Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2280573-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18. Oktober 2023, Zl. 1-26495/6-2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18. Oktober 2023, Zl. 1-26495/6-2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5 XXXX (9. Schulstufe) des XXXX Oberstufenrealgymnasiums (ORG) der XXXX ( XXXX ORG XXXX ). 1. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die Klasse 5 römisch 40 (9. Schulstufe) des römisch 40 Oberstufenrealgymnasiums (ORG) der römisch 40 ( römisch 40 ORG römisch 40 ).
2. Mit Erkenntnis vom 16. Februar 2023, Zl. W203 2262733-1/2E, sprach das Bundesverwaltungsgericht – im Beschwerdeweg – aus, dass der Beschwerdeführer gemäß den §§ 25 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer am 2. September 2022 abgelegte Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Demnach habe der Beschwerdeführer die 9. Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 SchUG nicht erfolgreich abgeschlossen und sei zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.2. Mit Erkenntnis vom 16. Februar 2023, Zl. W203 2262733-1/2E, sprach das Bundesverwaltungsgericht – im Beschwerdeweg – aus, dass der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 25 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer am 2. September 2022 abgelegte Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Demnach habe der Beschwerdeführer die 9. Schulstufe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG nicht erfolgreich abgeschlossen und sei zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
3. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. April 2023, Ra 2023/10/0027, die aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 (wieder) berechtigt war, die Klasse 6 XXXX (10. Schulstufe) der Schule zu besuchen.3. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. April 2023, Ra 2023/10/0027, die aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, (wieder) berechtigt war, die Klasse 6 römisch 40 (10. Schulstufe) der Schule zu besuchen.
Das (inhaltliche) Revisionsverfahren ist nach wie vor anhängig.
4. Am 21. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 6 XXXX des XXXX ORG XXXX , dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und mangels Vorliegens der Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. a SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.4. Am 21. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 6 römisch 40 des römisch 40 ORG römisch 40 , dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und mangels Vorliegens der Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch.
5. Am 31. August 2023 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ an, bei welcher die Leistungen des Beschwerdeführers (wieder) mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Daraufhin entschied die Klassenkonferenz am 1. September 2023, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. 5. Am 31. August 2023 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ an, bei welcher die Leistungen des Beschwerdeführers (wieder) mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Daraufhin entschied die Klassenkonferenz am 1. September 2023, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch.
6. Nach Einholung eines pädagogischen Gutachtens und – aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten – eines Ergänzungsgutachtens sprach die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe (7. Klasse) der von ihm besuchten Schulart bzw. Schulform (Oberstufenrealgymnasium) gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 6 SchUG nicht berechtigt sei. 6. Nach Einholung eines pädagogischen Gutachtens und – aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten – eines Ergänzungsgutachtens sprach die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe (7. Klasse) der von ihm besuchten Schulart bzw. Schulform (Oberstufenrealgymnasium) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 6, SchUG nicht berechtigt sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe bei der Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Deutsch“ die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt. Die vom Beschwerdeführer bei der Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Deutsch“ erbrachten Leistungen seien daher gemäß § 14 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.Der Beschwerdeführer habe bei der Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Deutsch“ die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt. Die vom Beschwerdeführer bei der Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Deutsch“ erbrachten Leistungen seien daher gemäß Paragraph 14, Absatz 6, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilung in „Deutsch“ und mangels Vorliegens der Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. a SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, sei kein Widerspruch erhoben worden – diese Entscheidung sei somit in Rechtskraft erwachsen („ne bis in idem“ und VwGH 29.06.1992, Z. 91/10/0106), weshalb eine Prüfung des § 25 Abs. 2 SchUG im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht komme.Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilung in „Deutsch“ und mangels Vorliegens der Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, sei kein Widerspruch erhoben worden – diese Entscheidung sei somit in Rechtskraft erwachsen („ne bis in idem“ und VwGH 29.06.1992, Ziffer 91 /, 10 /, 0106,), weshalb eine Prüfung des Paragraph 25, Absatz 2, SchUG im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht komme.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Infolge des Außer-Kraft-Tretens der bekämpften Entscheidung durch den Widerspruch hätte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren auch zu der Frage führen müssen, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a bis c SchUG gegeben seien und nicht von „ne bis in idem“ ausgehen dürfen.Infolge des Außer-Kraft-Tretens der bekämpften Entscheidung durch den Widerspruch hätte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren auch zu der Frage führen müssen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera a bis c SchUG gegeben seien und nicht von „ne bis in idem“ ausgehen dürfen.
Der Verweis der belangten Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0106, sei insofern verfehlt, als diese Entscheidung zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 und insbesondere vor In-Kraft-Treten des § 71 Abs. 2a SchUG ergangen sei, wonach die Schulbehörden verpflichtet seien, anstelle der Schule die Entscheidung über das Aufsteigen zu treffen. Telos der Regelung sei, dass Entscheidungen, die von juristisch nicht ausgebildetem Schulpersonal getroffen würden, leichter aus dem Rechtsbestand scheiden könnten, um dann von Bescheiden der juristisch ausgebildeten Schulbehörden ersetzt zu werden.Der Verweis der belangten Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0106, sei insofern verfehlt, als diese Entscheidung zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 und insbesondere vor In-Kraft-Treten des Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG ergangen sei, wonach die Schulbehörden verpflichtet seien, anstelle der Schule die Entscheidung über das Aufsteigen zu treffen. Telos der Regelung sei, dass Entscheidungen, die von juristisch nicht ausgebildetem Schulpersonal getroffen würden, leichter aus dem Rechtsbestand scheiden könnten, um dann von Bescheiden der juristisch ausgebildeten Schulbehörden ersetzt zu werden.
Der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt sei außerdem ein anderer, da sowohl in der Entscheidung vom 21. Juni 2023 als auch in der Entscheidung vom 1. September 2023 die Schule die Versagung der „Aufstiegsklausel“ nicht mit § 25 Abs. 2 lit. c SchUG („Nichtkompensierbarkeit“), sondern mit § 25 Abs. 2 lit. a SchUG begründet habe.Der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt sei außerdem ein anderer, da sowohl in der Entscheidung vom 21. Juni 2023 als auch in der Entscheidung vom 1. September 2023 die Schule die Versagung der „Aufstiegsklausel“ nicht mit Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG („Nichtkompensierbarkeit“), sondern mit Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG begründet habe.
Die Schule sei also in beiden Entscheidungen davon ausgegangen, dass die „Aufstiegsklausel“ deshalb nicht erteilt werden könne, weil der Beschwerdeführer auch schon im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten habe. Diese Begründung der Schule, welche von der belangten Behörde übernommen worden sei, sei falsch. § 25 Abs. 2 lit. a SchUG sei nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch kein „finales Zeugnis“ aus dem Schuljahr 2021/2022 erhalten habe. Zum aktuellen Zeitpunkt stehe noch nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis des Schuljahres 2021/2022 in Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt werde. Das diesbezügliche Verfahren sei noch vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig; das Verfahren könne auch damit enden, dass die Jahresnote in „Deutsch“ im Schuljahr 2021/2022 auf „Genügend“ ausgebessert werde.Die Schule sei also in beiden Entscheidungen davon ausgegangen, dass die „Aufstiegsklausel“ deshalb nicht erteilt werden könne, weil der Beschwerdeführer auch schon im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten habe. Diese Begründung der Schule, welche von der belangten Behörde übernommen worden sei, sei falsch. Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG sei nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch kein „finales Zeugnis“ aus dem Schuljahr 2021 aus 2022, erhalten habe. Zum aktuellen Zeitpunkt stehe noch nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis des Schuljahres 2021 aus 2022, in Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt werde. Das diesbezügliche Verfahren sei noch vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig; das Verfahren könne auch damit enden, dass die Jahresnote in „Deutsch“ im Schuljahr 2021 aus 2022, auf „Genügend“ ausgebessert werde.
Demnach könnten sich die Schule und die belangte Behörde nicht auf § 25 Abs. 2 lit. a SchUG berufen, um dem Beschwerdeführer die „Aufstiegsklausel“ zu verwehren.Demnach könnten sich die Schule und die belangte Behörde nicht auf Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG berufen, um dem Beschwerdeführer die „Aufstiegsklausel“ zu verwehren.
Die Wiederholungsprüfung sei mangelhaft, da das Korrekturmodel zur Beurteilung von Deutschschularbeiten rechtswidrig verwendet worden sei. Weiters werde erneut auf die bereits vorgelegten „Gegengutachten“ verwiesen. Erneut werde darauf hingewiesen, dass im elektronischen Klassenbuch „Barocklyrik“ nicht ausdrücklich angeführt werde, und auch fraglich sei, wann der historische Kontext im Unterricht durchgearbeitet worden sei.
8. Am 2. November 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5 XXXX (9. Schulstufe) des XXXX ORG XXXX .Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die Klasse 5 römisch 40 (9. Schulstufe) des römisch 40 ORG römisch 40 .
Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers über das Schuljahr 2021/2022 enthält im Pflichtgegenstand Deutsch die Note „Nicht genügend“.Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers über das Schuljahr 2021 aus 2022, enthält im Pflichtgegenstand Deutsch die Note „Nicht genügend“.
Im Schuljahr 2022/2023 besuchte der Beschwerdeführer von 14. September 2022 bis 20. Februar 2023 und von 17. April 2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres die Klasse 6 XXXX (10. Schulstufe) des XXXX ORG XXXX .Im Schuljahr 2022 aus 2023, besuchte der Beschwerdeführer von 14. September 2022 bis 20. Februar 2023 und von 17. April 2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres die Klasse 6 römisch 40 (10. Schulstufe) des römisch 40 ORG römisch 40 .
Am 21. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 6 XXXX des XXXX ORG XXXX , dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und mangels Vorliegens der Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. a SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Am 21. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 6 römisch 40 des römisch 40 ORG römisch 40 , dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und mangels Vorliegens der Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist.
Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.
Am 31. August 2023 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ an. Die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Deutsch“ sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, gründet sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte Fachgutachten vom 12. September 2023 – ergänzt (aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers) am 23. September 2023. Darin zeigte die Fachgutachterin insbesondere Folgendes richtig und nachvollziehbar auf (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte):
Die Aufgabenstellung für die schriftliche und die mündliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung waren lehrplankonform und von angemessenem Schwierigkeitsgrad. Die schriftliche Teilprüfung dauerte 50 Minuten (07:40h bis 08.30h), die mündliche Teilprüfung 29 Minuten (13:02h bis 13:31h). Die Beurteilungen entsprachen der LBVO.
Bei der schriftlichen Teilprüfung erfüllte der Beschwerdeführer den Arbeitsauftrag 1 („Fasse die zentralen Informationen des Artikels knapp zusammen“) nicht, da die zusammenfassende Schreibhaltung den größten Teil der Erörterung einnahm. Gefordert war jedoch eine kurze Zusammenfassung der Kernaussage der Textbeilage. Beim Arbeitsauftrag 2 („Diskutiere jeweils einen Vorteil und einen Nachteil von guten Vorsätzen unter Bezugnahme auf den Inputtext“), welcher die Hauptaufgabe darstellte und die für die Erörterung typische eigenständige argumentative Schreibhandlung verlangte, fehlte die geforderte argumentative Auseinandersetzung und somit das Einbringen von eigenständigen Gedanken. Beim Arbeitsauftrag 3 („Kommentiere abschließend, ob gute Vorsätze sinnvoll sind oder nicht“), welcher sich auf den Schlussteil bezog, wurde vom Beschwerdeführer der Schluss aus der Textvorlage übernommen und sogar ein ganzer Satz als Zitat gebracht, was nicht den Kriterien der Textsorte Erörterung entspricht. Die geforderte Schlussfolgerung, die sich aus dem Abwägen der Argumente ergibt, fehlte, die Frage, ob gute Vorsätze sinnvoll sind oder nicht, beantwortete der Beschwerdeführer nicht. Der Text ging daher auf die gestellten Arbeitsaufträge nicht entsprechend ein, weshalb die inhaltlichen Anforderungen (§ 16 Abs. 1 Z 1 LBVO) nicht i.S.d. § 14 LBVO erfüllt wurden. Die schriftliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung ist daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.Bei der schriftlichen Teilprüfung erfüllte der Beschwerdeführer den Arbeitsauftrag 1 („Fasse die zentralen Informationen des Artikels knapp zusammen“) nicht, da die zusammenfassende Schreibhaltung den größten Teil der Erörterung einnahm. Gefordert war jedoch eine kurze Zusammenfassung der Kernaussage der Textbeilage. Beim Arbeitsauftrag 2 („Diskutiere jeweils einen Vorteil und einen Nachteil von guten Vorsätzen unter Bezugnahme auf den Inputtext“), welcher die Hauptaufgabe darstellte und die für die Erörterung typische eigenständige argumentative Schreibhandlung verlangte, fehlte die geforderte argumentative Auseinandersetzung und somit das Einbringen von eigenständigen Gedanken. Beim Arbeitsauftrag 3 („Kommentiere abschließend, ob gute Vorsätze sinnvoll sind oder nicht“), welcher sich auf den Schlussteil bezog, wurde vom Beschwerdeführer der Schluss aus der Textvorlage übernommen und sogar ein ganzer Satz als Zitat gebracht, was nicht den Kriterien der Textsorte Erörterung entspricht. Die geforderte Schlussfolgerung, die sich aus dem Abwägen der Argumente ergibt, fehlte, die Frage, ob gute Vorsätze sinnvoll sind oder nicht, beantwortete der Beschwerdeführer nicht. Der Text ging daher auf die gestellten Arbeitsaufträge nicht entsprechend ein, weshalb die inhaltlichen Anforderungen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, LBVO) nicht i.S.d. Paragraph 14, LBVO erfüllt wurden. Die schriftliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung ist daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
Bei der mündlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung konnte der Beschwerdeführer die erste Frage (Gedichtanalyse) nicht genügend beantworten, weil die Analyse und Interpretation sowie literaturtheoretisches Wissen trotz zahlreicher Hilfestellungen seitens der Prüferin nicht ausreichend waren. Auch die zweite Frage, welche sich mit dem Thema der Kommunikation und der Sprachebenen beschäftigte, konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend beantworten: Er konnte die Begriffe Dialekt/Standardsprache/Umgangssprache nicht ausreichend definieren, den Begriff Soziolekt konnte der Beschwerdeführer nur mit viel Hilfestellung erklären, ohne ein Beispiel anführen zu können. Als Beispiel für eine kommunikative Situation konnte der Beschwerdeführer zwar ein Lehrer-Schüler-Gespräch nennen, es fehlten aber die Vor- und Nachteile eines Wechsels der Sprachebenen bzw. die Begründung der Überlegungen. Den Begriff der Diglossie konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erklären.
Da der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen (Literarische Bildung und Mündliche Kommunikation) in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllte, ist die mündliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
Zum vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zum Fachgutachten vom 12. September 2023 vorgelegten „Kommentar zum Bewertungsbogen“ sowie zur vorgelegten „Stellungnahme Nachprüfung XXXX “ führte bereits die belangte Behörde zutreffend aus, dass beide Schriftstücke keine Unterschrift aufweisen und die Qualifikation des Verfassers bzw. der Verfasserin unbekannt ist. Ob es sich bei den ausdrücklich nicht als Gutachten bezeichneten Schriftstücken um solche auf „gleicher fachlicher Ebene“ handelt, bleibt offen. Zum vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zum Fachgutachten vom 12. September 2023 vorgelegten „Kommentar zum Bewertungsbogen“ sowie zur vorgelegten „Stellungnahme Nachprüfung römisch 40 “ führte bereits die belangte Behörde zutreffend aus, dass beide Schriftstücke keine Unterschrift aufweisen und die Qualifikation des Verfassers bzw. der Verfasserin unbekannt ist. Ob es sich bei den ausdrücklich nicht als Gutachten bezeichneten Schriftstücken um solche auf „gleicher fachlicher Ebene“ handelt, bleibt offen.
Abgesehen davon decken sich die Ausführungen zur schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung im „Kommentar zum Bewertungsbogen“ aus inhaltlicher Sicht großteils mit dem behördlichen Fachgutachten. So wird [wörtlich] im „Kommentar zum Bewertungsbogen“ festgehalten, „dass die Aufgabenstellung […] zu weiten Teilen verfehlt wurde“, außerdem „gleicht [der Text] eher einer Inhaltszusammenfassung als einer Erörterung“, „auch die eigene Meinung zum Schluss kommt leider zu kurz und ist nicht ausreichend begründet“. „Die Informationen aus dem Text hätte er mehr in eigenen Worten verfassen können, hier hat er leider viele Dinge wörtlich übernommen.“
Die im „Kommentar zum Bewertungsbogen“ enthaltenen Ausführungen zur mündlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung sind sehr oberflächlich und ungenau, eine konkrete Auseinandersetzung mit den Aufgabenstellungen und deren Beantwortung durch den Beschwerdeführer fehlt, ebenso wie die Bewertung, mit welcher Note die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen nach Ansicht des Verfassers bzw. der Verfasserin schließlich zu beurteilen seien.
Die bloß eine halbe Seite umfassende „Stellungnahme Nachprüfung XXXX “ ist äußerst oberflächlich und enthält keinerlei schlüssige Begründungen bzw. nachvollziehbare Schlussfolgerungen, mit welcher Note die Wiederholungsprüfung nach Ansicht des Verfassers bzw. der Verfasserin zu beurteilen sei. Der Eindruck der ungenauen, unachtsamen Vorgehensweise des Verfassers bzw. der Verfasserin wird durch Schreibfehler in der Stellungnahme selbst erhärtet („adequate“, „einizger“, „addequat“, „Basierend auf den Notizen zum hat XXXX …“).Die bloß eine halbe Seite umfassende „Stellungnahme Nachprüfung römisch 40 “ ist äußerst oberflächlich und enthält keinerlei schlüssige Begründungen bzw. nachvollziehbare Schlussfolgerungen, mit welcher Note die Wiederholungsprüfung nach Ansicht des Verfassers bzw. der Verfasserin zu beurteilen sei. Der Eindruck der ungenauen, unachtsamen Vorgehensweise des Verfassers bzw. der Verfasserin wird durch Schreibfehler in der Stellungnahme selbst erhärtet („adequate“, „einizger“, „addequat“, „Basierend auf den Notizen zum hat römisch 40 …“).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 73 Abs. 5 letzter Satz SchUG ist der Schüler bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, letzter Satz SchUG ist der Schüler bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 LBVO sind in der Unterrichtssprache für die Beurteilung von Schularbeiten folgende fachliche Aspekte maßgebend: Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, LBVO sind in der Unterrichtssprache für die Beurteilung von Schularbeiten folgende fachliche Aspekte maßgebend:
a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,
b) Ausdruck,
c) Sprachrichtigkeit,
d) Schreibrichtigkeit.
Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO hat die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, LBVO hat die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
Der Lehrplan für allgemeinbildende höhere Schulen sieht für die 6. Klasse in „Deutsch“ hinsichtlich der schriftlichen Kompetenz u.a. (hier relevant) vor:
„3. Semester – Kompetenzmodul 3:
[…]
Schreibhaltungen und Textsorten: verschiedene Schreibhaltungen beherrschen; Textsorten aus dem öffentlichen und journalistischen Leben verfassen, insbesondere Zusammenfassung, Erörterung, Kommentar
[…]“
und hinsichtlich der mündlichen Kompetenz:
„3. Semester – Kompetenzmodul 3:
[…]
Kommunikatives Verhalten: Faktoren kommunikativer Prozesse verstehen und aktiv mitgestalten: Redeumgebung erkennen; die sprachliche Herkunft von Gesprächsteilnehmern und Gesprächsteilnehmerinnen und deren unterschiedliche kulturelle Kontexte beachten
4. Semester – Kompetenzmodul 4:
[…]
Sprechsituationen und Sprechanlässe: in verschiedenen Kommunikationssituationen unvorbereitet sprechen; auf die Angemessenheit des sprachlichen Ausdrucks achten; Einfachheit, Gliederung, Prägnanz und anregende Zusätze beachten; Rollen innerhalb des Kommunikationsprozesses bewusst einnehmen; sprachliche Strategien in der persönlichen Kommunikation reflektieren (SR); verantwortungsbewussten Umgang mit eigenen sprachlichen Äußerungen erlernen (SR)“
[…]
Literarische Bildung
Texte und Kontexte: ästhetische Texte, insbesondere des Barock und der Aufklärung, im historischen und kulturellen Kontext erfassen, Bezüge zur Gegenwart herstellen; historische Sprachentwicklung: Sprachwandel im Zusammenhang mit gesellschaftlichem Wandel erkennen (SR); Kennzeichen ästhetischer Texte erarbeiten können; Merkmale ästhetischer Sprache erkennen (SR)
[…]
Rezeption und Interpretation: Textbeschreibung und Textanalyse in kultureller und sprachlicher Hinsicht als Basis für Interpretationen nutzen können; Formen und Wandel literarischer Sprache erkennen und beschreiben (SR)
[…].“
3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106, m.w.H.). 3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind vergleiche etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106, m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ist die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit „Berufung“ i.S.d. SchUG anfechtbar, selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, dass der Annahme einer Verschweigung von Berufungseinwendungen und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von „Teilrechtskraft“) bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun ein Schüler von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs 2 lit c SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muss er sich – im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der „Berufung“ i.S.d. § 71 SchUG – die Einwendung der „Verschweigung“ bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen (vgl. VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, sowie den entsprechenden Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ist die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit „Berufung“ i.S.d. SchUG anfechtbar, selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, dass der Annahme einer Verschweigung von Berufungseinwendungen und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von „Teilrechtskraft“) bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun ein Schüler von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muss er sich – im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der „Berufung“ i.S.d. Paragraph 71, SchUG – die Einwendung der „Verschweigung“ bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen vergleiche VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, sowie den entsprechenden Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist Verfahrensgegenstand (nur) die Nichtberechtigung zum Aufsteigen des Beschwerdeführers von der 6. Klasse (10. Schulstufe) in die 7. Klasse (11. Schulstufe).Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist Verfahrensgegenstand (nur) die Nichtberechtigung zum Aufsteigen des Beschwerdeführers von der 6. Klasse (10. Schulstufe) in die 7. Klasse (11. Schulstufe).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Voraussetzung von § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht berechtigt sei, nicht mittels Widerspruch bekämpfte. Da der Beschwerdeführer somit ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, muss er sich die Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 samt Begründung (hier: § 25 Abs. 2 lit. a SchUG) entgegenhalten lassen – die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 erwuchs in „Teilrechtskraft“ (vgl. wieder VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, sowie den entsprechenden Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004). Dabei ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch nach In-Kraft-Treten von § 71 Abs. 2a SCHUG und (auch) nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 seine Rechtsprechung zur „Teilrechtskraft“ von Entscheidungen der Klassenkonferenz fortsetzte (vgl. erneut den Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004). Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen treffen daher nicht zu. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Voraussetzung von Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG nicht berechtigt sei, nicht mittels Widerspruch bekämpfte. Da der Beschwerdeführer somit ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, muss er sich die Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 samt Begründung (hier: Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG) entgegenhalten lassen – die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 erwuchs in „Teilrechtskraft“ vergleiche wieder VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, sowie den entsprechenden Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004). Dabei ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch nach In-Kraft-Treten von Paragraph 71, Absatz 2 a, SCHUG und (auch) nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 seine Rechtsprechung zur „Teilrechtskraft“ von Entscheidungen der Klassenkonferenz fortsetzte vergleiche erneut den Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004). Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen treffen daher nicht zu.
Abgesehen davon sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Februar 2023, Zl. W203 2262733-1/2E, aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, weil er im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. In Folge konnte der Beschwerdeführer nur aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision im Schuljahr 2022/2023 die 10. Schulstufe der von ihm besuchten Schulart (wieder) besuchen, wobei die aufschiebende Wirkung nur das Recht des Beschwerdeführers nach § 73 Abs. 5 letzter Satz SchUG betraf. Damit enthielt das Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand („Deutsch“) die Note „Nicht genügend“, weshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe schon wegen § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht möglich ist. Abgesehen davon sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Februar 2023, Zl. W203 2262733-1/2E, aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, weil er im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. In Folge konnte der Beschwerdeführer nur aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision im Schuljahr 2022 aus 2023, die 10. Schulstufe der von ihm besuchten Schulart (wieder) besuchen, wobei die aufschiebende Wirkung nur das Recht des Beschwerdeführers nach Paragraph 73, Absatz 5, letzter Satz SchUG betraf. Damit enthielt das Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand („Deutsch“) die Note „Nicht genügend“, weshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe schon wegen Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG nicht möglich ist.
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Wiederholungsprüfung sei nicht lehrplankonform gewesen, ist (abgesehen von dem bereits unter Punkt II.2. Ausgeführten) Folgendes zu entgegnen: Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Wiederholungsprüfung sei nicht lehrplankonform gewesen, ist (abgesehen von dem bereits unter Punkt römisch zwei.2. Ausgeführten) Folgendes zu entgegnen:
Aus dem Klassenbuch ergibt sich unmissverständlich, dass das Thema Barock und dabei insbesondere auch „Barocke Gedichte“ im Zeitraum von 27. Februar 2023 bis 20. März 2023 im Unterricht lehrplankonform behandelt wurde. Auch ist die Einordnung in den historisch-kulturellen Kontext bei der Analyse und Interpretation von Barockgedichten im Lehrplan vorgesehen. Bei der Wiederholungsprüfung gingen die Fragen zum geschichtlichen Kontext außerdem nicht über die Einordnung in die Epoche hinaus.
Weiters erfolgten – wie bereits oben ausgeführt – sowohl die von der Fachgutachterin vorgenommene Beurteilung der Wiederholungsprüfung als auch die Beurteilung durch die Prüferin und die Beisitzerin in Übereinstimmung mit den §§ 14 und 16 Abs. 1 LBVO. Zum der schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung beigelegten „Beurteilungsraster“, dessen Anwendung der Beschwerdeführer als rechtswidrig ansieht, führte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass dieser lediglich als Hilfsmittel angewendete Raster die in § 16 Abs. 1 Z 1 LBVO definierten fachlichen Aspekte aufgreift und mit den Beurteilungsstufen i.S.d. § 14 LBVO in Bezug setzt (vgl. auch BVwG 05.09.2018, W128 2201849-1, wonach hilfsweise, im Sinne einer größtmöglichen Transparenz, ein Punkteschema zur Umsetzung des § 14 LBVO verwendet werden kann, wenn dieses Punkteschema den Vorgaben der LBVO entspricht). Da der Beschwerdeführer somit die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllte, wurde die Wiederholungsprüfung richtig mit „Nicht genügend“ beurteilt.Weiters erfolgten – wie bereits oben ausgeführt – sowohl die von der Fachgutachterin vorgenommene Beurteilung der Wiederholungsprüfung als auch die Beurteilung durch die Prüferin und die Beisitzerin in Übereinstimmung mit den Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, LBVO. Zum der schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung beigelegten „Beurteilungsraster“, dessen Anwendung der Beschwerdeführer als rechtswidrig ansieht, führte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass dieser lediglich als Hilfsmittel angewendete Raster die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, LBVO definierten fachlichen Aspekte aufgreift und mit den Beurteilungsstufen i.S.d. Paragraph 14, LBVO in Bezug setzt vergleiche auch BVwG 05.09.2018, W128 2201849-1, wonach hilfsweise, im Sinne einer größtmöglichen Transparenz, ein Punkteschema zur Umsetzung des Paragraph 14, LBVO verwendet werden kann, wenn dieses Punkteschema den Vorgaben der LBVO entspricht). Da der Beschwerdeführer somit die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllte, wurde die Wiederholungsprüfung richtig mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Zusammengefasst kam die belangte Behörde somit zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (11. Schulstufe, 7. Klasse) der von ihm besuchten Schulart (Oberstufenrealgymnasium) nicht berechtigt ist.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Lehrplan Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Teilrechtskraft Widerspruch WiederholungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2280573.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023