Entscheidungsdatum
23.11.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W258 2243247-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Robert HAUPT, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 26.11.2019 betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft (GZ bei der belangten Behörde XXXX ) im Umlaufwege beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Robert HAUPT, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 26.11.2019 betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft (GZ bei der belangten Behörde römisch 40 ) im Umlaufwege beschlossen:
A.) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung :
I. Verfahrensgang / Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang / Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (in Folge als „BF“ bezeichnet) erhob mit Schreiben vom 26.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.11.2019, präzisiert durch Schreiben vom 07.05.2020, (Datenschutz-)Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (in Folge „Datenschutzbeschwerde“) und brachte vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Auskunft sowie in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Das Verfahren zur Verletzung im Recht auf Auskunft wurde von der belangten Behörde zu Zahl XXXX geführt.Der Beschwerdeführer (in Folge als „BF“ bezeichnet) erhob mit Schreiben vom 26.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.11.2019, präzisiert durch Schreiben vom 07.05.2020, (Datenschutz-)Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (in Folge „Datenschutzbeschwerde“) und brachte vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Auskunft sowie in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Das Verfahren zur Verletzung im Recht auf Auskunft wurde von der belangten Behörde zu Zahl römisch 40 geführt.
Der BF übermittelte der belangten Behörde am 01.06.2021 per E-Mail einen als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe über seine Beschwerde vom 26.11.2019 noch nicht entschieden und damit ihre Pflicht, die Sache nach § 8 VwGVG innerhalb von sechs Monaten zu erledigen, verletzt und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und in der Sache selbst erkennen.Der BF übermittelte der belangten Behörde am 01.06.2021 per E-Mail einen als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe über seine Beschwerde vom 26.11.2019 noch nicht entschieden und damit ihre Pflicht, die Sache nach Paragraph 8, VwGVG innerhalb von sechs Monaten zu erledigen, verletzt und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und in der Sache selbst erkennen.
Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Säumnisbeschwerde im Hinblick auf das Verfahren zur Verletzung im Recht auf Auskunft samt Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 10.06.2021 vor und beantragte sinngemäß, die Säumnisbeschwerde abzuweisen, weil das Verfahren faktisch ausgesetzt sei.
Der BF übermittelte der belangten Behörde am 10.06.2021 eine E-Mail, in der er erklärte, die Säumnisbeschwerde vom 01.06.2021 XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft ersatzlos zurückzuziehen.Der BF übermittelte der belangten Behörde am 10.06.2021 eine E-Mail, in der er erklärte, die Säumnisbeschwerde vom 01.06.2021 römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft ersatzlos zurückzuziehen.
Über Parteiengehör vom 14.11.2023 legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2023 die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 10.06.2021 vor und ersuchte die Verfahren einzustellen.
2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. Die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde gründet in der – da vom BF vorgelegt und nur diesen benachteiligenden – unbedenklichen Eingabe des BF an die belangte Behörde vom 10.06.2021 (OZ 5, „Beweis 1“).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A.)
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen“ sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.1999, 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen“ sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 und implizit VwGH 25.11.1999, 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der BF zog seine Säumnisbeschwerde vom 01.06.2021 im Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft mit E-Mail vom 10.06.2021, jedenfalls mit Vorlage der Zurückziehung an das Bundesverwaltungsgericht vom 16.11.2023, zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Säumnisbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob § 16 Abs 7 AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.05.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde vergleiche jüngst VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Paragraph 16, Absatz 7, AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.05.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).
Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2243247.1.00Im RIS seit
15.12.2023Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023