TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 G310 2280512-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G310 2280512-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2023, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wegen der Beteiligung am Suchtgifthandel zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wegen der Beteiligung am Suchtgifthandel zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.04.2023 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF begründet, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Es liege zwar ein Familien- und Privatleben im Inland vor; das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege aber sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. In der Begründung des Bescheids wird der anzuwendende Gefährdungsmaßstab nicht thematisiert. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF begründet, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Es liege zwar ein Familien- und Privatleben im Inland vor; das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege aber sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. In der Begründung des Bescheids wird der anzuwendende Gefährdungsmaßstab nicht thematisiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. dieses allenfalls zu reduzieren. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird zusammengefasst vorgebracht, Dass sich der BF seit 2005 in Österreich aufhalte und auch immer erwerbstätig gewesen sei. Er sei geschieden und habe drei im Bundesgebiet lebende Töchter, wobei zwei bereits volljährig seien; die jüngste Tochter sei 14 Jahre alt. Mit der ältesten Tochter habe er vor seiner Inhaftierung zusammen in einer Wohnung gelebt. Er bereue seine Taten zutiefst und möchte sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken. Auch arbeite er in der Haft als Hausmeister.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF ist kroatischer Staatsangehöriger. Neben seiner kroatischen Muttersprache beherrscht er auch die deutsche Sprache. Er ist geschieden und hat drei Töchter, wobei zwei bereits volljährig sind. Mit seiner ältesten Tochter lebte er von 2019 bis zu seiner Festnahme in einer gemeinsamen Mietwohnung; seine Tochter ist nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft. Seine Ex-Frau sowie seine beiden anderen Töchter leben ebenfalls in Österreich. Der am römisch 40 geborene BF ist kroatischer Staatsangehöriger. Neben seiner kroatischen Muttersprache beherrscht er auch die deutsche Sprache. Er ist geschieden und hat drei Töchter, wobei zwei bereits volljährig sind. Mit seiner ältesten Tochter lebte er von 2019 bis zu seiner Festnahme in einer gemeinsamen Mietwohnung; seine Tochter ist nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft. Seine Ex-Frau sowie seine beiden anderen Töchter leben ebenfalls in Österreich.

Durchgehende Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet liegen seit XXXX .2004 vor und wurde ihm am XXXX 2014 der Daueraufenthalt bescheinigt. Er hat kein Vermögen, jedoch Bankschulden in der Höhe von 4.000,00 bis 5.000,00 EUR.Durchgehende Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet liegen seit römisch 40 .2004 vor und wurde ihm am römisch 40 2014 der Daueraufenthalt bescheinigt. Er hat kein Vermögen, jedoch Bankschulden in der Höhe von 4.000,00 bis 5.000,00 EUR.

Zuletzt war der BF ohne Beschäftigung und bezog seit XXXX .2021 bis zu seiner Festnahme Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Davor war er von XXXX .2021 bis XXXX .2021 als Arbeiter im Baugewerbe beschäftigt. Weiters liegen Beschäftigungszeiten für die Zeiträume von XXXX .2004 bis XXXX .2005, von XXXX .2005 bis XXXX .2008, von XXXX .2009 bis XXXX .2009, von XXXX 2009 bis XXXX .2010, von XXXX .2011 bis XXXX .2018, von XXXX .2019 bis 02.08.2019, von 12.03.2020 bis 02.04.2020, von 15.04.2020 bis 23.04.2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 vor. Dazwischen erfolgte ein Bezug von Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Zuletzt war der BF ohne Beschäftigung und bezog seit römisch 40 .2021 bis zu seiner Festnahme Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Davor war er von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 als Arbeiter im Baugewerbe beschäftigt. Weiters liegen Beschäftigungszeiten für die Zeiträume von römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2005, von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2008, von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009, von römisch 40 2009 bis römisch 40 .2010, von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2019 bis 02.08.2019, von 12.03.2020 bis 02.04.2020, von 15.04.2020 bis 23.04.2020, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 vor. Dazwischen erfolgte ein Bezug von Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2018, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom XXXX 2017 bis XXXX 2018 in einer Vielzahl von Angriffen, welche im Strafurteil genau aufgeschlüsselt wurden, vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,6 % Delta-9-THC und 7,95% THCA sowie Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt in Straßenqualität von 20 %, sohin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG) anderen überlassen hat. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet; die Tatwiederholung und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge wirkten sich hingegen erschwerend aus. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 in einer Vielzahl von Angriffen, welche im Strafurteil genau aufgeschlüsselt wurden, vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,6 % Delta-9-THC und 7,95% THCA sowie Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt in Straßenqualität von 20 %, sohin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG) anderen überlassen hat. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet; die Tatwiederholung und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge wirkten sich hingegen erschwerend aus.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er in Wien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zum vorschriftswidrigen Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beigetragen hat, und zwar am XXXX .2022 zur strafbaren Handlung zweier Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig 981,2 Gramm Kokain (enthaltend 780,1 Gramm Cocain) um 35.000,00 EUR einem verdeckten Ermittler des BKA überließen, indem der BF sich gemeinsam mit diesen zwei Personen in einer Pizzeria mit dem verdeckten Ermittler traf, um die bevorstehende Übergabe zu besprechen, und sodann vor und während der Suchtmittelübergabe die Umgebung beobachtete und Aufpasserdienste leistete. Dazu wird im Urteil ausgeführt, dass es dem BF nicht darauf ankam, sich durch das wiederkehrende Überlassen von Suchtgift in einer der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittbetrachtung monatlich den Betrag von 400,00 EUR übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, da dem BF lediglich eine Tatbeteiligung am XXXX .2022 nachweisbar war und nicht feststellbar war, welche Gegenleistung er dafür erhalten hätte. Bei der Strafbemessung wurde die zweifache Qualifikation als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen die Sicherstellung des Suchtgifts.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er in Wien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zum vorschriftswidrigen Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beigetragen hat, und zwar am römisch 40 .2022 zur strafbaren Handlung zweier Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig 981,2 Gramm Kokain (enthaltend 780,1 Gramm Cocain) um 35.000,00 EUR einem verdeckten Ermittler des BKA überließen, indem der BF sich gemeinsam mit diesen zwei Personen in einer Pizzeria mit dem verdeckten Ermittler traf, um die bevorstehende Übergabe zu besprechen, und sodann vor und während der Suchtmittelübergabe die Umgebung beobachtete und Aufpasserdienste leistete. Dazu wird im Urteil ausgeführt, dass es dem BF nicht darauf ankam, sich durch das wiederkehrende Überlassen von Suchtgift in einer der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittbetrachtung monatlich den Betrag von 400,00 EUR übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, da dem BF lediglich eine Tatbeteiligung am römisch 40 .2022 nachweisbar war und nicht feststellbar war, welche Gegenleistung er dafür erhalten hätte. Bei der Strafbemessung wurde die zweifache Qualifikation als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen die Sicherstellung des Suchtgifts.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX , wo er als Hausmeister tätig ist. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX 2026. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX 2024 möglich. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 , wo er als Hausmeister tätig ist. Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 2026. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 2024 möglich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 20.03.2018 sowie in der Beschwerde. Kroatischkenntnisse folgen aus seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit; Deutschkenntnisse sind angesichts des langjährigen Inlandsaufenthalts und der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit hier nachvollziehbar.

Der kontinuierliche Inlandsaufenthalt des BF seit 2004 ergibt sich aus seinen Angaben und den entsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR), die die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus den aktenkundigen Fremdenregisterauszügen. Aus dem ZMR gehen auch die Wohnsitzmeldungen seiner Angehörigen hervor.

Die Beschäftigungszeiten sowie der Bezug von AMS-Leistungen gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Da er auch in der Strafhaft einer Arbeit nachgeht, ist von seiner Arbeitsfähigkeit und einem dementsprechenden guten allgemeinen Gesundheitszustand auszugehen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Taten und den Strafzumessungsgründen sowie zu den Widerrufsentscheidungen beruhen auf dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verurteilungen des BF in anderen Staaten. Der Strafvollzug ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen des BF und aus den Vollzugsinformationen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Der BF hält sich seit 2004 und damit seit weit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf. Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im vorliegenden Fall daher der verschärfte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG maßgeblich. Mit dieser Bestimmung soll Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248). Der BF hält sich seit 2004 und damit seit weit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf. Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im vorliegenden Fall daher der verschärfte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG maßgeblich. Mit dieser Bestimmung soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).

Hier kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden, obwohl er bereits zweimal Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Es ist dem BFA zwar dahin zuzustimmen, dass das Fehlverhalten des BF, der zuletzt wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dem BF nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sich dadurch eine wiederkehrende Einnahmequelle verschaffen wollte. Der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) ist trotz der Schwere der von ihm zu verantwortenden Kriminalität nicht erfüllt, auch wenn die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten berücksichtigt wird.Hier kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden, obwohl er bereits zweimal Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Es ist dem BFA zwar dahin zuzustimmen, dass das Fehlverhalten des BF, der zuletzt wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dem BF nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sich dadurch eine wiederkehrende Einnahmequelle verschaffen wollte. Der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) ist trotz der Schwere der von ihm zu verantwortenden Kriminalität nicht erfüllt, auch wenn die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten berücksichtigt wird.

Dazu kommt, dass ein Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, der seit 2004 rechtmäßig in Österreich lebt. Seine drei Töchter leben in Österreich und wohnt er mit seiner Ältesten in einer gemeinsamen Wohnung. Auch zeigte er sich bemüht, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Somit kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF auf Basis des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nicht in Betracht, sodass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubs.Somit kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF auf Basis des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht in Betracht, sodass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubs.

Da ein geklärter Sachverhalt vorliegt und der BF auch in der Beschwerde kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal iSd § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Da ein geklärter Sachverhalt vorliegt und der BF auch in der Beschwerde kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung Verwaltungsübertretung Wohlverhalten Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2280512.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten