Entscheidungsdatum
24.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W605 2257578-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG, 1060 Wien, vom 09.05.2022 gegen die Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 02.06.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG, 1060 Wien, vom 09.05.2022 gegen die Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 02.06.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Verletzung im Recht auf Auskunft iSd Art. 15 Abs. 3 DSGVO gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Verletzung im Recht auf Auskunft iSd Artikel 15, Absatz 3, DSGVO gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.06.2021 erhob der Beschwerdeführer Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO infolge mangelhafter – weil unvollständiger – Erteilung der Auskunft. 1. Mit Schreiben vom 02.06.2021 erhob der Beschwerdeführer Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO infolge mangelhafter – weil unvollständiger – Erteilung der Auskunft.
2. Mit Eingabe vom 09.05.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die wegen (behaupteten) Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass seine Datenschutzbeschwerde bereits am 02.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangt und somit die Frist des § 8 Abs. 1 VwGVG spätestens mit Ablauf des 02.12.2021 abgelaufen sei. Die Säumnis sei auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, da diese weder auf ein schuldhaftes Verschulden des Beschwerdeführers noch auf unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei.2. Mit Eingabe vom 09.05.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die wegen (behaupteten) Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass seine Datenschutzbeschwerde bereits am 02.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangt und somit die Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG spätestens mit Ablauf des 02.12.2021 abgelaufen sei. Die Säumnis sei auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, da diese weder auf ein schuldhaftes Verschulden des Beschwerdeführers noch auf unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei.
3. Mit Teilbescheid vom 07.07.2022, GZ. D124.4217 2021-0.740.324, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft wegen einer behauptetermaßen iSd Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO mangelhaft erteilten Auskunft teilweise stattgegeben. 3. Mit Teilbescheid vom 07.07.2022, GZ. D124.4217 2021-0.740.324, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft wegen einer behauptetermaßen iSd Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO mangelhaft erteilten Auskunft teilweise stattgegeben.
4. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, GZ. W211 2222613-2/12E, mit welchem in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt wurde, wurde das hier gegenständliche Verfahren, soweit es die Frage, ob die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft auch den Anforderungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO entspreche, in Hinblick auf das diesbezüglich anhängigen Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu C-487/21 faktisch ausgesetzt. 4. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, GZ. W211 2222613-2/12E, mit welchem in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegt wurde, wurde das hier gegenständliche Verfahren, soweit es die Frage, ob die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft auch den Anforderungen des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO entspreche, in Hinblick auf das diesbezüglich anhängigen Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu C-487/21 faktisch ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 07.07.2022, GZ. D124.4217 2021-0.740.324, teilte die belangte Behörde – unter Verweis auf das og. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO (bzw. dem diesbezüglichen Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21) – dem Beschwerdeführer mit, dass die Entscheidung hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO erst nach einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen würde. Mit Schreiben vom 07.07.2022, GZ. D124.4217 2021-0.740.324, teilte die belangte Behörde – unter Verweis auf das og. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Artikel 15, Absatz 3, DSGVO (bzw. dem diesbezüglichen Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21) – dem Beschwerdeführer mit, dass die Entscheidung hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO erst nach einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen würde.
5. In der Folge stelle die belangte Behörde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit damit eine Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Beschwerde vom 02.06.2021 wegen der mangelhaft erteilten Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO behauptet wurde, mit Teilbescheid vom 08.07.2022, GZ. D063.160 2022-0341.789, ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie durch die Erlassung des Teilbescheides vom 07.07.2022, GZ. D124.4217 2021-0.740.324, im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid im Hinblick auf die im Spruch angeführten Teile der Beschwerde im Ausgangsverfahren innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nachgeholt habe. Das Säumnisbeschwerdeverfahren sei daher mit Bescheid teilweise einzustellen gewesen.5. In der Folge stelle die belangte Behörde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit damit eine Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Beschwerde vom 02.06.2021 wegen der mangelhaft erteilten Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO behauptet wurde, mit Teilbescheid vom 08.07.2022, GZ. D063.160 2022-0341.789, ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie durch die Erlassung des Teilbescheides vom 07.07.2022, GZ. D124.4217 2021-0.740.324, im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Bescheid im Hinblick auf die im Spruch angeführten Teile der Beschwerde im Ausgangsverfahren innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nachgeholt habe. Das Säumnisbeschwerdeverfahren sei daher mit Bescheid teilweise einzustellen gewesen.
6. Hinsichtlich der unerledigt geblieben Datenschutzbeschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge der hinsichtlich Art. 15 Abs. 3 DSGVO mangelhaft erteilten Auskunft legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt am 08.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 6. Hinsichtlich der unerledigt geblieben Datenschutzbeschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge der hinsichtlich Artikel 15, Absatz 3, DSGVO mangelhaft erteilten Auskunft legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt am 08.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Zur Frage eines etwaigen (überwiegenden) Verschuldens führte die belangte Behörde aus, dass der Ausgang der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache zu C-487/21 gegenständlich entscheidungsrelevant sei. Daher habe sie die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in diesem Verfahren abzuwarten und sei die dadurch bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen.
7. Gegen den der Datenschutzbeschwerde hinsichtlich Art 15. Abs. 1 und Abs. 2 teilweise stattgebenden Teilbescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 16.08.2022 (fälschlich datiert mit 19.08.2022) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde diese zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 12.08.2023, GZ: W258 2259547-1/18E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.7. Gegen den der Datenschutzbeschwerde hinsichtlich Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, teilweise stattgebenden Teilbescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 16.08.2022 (fälschlich datiert mit 19.08.2022) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde diese zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 12.08.2023, GZ: W258 2259547-1/18E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W274 abgenommen und der Geschäftsabteilung W605 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren festgestellt: Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren festgestellt:
1.1. Mit Schreiben vom 02.06.2021 erhob der Beschwerdeführer Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO infolge mangelhafter Erteilung der Auskunft, da die Beschwerdegegnerin auf seinen Auskunftsantrag vom 15.03.2021 hin nur eine unvollständige Auskunft erteilt habe. 1.1. Mit Schreiben vom 02.06.2021 erhob der Beschwerdeführer Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins und Absatz 3, DSGVO infolge mangelhafter Erteilung der Auskunft, da die Beschwerdegegnerin auf seinen Auskunftsantrag vom 15.03.2021 hin nur eine unvollständige Auskunft erteilt habe.
1.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, GZ. W211 2222613 2/12E, wurde in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, GZ. W211 2222613 2/12E, wurde in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist der Begriff der „Kopie“ in Art 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine „Abschrift“, un „double“ („duplicata“) oder ein „transcript“?„1. Ist der Begriff der „Kopie“ in Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine „Abschrift“, un „double“ („duplicata“) oder ein „transcript“?
2. Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, wonach „der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie – auch – gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit – nur – ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?2. Ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO, wonach „der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie – auch – gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit – nur – ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?
3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Art. 12 Abs. 1 DSGVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Artikel 12, Absatz eins, DSGVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?
4. Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit allein die in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 genannten „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ gemeint sind?4. Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit allein die in Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 genannten „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ gemeint sind?
a. Falls die Frage 4. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass darüber hinaus auch die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit a) bis h) DSGVO gemeint sind?a. Falls die Frage 4. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass darüber hinaus auch die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a,) bis h) DSGVO gemeint sind?
b. Falls auch die Frage 4.a. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit über die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ sowie über die in Art. 15 Abs. 1 lit a) – h) DSGVO genannten Informationen hinaus beispielsweise dazugehörende Metadaten gemeint sind?“b. Falls auch die Frage 4.a. verneint wird: Ist der Begriff „Informationen“, die nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO der betroffenen Person dann, wenn diese den Antrag elektronisch stellt, „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“ sind, „sofern sie nichts anderes angibt“, dahingehend auszulegen, dass damit über die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ sowie über die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a,) – h) DSGVO genannten Informationen hinaus beispielsweise dazugehörende Metadaten gemeint sind?“
1.3. Mit Eingabe vom 09.05.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
1.4. Mit (Teil-) Bescheid vom 07.07.2022 entschied die belangte Behörde über die Beschwerde des Beschwerdeführers –hinsichtlich der Frage einer iSd Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO mangelhaften Auskunft – insoweit als, dieser teilweise stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2021 hin allgemein keine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilt, insbesondere in den Punkten Art. 15 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g keine Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde der Beschwerdegegnerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Beschwerdeführer Auskunft im Sinne des Spruchpunktes 1. zu erteilen oder ihm gegenüber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen – dh hinsichtlich Art. 15 Abs. 1 lit. a, lit. e, lit. f und lit. h sowie Abs. 2 – wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 1.4. Mit (Teil-) Bescheid vom 07.07.2022 entschied die belangte Behörde über die Beschwerde des Beschwerdeführers –hinsichtlich der Frage einer iSd Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO mangelhaften Auskunft – insoweit als, dieser teilweise stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2021 hin allgemein keine vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO erteilt, insbesondere in den Punkten Artikel 15, Absatz eins, Litera b,, Litera c,, Litera d und Litera g, keine Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde der Beschwerdegegnerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Beschwerdeführer Auskunft im Sinne des Spruchpunktes 1. zu erteilen oder ihm gegenüber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen – dh hinsichtlich Artikel 15, Absatz eins, Litera a,, Litera e,, Litera f und Litera h, sowie Absatz 2, – wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
1.5. Das Verfahren, soweit es die Frage, ob die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft den Anforderungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO entspreche, wurde in Hinblick auf den og. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, GZ. W211 2222613-2/12E, bzw. das diesbezüglich anhängigen Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union faktisch ausgesetzt. 1.5. Das Verfahren, soweit es die Frage, ob die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft den Anforderungen des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO entspreche, wurde in Hinblick auf den og. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, GZ. W211 2222613-2/12E, bzw. das diesbezüglich anhängigen Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union faktisch ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.07.2022, GZ. D063.160 2022-0.341.789, und dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.Gemäß Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Zu A)
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzere oder längere gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzere oder längere gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des „überwiegenden Verschuldens der Behörde“ in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des „überwiegenden Verschuldens der Behörde“ in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).
3.2. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.3.2. Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Zuständigkeit, über die anhängige Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, geht infolge einer gemäß § 8 VwGVG erhobenen zulässigen und berechtigten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht spätestens nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 31).Die Zuständigkeit, über die anhängige Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, geht infolge einer gemäß Paragraph 8, VwGVG erhobenen zulässigen und berechtigten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht spätestens nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 31).
Gelangt die belangte Behörde zur Auffassung, dass nach Ablauf der Entscheidungsfrist eine auch ansonsten zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde bei ihr eingebracht wurde, kann sie innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den begehrten ausständigen Bescheid erlassen. Wird der begehrte, den Antrag erledigende Bescheid von der Behörde erlassen oder wurde er vor Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bereits erlassen, ist das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwGVG von der (nicht bzw. nicht mehr säumigen) Behörde selbst einzustellen. Ein im Zeitpunkt der Einstellung bereits erfolgter Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht wird durch die Einstellung nicht tangiert und ist im weiteren Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 24, 26f).Gelangt die belangte Behörde zur Auffassung, dass nach Ablauf der Entscheidungsfrist eine auch ansonsten zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde bei ihr eingebracht wurde, kann sie innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den begehrten ausständigen Bescheid erlassen. Wird der begehrte, den Antrag erledigende Bescheid von der Behörde erlassen oder wurde er vor Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bereits erlassen, ist das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 VwGVG von der (nicht bzw. nicht mehr säumigen) Behörde selbst einzustellen. Ein im Zeitpunkt der Einstellung bereits erfolgter Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht wird durch die Einstellung nicht tangiert und ist im weiteren Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 24, 26f).
Im gegenständlichen Fall langte der verfahrenseinleitende Antrag auf Sachentscheidung am 02.06.2021 bei der belangten Behörde ein, sodass die Entscheidungsfrist der Behörde mit Ablauf des 02.12.2021 endete. Der Beschwerdeführer erhob die Säumnisbeschwerde am 09.05.2022, woraufhin die belangte Behörde innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist einen (Teil-) Bescheid betreffend Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO erließ. Im gegenständlichen Fall langte der verfahrenseinleitende Antrag auf Sachentscheidung am 02.06.2021 bei der belangten Behörde ein, sodass die Entscheidungsfrist der Behörde mit Ablauf des 02.12.2021 endete. Der Beschwerdeführer erhob die Säumnisbeschwerde am 09.05.2022, woraufhin die belangte Behörde innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist einen (Teil-) Bescheid betreffend Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO erließ.
Unbeschadet der Tatsache, dass seitens des Gerichtshofes der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 04.05.2023 zur Zl. C-487/21, nunmehr klargestellt wurde, dass mit der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 1. Satz DSGVO – nämlich Kopien personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen – kein anderes Recht gewährt werde, als nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehen ist, Art. 15 Abs. 3 sohin kein eigenständiges subjektives öffentliches Recht einräumt, und das Bundesverwaltungsgericht in Behandlung der gegen den og. (Teil-) Bescheid erhobenen Beschwerde auch festhielt, dass die belangte Behörde somit über einen untrennbaren Verhandlungsgegenstand abgesprochen hat (und kein Teilbescheid hätte ergehen dürfen), hat die belangte Behörde hinsichtlich der Frage, ob gegenständlich eine Verletzung im Recht auf Auskunft infolge einer nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 mangelhaften Erteilung vorliege, ihre säumige Entscheidung (teilweise) nachgeholt. Unbeschadet der Tatsache, dass seitens des Gerichtshofes der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 04.05.2023 zur Zl. C-487/21, nunmehr klargestellt wurde, dass mit der Verpflichtung nach Artikel 15, Absatz 3, 1. Satz DSGVO – nämlich Kopien personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen – kein anderes Recht gewährt werde, als nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO vorgesehen ist, Artikel 15, Absatz 3, sohin kein eigenständiges subjektives öffentliches Recht einräumt, und das Bundesverwaltungsgericht in Behandlung der gegen den og. (Teil-) Bescheid erhobenen Beschwerde auch festhielt, dass die belangte Behörde somit über einen untrennbaren Verhandlungsgegenstand abgesprochen hat (und kein Teilbescheid hätte ergehen dürfen), hat die belangte Behörde hinsichtlich der Frage, ob gegenständlich eine Verletzung im Recht auf Auskunft infolge einer nach Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, mangelhaften Erteilung vorliege, ihre säumige Entscheidung (teilweise) nachgeholt.
Vor dem Hintergrund, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (Hinweis VwGH vom 20.09.2006, 2003/01/0502, mit Verweis auf das E eines verstärkten Senats vom 16. März 1977, 752/76), war die Säumnisbeschwerde mit Nachholung der (Teil-) Entscheidung zumindest teilweise gegenstandslos geworden, weil es keiner Abhilfe mehr gegen die Untätigkeit der Behörde bedarf (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 28). Vor dem Hintergrund, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (Hinweis VwGH vom 20.09.2006, 2003/01/0502, mit Verweis auf das E eines verstärkten Senats vom 16. März 1977, 752/76), war die Säumnisbeschwerde mit Nachholung der (Teil-) Entscheidung zumindest teilweise gegenstandslos geworden, weil es keiner Abhilfe mehr gegen die Untätigkeit der Behörde bedarf vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 28).
Wird der begehrte, den Antrag [bzw. die Beschwerde] erledigende Bescheid von der Behörde erlassen […], ist das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG – von der (nicht bzw. nicht mehr säumigen) Behörde selbst – einzustellen und hat diese Einstellungsentscheidung mit Bescheid ausgesprochen zu werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 26 und 29).Wird der begehrte, den Antrag [bzw. die Beschwerde] erledigende Bescheid von der Behörde erlassen […], ist das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG – von der (nicht bzw. nicht mehr säumigen) Behörde selbst – einzustellen und hat diese Einstellungsentscheidung mit Bescheid ausgesprochen zu werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 26 und 29).
Folglich wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren, soweit es die Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Beschwerde vom 02.06.2021 wegen der (behauptetermaßen) mangelhaft erteilten Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO betrifft, durch die belangte Behörde mit – unbekämpft gebliebenem – (Teil-) Bescheid vom 08.07.2022, GZ. D063.160 2022-0341.789, eingestellt.Folglich wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren, soweit es die Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Beschwerde vom 02.06.2021 wegen der (behauptetermaßen) mangelhaft erteilten Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO betrifft, durch die belangte Behörde mit – unbekämpft gebliebenem – (Teil-) Bescheid vom 08.07.2022, GZ. D063.160 2022-0341.789, eingestellt.
3.3. Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat die belangte Behörde auch innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist keine Entscheidung getroffen. Daher war die diesbezügliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VwGVG).3.3. Im Hinblick auf Artikel 15, Absatz 3, DSGVO hat die belangte Behörde auch innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist keine Entscheidung getroffen. Daher war die diesbezügliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 VwGVG).
Relevant ist nach dem VwGVG nur das Verschulden an der Verzögerung der Bescheiderlassung gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, also an der Überschreitung der der Behörde eingeräumten Frist von sechs Monaten. Ob die Nichterlassung des angestrebten Bescheides während der in § 16 Abs. 1 VwGVG gewährten dreimonatigen Nachfrist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, hat bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht außer Betracht zu bleiben. Daher ist die Säumnisbeschwerde auch dann abzuweisen, wenn die Erlassung des Bescheides der Behörde während der Nachfrist möglich gewesen wäre, sie aber an der Überschreitung der in § 8 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 6).Relevant ist nach dem VwGVG nur das Verschulden an der Verzögerung der Bescheiderlassung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, also an der Überschreitung der der Behörde eingeräumten Frist von sechs Monaten. Ob die Nichterlassung des angestrebten Bescheides während der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG gewährten dreimonatigen Nachfrist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, hat bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht außer Betracht zu bleiben. Daher ist die Säumnisbeschwerde auch dann abzuweisen, wenn die Erlassung des Bescheides der Behörde während der Nachfrist möglich gewesen wäre, sie aber an der Überschreitung der in Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 6).
Die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung ist dann nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen und damit der Säumnisbehelf abzuweisen, wenn die Behörde berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 AVG [Stand 01.04.2021, rdb.at] Rz 55).Die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung ist dann nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen und damit der Säumnisbehelf abzuweisen, wenn die Behörde berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, AVG [Stand 01.04.2021, rdb.at] Rz 55).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird (VwGH 24.04.2002, 2002/12/0011). Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann (vgl. zu allem VwGH 25.05.2021, Ra 2020/22/0137, mwN). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird (VwGH 24.04.2002, 2002/12/0011). Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann vergleiche zu allem VwGH 25.05.2021, Ra 2020/22/0137, mwN). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059).
Weiters ist jedoch Folgendes zu beachten:
Während der dreimonatigen Nachfrist ist die belangte Behörde zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides unzuständig. Eine faktische Aussetzung, ein bloßes Zuwarten der Behörde bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union hat keinen Einfluss auf den Lauf der dreimonatigen Nachfrist. Durch sie wird der Zuständigkeitsübergang nicht verhindert, auch weil die Frage des Verschuldens der Behörde an Verzögerungen während der Nachfrist für die Begründetheit der Säumnisbeschwerde ohne Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die durch das Abwarten bedingte Verzögerung des Verfahrens im Rahmen der Verschuldensfrage iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG und nicht auch im Verfahren nach § 16 VwGVG zu beurteilen. Nur eine Säumigkeit gemäß § 8 VwGVG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Behörde auch berechtigt gewesen wäre, das Verfahren mit Bescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 35f).Während der dreimonatigen Nachfrist ist die belangte Behörde zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides unzuständig. Eine faktische Aussetzung, ein bloßes Zuwarten der Behörde bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union hat keinen Einfluss auf den Lauf der dreimonatigen Nachfrist. Durch sie wird der Zuständigkeitsübergang nicht verhindert, auch weil die Frage des Verschuldens der Behörde an Verzögerungen während der Nachfrist für die Begründetheit der Säumnisbeschwerde ohne Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die durch das Abwarten bedingte Verzögerung des Verfahrens im Rahmen der Verschuldensfrage iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG und nicht auch im Verfahren nach Paragraph 16, VwGVG zu beurteilen. Nur eine Säumigkeit gemäß Paragraph 8, VwGVG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Behörde auch berechtigt gewesen wäre, das Verfahren mit Bescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG [Stand 01.03.2022, rdb.at] Rz 35f).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegeben:Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf Artikel 15, Absatz 3, DSGVO gegeben:
Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegentand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangten. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.Nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegentand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangten. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Mit Beschluss vom 09.08.2021 wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO – wie oben festgestellt – mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 09.08.2021 wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO – wie oben festgestellt – mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde berechtigt, eine Sachentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union abzuwarten. Die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung ist demnach nicht auf (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Auf die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG verzichtet werden, wonach eine mündliche Verhandlung entfallen könne, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.4. Auf die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verzichtet werden, wonach eine mündliche Verhandlung entfallen könne, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Datenschutzbeschwerde Entscheidungsfrist faktische Aussetzung kein überwiegendes behördliches Verschulden Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W605.2257578.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023