid vom 12.12.2020 für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt hätte, eine Beschwerde dagegen zu erheben oder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme am 24.09.2023 und auch noch über eine Woche nach seiner Inshubhaftnahme unterließ. Festgehalten wird, dass er sich nie aktiv bei der Behörde gemeldet hatte und auch anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der möglichen Schubhaftverhängung am 24.09.2023 keinen Asylantrag stellte, sondern erst am 02.10.2023 seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

Zusammengefasst wird festgehalten, dass das BFA daher gegenständlich, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bereits rechtskräftig über einen Asylantrag abgesprochen wurde, der dargestellten aktuellen Angaben des BF in der Einvernahme vom 24.09.2023 im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Antragstellung, die bereits auf eine missbräuchliche Asylantragstellung hindeutet iVm dem Umstand, dass es sich um einen Folgeantrag handelte, von einer Verhältnismäßigkeit und daher Rechtmäßigkeit der Vorführung des BF vor seiner Erstbefragung im Auftrag des BFA ausgehen durfte. Der BF wurde durch die Vorführung daher nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Zusammengefasst wird festgehalten, dass das BFA daher gegenständlich, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bereits rechtskräftig über einen Asylantrag abgesprochen wurde, der dargestellten aktuellen Angaben des BF in der Einvernahme vom 24.09.2023 im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Antragstellung, die bereits auf eine missbräuchliche Asylantragstellung hindeutet in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich um einen Folgeantrag handelte, von einer Verhältnismäßigkeit und daher Rechtmäßigkeit der Vorführung des BF vor seiner Erstbefragung im Auftrag des BFA ausgehen durfte. Der BF wurde durch die Vorführung daher nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Festgehalten wird, dass das Vorbringen betreffend eine Mitteilung an den Konsul für die hier zu beurteilende Frage, ob die Vorführung am 03.10.2023 rechtmäßig erfolgte oder nicht, keinen Einfluss hat und sich als nicht entscheidungsrelevant erweist.

Zum Vorbringen, demnach festgestellt werden möge, dass die Mitteilung dem Konsul gegenüber, dass sich der BF derzeit im Asylverfahren befinde, rechtswidrig erfolgt sei, ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein Akt unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wurde. Das Anbringen des BF wurde mit heutigem Tag an die Datenschutzbehörde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet (vgl. VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322).Zum Vorbringen, demnach festgestellt werden möge, dass die Mitteilung dem Konsul gegenüber, dass sich der BF derzeit im Asylverfahren befinde, rechtswidrig erfolgt sei, ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein Akt unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wurde. Das Anbringen des BF wurde mit heutigem Tag an die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet vergleiche VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322).

3.2. Zu A) II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu A) römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Vorführung am 03.10.2023 Beschwerde erhoben. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten. Auch der BF stelle einen Antrag auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, somit insgesamt € 426,20. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, somit insgesamt € 426,20.

Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.3. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.


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Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Vorführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2280950.2.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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