TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 W111 2280009-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Leistungsbeurteilungsverordnung §2 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §22
SchUG §18 Abs6
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §77a Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 22 heute
  2. § 22 gültig ab 23.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2016
  3. § 22 gültig von 10.06.2015 bis 22.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
  4. § 22 gültig von 01.09.2012 bis 09.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  5. § 22 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
  6. § 22 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
  7. § 22 gültig von 01.09.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  9. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  12. SchUG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  13. SchUG § 18 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 18 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. SchUG § 18 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 18 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 18 gültig von 31.12.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  18. SchUG § 18 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  19. SchUG § 18 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  20. SchUG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 77a heute
  2. SchUG § 77a gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. SchUG § 77a gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Spruch


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W111 2280009-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 05.10.2023, Zl. I-26512/2-2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 05.10.2023, Zl. I-26512/2-2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX (5. Schulstufe) des BG/BRG XXXX (in Folge: Schule).1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 (5. Schulstufe) des BG/BRG römisch 40 (in Folge: Schule).

2. Mit der Entscheidung vom XXXX 2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass der BF gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.2. Mit der Entscheidung vom römisch 40 2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass der BF gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.

3. Mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem hiergegen erhobenen Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz dahingehend, dass der BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt I.). Jedoch wurde die Beurteilung im Fach Mathematik mit „Genügend“ neu festgesetzt (Spruchpunkt II.). 3. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem hiergegen erhobenen Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz dahingehend, dass der BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt römisch eins.). Jedoch wurde die Beurteilung im Fach Mathematik mit „Genügend“ neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2023, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. 4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

5. Am 31.08.2023 bzw. am 01.09.2023 trat der BF zu Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Deutsch“ an und wurde dabei jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.

6. Am 08.09.2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass der BF zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch auch nach Ablegung der Wiederholungsprüfungen jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.

7. Der BF erhob am 12.09.2023 über seine erziehungsberechtigten Eltern Widerspruch gegen diese Entscheidung. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass der BF eine Lese- und Rechtschreibstörung habe, weswegen für den BF der Erlass des BMBW, Rundschreiben Nr. 24/2021, GZ 2020-0.580.909, anzuwenden sei. Es hätte daher, die Lehrkraft gemeinsam mit speziell ausgebildeten Fachlehrkräften und der Schulleitung festzulegen gehabt, welche Hilfestellung für ihn notwendig sei und diese seien zu dokumentieren und regelmäßig zu evaluieren gewesen. Hierbei handle es sich nicht mehr um eine „kann“ Bestimmung, sondern um eine verpflichtende Maßnahme seitens der Schule. Dieser Maßnahmenkatalog hätte auch bei den Nachprüfungen Anwendung finden müssen. Wenn man daher seine Nachprüfungen iSd Rundschreibens Nr. 24/2021 des BMBWF und nach dem von der Schule gemäß dem Erlass erstellten Maßnahmenkatalog beurteilen würde, würde sich auch seine Note ändern. 7. Der BF erhob am 12.09.2023 über seine erziehungsberechtigten Eltern Widerspruch gegen diese Entscheidung. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass der BF eine Lese- und Rechtschreibstörung habe, weswegen für den BF der Erlass des BMBW, Rundschreiben Nr. 24 aus 2021,, GZ 2020-0.580.909, anzuwenden sei. Es hätte daher, die Lehrkraft gemeinsam mit speziell ausgebildeten Fachlehrkräften und der Schulleitung festzulegen gehabt, welche Hilfestellung für ihn notwendig sei und diese seien zu dokumentieren und regelmäßig zu evaluieren gewesen. Hierbei handle es sich nicht mehr um eine „kann“ Bestimmung, sondern um eine verpflichtende Maßnahme seitens der Schule. Dieser Maßnahmenkatalog hätte auch bei den Nachprüfungen Anwendung finden müssen. Wenn man daher seine Nachprüfungen iSd Rundschreibens Nr. 24 aus 2021, des BMBWF und nach dem von der Schule gemäß dem Erlass erstellten Maßnahmenkatalog beurteilen würde, würde sich auch seine Note ändern.

8. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich ließ Gutachten erstellen, zur Feststellung der Richtigkeit der jeweiligen Beurteilung der Wiederholungsprüfungen aus Deutsch und Englisch mit „Nicht genügend“. Die betreffenden Fachexpertinnen kamen in den Gutachten zusammengefasst zum Ergebnis, dass die jeweilige Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfungen aus Deutsch und Englisch mit „Nicht genügend“ zu bestätigen sei.

9. Mit Schreiben vom 25.09.2023 wurde dem BF Akteneinsicht gewährt mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

10. Am 01.10.2023 gab der BF eine Stellungnahme ab, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die übermittelten Aktenunterlagen noch nicht entscheidungsreif seien, da zunächst nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Maßnahmenkatalog nicht schon während des Schuljahres erstellt worden sei, obwohl eine qualifizierte Lehrkraft zum Lehrkörper der Klasse gehört habe. Hätte es den Maßnahmenkatalog schon während des Schuljahres gegeben, dann hätte die Nachprüfung auf einem digitalen Endgerät – welches scheinbar während des Jahres verwendet werden hätte können - erfolgen müssen, was jedenfalls dem BF die Erstellung der schriftlichen Nachprüfung massiv erleichtert hätte. Im Maßnahmenkatalog sei festgehalten, dass die Angaben vorzulesen seien, was bei der schriftlichen Arbeit in Englisch nicht geschehen sei. Vielmehr habe die Englisch-Lehrerin nach dem Hörbeispiel die Klasse verlassen, auch aus dem Protokoll sei dazu nichts zu entnehmen, weswegen der BF trotz Vorgabe der Schule in Englisch benachteiligt worden sei. Die Schule habe überdies dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung ungestört ablaufen könne. Nicht im Protokoll vermerkt, jedoch von der Mutter des BF wahrgenommen, sei die Prüfung mehrmals von Dritten dadurch gestört worden, dass die Klassentüre geöffnet worden sei, um zB Möbel hineinzutragen. Dies sei für einen Prüfungskandidaten nicht die geeignete Umgebung, um eine Prüfung abzulegen und sich entsprechend zu konzentrieren. Zudem sei aus keiner Unterlage zu entnehmen, dass für die Vorbereitung zur Nachprüfung auf die Beilage zum Erlass der belangten Behörde I-1117/32-2016 vom 02.09.2016 eingegangen worden sei. Da der Erlass unmittelbar auf die Beilage verwiese, sei sie auch als ein für die Schule verbindliches Dokument anzusehen und darauf Rücksicht zu nehmen. Sohin seien die vorliegenden Unterlagen nicht geeignet gewesen, nachzuweisen, dass die Prüfungen anhand der geltenden Erlässe durchgeführt worden wären.

11. Mit dem bekämpften Bescheid gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz.

In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten der Fachexpertinnen und führte zudem begründend aus, dass der BF die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe, weshalb die Beurteilung der Wiederholungsprüfungen aus Englisch und Deutsch korrekt mit „Nicht genügend“ erfolgt sei. Die beiden eingeholten Gutachten seien schlüssig, da sie die wesentlichen Aspekte des Widerspruches hervorheben und nachvollziehbar die Leistungen des BF (sowohl Stärken als auch Schwächen) beschreiben würden. Beide Gutachterinnen seien detailliert auf die Leistungen in Bezug auf die attestierte Lese- und Rechtschreibstörung eingegangen, sie hätten sich objektiv damit auseinandergesetzt und dargestellt, dass sich die negativen Beurteilungen eben nicht nur aufgrund der angeführten Störung ergeben hätten. Folglich sei der BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart berechtigt.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner erziehungsberechtigten Eltern fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich zunächst die Schule zur Nachprüfung besonnen habe, dass es qualifiziertes Lehrpersonal für LRS Schüler gebe und nunmehr ein Maßnahmenkatalog erstellt worden sei, jedoch sei dies den Erziehungsberechtigten nicht mitgeteilt worden, davon habe man erst durch die Akteneinsicht erfahren. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb das digitale Endgerät nicht zu den Nachprüfungen zugelassen worden sei, der BF könne selbst mit dem digitalen Endgerät auch umgehen und habe eine für die Prüfung ausreichende Schreibgeschwindigkeit erreicht. Sohin hätte die Nachprüfung auch auf einem digitalen Endgerät erfolgen müssen. Weiters seien die Angaben bei der schriftlichen Arbeit nicht vorgelesen worden, vielmehr habe die Englischlehrerin nach dem Hörbeispiel die Klasse verlassen, dazu sei auch aus dem Protokoll nichts zu entnehmen. Zudem sei von der Mutter des BF persönlich wahrgenommen worden, dass die Prüfung mehrmals von Dritten dadurch gestört worden sei, indem die Klassentür geöffnet worden sei, um zB Möbel hineinzutragen. Dies sei ebenso nicht im Protokoll vermerkt. Das hierdurch möglicherweise Antworten nicht so ausgefallen seien, wie sie in einer ruhigen Prüfungsumgebung ausgefallen wären, sei nicht von der Hand zu weisen. Überdies sei aus keiner Unterlage der Schule zu entnehmen, dass für die Vorbereitung zur Nachprüfung auf die Beilage zum Erlass der NÖ-Bildungsdirektion I-1117/32-2016 vom 02.09.2016 eingegangen worden sei, woraus sich ein erlasswidriges Verhalten ergebe. Das Vorbringen der Eltern sei zwar im Bescheid angeführt, aber darauf nicht inhaltlich eingegangen worden. Die fachlichen Gutachten würden nur die inhaltlichen Leistungen gemäß den vorgelegten Unterlagen beurteilen und Annahmen treffen, welche nicht belegt seien.

13. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17.10.2023 die Beschwerde sowie den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX (5. Schulstufe) des BG/BRG XXXX .Der BF besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 (5. Schulstufe) des BG/BRG römisch 40 .

Der BF weist das Erscheinungsbild einer Legasthenie auf (F81.0).

Der BF trat am 31.08.2023 bzw. am 01.09.2023 zu Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Englisch bzw. Deutsch an und wurde dabei jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Am 08.09.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er in den Wiederholungsprüfungen aus den Prüfungsgebieten Deutsch und Englisch jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des BF.

Die Feststellung, wonach der BF das Erscheinungsbild einer Legasthenie aufweist, folgt aus der gegenständlichen Aktenlage in Verbindung mit einer Einsichtnahme in den hg. Gerichtsakt zu XXXX .Die Feststellung, wonach der BF das Erscheinungsbild einer Legasthenie aufweist, folgt aus der gegenständlichen Aktenlage in Verbindung mit einer Einsichtnahme in den hg. Gerichtsakt zu römisch 40 .

Im Besonderen stützen sich die maßgeblichen Feststellungen, wonach der BF bei den Wiederholungsprüfungen am 31.08.2023 bzw. am 01.09.2023 in den Pflichtgegenständen Englisch und Deutsch jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten. Für die Erstellung der Gutachten zu den Wiederholungsprüfungen aus Englisch und Deutsch wurden unter anderem die vorhandenen Aufzeichnungen zu den Wiederholungsprüfungen des BF, die Stellungnahmen der jeweiligen prüfenden Lehrkräfte und des Direktors der gegenständlichen Schule sowie die betreffenden Prüfungsprotokolle herangezogen. In beiden Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Aufgabenstellungen aus den jeweiligen Wiederholungsprüfungen lehrplankonform und vom Schwierigkeitsgrad angemessen sind. Als maßgeblich ist überdies hervorzuheben, dass wiederum aus beiden Gutachten hervorgeht, dass der Legasthenie bzw. der Lese- und Rechtschreibstörung des BF bei der Durchführung und der Beurteilung der beiden Wiederholungsprüfungen – anhand des Erlasses des Bildungsministers (Rundschreiben Nr. 24/2021) und der seitens der gegenständlichen Schule erstellten Aufstellung an diesbezüglichen Maßnahmen - hinreichend Rechnung getragen wurde. Insofern wurde auch in beiden Gutachten plausibel dargestellt, dass der BF bei den Wiederholungsprüfungen auch unter Bedachtnahme auf seine Beeinträchtigung in den wesentlichen Bereichen die Anforderungen nicht überwiegend erfüllt hat. Beide Gutachten sind sohin schlüssig und nachvollziehbar.Im Besonderen stützen sich die maßgeblichen Feststellungen, wonach der BF bei den Wiederholungsprüfungen am 31.08.2023 bzw. am 01.09.2023 in den Pflichtgegenständen Englisch und Deutsch jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten. Für die Erstellung der Gutachten zu den Wiederholungsprüfungen aus Englisch und Deutsch wurden unter anderem die vorhandenen Aufzeichnungen zu den Wiederholungsprüfungen des BF, die Stellungnahmen der jeweiligen prüfenden Lehrkräfte und des Direktors der gegenständlichen Schule sowie die betreffenden Prüfungsprotokolle herangezogen. In beiden Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Aufgabenstellungen aus den jeweiligen Wiederholungsprüfungen lehrplankonform und vom Schwierigkeitsgrad angemessen sind. Als maßgeblich ist überdies hervorzuheben, dass wiederum aus beiden Gutachten hervorgeht, dass der Legasthenie bzw. der Lese- und Rechtschreibstörung des BF bei der Durchführung und der Beurteilung der beiden Wiederholungsprüfungen – anhand des Erlasses des Bildungsministers (Rundschreiben Nr. 24 aus 2021,) und der seitens der gegenständlichen Schule erstellten Aufstellung an diesbezüglichen Maßnahmen - hinreichend Rechnung getragen wurde. Insofern wurde auch in beiden Gutachten plausibel dargestellt, dass der BF bei den Wiederholungsprüfungen auch unter Bedachtnahme auf seine Beeinträchtigung in den wesentlichen Bereichen die Anforderungen nicht überwiegend erfüllt hat. Beide Gutachten sind sohin schlüssig und nachvollziehbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, und vom 22.05.2013, 2011/03/0168, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, und vom 22.05.2013, 2011/03/0168, mwN).

Der BF trat diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Demgegenüber wurde von Seiten des BF eingewendet, dass beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung aus Englisch die Angaben nicht vorgelesen worden seien, hierzu sei auch aus dem Protokoll nichts zu entnehmen, vielmehr habe die Englischlehrerin nach dem Hörbeispiel die Klasse verlassen. Es mag zwar aus dem Protokoll und den Stellungnahmen der betreffenden Lehrkräfte nicht hervorgehen, dass die Angaben bei der schriftlichen Teilprüfung aus Englisch vorgelesen worden wären, gleichwohl ist zu konstatieren, dass aus dem Gutachten zur Wiederholungsprüfung aus Englisch und den Stellungnahmen der betreffenden Lehrkräfte erhellt, demzufolge die genannte Beeinträchtigung des BF dennoch hinlänglich berücksichtigend miteinbezogen wurde. So ist insbesondere bei der schriftlichen Teilprüfung eine deutlich größere Schrift gewählt und auf die Übersichtlichkeit der Angabe geachtet worden (für alle Antworten war ein Feld oder eine Linie vorgegeben), bei der Hörübung wurden zudem Rechtschreibfehler gar nicht berücksichtigt und beispielsweise bei der „Writing-Aufgabe“ Wortwiederholungsfehler nicht gewertet. In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf zu verweisen, dass der BF bei der Leseübung überwiegend richtige Antworten tätigte, woraus zu schließen ist, dass er trotz der stressbehafteten Prüfungssituation in der Lage war, die Angaben sinnerfassend zu lesen und diese für ihn sprachlich nicht zu komplex waren, wie dies nachvollziehbar in der Stellungnahme der Beisitzerin dargelegt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich dieses Beschwerdevorbringen als nicht stichhaltig, um die gutachterlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Aus den Unterlagen zur Wiederholungsprüfung aus Englisch ist ersichtlich, welche Fragen gestellt wurden, was der entsprechende Erwartungshorizont war und in welchem Umfang diesem durch die Beantwortung der Frage entsprochen oder nicht entsprochen wurde. Auch die zur Anwendung gebrachte Bepunktung ist für das erkennende Gericht in sich schlüssig und passt zum jeweiligen – weithin herabgesetzten - Schwierigkeitsgrad der Frage. Ferner ist zu bemerken, dass obendrein die Bewertung des BF beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung zuweilen merkbar nachsichtig ausfiel.

Wenn der BF vorbringt, dass es beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung aus Englisch keine Verlängerung der Arbeitszeit gegeben hat, ist zu entgegnen, dass wiederum der Stellungnahme der Beisitzerin zu entnehmen ist, dass der BF zwar nicht mehr Zeit bekommen hat, aber eine verkürzte Angabe, was ihm auch erlaubte, sich mehr Zeit für die einzelnen Aufgaben zu nehmen. Darüber hinaus vermochte es der BF, alle Aufgaben bei der schriftlichen Teilprüfung zu bearbeiten, was auf das Vorhandensein von ausreichend Zeit hindeutet. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der BF bei der schriftlichen Teilprüfung aus Deutsch bereits vor Ablauf der Prüfungszeit im Ausmaß von 50 Minuten abgabebereit war und die Möglichkeit eines Zeitzuschlages zwar in Erwägung gezogen, aber letztlich nicht in Anspruch genommen wurde (siehe Prüfungsprotokoll bzw. das Gutachten vom 24.09.2023).

Soweit der BF einwendet, die Nachprüfung hätte auf einem digitalen Endgerät erfolgen müssen, was ihm die Erstellung der schriftlichen Nachprüfung „massiv erleichtert“ hätte, ist in dieser Hinsicht auf die Stellungnahme des Prüfers für Deutsch hinzudeuten, wonach die Arbeit am PC aufgrund der mangelnden Tipp-Geschwindigkeit des BF nicht in Betracht gezogen wurde (siehe dazu zudem noch in der rechtlichen Beurteilung).

Trotz dieser formellen Einwände ist es dem BF in einer Gesamtbetrachtung nicht gelungen, die Aussagekraft der fallbezogenen Gutachten zu entkräften, zumal die geltenden gemachten Umstände nichts an der inhaltlichen Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Gutachten ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c. SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 77a Abs. 2 SchUG sind zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: […] Gemäß Paragraph 77 a, Absatz 2, SchUG sind zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: […]

6. Wiederholungsprüfungen (§ 23) […].6. Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) […].

Gemäß § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, idgF, ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

§ 22 LBVO Abs. 5 lit. b sublit. aa lautet:Paragraph 22, LBVO Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, a, a, lautet:

„(5) Die Wiederholungsprüfung besteht

b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,“

Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO hat die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, LBVO hat die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss vergleiche VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009).

Der Hinweis auf den „speziellen Prüfungsdruck“ als Grund für die Erbringung negativ zu beurteilender Leistung lässt weder die Unterlagen i.S.d. § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG als nicht ausreichend, noch die Beurteilung als fehlerhaft erscheinen (vgl. VwGH 06.05.1996, 95/10/0086, mwN).Der Hinweis auf den „speziellen Prüfungsdruck“ als Grund für die Erbringung negativ zu beurteilender Leistung lässt weder die Unterlagen i.S.d. Paragraph 71, Absatz 4, zweiter Satz SchUG als nicht ausreichend, noch die Beurteilung als fehlerhaft erscheinen vergleiche VwGH 06.05.1996, 95/10/0086, mwN).

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Wie sich den Feststellungen entnehmen lässt, hat der BF die nach Maßgabe des Lehrplanes der 5. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben der Pflichtgegenstände Deutsch und Englisch in den wesentlichen Bereichen (siehe § 14 Abs. 5 LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des BF in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.Wie sich den Feststellungen entnehmen lässt, hat der BF die nach Maßgabe des Lehrplanes der 5. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben der Pflichtgegenstände Deutsch und Englisch in den wesentlichen Bereichen (siehe Paragraph 14, Absatz 5, LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des BF in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.

Die Gutachten der Fachexpertinnen für die Pflichtgegenstände Deutsch und Englisch sind ausreichend schlüssig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar, sodass von der fachlichen Richtigkeit derselben auszugehen ist.

Hinsichtlich der beim BF bestehenden Legasthenie bzw. Lese- und Rechtschreibstörung gilt es in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten:

Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd § 18, § 20 SchUG ist ausschließlich die Leistung des Schülers (Hinweis E 9.7.1992, 92/10/0023). Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd Paragraph 18,, Paragraph 20, SchUG ist ausschließlich die Leistung des Schülers (Hinweis E 9.7.1992, 92/10/0023). Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch Paragraph 18, Absatz 6, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).

Ausgehend davon, dass die beim BF bestehende Legasthenie, aufgrund der bei diesem Syndrom gegebenen Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns, als "körperliche Behinderung" im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren ist (vgl. den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 12b zu § 18 SchUG [S.571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie), ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die prüfenden Lehrkräfte bzw. die belangte Behörde gegen die rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO verstoßen hätten. Wie aus den Gutachten in umfänglich schlüssiger und plausibler Weise hervorgeht, sind die negativen Beurteilungen der Wiederholungsprüfungen auch im vorliegenden Fall keinesfalls alleine oder primär auf die attestierte Beeinträchtigung des BF zurückzuführen. In Eintracht mit dem Erlass des Bildungsministers (Rundschreiben Nr. 24/2021, GZ 2020-0.580.909) ist der Legasthenie des BF bei der Durchführung und der Benotung der Wiederholungsprüfungen aus den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. dazu auch schon in der Beweiswürdigung). Insoweit ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, einschließlich der beiden Gutachten, dass die negativ zu beurteilenden Leistungen bei den Wiederholungsprüfungen, auch unter Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibstörung, vielmehr auf gravierenden Wissenslücken basieren.Ausgehend davon, dass die beim BF bestehende Legasthenie, aufgrund der bei diesem Syndrom gegebenen Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns, als "körperliche Behinderung" im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren ist vergleiche den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 12b zu Paragraph 18, SchUG [S.571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie), ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die prüfenden Lehrkräfte bzw. die belangte Behörde gegen die rechtlichen Rahmenbedingungen nach Paragraph 18, Absatz 6, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, LBVO verstoßen hätten. Wie aus den Gutachten in umfänglich schlüssiger und plausibler Weise hervorgeht, sind die negativen Beurteilungen der Wiederholungsprüfungen auch im vorliegenden Fall keinesfalls alleine oder primär auf die attestierte Beeinträchtigung des BF zurückzuführen. In Eintracht mit dem Erlass des Bildungsministers (Rundschreiben Nr. 24 aus 2021,, GZ 2020-0.580.909) ist der Legasthenie des BF bei der Durchführung und der Benotung der Wiederholungsprüfungen aus den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch hinreichend Rechnung getragen worden vergleiche dazu auch schon in der Beweiswürdigung). Insoweit ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, einschließlich der beiden Gutachten, dass die negativ zu beurteilenden Leistungen bei den Wiederholungsprüfungen, auch unter Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibstörung, vielmehr auf gravierenden Wissenslücken basieren.

3.1.4. Ebenso mit seinem weiteren Vorbringen vermag der BF eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verhalten des Prüfers dem Prüfungskandidaten gegenüber nur dann als rechtserheblich zu werten, das jener bei der Leistungsbeurteilung setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu stellen (vgl. VwGH 06.05.1996, 95/10/0086, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verhalten des Prüfers dem Prüfungskandidaten gegenüber nur dann als rechtserheblich zu werten, das jener bei der Leistungsbeurteilung setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu stellen vergleiche VwGH 06.05.1996, 95/10/0086, mwN).

Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen, wonach die Englischlehrerinnen nach dem Hörbeispiel die Klasse verlassen habe und somit der BF benachteiligt worden wäre, kein Begründungswert zu (vgl. außerdem VwGH 27.06.1994, 94/10/0020, wonach es für sich allein noch nicht zur Ungültigkeit der Wiederholungsprüfung führen kann, wenn die Beisitzerin die geprüfte Gruppe nicht im Auge behalten, sondern selbst Wiederholungsprüfungen abgehalten hat; entscheidend ist, dass der Prüfungsvorgang selbst korrekt abgelaufen ist). Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen, wonach die Englischlehrerinnen nach dem Hörbeispiel die Klasse verlassen habe und somit der BF benachteiligt worden wäre, kein Begründungswert zu vergleiche außerdem VwGH 27.06.1994, 94/10/0020, wonach es für sich allein noch nicht zur Ungültigkeit der Wiederholungsprüfung führen kann, wenn die Beisitzerin die geprüfte Gruppe nicht im Auge behalten, sondern selbst Wiederholungsprüfungen abgehalten hat; entscheidend ist, dass der Prüfungsvorgang selbst korrekt abgelaufen ist).

Was im Übrigen die rechtlichen Vorgaben für die Wiederholungsprüfungen betrifft, so wurden Prüfungsprotokolle erstellt, welche jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 77a SchUG entsprechen. Eine Eintragung – wie vom BF angezeigt – im Prüfungsprotokoll dahingehend, dass die Englischlehrerin die Klasse verlassen habe, ist in § 77a SchUG nicht vorgesehen. Ebenso wenig stellen die Prüfungszeiten ein rechtliches Problem dar, der schriftliche Teil der beiden Wiederholungsprüfungen dauerte jeweils 50 Minuten und der mündliche Teil 20 Minuten (Deutsch), bzw. 16 Minuten (Englisch). Nach § 22 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung ist ein Rahmen für den schriftlichen Prüfungsteil von 50 Minuten vorgegeben. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Auf das betreffende Vorbringen hinsichtlich eines etwaigen Zeitzuschlages bei den schriftlichen Teilen der Wiederholungsprüfungen wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen.Was im Übrigen die rechtlichen Vorgaben für die Wiederholungsprüfungen betrifft, so wurden Prüfungsprotokolle erstellt, welche jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 77 a, SchUG entsprechen. Eine Eintragung – wie vom BF angezeigt – im Prüfungsprotokoll dahingehend, dass die Englischlehrerin die Klasse verlassen habe, ist in Paragraph 77 a, SchUG nicht vorgesehen. Ebenso wenig stellen die Prüfungszeiten ein rechtliches Problem dar, der schriftliche Teil der beiden Wiederholungsprüfungen dauerte jeweils 50 Minuten und der mündliche Teil 20 Minuten (Deutsch), bzw. 16 Minuten (Englisch). Nach Paragraph 22, Absatz 6, Leistungsbeurteilungsverordnung ist ein Rahmen für den schriftlichen Prüfungsteil von 50 Minuten vorgegeben. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Auf das betreffende Vorbringen hinsichtlich eines etwaigen Zeitzuschlages bei den schriftlichen Teilen der Wiederholungsprüfungen wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen.

Daneben ist zum Beschwerdevorbringen, wonach durch das vorgebliche Stören von Dritten (bspw. sei die Klassentür geöffnet worden, um Möbel hineinzutragen) während der mündlichen Prüfung eine Stresssituation hervorgerufen worden sei, anzumerken, dass der Hinweis auf den „speziellen Prüfungsdruck“ als Grund für die Erbringung negativ zu beurteilender Leistungen die Beurteilung nicht als fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. wiederum VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Abgesehen davon konkretisierte der BF auch nicht, um welche mündliche Prüfung es sich dabei gehandelt habe.Daneben ist zum Beschwerdevorbringen, wonach durch das vorgebliche Stören von Dritten (bspw. sei die Klassentür geöffnet worden, um Möbel hineinzutragen) während der mündlichen Prüfung eine Stresssituation hervorgerufen worden sei, anzumerken, dass der Hinweis auf den „speziellen Prüfungsdruck“ als Grund für die Erbringung negativ zu beurteilender Leistungen die Beurteilung nicht als fehlerhaft erscheinen lässt vergleiche wiederum VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Abgesehen davon konkretisierte der BF auch nicht, um welche mündliche Prüfung es sich dabei gehandelt habe.

Wenn der BF die fehlende Einbindung einer Legastheniebeauftragten für die Englisch-Prüfung rügt, verkennt er zunächst den normativen Gehalt des § 23 Abs. 6 SchUG, demzufolge Prüfer und Beisitzer den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein sollen. Es ist nach § 23 Abs. 6 SchUG möglichst anzustreben, daß als Beisitzer nur herangezogen wird, wer den zu prüfenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet oder für ihn lehrbefähigt ist. Die Nichterfüllung dieser Anforderung hindert die Bestellung zum Beisitzer allerdings nicht (argumentum: "sollen") (VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Überdies wurde – wie auch schon beweiswürdigend angeführt – bei der Wiederholungsprüfung in Englisch ohnehin auf die Legasthenie des BF entsprechend Rücksicht genommen. Nebenbei ist zu bemerken, dass laut der Stellungnahme der Direktion nur im Pflichtgegenstand Deutsch als Beisitz eine diplomierte Legasthenietrainerin zugeteilt wurde.Wenn der BF die fehlende Einbindung einer Legastheniebeauftragten für die Englisch-Prüfung rügt, verkennt er zunächst den normativen Gehalt des Paragraph 23, Absatz 6, SchUG, demzufolge Prüfer und Beisitzer den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein sollen. Es ist nach Paragraph 23, Absatz 6, SchUG möglichst anzustreben, daß als Beisitzer nur herangezogen wird, wer den zu prüfenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet oder für ihn lehrbefähigt ist. Die Nichterfüllung dieser Anforderung hindert die Bestellung zum Beisitzer allerdings nicht (argumentum: "sollen") (VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Überdies wurde – wie auch schon beweiswürdigend angeführt – bei der Wiederholungsprüfung in Englisch ohnehin auf die Legasthenie des BF entsprechend Rücksicht genommen. Nebenbei ist zu bemerken, dass laut der Stellungnahme der Direktion nur im Pflichtgegenstand Deutsch als Beisitz eine diplomierte Legasthenietrainerin zugeteilt wurde.

Hinsichtlich des Vorbringens, die „Nachprüfung“ hätte auf einem digitalen Endgerät erfolgen müssen, ist festzuhalten, dass ein solches nicht die erbrachten Leistungen des BF zu substituieren vermag. Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd § 18, § 20 SchUG bleibt ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe wieder VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; vgl. auch Pkt. 2 des Rundschreibens Nr. 24/2021, GZ 2020-0.580.909). Insoweit wird auch im genannten Rundschreiben unter Pkt. 3.b) einzig angeführt, dass kein Einwand besteht, dass „Schülerinnen und Schülern bei der Leistungserbringung bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Verfassen der Arbeit am PC: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein Online-Wörterbuch)“. Wie auch schon beweiswürdigend erläutert, ist beispielsweise in Bezug auf den schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung auf Deutsch darauf zu verweisen, dass die Arbeit am PC aufgrund der mangelnden Tipp-Geschwindigkeit des BF nicht in Betracht gezogen wurde.Hinsichtlich des Vorbringens, die „Nachprüfung“ hätte auf einem digitalen Endgerät erfolgen müssen, ist festzuhalten, dass ein solches nicht die erbrachten Leistungen des BF zu substituieren vermag. Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd Paragraph 18,, Paragraph 20, SchUG bleibt ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe wieder VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; vergleiche auch Pkt. 2 des Rundschreibens Nr. 24 aus 2021,, GZ 2020-0.580.909). Insoweit wird auch im genannten Rundschreiben unter Pkt. 3.b) einzig angeführt, dass kein Einwand besteht, dass „Schülerinnen und Schülern bei der Leistungserbringung bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Verfassen der Arbeit am PC: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein Online-Wörterbuch)“. Wie auch schon beweiswürdigend erläutert, ist beispielsweise in Bezug auf den schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung auf Deutsch darauf zu verweisen, dass die Arbeit am PC aufgrund der mangelnden Tipp-Geschwindigkeit des BF nicht in Betracht gezogen wurde.

Aus dem Verweis auf den Erlass der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 02.09.2016, Zl. I-1117/32-2016, ist für den BF ebenfalls nichts gewonnen. Beiläufig ist anzumerken, dass der Erlass auf den Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwäche in der Allgemeinbildenden Pflichtschule abzielt. Im Übrigen hätte die gegenständliche Schule hinsichtlich der fallbezogenen Wiederholungsprüfungen dem Pkt. 4 (Leistungsfeststellung und –beurteilung) des Erlasses und den darin enthaltenen Anforderungen Genüge getan.

Gesamtbetrachtet ist im Hinblick auf die seitens des BF geltend gemachten Einwendungen nochmalig die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorzuheben: Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (siehe wieder VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009).Gesamtbetrachtet ist im Hinblick auf die seitens des BF geltend gemachten Einwendungen nochmalig die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorzuheben: Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss (siehe wieder VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009).

Soweit der BF noch darauf Bezug nimmt, vom Maßnahmenkatalog erst durch die Akteneinsicht erfahren zu haben, ist der Vollständigkeit halber aufzuzeigen, dass durch die mit Schreiben vom 25.09.2023 erfolgte Verständigung zur Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, etwaige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert wurden.

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart/Schulform nicht berechtigt ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN).3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Prüfungsprotokoll Schule Widerspruch Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2280009.1.00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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