Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
Auskunftspflichtgesetz §3Spruch
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W258 2257656-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX vom 27.05.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr Bundesminister für Finanzen) betreffend den Antrag vom 10.01.2021 auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 vom 27.05.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr Bundesminister für Finanzen) betreffend den Antrag vom 10.01.2021 auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz:
A.) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG :, BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang / Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang / Feststellungen:
1. Am 10.01.2021 stellte der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der Zugriffszahlen auf das „ XXXX “ samt Antrag auf Bescheiderlassung iSd AuskunftspflichtG an die belangte Behörde.1. Am 10.01.2021 stellte der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der Zugriffszahlen auf das „ römisch 40 “ samt Antrag auf Bescheiderlassung iSd AuskunftspflichtG an die belangte Behörde.
2. Am 20.04.2022 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail seine erste Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde. Am 26.07.2022, eingelangt am 29.07.2022, legte der Beschwerdeführer diese Säumnisbeschwerde selbst dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte vor, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei (protokolliert zu W252 2257656-1, OZ 1). Diese Säumnisbeschwerde leitete das Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2022 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort weiter (W252 2257656-1, OZ 2), das sie – mit Verweis auf eine Zuständigkeitsänderung – an das Bundesministerium für Finanzen weiterleitete (W252 2257656-1, OZ 4).2. Am 20.04.2022 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail seine erste Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde. Am 26.07.2022, eingelangt am 29.07.2022, legte der Beschwerdeführer diese Säumnisbeschwerde selbst dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte vor, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei (protokolliert zu W252 2257656-1, OZ 1). Diese Säumnisbeschwerde leitete das Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2022 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort weiter (W252 2257656-1, OZ 2), das sie – mit Verweis auf eine Zuständigkeitsänderung – an das Bundesministerium für Finanzen weiterleitete (W252 2257656-1, OZ 4).
3. Mit E-Mail vom 27.08.2022 (W252 2257656-1, OZ 5) und elektronischem Formblatt vom 27.05.2023 (W258 2257656-2, OZ 1) urgierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Entscheidung und brachte vor, dass die Zuständigkeit mittlerweile auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Diese zweite Säumnisbeschwerde wurde hg als neuer Akt unter der gegenständlichen Geschäftszahl W258 2257656-2 protokolliert.
4. Mit Schreiben vom 20.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zugriffszahlen auf die Website des „ XXXX “ (OZ 4).4. Mit Schreiben vom 20.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zugriffszahlen auf die Website des „ römisch 40 “ (OZ 4).
5. Noch am selben Tag zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom 26.07.2022 bzw seine neuerliche Vorlag der Säumnisbeschwerde vom 27.05.2023 „aufgrund vollständiger Auskunft durch das Bundesministerium für Finanzen“ zurück (OZ 6).
2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt sowie einer Einsichtnahme in den Akt W252 2257656-1. Die Beantwortung des Auskunftsbegehrens ergibt sich aus der, der Stellungnahme der belangten Behörde beiliegenden, nach Tagen gegliederten Übersicht der Zugriffszahlen auf die Website (OZ 4, S 3 f) sowie der diesbezüglichen Bestätigung durch den Beschwerdeführer (OZ 6). Die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde gründet in der – da vom Beschwerdeführer vorgelegt und nur diesen benachteiligenden – unbedenklichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.11.2023 (OZ 6) mit der er seine Säumnisbeschwerde ausdrücklich zurückzog.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A.)
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen“ sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.1999, 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen“ sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 und implizit VwGH 25.11.1999, 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer zog seine Säumnisbeschwerde vom 27.05.2023 im Verfahren betreffend seinen Antrag vom 10.01.2021 auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, mit seinem Schreiben vom 20.11.2023, zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Säumnisbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.Der Beschwerdeführer zog seine Säumnisbeschwerde vom 27.05.2023 im Verfahren betreffend seinen Antrag vom 10.01.2021 auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, mit seinem Schreiben vom 20.11.2023, zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Säumnisbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob § 16 Abs 7 AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.05.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde vergleiche jüngst VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Paragraph 16, Absatz 7, AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.05.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).
Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auskunftspflicht Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2257656.2.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023