TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/20 W133 2279652-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2023
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Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W133 2279652-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.08.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.08.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.02.2023 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. Der Behindertenpass ist befristet bis 20.11.2025 auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), vom 18.02.2021 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ab 01.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt; dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.02.2021 (festgestellte Funktionseinschränkungen: 1. Chronifizierte Depressio; 2. Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates (Synovitis im Bereich des Metakarpalgelenkes IV rechts). Die Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im Februar 2022, da eine Besserung möglich sei.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), vom 18.02.2021 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ab 01.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt; dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.02.2021 (festgestellte Funktionseinschränkungen: 1. Chronifizierte Depressio; 2. Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates (Synovitis im Bereich des Metakarpalgelenkes römisch vier rechts). Die Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im Februar 2022, da eine Besserung möglich sei.

In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 24.03.2021 unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.02.2021 zudem einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. – befristet bis zum 31.05.2023 – und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ aus.

Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin am 01.02.2023, eingelangt am 02.02.2023, den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Kopie ihres Behindertenpasses, sowie eine Kopie ihres Daueraufenthaltstitels bei.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 05.06.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 03.05.2023 und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisch-rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung bei Dependenz

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da wirksame Medikation etabliert, jedoch umfassende- noch nicht ausgeschöpfte Therapiereserven erhalten, zuletzt keine stationären Aufenthalte an spezifischer Fachabteilung dokumentiert.

03.06.01

30

2

Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, seroneg. Arthritis

Unterer Rahmensatz, da endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung, ohne rezente Zeichen erhöhter Krankheitsaktivität, ohne relevantes motorisches Defizit. Cephalea ist miterfasst.

02.02.02

30

3

Mischinkontinenz

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da ohne Nachweis erheblicher Restharnmenge.

08.01.06

20

4

Hypertonie

Fixer Rahmensatz.

05.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass sich das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöhe, da es sich um ein maßgebliches Zusatzleiden handle. Leiden 3 erhöhe den Gesamtgrad mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 4 erhöhe den Gesamtgrad nicht, da das Leiden von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Ein einschätzungsrelevantes Lungenleiden sei befundmäßig nicht belegt. Gegenüber dem Vorgutachten seien die Leiden 3 und 4 neu hinzugekommen. Der Grad der Behinderung habe sich beim führenden Leiden aufgrund einer aktuellen Untersuchung gesenkt. Das durchgehende Erfordernis einer Handgelenksorthese rechts sei befundmäßig nicht belegt, dies sei auch nicht verifizierbar. Im Vergleich zum Vorgutachten senke sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe.

Mit Schreiben vom 06.06.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein (OB: 58229546700070). Das Gutachten vom 05.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 06.06.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein (OB: 58229546700070). Das Gutachten vom 05.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

In der Folge leitete die belangte Behörde auch nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein (OB: 58229546700068). Mit Schreiben vom 20.06.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Demnach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H., weswegen sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Das Gutachten vom 05.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin abermals als Beilage übermittelt.In der Folge leitete die belangte Behörde auch nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein (OB: 58229546700068). Mit Schreiben vom 20.06.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Demnach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H., weswegen sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Das Gutachten vom 05.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin abermals als Beilage übermittelt.

Mit E-Mail vom 21.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Vollmachtsbekanntgabe, sowie einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ein.

Mit E-Mail vom 29.06.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme. In dieser führte sie aus, dass die Eingabe vom 21.06.2023 von der belangten Behörde unbeantwortet geblieben sei. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung sei noch keine Akteneinsicht gewährt worden, eine zielgerichtete Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens sei mangels Kenntnis des Akteninhaltes weiterhin nicht möglich. Aufgrund dessen werde ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt.

Mit E-Mail vom 03.07.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht.

Mit E-Mail vom 31.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens bestritten. Dem Gutachten fehle es an einer überprüfbaren Begründung, weshalb es im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.02.2021 zu einer Absenkung im Grad der Behinderung gekommen sei. Der zur Begründung herangezogene Verweis auf die aktuelle Untersuchung reiche hierfür mangels Überprüfbarkeit nicht aus. Das Gutachten könne daher die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht erfüllen und stelle somit auch keine taugliche Entscheidungs- bzw. Feststellungsgrundlage für die belangte Behörde dar. Es werde auch nicht nachvollziehbar begründet, warum das Leiden 3 „Mischinkontinenz“ zu keiner relevanten ungünstigen Leidensbeeinflussung führe. Im Ergebnis werde daher behördenseitig ein Obergutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen sein. Zudem sei es seit der Untersuchung am 05.06.2023 bei der Beschwerdeführerin zu Panikattacken gekommen, weswegen eine MR-Untersuchung nicht durchgeführt werden habe können. Anlass für die Untersuchung sei eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin in einer näher genannten Klinik vom 29.06.2023 bis 30.06.2023 gewesen. Es sei bei der Beschwerdeführerin ein fraglicher „minor stroke“ mit Mundastasymmetrie rechts bei Innervation diagnostiziert worden. Eine finale Abklärung sei an einer Panikattacke der Beschwerdeführerin gescheitert. Es seien jedenfalls im neurosonologischen Befund enumerierte atherosklerotische Wandveränderungen festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin leide nicht nur unter einer einfachen Hypertonie, sondern unter relevanten Gefäßveränderungen, sodass der Grad der Behinderung jedenfalls 50 v.H. betrage. Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin medizinische Dokumente bei.

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2023 führte dieser aus, dass die Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten aufgrund der aktuellen Untersuchung, sowie der noch nicht ausgeschöpften, zumutbaren und sinnvollen Therapiemaßnahmen resultiere. Die Mischinkontinenz sei mit 20 v.H. bereits ausreichend hoch bemessen. Die Oberbegutachtung sei bereits durch die Vidierung erfolgt. Die in der Stellungnahme angeführten weiteren Krankheitsvorfälle seien allesamt nach der Erstellung des Gutachtens erfolgt, diese würden zudem keine funktionellen Einschränkungen, welche über das Ausmaß der anlässlich der bereits stattgehabten ärztlichen Untersuchung hinausgehen würden, beschreiben. Der neurosonologische Befund sei unauffällig und atherosklerotische Gefäßveränderungen würden bei normalen Flusswerten und Ratio beiderseitig keine hämodynamische Relevanz erreichen. Die Hypertonie habe einen fixen Rahmensatz von 10 v.H. Maßgebliche Komplikationen seien über einen längeren Behandlungszeitraum befundmäßig nicht dokumentiert. Insgesamt würden sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben, weswegen am bereits vorhandenen Begutachtungsergebnis festgehalten werde.

Mit Bescheid vom 07.08.2023 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden das Gutachten vom 05.06.2023, sowie die Stellungnahme vom 07.08.2023 übermittelt.Mit Bescheid vom 07.08.2023 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden das Gutachten vom 05.06.2023, sowie die Stellungnahme vom 07.08.2023 übermittelt.

Mit gegenständlich, angefochtenem Bescheid vom 16.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 05.06.2023, sowie die Stellungnahme vom 07.08.2023 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Mit E-Mail vom 29.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2023 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Gutachten vom 05.06.2023 an einer überprüfbaren Begründung, weshalb es im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.02.2021 zu einer Absenkung im Grad der Behinderung gekommen sei, fehle. Das Sachverständigengutachten erfülle daher die Anforderungen an ein Gutachten nicht und stelle somit auch keine taugliche Entscheidungs- bzw. Feststellungsgrundlage für die belangte Behörde dar. Auch die Stellungnahme vom 07.08.2023 reiche nicht an die Anforderungen heran, zumal der Sachverständige im Wesentlichen lediglich auf das Gutachten vom 05.06.2023 verweise. Es werde weiterhin nicht ausreichend begründet, warum das Leiden 3 zu keiner relevanten ungünstigen Leidensbeeinflussung führe. Aus einem mit der Stellungnahme vom 31.07.2023 übermittelten Befundbericht einer näher genannten Klinik vom 30.06.2023, könne zudem abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken (sohin Angststörungen) leide. Hätte die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen gesetzt, hätte der Gutachten zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin auch an einer Angststörung (Panikattacken) leide, welche einen Grad der Behinderung von zumindest weiteren 10 v.H. bedeuten würde, sohin insgesamt einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Des Weiteren sei die Einschätzung des Leidens 2 mit zumindest 40 v.H. einzustufen gewesen, auch dies hätte zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. geführt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

Mit E-Mail vom 04.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2023 ein. Darin stützt sie sich im Wesentlichen auf die gleiche Begründung wie in der Beschwerde vom 29.09.2023. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2023, eingelangt am 09.10.2023, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt (OB: 58229546700068 – BeinstG-Verfahren) zur Entscheidung vor.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2023, eingelangt am 16.10.2023, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt (OB: 58229546700070 - – BBG-Verfahren) zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 19.10.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens mit ausführlicher Begründung im Schreiben darüber, dass nach der derzeitigen Aktenlage unter Gesamtwürdigung der im Verfahren vorliegenden aktuellen fachärztlichen Befunde (insbesondere des fachärztlichen Befundberichts vom 20.09.2023 des XXXX die Herabsetzung des führenden Leidens 1 (chronisch rezidivierende depressive Störung) von vormals 40% ( XXXX ) auf nunmehr 30% ( XXXX ) nicht gerechtfertigt erscheine. In dem Befundbericht vom 20.09.2023 würden eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode F33.1, sowie eine Anpassungsstörung F43.2 diagnostiziert. Ein maßgeblich verbesserter Zustand des psychiatrischen Leidens sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nicht erkennbar. Zusätzlich liege nun nach dem Gutachten vom 05.06.2023 das Leiden 3 (Mischinkontinenz) vor. Da durch die offenbar vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren als gerechtfertigt.Mit Schreiben vom 19.10.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens mit ausführlicher Begründung im Schreiben darüber, dass nach der derzeitigen Aktenlage unter Gesamtwürdigung der im Verfahren vorliegenden aktuellen fachärztlichen Befunde (insbesondere des fachärztlichen Befundberichts vom 20.09.2023 des römisch 40 die Herabsetzung des führenden Leidens 1 (chronisch rezidivierende depressive Störung) von vormals 40% ( römisch 40 ) auf nunmehr 30% ( römisch 40 ) nicht gerechtfertigt erscheine. In dem Befundbericht vom 20.09.2023 würden eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode F33.1, sowie eine Anpassungsstörung F43.2 diagnostiziert. Ein maßgeblich verbesserter Zustand des psychiatrischen Leidens sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nicht erkennbar. Zusätzlich liege nun nach dem Gutachten vom 05.06.2023 das Leiden 3 (Mischinkontinenz) vor. Da durch die offenbar vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren als gerechtfertigt.

Beide Parteien des Verfahrens erstatteten innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine entsprechende Stellungnahme. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Chronisch-rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung bei Dependenz;

2.       Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, seronegative Arthritis, mit endlagig mäßigen funktionellen Einschränkungen, ohne rezente Zeichen erhöhter Krankheitsaktivität, ohne relevantes motorisches Defizit. Cephalea ist miterfasst;

3.       Mischinkontinenz, ohne Nachweis erheblicher Restharnmenge;

4.       Hypertonie.

Ein einschätzungsrelevantes Lungenleiden ist befundmäßig nicht belegt und erreicht zum Entscheidungszeitpunkt keine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden.

Festgestellt wird, dass in Bezug auf das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin, das in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 gemäß der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurde, trotz medikamentöser und psychologischer Therapie keine ausreichende Stabilisierung eingetreten ist und im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.02.2021 kein entscheidungsmaßgeblich verbesserter Zustand des psychiatrischen Leidens erkennbar ist, weswegen eine Einschätzung des Leidens weiterhin im oberen Rahmensatz (40 v.H.) der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat.

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Somit ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. (bzw. Beibehaltung des bisherigen Gesamtgrades der Behinderung) gerechtfertigt.

Das Leiden 3 (Mischinkontinenz) und das Leiden 4 (Hypertonie) kommen im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.02.2021 neu hinzu, erhöhen jedoch nicht weiter, da sie eine zu geringe funktionelle Relevanz haben.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit aktuell 50 v.H.

Eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin kann durch die vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin, die nunmehrige Therapieänderung (neue Medikation) und die vorhandenen Therapiereserven nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung in zwei Jahren geboten ist.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden – mit Ausnahme der Einschätzung des führenden Leidens und der Beurteilung des entsprechenden Einzelgrades der Behinderung und in der Folge des Gesamtgrades der Behinderung - die diesbezüglichen Beurteilungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023, der ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2023, sowie insbesondere des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundberichts eines genannten Psychiatriezentrum vom 20.09.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zum Ausmaß der einzelnen Funktionseinschränkungen sowie zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung gründen sich – mit Ausnahme der Einschätzung des führenden Leidens und der Beurteilung des entsprechenden Einzelgrades der Behinderung und in der Folge des Gesamtgrades der Behinderung - auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023, der ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2023, ergänzt insbesondere durch den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten fachärztlichen Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023, welcher der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.

In Bezug auf das als „Chronisch-rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung bei Dependenz“ bezeichnete führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin konnte den Beurteilungen hinsichtlich der Höhe des Einzelgrades der Behinderung in dem vorliegenden, von der belangten Behörde eingeholten, Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die für die Einschätzung des gegenständlichen Leidens maßgebliche Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet wie folgt:

„03.06   Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06.01  Depressive Störung – Dysthmie – leichten Grades  10 – 40 %

Manische Störung – Hypomanie – leichten Grades

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20 %:

Unter Medikation stabil, soziale Integration

30 %:

Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40 %:

Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“

Das psychische Leiden der Beschwerdeführerin wurde durch den von der belangten Behörde beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 05.06.2023 zunächst zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., eingeordnet, dies mit der Begründung, dass wirksame Medikation etabliert sei, jedoch umfassende, noch nicht ausgeschöpfte, Therapiereserven vorhanden seien und zuletzt auch keine stationären Aufenthalte in einer spezifischen Fachabteilung dokumentiert seien. Im Vergleich zum Vorgutachten senke sich der Grad der Behinderung beim führenden Leiden 1, aufgrund der aktuellen Untersuchung, um eine Stufe von zuvor 40 v.H. auf nunmehr 30 v.H.

In der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerde vom 04.10.2023 gegen den Bescheid vom 16.08.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die vorliegenden Sachverständigengutachten die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht erfüllen würden und somit auch keine taugliche Entscheidungs- bzw. Feststellungsgrundlage für die erkennende Behörde darstellen würden (vgl. VwGH 27.2.2015, Zl. 2021/06/0063), da es im Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 an einer überprüfbaren Begründung fehle, weshalb es im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.02.2021 zu einer Absenkung im Grad der Behinderung bezüglich Leidens 1 gekommen sei. Auch fehle es an einer überprüfbaren Begründung, weshalb Leiden 3 („Mischinkontinenz“) zu keiner relevanten ungünstigen Leidensbeeinflussung des Leidens 1 führen solle. Zudem sei in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.08.2023 nicht ausreichend auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin zum Gutachten vom 05.06.2023 eingegangen worden. Unter Bezugnahme auf den mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht einer näher genannten Klinik vom 30.06.2023, aus dem abgeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführerin auch an Panikattacken und sohin an einer Angststörung leide, habe die belangte Behörde entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt, ansonsten wäre qua Sachverständigengutachten nach der Anlage der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. festgestellt worden. Auch aufgrund der chronischen Polyarthritis mit entsprechenden Bewegungseinschränkungen, sowie dauernden Schmerzen der Beschwerdeführerin wäre sie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. einzustufen gewesen und wäre die Feststellung zu treffen gewesen, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der Begünstigten Behinderten gehöre.In der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerde vom 04.10.2023 gegen den Bescheid vom 16.08.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die vorliegenden Sachverständigengutachten die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht erfüllen würden und somit auch keine taugliche Entscheidungs- bzw. Feststellungsgrundlage für die erkennende Behörde darstellen würden vergleiche VwGH 27.2.2015, Zl. 2021/06/0063), da es im Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 an einer überprüfbaren Begründung fehle, weshalb es im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.02.2021 zu einer Absenkung im Grad der Behinderung bezüglich Leidens 1 gekommen sei. Auch fehle es an einer überprüfbaren Begründung, weshalb Leiden 3 („Mischinkontinenz“) zu keiner relevanten ungünstigen Leidensbeeinflussung des Leidens 1 führen solle. Zudem sei in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.08.2023 nicht ausreichend auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin zum Gutachten vom 05.06.2023 eingegangen worden. Unter Bezugnahme auf den mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht einer näher genannten Klinik vom 30.06.2023, aus dem abgeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführerin auch an Panikattacken und sohin an einer Angststörung leide, habe die belangte Behörde entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt, ansonsten wäre qua Sachverständigengutachten nach der Anlage der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. festgestellt worden. Auch aufgrund der chronischen Polyarthritis mit entsprechenden Bewegungseinschränkungen, sowie dauernden Schmerzen der Beschwerdeführerin wäre sie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. einzustufen gewesen und wäre die Feststellung zu treffen gewesen, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der Begünstigten Behinderten gehöre.

Hinsichtlich der Stabilisierung des Zustandes des psychiatrischen Leidens der Beschwerdeführerin ist vorerst anzumerken, dass die medikamentöse Therapie, welche im fachärztlichen Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 20.01.2023 und auch im Gutachten vom 05.06.2023 näher beschrieben wurde, abgeändert werden musste, da die bisherige Medikation offenkundig nicht ausreichend wirksam war. Im mit der Beschwerde vom 04.10.2023 vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023 wurde die neue medikamentöse Einstellung dokumentiert (Temesta 1mg, Wellbutrin XR 150mg, Mirtabene 45mg, Seroquel 100mg). Weiters lässt sich dem Befund vom 20.01.2023 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz Medikation instabil und sozial beeinträchtigt ist („angespannte, gereizte bis dysphorische Stimmungslage, Konzentrationsschwierigkeiten auf Grund von jahrelangen Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms, Antriebstörung, Stressintolerant, Schlafstörungen, chronische Schmerzen, weiterhin verminderte psychische und physische Belastbarkeit, somit eine Verrichtung relativ geringfügiger Alltagstätigkeiten nur in reduzierten Ausmaß möglich ist“), dies findet sich auch im Befundbericht vom 20.09.2023 wieder („Stimmungslage depressiv, Affizierbarkeit in den negativen Skalenbereich verschoben, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Antrieb reduziert, Ein- und Durchschlafstörungen“). Aus dem Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023 geht weiters hervor, dass bei der Beschwerdeführerin zuletzt eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, Anpassungsstörung F43.2“ diagnostiziert wurde. Eine Besserung des führenden Leidens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 16.02.2021, welche eine Herabsenkung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen würde, lässt sich den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden oder dem Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 07.08.2023) nicht entnehmen. Eine Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin konnte unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde nicht objektiviert werden.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Aktenlage des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin ist somit die vom Gutachter vorgenommene Zuordnung des Leidens zum mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – nicht zutreffend; vielmehr ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. – gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist es sohin mittels ihrer im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben und insbesondere des vorgelegten fachärztlichen Befundberichtes vom 20.09.2023 gelungen, die Einschätzung des beigezogenen Gutachters in Bezug auf das Leiden 1 zu entkräften.

Diese Zuordnung und die damit – im Vergleich zum Vorgutachten – gleichbleibende Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Funktionseinschränkung im Sinne „Chronisch-rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung bei Dependenz“, als nachvollziehbar und rechtsrichtig.

Davon abgesehen schätzte der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ein Lungenleiden der Beschwerdeführerin korrekt als befundmäßig nicht belegt ein. Die Beurteilung des Lungenleidens wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht beanstandet. Auch die Leiden 3 und 4 wurden vom Gutachter korrekt eingestuft. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 04.10.2023 darauf hinweist, dass es „lebensfremd“ sei, dass eine Mischinkontinenz das seelische Wohlbefinden der an einer depressiven Störung leidenden Beschwerdeführerin nicht weiter verschlechtere, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine entsprechenden aktuellen fachärztlichen Befunde in Vorlage brachte. Lediglich im Befund von einer näher genannten Universitätsklinik vom 28.04.2021 wird eine „Schwere Mischinkontinenz“ diagnostiziert und die Restharnmenge mit 40ml angegeben. Dass sich die Restharnmenge bis zum Entscheidungszeitpunkt (sohin knappe zweieinhalb Jahre später) entscheidungsmaßgeblich vermehrt hätte oder die diagnostizierte Mischinkontinenz das führende Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung insgesamt erhöhen könnte, wird dadurch noch nicht ausreichend dargetan und ist aufgrund fehlender aktueller Befunde nicht objektivierbar.

Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023 über die oben dargelegte Rechtsansicht informiert. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Parteien des Verfahrens haben innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme eingebracht und sind somit der – vom Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 abweichenden – rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten. Abweichend vom vorliegenden Gutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin – resultierend aus der Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des führenden Leidens von 30 v.H. auf 40 v.H. – somit 50 v.H.

Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023 konnte - wie oben dargelegt wurde - bei der Beurteilung des Grades der Behinderung des führenden Leidens nicht gefolgt werden und war der eingeschätzte Einzelgrad der Behinderung des Leidens von 30 v.H. auf 40 v.H. und – daraus resultierend – auch der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. auf 50 v.H. zu erhöhen. Das vorliegende Gutachten (mit Ausnahme der Einschätzung), die ergänzende Stellungnahme vom 07.08.2023, sowie insbesondere der vorgelegte fachärztliche Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023 (mit Ausnahme der Einschätzung), die ergänzende Stellungnahme vom 07.08.2023, sowie insbesondere der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023, worin es nun unter anderem aufgrund des Befundberichtes vom 20.09.2023 zu einer Anhebung des Grades der Behinderung des führenden Leidens (von 30 v.H. auf 40 v.H.) und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von den im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie von dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten fachärztlichen Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023, ist bei der Beschwerdeführerin trotz medikamentöser und psychologischer Therapie keine ausreichende Stabilisierung eingetreten und ist auch verglichen mit dem Vorgutachten vom 16.02.2021 kein entscheidungsmaßgeblich verbesserter Zustand des psychiatrischen Leidens erkennbar, weswegen eine Zuordnung des Leidens zum obersten Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 30 v.H. auf 40 v.H. – gerechtfertigt ist. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung des psychischen Leidens informiert. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Somit war in Bezug auf das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin ein, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 05.06.2023 höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen, woraus schließlich auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin auf insgesamt 50 v.H. resultiert.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023 (mit Ausnahme der Einschätzung), die ergänzende Stellungnahme vom 07.08.2023, sowie insbesondere der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023, worin es nun unter anderem aufgrund des Befundberichtes vom 20.09.2023 zu einer Anhebung des Grades der Behinderung des führenden Leidens (von 30 v.H. auf 40 v.H.) und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von den im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie von dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten fachärztlichen Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023, ist bei der Beschwerdeführerin trotz medikamentöser und psychologischer Therapie keine ausreichende Stabilisierung eingetreten und ist auch verglichen mit dem Vorgutachten vom 16.02.2021 kein entscheidungsmaßgeblich verbesserter Zustand des psychiatrischen Leidens erkennbar, weswegen eine Zuordnung des Leidens zum obersten Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 30 v.H. auf 40 v.H. – gerechtfertigt ist. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung des psychischen Leidens informiert. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Somit war in Bezug auf das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin ein, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 05.06.2023 höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen, woraus schließlich auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin auf insgesamt 50 v.H. resultiert.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Da eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin, die nunmehrige Therapieänderung (neue Medikation) und die Therapiereserven und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 20.11.2025 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren erforderlich.Da eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin, die nunmehrige Therapieänderung (neue Medikation) und die Therapiereserven und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 20.11.2025 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren erforderlich.

Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin somit in der Folge einen entsprechend befristeten Behindertenpass auszustellen haben.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 04.10.2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und keiner Ergänzung mehr bedurfte. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023 (mit Ausnahme der Einschätzung), der ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2023, ergänzt durch den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023, der der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein (weiterer) Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 19.10.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 04.10.2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und keiner Ergänzung mehr bedurfte. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2023 (mit Ausnahme der Einschätzung), der ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2023, ergänzt durch den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Psychiatriezentrums vom 20.09.2023, der der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein (weiterer) Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 19.10.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2279652.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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