Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4Spruch
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W136 2219001-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W136 2219001-2/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stefan HUBER, LL.M., gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Lehrpersonen in Leitungsfunktionen und sonstige Lehrpersonen sowie Erzieherinnen und Erzieher, die an einer Bildungsdirektion für Tirol unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, bei der Bildungsdirektion für Tirol vom 04.08.2020, GZ: 254.06/0011-allg/2020, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stefan HUBER, LL.M., gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Lehrpersonen in Leitungsfunktionen und sonstige Lehrpersonen sowie Erzieherinnen und Erzieher, die an einer Bildungsdirektion für Tirol unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, bei der Bildungsdirektion für Tirol vom 04.08.2020, GZ: 254.06/0011-allg/2020, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit abgeändert, als
1. XXXX vom Vorwurf, er habe die Schülerin XXXX trotz deren Nichtbestehens der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am 10. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am 11. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Englisch jeweils zu der für die betreffende Schülerin ebenfalls vorgesehenen Wiederholungsprüfung antreten lassen, obwohl aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen die Voraussetzungen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen nicht Vorlagen und habe damit der betreffenden Schülerin zu Unrecht den Übertritt und Wechsel in die nächste Schulstufe der Fachschule ermöglicht, gemäß § 126 Abs. 2 i.V.m. § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 freigesprochen wird und1. römisch 40 vom Vorwurf, er habe die Schülerin römisch 40 trotz deren Nichtbestehens der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am 10. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am 11. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Englisch jeweils zu der für die betreffende Schülerin ebenfalls vorgesehenen Wiederholungsprüfung antreten lassen, obwohl aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen die Voraussetzungen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen nicht Vorlagen und habe damit der betreffenden Schülerin zu Unrecht den Übertritt und Wechsel in die nächste Schulstufe der Fachschule ermöglicht, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 freigesprochen wird und
2. über XXXX gemäß § § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird. 2. über römisch 40 gemäß Paragraph Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Beschluss vom 13.03.2019, GZ: 254.06/0003-allg/2019, leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen jenes Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen ein, die Gegenstand des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses sind. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, GZ W136 2219001-1/4E, abgewiesen.
2. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der BF, Direktor der HBLA XXXX , schuldig erkannt, er habe (wörtlich):2. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der BF, Direktor der HBLA römisch 40 , schuldig erkannt, er habe (wörtlich):
„1. die Schülerin XXXX trotz deren Nichtbestehens der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am 10. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am 11. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Englisch jeweils zu der für die betreffende Schülerin ebenfalls vorgesehenen Wiederholungsprüfung antreten lassen, obwohl aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen die Voraussetzungen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen nicht Vorlagen und haben damit der betreffenden Schülerin zu Unrecht den Übertritt und Wechsel in die nächste Schulstufe der Fachschule ermöglicht, sowie„1. die Schülerin römisch 40 trotz deren Nichtbestehens der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am 10. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am 11. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Englisch jeweils zu der für die betreffende Schülerin ebenfalls vorgesehenen Wiederholungsprüfung antreten lassen, obwohl aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen die Voraussetzungen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen nicht Vorlagen und haben damit der betreffenden Schülerin zu Unrecht den Übertritt und Wechsel in die nächste Schulstufe der Fachschule ermöglicht, sowie
2. im Rahmen des Nebentermins der schriftlichen standardisierten Reife- und Diplomprüfung des Schuljahrs 2017/18 den der vorgesehenen Stelle nicht namhaft gemachten IT-Betreuer XXXX nach Erhalt des RSa-Briefes ca. am 7. September 2018 mit dem Herunterladen der Prüfungsaufgaben für die Reife- und Diplomprüfung in „Angewandte Mathematik (BHS-Wl-HUM/HLF) - AM-Wl" (in der Folge: Klausuraufgabe für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen) sowie für die Berufsreifeprüfung in „Angewandte Mathematik Cluster P/BRP Mathematik" (in der Folge: Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung) beauftragt und diesem einen für ihn selbst bestimmten Entschlüsselungscode pflichtwidrig mittels WhatsApp-Nachricht weiter geleitet und durch das Unterlassen des ihm jeweils persönlich obliegenden Herunterladens der Klausuraufgaben und der Entschlüsselung der Klausuraufgaben bewirkt, dass den Kandidat/innen im Unterrichtsgegenstand „Angewandte Mathematik (BHS-Wl-HUM/HLF) - AM-Wl" falsche Prüfungsaufgaben, nämlich anstelle der Klausuraufgabe für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen die Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung vorgelegt wurden, sodass die betroffenen Schüler/innen die schriftliche Klausurprüfung wiederholen mussten.2. im Rahmen des Nebentermins der schriftlichen standardisierten Reife- und Diplomprüfung des Schuljahrs 2017/18 den der vorgesehenen Stelle nicht namhaft gemachten IT-Betreuer römisch 40 nach Erhalt des RSa-Briefes ca. am 7. September 2018 mit dem Herunterladen der Prüfungsaufgaben für die Reife- und Diplomprüfung in „Angewandte Mathematik (BHS-Wl-HUM/HLF) - AM-Wl" (in der Folge: Klausuraufgabe für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen) sowie für die Berufsreifeprüfung in „Angewandte Mathematik Cluster P/BRP Mathematik" (in der Folge: Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung) beauftragt und diesem einen für ihn selbst bestimmten Entschlüsselungscode pflichtwidrig mittels WhatsApp-Nachricht weiter geleitet und durch das Unterlassen des ihm jeweils persönlich obliegenden Herunterladens der Klausuraufgaben und der Entschlüsselung der Klausuraufgaben bewirkt, dass den Kandidat/innen im Unterrichtsgegenstand „Angewandte Mathematik (BHS-Wl-HUM/HLF) - AM-Wl" falsche Prüfungsaufgaben, nämlich anstelle der Klausuraufgabe für angewandte Mathematik für humanberufliche Schulen die Klausuraufgabe für Mathematik Berufsreifeprüfung vorgelegt wurden, sodass die betroffenen Schüler/innen die schriftliche Klausurprüfung wiederholen mussten.
[Der BF] haben durch die unter Z1 dargestellte Verhaltensweise ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Schülerin XXXX entgegen dem § 23 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) am 10. und 11. September 2018 zu den Wiederholungsprüfungen antreten lassen und jene Schülerin in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen lassen, sowie durch die unter Z 2 dargestellte Verhaltensweise entgegen § 18 der Prüfungsordnung BMHS in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und § 56 SchUG sowie dem Durchführungserlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung - BMBWF (BMBWF-9.205/0010-1 l/9a/2018) nicht die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen getroffen.[Der BF] haben durch die unter Z1 dargestellte Verhaltensweise ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Schülerin römisch 40 entgegen dem Paragraph 23, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) am 10. und 11. September 2018 zu den Wiederholungsprüfungen antreten lassen und jene Schülerin in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen lassen, sowie durch die unter Ziffer 2, dargestellte Verhaltensweise entgegen Paragraph 18, der Prüfungsordnung BMHS in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 56, SchUG sowie dem Durchführungserlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung - BMBWF (BMBWF-9.205/0010-1 l/9a/2018) nicht die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen getroffen.
Bezüglich der angeführten Verhaltensweisen habe [der BF] gegen die durch § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 211 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auferlegte Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sowie gegen die ihm als Schulleiter gemäß § 56 SchUG auferlegte Verpflichtung für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen zu sorgen, verstoßen.“Bezüglich der angeführten Verhaltensweisen habe [der BF] gegen die durch Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 211, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auferlegte Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sowie gegen die ihm als Schulleiter gemäß Paragraph 56, SchUG auferlegte Verpflichtung für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen zu sorgen, verstoßen.“
Über den BF wurde eine Geldbuße in der Höhe von €2.500,- verhängt.
Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und ausführlicher Beweiswürdigung in rechtlicher Hinsicht wie folgt ausgeführt (wörtlich):
„Zum Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 11 Abs. 6 SchUG ist auf Ansuchen einer Schülerin oder eines Schülers oder von Amts wegen eine Schülerin oder ein Schüler von der Schulleitung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn diese oder dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Eine solche auf Antrag oder von Amts wegen auszusprechende Befreiung kann dabei in unterschiedlichem Umfang erfolgen, nämlich als Befreiung ohne oder mit Auflage zur Ablegung einer Prüfung (= Stundung der Prüfung). Die Befreiung der Schülerin XXXX vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ist unter Stundung der Ablegung der Prüfung bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2017/18 erfolgt. Die betreffende Schülerin hatte daher nach Ablauf der Befreiung mit dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres 2017/18 zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich zu Beginn des neuen Schuljahres 2018/19, eine Nachtragsprüfung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport abzulegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchUG ist auf Ansuchen einer Schülerin oder eines Schülers oder von Amts wegen eine Schülerin oder ein Schüler von der Schulleitung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn diese oder dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Eine solche auf Antrag oder von Amts wegen auszusprechende Befreiung kann dabei in unterschiedlichem Umfang erfolgen, nämlich als Befreiung ohne oder mit Auflage zur Ablegung einer Prüfung (= Stundung der Prüfung). Die Befreiung der Schülerin römisch 40 vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ist unter Stundung der Ablegung der Prüfung bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2017/18 erfolgt. Die betreffende Schülerin hatte daher nach Ablauf der Befreiung mit dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres 2017/18 zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich zu Beginn des neuen Schuljahres 2018/19, eine Nachtragsprüfung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport abzulegen.
Aufgrund der vorgelegenen Urkunden war die Schülerin XXXX zum Zeitpunkt der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung nicht gemäß § 11 Abs. 6 SchUG vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport befreit.Aufgrund der vorgelegenen Urkunden war die Schülerin römisch 40 zum Zeitpunkt der am 10. September 2018 abgelegten Nachtragsprüfung nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchUG vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport befreit.
Wenngleich Sie die Schülerin XXXX im unmittelbaren Anschluss an die nicht bestandene Nachtragsprüfung von der Teilnahme am Turnunterricht vorläufig befreit haben, so wirkt diese Befreiung lediglich ex nunc und es wird durch diese vorläufige Befreiung für die künftige Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport die unmittelbar vor dem Ausspruch der vorläufigen Befreiung von der Schülerin XXXX nicht bestandene Nachtragsprüfung bzw. die dafür ausgesprochene negative Beurteilung (Note nicht genügend) nicht beseitigt. Angemerkt wird, dass es primär Ihnen als Schulleiter und nicht nur - wie von Ihnen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - der zuständigen Turnlehrerin XXXX , oblegen ist, sich rechtzeitig vor der Ablegung der Nachtragsprüfung über das Fortbestehen eines allfälligen Befreiungsgrundes zu vergewissern.Wenngleich Sie die Schülerin römisch 40 im unmittelbaren Anschluss an die nicht bestandene Nachtragsprüfung von der Teilnahme am Turnunterricht vorläufig befreit haben, so wirkt diese Befreiung lediglich ex nunc und es wird durch diese vorläufige Befreiung für die künftige Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport die unmittelbar vor dem Ausspruch der vorläufigen Befreiung von der Schülerin römisch 40 nicht bestandene Nachtragsprüfung bzw. die dafür ausgesprochene negative Beurteilung (Note nicht genügend) nicht beseitigt. Angemerkt wird, dass es primär Ihnen als Schulleiter und nicht nur - wie von Ihnen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - der zuständigen Turnlehrerin römisch 40 , oblegen ist, sich rechtzeitig vor der Ablegung der Nachtragsprüfung über das Fortbestehen eines allfälligen Befreiungsgrundes zu vergewissern.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf eine Schülerin oder ein Schüler in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, sofern die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend" zwei nicht übersteigen. Da diese Voraussetzung hinsichtlich der Schülerin XXXX aufgrund der mit der negativ bewerteten Nachtragsprüfung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und der zwei zusätzlichen für das Schuljahr 2017/18 mit „nicht genügend" bewerteten Gegenstände nach der nicht bestandenen Nachtragsprüfung am 10. September 2018 nicht mehr zutraf, hätten Sie die Schülerin XXXX zu den beiden Wiederholungsprüfungen am 10. und 11. September 2018 nicht antreten lassen dürfen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG darf eine Schülerin oder ein Schüler in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, sofern die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend" zwei nicht übersteigen. Da diese Voraussetzung hinsichtlich der Schülerin römisch 40 aufgrund der mit der negativ bewerteten Nachtragsprüfung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und der zwei zusätzlichen für das Schuljahr 2017/18 mit „nicht genügend" bewerteten Gegenstände nach der nicht bestandenen Nachtragsprüfung am 10. September 2018 nicht mehr zutraf, hätten Sie die Schülerin römisch 40 zu den beiden Wiederholungsprüfungen am 10. und 11. September 2018 nicht antreten lassen dürfen.
Zum Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 18 Abs. 1 der Prüfungsordnung BMHS hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Gemäß § 37 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Prüfungsordnung BMHS hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, SchUG hat der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
Im für die im ersten Nebentermin am 20. September 2018 an Ihrer Schule durchgeführten abschließenden schriftlichen Prüfungen im Gegenstand Mathematik ergangenen Durchführungserlass zur Vorbereitung und Durchführung der standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfungen bzw. Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2017/18 wird unter dem Punkt „Sicherer Umgang und Verwahrung von Aufgabenstellungen“ ausgeführt, dass „aus Gründen der Datensicherheit und zur rechtlichen Absicherung der Schulleitung [...] ein sorgsamer Umgang mit den Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten [...] in elektronischer Form unerlässlich" ist, dass „für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten [...] die Schulleitung [...] die notwendigen Vorkehrungen zu treffen" hat, die Schulleitung „das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen und sichere Verwahren" der Aufgabenstellungen „zu gewährleisten und so der die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen sicherzustellen" hat, „für den Prüfungstermin 2 {September/Oktober) [...] die Aufgabenstellungen elektronisch zur Verfügung gestellt" werden und „keine elektronische Weitergabe der Aufgabenstellungen erfolgen" darf.
Weiters ist vorgesehen: „Die Vervielfältigung und die Verwahrung der Aufgabenstellungen obliegen der Schulleitung [...] bzw. [den] von der Schulleitung namhaft gemachten Personen". Die Weitergabe an die Prüfer/innen erfolgt bei allen Prüfungsterminen ausschließlich durch die oben genannten Personen", nämlich durch die Schulleitung oder die von ihr namhaft gemachten Personen.
Zur Vermeidung eines vorzeitigen Bekanntwerdens der zentral für einen Prüfungstermin bereit gestellten Klausuraufgaben erhalten die für die Öffnung der Aufgabenstellung bestimmten Personen im Vorfeld der zentralen Prüfung einen Code für den Zugang zum Portal für das Herunterladen der Klausuraufgaben.
Die betreffende zum Herunterladen der Klausuraufgaben befugte Person muss vor der Eingabe des Entschlüsselungsodes bestätigen, dass die erhaltene Nachricht auf den beim BMBWF ausgewiesenen Namen der berechtigten Empfangsperson sowie die gegenüber dem BMBWF für diese Person bekannt gegebene Mobiltelefonnummer übermittelt worden ist.
Da es im Interesse der Sicherung des Geheimbleibens des Inhaltes der Klausuraufgaben bis zur Klausur wesentlich ist, dass der Kreis der für die Entgegennahme der Klausur bestimmten Person dem BMBWF bekannt ist, ist eine Delegation der Entgegennahme der Aufgaben an eine andere Person, schon durch den Hinweis, dass „keine elektronische Weitergabe der Aufgabenstellungen erfolgen darf" und die berechtigte Person ausschließlieh allein das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen und Verwahren zu gewährleisten hat, ausnahmslos, untersagt. Es war aber vorgesehen, dass die Schulleitung mit der Abwicklung dieser Aufgaben dem BMBWF an ihrer Stelle eine andere geeignete Person „namhaft machen" darf.
Ihrer Verantwortung, dass Sie im Rahmen der Weitergabe des Entschlüsselungscodes an XXXX jenen entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung „namhaft gemacht haben" und sich aus den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht ergab, dass Sie Herrn XXXX dem BMBWF melden hätten müssen, ist entgegen zu halten, dass nach dem obzitierten Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang" klar festgelegt ist, dass an der Schule nur eine Person, vornehmlich die Schulleitung, für die Übernahme der Aufgabenstellungen und deren Weitergabe an die Schüler/innen verantwortlich ist.Ihrer Verantwortung, dass Sie im Rahmen der Weitergabe des Entschlüsselungscodes an römisch 40 jenen entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung „namhaft gemacht haben" und sich aus den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht ergab, dass Sie Herrn römisch 40 dem BMBWF melden hätten müssen, ist entgegen zu halten, dass nach dem obzitierten Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang" klar festgelegt ist, dass an der Schule nur eine Person, vornehmlich die Schulleitung, für die Übernahme der Aufgabenstellungen und deren Weitergabe an die Schüler/innen verantwortlich ist.
Dementsprechend waren Sie als Schulleiter für die Ausgabe der Prüfungsaufgaben ausschließlich zuständig und für die entsprechende unmittelbare Durchführung verantwortlich. Sie konnten aber eine Vertretung benennen, welche dann aber gegenüber der Zentralstelle namhaft gemacht werden hätte müssen. Sie erwiderten gegenüber dem Vorwurf entgegen der Vorgabe auf Seite 4 des obzitierten gegenständlichen Erlasses die Aufgabenstellung an einen unbefugten Dritten weitergegeben zu haben, damit, dass Sie lediglich den Entschlüsselungscode und nicht die Aufgabenstellung weitergegeben haben. Dabei verkennen Sie jedoch, dass Sie durch die Weitergabe des Entschlüsselungscodes auch den Zugang zu den Aufgabenstellungen an einen unbefugten Dritten ermöglichten.
Die klare Bezugnahme auf die für die Übernahme der Prüfungsaufgaben verantwortlichen Person ergibt sich aus dem besonderen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben, welche ja nicht nur für Ihre Schule, sondern österreichweit gestellt werden. Demgemäß wird und wurde der Code zur Entschlüsselung der Prüfungsaufgaben erst am Nachmittag des Vortages der Prüfung an die vorab von der berechtigten Person bekannt gegebene Mobiltelefonnummer versandt und muss diese Person auch jeweils bestätigen, dass sie mit der beim BMBWF aufscheinenden berechtigten Person ident ist. Das BMBWF wäre bei rechtzeitiger Namhaftmachung des XXXX in die Lage versetzt gewesen, die Zuverlässigkeit der von Ihnen bekannt gegebenen Person zu überprüfen und jener über den Erlass über die im Einzelfall mit dem Herunterladen, Vervielfältigen und Verwahren der Prüfungsaufgaben zu wahrenden Pflichten in Kenntnis zu setzen. Wie XXXX in der mündlichen Disziplinarverhandlung bekundet hat, war ihm der für die gegenständliche Prüfung maßgebliche Erlass von Nekula/Dorninger zur Durchführung der abschließenden teilzentralen Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2017/18 nämlich gar nicht bekanntDie klare Bezugnahme auf die für die Übernahme der Prüfungsaufgaben verantwortlichen Person ergibt sich aus dem besonderen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben, welche ja nicht nur für Ihre Schule, sondern österreichweit gestellt werden. Demgemäß wird und wurde der Code zur Entschlüsselung der Prüfungsaufgaben erst am Nachmittag des Vortages der Prüfung an die vorab von der berechtigten Person bekannt gegebene Mobiltelefonnummer versandt und muss diese Person auch jeweils bestätigen, dass sie mit der beim BMBWF aufscheinenden berechtigten Person ident ist. Das BMBWF wäre bei rechtzeitiger Namhaftmachung des römisch 40 in die Lage versetzt gewesen, die Zuverlässigkeit der von Ihnen bekannt gegebenen Person zu überprüfen und jener über den Erlass über die im Einzelfall mit dem Herunterladen, Vervielfältigen und Verwahren der Prüfungsaufgaben zu wahrenden Pflichten in Kenntnis zu setzen. Wie römisch 40 in der mündlichen Disziplinarverhandlung bekundet hat, war ihm der für die gegenständliche Prüfung maßgebliche Erlass von Nekula/Dorninger zur Durchführung der abschließenden teilzentralen Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2017/18 nämlich gar nicht bekannt
Soweit Sie in der, mündlichen Disziplinarverhandlung auf die für die im Folgejahr abzunehmenden zentralen schriftlichen Prüfungen abschließenden Prüfungen ausführlicher beschriebenen Sorgfaltspflichten verwiesen haben welche ausdrücklich auch ein Verbot der Weitergabe des Berechtigungscodes an eine dritte Person enthalten und welche deutlicher auf die Namhaftmachung einer dritten geeigneten Person gegenüber dem BMBWF verweisen, so zeigt dies lediglich auf dass die Zentralstelle die im Erlass umschriebenen Sorgfaltspflichten detaillierter verdeutlicht hat. Die bereits im Erlass Nekula/Dorninger Ihnen aufgegebene besondere Sorgfaltsverpflichtung und ihre alleinige Verantwortung für das Herunterladen, Entschlüsseln und Verwahrung der Aufgabenstellung und das seinerzeit bereits bestandene Verbot der Weitergabe der Aufgabenstellung bestand aber bereits für die abschließenden teilzentralen Prüfungen des Schuljahres 2017/18. […]“
Zur Strafbemessung wurde wie folgt ausgeführt:
„Für den Ausspruch der Strafe wurde von ihrem ausgewiesenen Monatseinkommen von ca. €7.000,- brutto ausgegangen. Außerdem wurde zu ihren Gunsten auch ohne schriftlichen Nachweis davon ausgegangen, dass sie gegenüber einer Tochter unterhaltspflichtig sind. Mildernd wurde zu ihren Gunsten zugrunde gelegt, dass sie bisher keine disziplinarrechtliche Verfehlung begangen haben. Weiters wurde die unter 1. dargestellte Dienstpflichtverletzung nicht herangezogen, da ihnen zu Gute gehalten wird, in dem Glauben das Richtige im Sinne der Schülerin zu tun, gehandelt zu haben und es eine rechtliche Möglichkeit gegeben hätte, die das von ihnen herbeigeführte Ergebnis gebracht hätte.“
2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Zum Schuldspruch nach Z 1. wurde ausgeführt, dass Schülerin im SJ 2017/18 im Fach Bewegung und Sport laut Bestätigung der Schulärztin vom 25.5.2018 bis 08.07.2018 freigestellt war, weshalb es bei der Beurteilung gestundet blieb. Nachdem es eine zweite Bestätigung der Ärztin datiert mit 02.10.2018 gegeben habe, sei die Schülerin für das kommende WS 2018/19 für das ganze Semester freigestellt gewesen. Diese Freistellung sohin auch den 10.09.2019 (erster Schultag des SJ 2018/19), an dem die Nachtragsprüfung in Bewegung und Sport angesetzt worden war, betroffen. Daraus erschließt sich, dass der Gesundheitszustand der Schülerin die Teilnahme am Fach Bewegung und Sport bereits am 10.09.2018 nicht zugelassen habe wenngleich dieser Umstand erst später bestätigt wurde. Der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Schülerin sei allen, die mit ihr zu tun gehabt hätten, am 10.09.2018 nicht neu gewesen, sondern bestünde seit Jahren. Daher sei jedes Kalkül, das an diesem Tag gewonnen werden sollte, gegenstandlos und unrechtmäßig. Die Schülerin sei vom Fach befreit gewesen. Dennoch sei die Nachtragsprüfung am 10.09.2018 um 8.30 Uhr durchgeführt worden und habe 20 Minuten gedauert. Nach dem Prüfungsprotokoll sei auszuschließen, dass die Schülerin nach der Befreiung vom Turnunterricht befragt wurde. Die Frage nach der Befreiung sei stets vorzunehmen, dies ergäbe sich aus der Berufserfahrung und dem seit Jahren beeinträchtigten Gesundheitszustand der Schülerin. Die Kollegin (Anm. BVwG: die Sportlehrerin) habe zwischen „Tür und Angel“ gesagt, dass die Schülerin nicht bestanden habe, der BF habe sich dem aber nicht widmen können. Gegen ca. 9.30 Uhr sei die ältere Schwester der Schülerin zu ihm gekommen und meinte, dass ihre Schwester weiterhin krank sei, und ein Attest nachbringen könne, was dann auch der Fall war gewesen wäre. Die Bestätigung des orthopädischen Facharztes vom 24.10.2018 sei aktenkundig. Der BF habe der Schwester erklärt, dass die Schülerin XXXX weder die Nachtragsprüfung in Bewegung und Sport wiederholen könne und auch nicht müsse, da sie laufend für das WS 2018/19 befreit sei. Die belangte Behörde übersehe die Bestimmung in § 11 SchUG, demnach eine Befreiung auch von Amts wegen vom Schulleiter betreffend Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen erfolgen könne. Die Entscheidung des BF, dass ein nicht relevanter Prüfungsvorgang schon deswegen stattgefunden habe, weil er die Schülerin, die ihm noch am selben Tag die Befreiung attestierte habe, freigestellt habe, bewege sich im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis. weswegen er hinsichtlich dieses Vorwurfes freizusprechen sei. Zum Schuldspruch nach Ziffer eins, wurde ausgeführt, dass Schülerin im SJ 2017/18 im Fach Bewegung und Sport laut Bestätigung der Schulärztin vom 25.5.2018 bis 08.07.2018 freigestellt war, weshalb es bei der Beurteilung gestundet blieb. Nachdem es eine zweite Bestätigung der Ärztin datiert mit 02.10.2018 gegeben habe, sei die Schülerin für das kommende WS 2018/19 für das ganze Semester freigestellt gewesen. Diese Freistellung sohin auch den 10.09.2019 (erster Schultag des SJ 2018/19), an dem die Nachtragsprüfung in Bewegung und Sport angesetzt worden war, betroffen. Daraus erschließt sich, dass der Gesundheitszustand der Schülerin die Teilnahme am Fach Bewegung und Sport bereits am 10.09.2018 nicht zugelassen habe wenngleich dieser Umstand erst später bestätigt wurde. Der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Schülerin sei allen, die mit ihr zu tun gehabt hätten, am 10.09.2018 nicht neu gewesen, sondern bestünde seit Jahren. Daher sei jedes Kalkül, das an diesem Tag gewonnen werden sollte, gegenstandlos und unrechtmäßig. Die Schülerin sei vom Fach befreit gewesen. Dennoch sei die Nachtragsprüfung am 10.09.2018 um 8.30 Uhr durchgeführt worden und habe 20 Minuten gedauert. Nach dem Prüfungsprotokoll sei auszuschließen, dass die Schülerin nach der Befreiung vom Turnunterricht befragt wurde. Die Frage nach der Befreiung sei stets vorzunehmen, dies ergäbe sich aus der Berufserfahrung und dem seit Jahren beeinträchtigten Gesundheitszustand der Schülerin. Die Kollegin Anmerkung BVwG: die Sportlehrerin) habe zwischen „Tür und Angel“ gesagt, dass die Schülerin nicht bestanden habe, der BF habe sich dem aber nicht widmen können. Gegen ca. 9.30 Uhr sei die ältere Schwester der Schülerin zu ihm gekommen und meinte, dass ihre Schwester weiterhin krank sei, und ein Attest nachbringen könne, was dann auch der Fall war gewesen wäre. Die Bestätigung des orthopädischen Facharztes vom 24.10.2018 sei aktenkundig. Der BF habe der Schwester erklärt, dass die Schülerin römisch 40 weder die Nachtragsprüfung in Bewegung und Sport wiederholen könne und auch nicht müsse, da sie laufend für das WS 2018/19 befreit sei. Die belangte Behörde übersehe die Bestimmung in Paragraph 11, SchUG, demnach eine Befreiung auch von Amts wegen vom Schulleiter betreffend Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen erfolgen könne. Die Entscheidung des BF, dass ein nicht relevanter Prüfungsvorgang schon deswegen stattgefunden habe, weil er die Schülerin, die ihm noch am selben Tag die Befreiung attestierte habe, freigestellt habe, bewege sich im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis. weswegen er hinsichtlich dieses Vorwurfes freizusprechen sei.
Zum Schuldspruch nach Z 2. wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass eine Weiterleitung laut Durchführungserlass 2018 untersagt sei. Eine solche Anweisung finde sich im Erlass nicht, weshalb der BF nicht weisungswidrig gehandelt habe. Die DK hätte den Erlass 2018 mit jenem von 2019 vergleichen müssen. Erst im Erlass 2019 sei explizit ausgeführt (Seiten 5 und 11): „Die Weitergabe bzw. das elektronische Weiterleiten des Codes zur Entschlüsselung ist nicht zulässig. Die Schulleitung bzw. Kontaktperson hat nach Entschlüsselung der Aufgabenstellungen zu überprüfen“. Die Weiterleitung durch den BF sei am 19.09.2018 erfolgt und sohin im Geltungszeitraum des Erlasses 2018. Dem BF wäre es nicht in den Sinn gekommen, dass die Weiterleitung des Entschlüsselungscodes auf elektronischem Weg von seinem Handy als Schulleiter an eine Kontaktperson unrechtmäßig sein könnte. Im RSa-Brief sei unter wichtigen Eckdaten ausgeführt, dass der Code zur Entschlüsselung per SMS auf das Handy der Schulleitung bzw. (= oder) Kontaktperson gesandt werde. Der Schulleiter hatte laut Erlass das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen etc. zu gewährleisten. Die Begründung des bekämpften Bescheides impliziere, dass eine Weitergabe der Aufgabenstellungen elektronisch erfolgt sei, was jedoch nicht erfolgt sei. Im Erlass sei ausgeführt, dass die Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten „für alle Prüfungstermine elektronisch zur Verfügung stehen“. Das Passwort (gültig für das jeweilige Schuljahr) werde den Schulleitungen in einem RSa-Brief zugestellt. Diese in Datencontainern gesicherten Aufgabenstellungen könnten nur mit dem am Nachmittag vor der Prüfung per SMS zur Verfügung gestellten Code zur Entschlüsselung der Aufgaben geöffnet werden. Diesen Entschlüsselungscode - und nicht die Aufgabenstellungen - habe der BF an XXXX elektronisch weitergegeben. Das sei im Erlass nirgendwo untersagt worden bzw. verboten. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt 2 (Bescheid, S 15) werde festgehalten, dass im „obzitierten Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang“ klar festgelegt wird, dass die Schule nur eine Person, vornehmlich die Schulleitung für die Übernahme der Aufgabenstellungen“ verantwortlich ist. Diese Einschränkung sei in diesem Durchführungserlass nicht zu finden. Vielmehr sei im Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang und Verwahrung von Aufgabenstellungen“ im ersten Unterpunktfestgehalten, dass die Schulleitung oder Kontaktperson der Einrichtungen der Erwachsenenbildung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen haben. Sie haben das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen und sichere Verwahren zu gewährleisten und so die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen sicherzustellen“. Daraus ließe sich erkennen, dass nicht die Tätigkeit des Herunterladens übernommen werden müsse, sondern die ordnungsgemäße Durchführung ... sichergestellt werden müsse. Ein Hinweis, dass nur eine Person die Aufgabenstellungen übernehmen dürfe, finde sich nicht. Niemals sei festgehalten worden, dass der BF dies nicht delegieren dürfe oder solle.Zum Schuldspruch nach Ziffer 2, wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass eine Weiterleitung laut Durchführungserlass 2018 untersagt sei. Eine solche Anweisung finde sich im Erlass nicht, weshalb der BF nicht weisungswidrig gehandelt habe. Die DK hätte den Erlass 2018 mit jenem von 2019 vergleichen müssen. Erst im Erlass 2019 sei explizit ausgeführt (Seiten 5 und 11): „Die Weitergabe bzw. das elektronische Weiterleiten des Codes zur Entschlüsselung ist nicht zulässig. Die Schulleitung bzw. Kontaktperson hat nach Entschlüsselung der Aufgabenstellungen zu überprüfen“. Die Weiterleitung durch den BF sei am 19.09.2018 erfolgt und sohin im Geltungszeitraum des Erlasses 2018. Dem BF wäre es nicht in den Sinn gekommen, dass die Weiterleitung des Entschlüsselungscodes auf elektronischem Weg von seinem Handy als Schulleiter an eine Kontaktperson unrechtmäßig sein könnte. Im RSa-Brief sei unter wichtigen Eckdaten ausgeführt, dass der Code zur Entschlüsselung per SMS auf das Handy der Schulleitung bzw. (= oder) Kontaktperson gesandt werde. Der Schulleiter hatte laut Erlass das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen etc. zu gewährleisten. Die Begründung des bekämpften Bescheides impliziere, dass eine Weitergabe der Aufgabenstellungen elektronisch erfolgt sei, was jedoch nicht erfolgt sei. Im Erlass sei ausgeführt, dass die Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten „für alle Prüfungstermine elektronisch zur Verfügung stehen“. Das Passwort (gültig für das jeweilige Schuljahr) werde den Schulleitungen in einem RSa-Brief zugestellt. Diese in Datencontainern gesicherten Aufgabenstellungen könnten nur mit dem am Nachmittag vor der Prüfung per SMS zur Verfügung gestellten Code zur Entschlüsselung der Aufgaben geöffnet werden. Diesen Entschlüsselungscode - und nicht die Aufgabenstellungen - habe der BF an römisch 40 elektronisch weitergegeben. Das sei im Erlass nirgendwo untersagt worden bzw. verboten. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt 2 (Bescheid, S 15) werde festgehalten, dass im „obzitierten Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang“ klar festgelegt wird, dass die Schule nur eine Person, vornehmlich die Schulleitung für die Übernahme der Aufgabenstellungen“ verantwortlich ist. Diese Einschränkung sei in diesem Durchführungserlass nicht zu finden. Vielmehr sei im Durchführungserlass unter dem Punkt „Sicherer Umgang und Verwahrung von Aufgabenstellungen“ im ersten Unterpunktfestgehalten, dass die Schulleitung oder Kontaktperson der Einrichtungen der Erwachsenenbildung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen haben. Sie haben das ordnungsgemäße Herunterladen, Vervielfältigen und sichere Verwahren zu gewährleisten und so die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen sicherzustellen“. Daraus ließe sich erkennen, dass nicht die Tätigkeit des Herunterladens übernommen werden müsse, sondern die ordnungsgemäße Durchführung ... sichergestellt werden müsse. Ein Hinweis, dass nur eine Person die Aufgabenstellungen übernehmen dürfe, finde sich nicht. Niemals sei festgehalten worden, dass der BF dies nicht delegieren dürfe oder solle.
Zur Strafzumessung wurde ausgeführt, dass spruchgemäß eine Strafe nach § 92 Abs 1 Z 3 BDG (d.i. Geldstrafe) verhängt wurde, was unrichtig sei, tatsächlich werde eine Disziplinarstrafe nach Z 3 leg cit, verhängt. Auch eine Geldbuße sei nicht schuld- und tatangemessen. Die DK habe wesentliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, nämlich, dass das Dienstverhältnis nun schon Jahrzehnte andauere und dem BF bislang nichts vorzuwerfen, war, dass er im Verfahren aufklärend mitgewirkt habe, dass das Vorgehen zu Vorwurf 1 einem Rechtfertigungsgrund entsprächt und der BF im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe.Zur Strafzumessung wurde ausgeführt, dass spruchgemäß eine Strafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG (d.i. Geldstrafe) verhängt wurde, was unrichtig sei, tatsächlich werde eine Disziplinarstrafe nach Ziffer 3, leg cit, verhängt. Auch eine Geldbuße sei nicht schuld- und tatangemessen. Die DK habe wesentliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, nämlich, dass das Dienstverhältnis nun schon Jahrzehnte andauere und dem BF bislang nichts vorzuwerfen, war, dass er im Verfahren aufklärend mitgewirkt habe, dass das Vorgehen zu Vorwurf 1 einem Rechtfertigungsgrund entsprächt und der BF im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe.
Beantragt wurde, den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung freizusprechen, in eventu, die Sache zurückzuverweisen, in eventu von einem Strafausspruch abzusehen oder die Disziplinarstrafe des Verweises auszusprechen.
3. Am 30.04.2021 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde statt. Der Disziplinaranwalt nahm entschuldigt nicht teil, gab jedoch eine schriftliche Stellungnahme ab, von der der BF informiert wurde.
Mit am selben Tag mündlich verkündeten und am 30.06.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis W136 2219001-1/8E wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Disziplinarstrafe auf einen Verweis herabgesetzt wurde.
4. Mit Erkenntnis vom 29.03.2023, Zl. Ra 2021/09/0201, hat der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision insoweit stattgegeben, als das vorgenannte Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes I. des Schuldspruches des Bescheides der Disziplinarkommission sowie in seinem Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht offenkundig von einem Nichtbestehen der Nachtragsprüfung am 10. September 2018 und einem „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ausgeht. Nach dem Akteninhalt dürfte zum Zeitpunkt der Zulassung der Schülerin zu den Wiederholungsprüfungen am 10. September 2018 allerdings eine komplexe Situation vorgelegen sein. Der Verweis auf die Begründung des Bescheids im Rahmen der Darstellung des Verwaltungsgeschehens sei nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzureichend und entziehe sich das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mangels näherer Sachverhaltsfeststellung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesverwaltungsgericht insbesondere präzise Feststellungen zu treffen haben, ob zum Zeitpunkt der Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen bereits festgestanden sei, dass die Schülerin von ihrem Recht auf Wiederholung der Nachtragsprüfung gemäß § 20 Abs. 3 SchUG nicht Gebrauch machen werde und unter diesem Gesichtspunkt eine Beurteilung des Pflichtgegenstandes mit „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis überhaupt festgestanden sei. 4. Mit Erkenntnis vom 29.03.2023, Zl. Ra 2021/09/0201, hat der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision insoweit stattgegeben, als das vorgenannte Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des Schuldspruches des Bescheides der Disziplinarkommission sowie in seinem Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht offenkundig von einem Nichtbestehen der Nachtragsprüfung am 10. September 2018 und einem „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ausgeht. Nach dem Akteninhalt dürfte zum Zeitpunkt der Zulassung der Schülerin zu den Wiederholungsprüfungen am 10. September 2018 allerdings eine komplexe Situation vorgelegen sein. Der Verweis auf die Begründung des Bescheids im Rahmen der Darstellung des Verwaltungsgeschehens sei nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzureichend und entziehe sich das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mangels näherer Sachverhaltsfeststellung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesverwaltungsgericht insbesondere präzise Feststellungen zu treffen haben, ob zum Zeitpunkt der Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen bereits festgestanden sei, dass die Schülerin von ihrem Recht auf Wiederholung der Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, SchUG nicht Gebrauch machen werde und unter diesem Gesichtspunkt eine Beurteilung des Pflichtgegenstandes mit „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis überhaupt festgestanden sei.
5. Am 20.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Rechtssache hinsichtlich des Schuldspruches 1.) der bekämpften Entscheidung erörtert wurde sowie zwei Zeuginnen befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
1.1. Zur Person des BF:
Der am XXXX geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die HBLA XXXX , wo er seit 01.01.2012 als Schulleiter (Direktor) Dienst versieht. Der BF ist für eine Tochter sorgepflichtig und ist, abgesehen von Schuldspruch 2.) des verfahrensgegenständlichen Bescheides, der in Rechtskraft erwachsen ist, disziplinarrechtlich unbescholten. Der am römisch 40 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die HBLA römisch 40 , wo er seit 01.01.2012 als Schulleiter (Direktor) Dienst versieht. Der BF ist für eine Tochter sorgepflichtig und ist, abgesehen von Schuldspruch 2.) des verfahrensgegenständlichen Bescheides, der in Rechtskraft erwachsen ist, disziplinarrechtlich unbescholten.
Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.
1.2. Folgender Sachverhalt steht hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des bekämpften Bescheides fest:
Die volljährige Schülerin A. hätte am Ende des Schuljahres 2017/2018 eine Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 1 SchUG im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport absolvieren sollen, wurde jedoch kurz vor dieser Prüfung vom BF als Direktor unter der Auflage der Stundung der Prüfung für das laufende Schuljahr aufgrund eines Lipoms vom Sport befreit. Die Schülerin hatte daher am 10. September 2018 eine Nachtragsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 SchUG im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport zu absolvieren. Ebenfalls für den 10. September 2018 war für die Schülerin im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am 11. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Englisch jeweils eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 SchUG angesetzt. Die volljährige Schülerin A. hätte am Ende des Schuljahres 2017 aus 2018, eine Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport absolvieren sollen, wurde jedoch kurz vor dieser Prüfung vom BF als Direktor unter der Auflage der Stundung der Prüfung für das laufende Schuljahr aufgrund eines Lipoms vom Sport befreit. Die Schülerin hatte daher am 10. September 2018 eine Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, SchUG im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport zu absolvieren. Ebenfalls für den 10. September 2018 war für die Schülerin im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am 11. September 2018 im Unterrichtsgegenstand Englisch jeweils eine Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG angesetzt.
Die Schülerin trat zur Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport an und bestand diese nicht. Die die Prüfung abnehmende Lehrerin informierte unmittelbar nach der Prüfung den BF als Direktor über die nicht bestandene Prüfung und übergab diesem die gemäß § 20 Abs. 5 SchUG geführten schriftlichen Aufzeichnung über den Verlauf der Prüfung.Die Schülerin trat zur Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport an und bestand diese nicht. Die die Prüfung abnehmende Lehrerin informierte unmittelbar nach der Prüfung den BF als Direktor über die nicht bestandene Prüfung und übergab diesem die gemäß Paragraph 20, Absatz 5, SchUG geführten schriftlichen Aufzeichnung über den Verlauf der Prüfung.
Ebenfalls nach der Prüfung sprach die Schwester der Schülerin auf deren Ersuchen beim BF persönlich vor, informierte ihn (nochmals) darüber, dass ihre Schwester an einem Lipom im Nacken leide, schon an ihrer letzten Schule vom Sport befreit gewesen wäre und nach ihrer Meinung aufgrund dieses Leidens gar nicht in der Lage wäre, eine Prüfung in Sport abzulegen. Der BF schloss sich, nachdem er die Aufzeichnung über den Verlauf der Prüfung kurz durchgesehen hatte, dieser Meinung an, begab sich zu der im Schulbereich wartenden Schülerin und teilte ihr mit, dass er sie nunmehr vom Unterrichtsfach Bewegung und Sport befreie und sie zu den beiden weiteren Wiederholungsprüfungen antreten dürfe.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichthof aufgetragenen Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen bereits festgestanden sei, dass die Schülerin von ihrem Recht auf Wiederholung der Nachtragsprüfung gemäß § 20 Abs. 3 SchUG nicht Gebrauch machen werde und unter diesem Gesichtspunkt eine Beurteilung des Pflichtgegenstandes mit „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis überhaupt festgestanden sei, ist folgendes festzustellen:Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichthof aufgetragenen Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen bereits festgestanden sei, dass die Schülerin von ihrem Recht auf Wiederholung der Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, SchUG nicht Gebrauch machen werde und unter diesem Gesichtspunkt eine Beurteilung des Pflichtgegenstandes mit „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis überhaupt festgestanden sei, ist folgendes festzustellen:
Als der BF der Schülerin mitteilte, dass sie zu den Wiederholungsprüfungen antreten könne, stand bereits fest, dass die Schülerin von ihrem Recht auf Wiederholung der Nachtragsprüfung gemäß § 20 Abs. 3 SchUG nicht Gebrauch machen werde, da der BF gleichzeitig mündlich vom Unterrichtsfach Bewegung und Sport befreite. Im Übrigen war der Schülerin auch nicht bekannt, dass eine Nachtragsprüfung gemäß § 20 Abs. 3 SchUG wiederholt werden kann. Allerdings war der Schülerin bekannt, dass sie aufgrund der nicht bestandenen Nachtragsprüfung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport nunmehr das Schuljahr wiederholen müsste (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 20.10.2023, Seite 10). Die Schülerin gab zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie, wenn sie gewusst hätte, dass sie die Nachtragprüfung wiederholen kann, von diesem Recht nicht hätte Gebrauch machen wollen.Als der BF der Schülerin mitteilte, dass sie zu den Wiederholungsprüfungen antreten könne, stand bereits fest, dass die Schülerin von ihrem Recht auf Wiederholung der Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, SchUG nicht Gebrauch machen werde, da der BF gleichzeitig mündlich vom Unterrichtsfach Bewegung und Sport befreite. Im Übrigen war der Schülerin auch nicht bekannt, dass eine Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, SchUG wiederholt werden kann. Allerdings war der Schülerin bekannt, dass sie aufgrund der nicht bestandenen Nachtragsprüfung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport nunmehr das Schuljahr wiederholen müsste vergleiche Protokoll der Verhandlung vom 20.10.2023, Seite 10). Die Schülerin gab zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie, wenn sie gewusst hätte, dass sie die Nachtragprüfung wiederholen kann, von diesem Recht nicht hätte Gebrauch machen wollen.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Schülerin zum Zeitpunkt der Nachtragsprüfung aus gesundheitlichen Gründen diese Prüfung nicht hätte absolvieren sollen oder können. Die Schülerin wurde vor der Prüfung von der prüfenden Lehrerin gefragt, ob sie sich auf die Prüfung vorbereitet habe, ob sie sich gut fühlen würde und ob sie bereit sei, zur Prüfung anzutreten. Alle diese Fragen der die Prüfung abnehmenden Lehrerein wurden von der Schülerin bejaht. Abgesehen von einem Lipom im Nacken war die Schülerin nach ihren eigenen Angaben zum Prüfungszeitpunkt gesund.
Die Feststellungen zum Sachverhalt konnten aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF, der als Zeugin befragten Schülerin A. und der als Zeugin befragten Lehrerin Mag. U. sowie der diesbezüglichen Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A.)
2.1. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:
Gemäß § 43. Abs. 1 und 2 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 11 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) hat der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) hat der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SchUG, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung), wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt. Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nach Abs. 2 nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 SchUG, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung), wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt. Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nach Absatz 2, nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis 1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder 2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder 3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis 1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder 2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder 3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.
2.2. Der BF hat die Schülerin A. trotz Nichtbestehens der am 10.09.2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am selben Tag im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am nächsten Tag im Unterrichtsgegenstand Englisch zur Wiederholungsprüfung antreten lassen. Aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen lagen die Voraussetzungen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz SchUG nicht vor, weil bei Wiederholungsprüfungen die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zwei nicht übersteigen darf. 2.2. Der BF hat die Schülerin A. trotz Nichtbestehens der am 10.09.2018 abgelegten Nachtragsprüfung im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport am selben Tag im Unterrichtsgegenstand Deutsch und am nächsten Tag im Unterrichtsgegenstand Englisch zur Wiederholungsprüfung antreten lassen. Aufgrund der negativen Beurteilung in mehr als zwei Pflichtgegenständen lagen die Voraussetzungen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz SchUG nicht vor, weil bei Wiederholungsprüfungen die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zwei nicht übersteigen darf.
Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Pflichtverletzung des BF vorliege, weil die Schülerin A.S. für das WS 2018/19 vom Unterrichtsfach Bewegung und Sport freigestellt gewesen wäre, weshalb „jedes Kalkül, das an diesem Tag gewonnen werden sollte, daher gegenstandlos und unrechtmäßig [sei]“ kommt keine Berechtigung zu. Tatsächlich war die Schülerin zum Zeitpunkt der Nachtragsprüfung am 10.09.2018 nicht befreit und gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass diese Nachtragsprüfung unrechtmäßig oder gegenstandslos gewesen wäre. Der Umstand, dass die Schülerin nach dieser Prüfung von diesem Unterrichtsfach durch den Beschwerdeführer befreit wurde, macht die Prüfung rückwirkend weder unrechtmäßig noch unwirksam.
Das Vorbringen, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, „dass ein nicht relevanter Prüfungsvorgang schon deswegen stattgefunden hatte, weil [der Beschwerdeführer] die Schülerin, noch am selben Tag freigestellt hatte, sich im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis [bewege]“, ist unrichtig, da die Entscheidung des Beschwerdeführers über eine Befreiung von einem Unterrichtsfach nicht in die Vergangenheit wirkt (vgl. §11 Abs. 6 SchUG). Das Vorbringen, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, „dass ein nicht relevanter Prüfungsvorgang schon deswegen stattgefunden hatte, weil [der Beschwerdeführer] die Schülerin, noch am selben Tag freigestellt hatte, sich im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis [bewege]“, ist unrichtig, da die Entscheidung des Beschwerdeführers über eine Befreiung von einem Unterrichtsfach nicht in die Vergangenheit wirkt vergleiche §11 Absatz 6, SchUG).
2.3. Gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.2.3. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes wären im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Schuldspruches zu Z 1.) die im Gesetz angeführten Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens aus folgenden Gründen gegeben gewesen:Nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes wären im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Schuldspruches zu Ziffer eins,) die im Gesetz angeführten Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens aus folgenden Gründen gegeben gewesen:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen ist, als er zum Zeitpunkt, zu dem er der Schülerin das Antreten zu den Wiederholungsprüfungen trotz nicht bestandener Nachtragsprüfung gestattete, irrigerweise der Meinung war, sein Vorgehen wäre rechtskonform. Zwar ist dieser Rechtsirrtum dem BF vorwerfbar, weil ihm als Direktor, der für die Einhaltung schulgesetzlicher Normen verantwortlich ist, durchaus hätte bekannt sein müssen, dass die Befreiung von einem Unterrichtsfach nicht auf eine zuvor abgelegte Prüfung im dem Sinne, dass diese nachträglich unwirksam würde, zurückwirkt. Dies hätte dem BF schon deswegen auffallen müssen, weil die Nachtragsprüfung der Schülerin deswegen erforderlich war, weil der BF die Schülerin im Semester davor gerade nicht ohne Prüfungsauslage vom Unterrichtsfach Bewegung und Sport befreite. Allerdings mindert der Rechtsirrtum des BF sein Verschulden erheblich und ist auch die belangte Behörde erkennbar von einer sehr geringfügigen Pflichtverletzung ausgegangen da sie diese nicht als Erschwerungsgrund herangezogen hat bzw ausdrücklich angeführt hat, dass diese Pflichtverletzung für die Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde. Im Weiteren ist dem BF zugute zu halten, dass er seine Entscheidung in einer Situation intensiver Arbeitsbelastung, nämlich am Beginn des Schuljahres und kurzfristig zu treffen hatte und bei seiner Entscheidung primär das Wohl der Schülerin A. im Blick hatte. Dass eine Bestrafung des BF aus spezialpräventiven Gründen erforderlich wäre, kann unter Bedachtnahme darauf, dass der BF schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht einräumte, es wohl „hinnehmen zu müssen“, dass seine Handlungsweise als rechtlich nicht korrekt beurteilt würde, nicht erkannt werden. Im Hinblick auf den beim BF vorliegenden Rechtsirrtum liegen überdies keine generalpräventiven Strafzumessungsgründe vor, da nicht davon auszugehen ist, dass Beamte in vergleichbarer Stellung ebenfalls einem derartigen Irrtum unterliegen würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsrichthofes kommt nach Erlassung eines (nunmehr an die Stelle des Verhandlungsbeschlusses getretenen) Einleitungsbeschlusses eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht (Hinweis VwGH E 18. 02. 1998, 95/09/0112). Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007 und zuletzt VwGH vom 23.03.2023, Ra 2022/09/0124).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsrichthofes kommt nach Erlassung eines (nunmehr an die Stelle des Verhandlungsbeschlusses getretenen) Einleitungsbeschlusses eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht (Hinweis VwGH E 18. 02. 1998, 95/09/0112). Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007 und zuletzt VwGH vom 23.03.2023, Ra 2022/09/0124).
Im Sinne dieser Rechtsprechung war der BF von der Anlastung gemäß Spruchpunkt 1). des bekämpften Bescheides freizusprechen.
2.4. Zur Strafbemessung:
2.4.1. § 93 BDG 1979 lautet:2.4.1. Paragraph 93, BDG 1979 lautet:
„§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
Somit ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.
Die belangte Behörde hat unter Beachtung der Strafzumessungsgründe nach § 93 BDG 1979 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zur Strafzumessung für eine entsprechende Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung offen zu legen. Die belangte Behörde hat unter Beachtung der Strafzumessungsgründe nach Paragraph 93, BDG 1979 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zur Strafzumessung für eine entsprechende Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung offen zu legen.
2.4.2. Das Bundesverwaltungsreicht hat im ersten Rechtgang zunächst festgestellt, dass der bekämpfte Bescheid die für eine Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung notwendige Begründung vermissen lässt, weshalb er sich schon aus diesem Grund als rechtwidrig erweist.
Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches 2.) des bekämpften Bescheides, wonach der BF einen für ihn selbst bestimmten Entschlüsselungscode pflichtwidrig mittels WhatsApp-Nachricht weiterleitete und das persönliche Herunterladen und Entschlüsseln der Klausuraufgaben unterließ, weshalb in weiterer Folge Kandidat/innen im Unterrichtsgegenstand „Angewandte Mathematik“ bei der Matura falsche Prüfungsaufgaben lösten, hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang die Disziplinarstrafe des Verweises sowohl aus spezial- als auch aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend erachtet. Dies, weil ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers nicht feststellbar war, er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und auch sonst fehlerfrei arbeitende Menschen einmal ein Fehler passiert.
Allerdings hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wichtigkeit der Gewährleistung einer regelkonformen Matura, wofür er als Schulleiter verantwortlich ist, eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen und hat der BF bei den von ihm als Schulleiter wahrzunehmende Aufgaben im Zusammenhang mit den Klausurarbeiten der Reifeprüfung eine gewisse Fahrlässigkeit an den Tag gelegt. Gerade aus diesem Grund kommt, wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt wurde, aus generalpräventiven Gründen ein Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 nicht in Betracht. Allerdings hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wichtigkeit der Gewährleistung einer regelkonformen Matura, wofür er als Schulleiter verantwortlich ist, eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen und hat der BF bei den von ihm als Schulleiter wahrzunehmende Aufgaben im Zusammenhang mit den Klausurarbeiten der Reifeprüfung eine gewisse Fahrlässigkeit an den Tag gelegt. Gerade aus diesem Grund kommt, wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt wurde, aus generalpräventiven Gründen ein Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 nicht in Betracht.
Bereits die belangte Behörde hat den Schuldspruch zu Punkt 1.) aufgrund des geringfügigen Verschuldens in ihrer Strafzumessung nicht miteinbezogen, indem sie den Erschwerungsgrund der mehrfachen Pflichtverletzung nicht herangezogen hat, was, wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden ist. Nachdem der Verweis bereits die mildeste Disziplinarstrafe ist, wirkt sich der verfahrensgegenständliche Freispruch zu Spruchpunkt 1.) im Ergebnis ebenso wie der Milderungsgrund des Wohlverhaltens nach der Tat nicht zusätzlich in Bezug auf die im ersten Rechtsgang erfolgte Strafzumessung aus.
Nach dem Gesagten war der bekämpfte Bescheid abzuändern und statt einer Geldbuße die Disziplinarstrafe des Verweises auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Bescheidabänderung Dienstpflichtverletzung Direktor Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Geldbuße Nachtragsprüfung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pflichtgegenstand Rechtsanschauung des VwGH Rechtsirrtum Reife- und Diplomprüfung Schulleiter Strafbemessung Teilfreisprüche Teilstattgebung Verweis WiederholungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2219001.2.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023