Entscheidungsdatum
26.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W286 1309567-4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. 760223006-231042881 nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. 760223006-231042881 nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit Bescheid vom 29.08.2023, Zl. 760223006-231042881, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies mit Bescheid vom 29.08.2023, Zl. 760223006-231042881, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.10.2023, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, mit näherer Begründung Beschwerde. Unter einem wurde die der BBU GmbH erteilte Vollmacht, datiert mit 25.09.2023, übermittelt.
3.1. Das BFA wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 gem. § 14 VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid Zl. 760223006/231042881 vom 29.08.2023 sei am 05.09.2023 durch das BFA zur Post gegeben worden. Eine Verständigung zur Hinterlegung sei durch die Post in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt worden. Dieser Bescheid sei laut Mitteilung der Österreichischen Post AG am 06.09.2023 zur Abholung hinterlegt worden. Die Abholfrist habe mit 06.09.2023 begonnen. Am 27.09.2023 sei der RSa- Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA rückübermittelt worden. Am 12.09.2023 habe der Beschwerdeführer, im Zuge der Akteneinsicht, eine Kopie des Bescheides Zl. 760223006/231042881, vom 29.08.2023 ausgefolgt bekommen. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art, 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Am 05.10.2023 sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Am 10.10.2023 sei beim BFA eine Beschwerde gegen o.a. Bescheid eingegangen. Diese Beschwerde sei verspätet beim BFA eingebracht worden. Es seien keinerlei Gründe vorgebracht worden, welche eine verspätete Einbringung der Beschwerde rechtfertigen würden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.3.1. Das BFA wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 gem. Paragraph 14, VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid Zl. 760223006/231042881 vom 29.08.2023 sei am 05.09.2023 durch das BFA zur Post gegeben worden. Eine Verständigung zur Hinterlegung sei durch die Post in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt worden. Dieser Bescheid sei laut Mitteilung der Österreichischen Post AG am 06.09.2023 zur Abholung hinterlegt worden. Die Abholfrist habe mit 06.09.2023 begonnen. Am 27.09.2023 sei der RSa- Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA rückübermittelt worden. Am 12.09.2023 habe der Beschwerdeführer, im Zuge der Akteneinsicht, eine Kopie des Bescheides Zl. 760223006/231042881, vom 29.08.2023 ausgefolgt bekommen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art, 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Am 05.10.2023 sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Am 10.10.2023 sei beim BFA eine Beschwerde gegen o.a. Bescheid eingegangen. Diese Beschwerde sei verspätet beim BFA eingebracht worden. Es seien keinerlei Gründe vorgebracht worden, welche eine verspätete Einbringung der Beschwerde rechtfertigen würden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BBU GmbH am 19.10.2023 zugestellt.
3.2. Im fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wird ausgeführt, dass am 19.09.2023, 11:44 Uhr, seitens der BBU Rechtsberatung Geschäftsstelle XXXX , eine E-Mail an die zuständige BFA-Einlaufstelle, konkret BFA-ASt- XXXX -Einlaufstelle@bmi.gv.at, mit der Anforderung zur Übermittlung des behördlichen Bescheides sowie der Bekanntgabe des Zustellnachweises sowie des genauen Zustelldatums an das BFA ergangen sei. Diese Vorgehensweise entspreche jahrelanger Praxis zwischen der Geschäftsstelle XXXX der BBU-Rechtsberatung und der Regionaldirektion des BFA XXXX sowie der Außenstelle XXXX . Am 21.09.2023, 12:42 Uhr, sei bei der BBU Rechtsberatung Geschäftsstelle XXXX per E-Mail die Antwort des BFA, mit nachstehender Information hinsichtlich des Zustellzeitpunktes eingelangt: „[…] anbei der angeforderte Bescheid. Der Bescheid wurde am 12.09.2023 durch persönliche Übernahme ausgefolgt. […]“. Zum Beweis wurde der E-Mail-Verlauf übermittelt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des BFA sei die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab ebendiesem 12.09.2023 berechnet worden. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist sei von der Geschäftsstellenleitung bzw. dem Rechtsberater somit mit 10.10.2023 angenommen worden. Am 10.10.2023 sei schließlich das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang eingebracht und gleichzeitig seitens der BBU-Rechtsberatung die Vollmacht für das gegenständliche Verfahren vorgelegt worden. Am 19.10.2023 sei der BBU-Rechtsvertretung eine Beschwerdevorentscheidung, elektronisch signiert mit 13.10.2023, vom BFA zugestellt worden. Die eingebrachte Beschwerde sei als verspätet zurückgewiesen worden. Aus dem behördlichen Schriftstück gehe hervor, dass der o.g. Bescheid zu 760223006/231042881 bereits am 06.09.2023 zur Abholung hinterlegt worden sei. Am 27.09.2023 sei der Bescheid mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert worden. Am 12.09.2023 sei der Bescheid schließlich an den Antragsteller an der BFA Außenstelle XXXX eigenhändig ausgefolgt worden. Die Beschwerde sei daher verspätet eingebracht worden. Am 30.10.2023 sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG einschließlich der Beschwerde beim BFA eingebracht worden. Aus juristischer Vorsicht ergehe zusätzlich gegenständlicher Vorlageantrag.3.2. Im fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wird ausgeführt, dass am 19.09.2023, 11:44 Uhr, seitens der BBU Rechtsberatung Geschäftsstelle römisch 40 , eine E-Mail an die zuständige BFA-Einlaufstelle, konkret BFA-ASt- römisch 40 -Einlaufstelle@bmi.gv.at, mit der Anforderung zur Übermittlung des behördlichen Bescheides sowie der Bekanntgabe des Zustellnachweises sowie des genauen Zustelldatums an das BFA ergangen sei. Diese Vorgehensweise entspreche jahrelanger Praxis zwischen der Geschäftsstelle römisch 40 der BBU-Rechtsberatung und der Regionaldirektion des BFA römisch 40 sowie der Außenstelle römisch 40 . Am 21.09.2023, 12:42 Uhr, sei bei der BBU Rechtsberatung Geschäftsstelle römisch 40 per E-Mail die Antwort des BFA, mit nachstehender Information hinsichtlich des Zustellzeitpunktes eingelangt: „[…] anbei der angeforderte Bescheid. Der Bescheid wurde am 12.09.2023 durch persönliche Übernahme ausgefolgt. […]“. Zum Beweis wurde der E-Mail-Verlauf übermittelt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des BFA sei die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab ebendiesem 12.09.2023 berechnet worden. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist sei von der Geschäftsstellenleitung bzw. dem Rechtsberater somit mit 10.10.2023 angenommen worden. Am 10.10.2023 sei schließlich das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang eingebracht und gleichzeitig seitens der BBU-Rechtsberatung die Vollmacht für das gegenständliche Verfahren vorgelegt worden. Am 19.10.2023 sei der BBU-Rechtsvertretung eine Beschwerdevorentscheidung, elektronisch signiert mit 13.10.2023, vom BFA zugestellt worden. Die eingebrachte Beschwerde sei als verspätet zurückgewiesen worden. Aus dem behördlichen Schriftstück gehe hervor, dass der o.g. Bescheid zu 760223006/231042881 bereits am 06.09.2023 zur Abholung hinterlegt worden sei. Am 27.09.2023 sei der Bescheid mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert worden. Am 12.09.2023 sei der Bescheid schließlich an den Antragsteller an der BFA Außenstelle römisch 40 eigenhändig ausgefolgt worden. Die Beschwerde sei daher verspätet eingebracht worden. Am 30.10.2023 sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG einschließlich der Beschwerde beim BFA eingebracht worden. Aus juristischer Vorsicht ergehe zusätzlich gegenständlicher Vorlageantrag.
Zur Begründung wird ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei die BBU-Rechtsvertretung durch die die Beschwerde zurückweisende Beschwerdevorentscheidung am 19.10.2023 erstmalig von der Zustellung durch Hinterlegung am 06.09.2023 in Kenntnis gesetzt worden. Zuvor, konkret durch E-Mail vom 21.09.2023, sei der Rechtsvertretung das Zustelldatum seitens der Behörde unmissverständlich mit 12.09.2023 unter Verweis auf die Zustellmodalität der persönlichen Ausfolgung schriftlich mitgeteilt worden. Es liege kein Hinweis darauf vor, dass der Bescheid bereits am 06.09.2023 zur Abholung hinterlegt worden wäre.
Der Antragsteller habe nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten und sei auch sonst nicht über die vermeintliche Hinterlegung in Kenntnis gesetzt worden.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige konstitutive Voraussetzung für die Zustellung durch Hinterlegung ist. Fehlt die Hinterlegungsanzeige, gilt die Zustellung als nicht bewirkt – siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162. Gegenständlich fehle eine ebensolche Hinterlegungsanzeige. Die Zustellung sei somit erst durch persönliche Ausfolgung des Bescheides an den Antragsteller am 12.09.2023 erfolgt. Die Beschwerde vom 10.10.2023 sei somit binnen offener Frist eingebracht worden und ergehe der Antrag, sie dem BVwG vorzulegen.
4.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2023 einen Wiedereinsetzungsantrag, dies mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Begründung wie im Vorlageantrag, insbesondere erneut mit einem Verweis darauf, dass die angewandte Vorgangsweise der Bescheidanforderung inkl. Zustellnachweises bzw. Bekanntgabe des Zustelldatums jahrelange Praxis zwischen der BBU und dem BFA darstelle und somit von der Verlässlichkeit der Angaben der Behörde auszugehen war. Es liege daher kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Antragstellers bzw. seiner Rechtsvertretung vor und es sei dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben.
4.2. Mit Bescheid vom 17.11.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2023 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ab.4.2. Mit Bescheid vom 17.11.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.10.2023 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab.
4.3. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist keine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2023 (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags) anhängig (E-Mail Auskunft OZ 4).
5. Der Vorlageantrag, die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 23.11.2023 vorgelegt.
Am 24.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA u.a. zur Vorlage des Email-Verkehrs mit der BBU GmbH betreffend Ausfolgung des Bescheids an den Beschwerdeführer am 12.09.2023 sowie wie die im Bescheid vom 17.11.2023 angesprochenen „Zustellbestätigung durch Duale Zustellung aus IFA (Screenshot)“ auf, das BFA kam dem am gleichen Tag nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschwerdeführer hat seit dem 06.07.2020 seinen Hauptwohnsitz in der XXXX XXXX . Die Zustellung des angefochtenen Bescheides mittels RSa-Schreibens (hybrider Rückscheinbrief, adaptiertes Formular zu § 22 Zustellgesetz) erging an diese Adresse.Der Beschwerdeführer hat seit dem 06.07.2020 seinen Hauptwohnsitz in der römisch 40 römisch 40 . Die Zustellung des angefochtenen Bescheides mittels RSa-Schreibens (hybrider Rückscheinbrief, adaptiertes Formular zu Paragraph 22, Zustellgesetz) erging an diese Adresse.
Der Bescheid des BFA vom 29.08.2023 wurde, da er dem Beschwerdeführer an seiner Abgabestellte nicht zugestellt werden konnte, bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Hinterlegung wurde bei der Post-Geschäftsstelle XXXX vorgenommen. Beginn der Abholfrist war der 06.09.2023. Die Zustellung ist vorschriftsmäßig erfolgt.Der Bescheid des BFA vom 29.08.2023 wurde, da er dem Beschwerdeführer an seiner Abgabestellte nicht zugestellt werden konnte, bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Hinterlegung wurde bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 vorgenommen. Beginn der Abholfrist war der 06.09.2023. Die Zustellung ist vorschriftsmäßig erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, er habe nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten, nicht entsprechend begründet und er hat keine Umstände vorgebracht, die geeignet sind, einen Zustellmangel zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Der Beschwerdeführer übernahm am 12.09.2023 beim BFA Außenstelle XXXX den Bescheid vom 28.09.2023, eine Information Rückkehrberatung, eine Information zur Verpflichtung zur Ausreise sowie eine Information-Rechtsberatung.Der Beschwerdeführer übernahm am 12.09.2023 beim BFA Außenstelle römisch 40 den Bescheid vom 28.09.2023, eine Information Rückkehrberatung, eine Information zur Verpflichtung zur Ausreise sowie eine Information-Rechtsberatung.
Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist war der 04.10.2023.
Das am 10.10.2023 eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde ist verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den bezughabenden Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag.
Der angefochtene Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 28.09.2023 durch Hinterlegung beruhen auf dem – als nicht behoben – am 27.09.2023 dem BFA von der Postfiliale XXXX retournierten Rücklaufkuvert. Es handelt sich gegenständlich um einen hybriden Rückscheinbrief für Ämter und Behörden, adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes - anstelle der physischen Rückscheinübermittlung erfolgt die Information an den Absender in elektronischer Form, jeder Brief hat eine eindeutige Sendungs-ID (vgl. dazu etwa https://zustellungen.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/zustellungen und https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjc5Ka8kN-CAxUNa_EDHX8xCVMQFnoECBcQAQ&url=https%3A%2F%2Fassets.post.at%2F-%2Fmedia%2FDokumente%2FDe%2FAGB%2FPPV-Rueckscheinbriefe-der-Aemter-und-Behoerden-01012023.pdf%3Frev%3Dfeafcc96-5ef0-4bcc-80f8-624525d18aa4&usg=AOvVaw1d7L7c70p_wcej1sBIv3C8&opi=89978449)Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 28.09.2023 durch Hinterlegung beruhen auf dem – als nicht behoben – am 27.09.2023 dem BFA von der Postfiliale römisch 40 retournierten Rücklaufkuvert. Es handelt sich gegenständlich um einen hybriden Rückscheinbrief für Ämter und Behörden, adaptiertes Formular zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes - anstelle der physischen Rückscheinübermittlung erfolgt die Information an den Absender in elektronischer Form, jeder Brief hat eine eindeutige Sendungs-ID vergleiche dazu etwa https://zustellungen.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/zustellungen und https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjc5Ka8kN-CAxUNa_EDHX8xCVMQFnoECBcQAQ&url=https%3A%2F%2Fassets.post.at%2F-%2Fmedia%2FDokumente%2FDe%2FAGB%2FPPV-Rueckscheinbriefe-der-Aemter-und-Behoerden-01012023.pdf%3Frev%3Dfeafcc96-5ef0-4bcc-80f8-624525d18aa4&usg=AOvVaw1d7L7c70p_wcej1sBIv3C8&opi=89978449)
Auf dem Rücklaufkuvert ist ein Stempel „5. SEP. 2023“ ersichtlich, zudem ist bei den vorgesehenen Feldern „Hinterlegung bei Post-Geschäftsstelle“ die Zahl „ XXXX “ eingetragen, in den Feldern zur „Verständigung der Hinterlegung“ ein Häkchen bei „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ gesetzt und im Feld „Beginn der Abholfrist“ der „06.09.2023“ eingetragen. Sämtliche handschriftlichen Vermerke sind leserlich, auch die Stempel. Im Sichtfenster ist neben der Zahl des Bescheides die Zahl „01430001“ ersichtlich (Sendungs-ID).Auf dem Rücklaufkuvert ist ein Stempel „5. SEP. 2023“ ersichtlich, zudem ist bei den vorgesehenen Feldern „Hinterlegung bei Post-Geschäftsstelle“ die Zahl „ römisch 40 “ eingetragen, in den Feldern zur „Verständigung der Hinterlegung“ ein Häkchen bei „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ gesetzt und im Feld „Beginn der Abholfrist“ der „06.09.2023“ eingetragen. Sämtliche handschriftlichen Vermerke sind leserlich, auch die Stempel. Im Sichtfenster ist neben der Zahl des Bescheides die Zahl „01430001“ ersichtlich (Sendungs-ID).
Ebenso ergibt sich aus dem vom BFA (im Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags angesprochene „Zustellbestätigung durch Duale Zustellung“; nach Aufforderung dem BVwG nachgereicht; Schwärzungen durch das BVwG vorgenommen) zur SendungsID „1430001“, der Sendungsstatus „zugestellt“, zugestellt am „06.09.2023“,…, Post Status „hinterlegt“ und die persönlichen Daten des Beschwerdeführers:
Der RSa-Rückschein bezüglich des Bescheides stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Da keine Mängel in der Zustellung hervorgekommen sind, war festzustellen, dass diese vorschriftsmäßig erfolgt ist.Der RSa-Rückschein bezüglich des Bescheides stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Da keine Mängel in der Zustellung hervorgekommen sind, war festzustellen, dass diese vorschriftsmäßig erfolgt ist.
Dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, „nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten“ zu haben, nicht begründet hat und er keine Umstände vorgebracht hat, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen, ergibt sich aus dem Akteninhalt – ein solches Vorbringen lässt sich den Schriftsätzen der BBU GmbH nicht entnehmen. Dass der Beschwerdeführer „auch sonst nicht über die vermeintliche Hinterlegung in Kenntnis gesetzt worden“ sei, lässt ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs – durch Hinterlegung – aufkommen.
Die Übernahme des Bescheides (und anderer Schriftstücke) am 12.09.2023 beim BFA ergibt sich aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung.
Die Ausführungen zum E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und der BBU GmbH haben auf die Frage der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung keine Relevanz, diese sind im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu beurteilen.
Hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist sei auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, daraus ergibt sich auch die Verspätung des am 10.10.2023 erhobenen Rechtsmittels der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.1. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels von der Behörde nicht vorgehalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt jedoch die Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 und 29.06.2022, Ro 2021/15/0007). Ein erneuter Vorhalt durch das BVwG konnte daher unterbleiben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt jedoch die Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 und 29.06.2022, Ro 2021/15/0007). Ein erneuter Vorhalt durch das BVwG konnte daher unterbleiben.
3.2. Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).3.2. Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG).
§ 2 Z 4 ZustG definiert den Begriff „Abgabestelle“ wie folgt: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG definiert den Begriff „Abgabestelle“ wie folgt: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Die Zustellung erfolgte an die im Zentralen Melderegister aufscheinende Wohnadresse des Beschwerdeführers, deren Qualifikation als Abgabestelle der Beschwerdeführer auch gar nicht bestritt.
3.3. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN). (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097)3.3. Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN). (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097)
Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028).
Im gegenständlichen Fall ist der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den hybriden Rückschein erbracht. Dieser ist unbedenklich, weil er die gehörige äußere Form aufweist, sodass das erkennende Gericht von der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs ausgeht. Der Beschwerdeführer hat einen – grundsätzlich zulässigen – Gegenbeweis nicht angetreten. Er behauptete lediglich, dass er nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Diese bloße Behauptung ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. erneut (VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028). Auch in der Behauptung, er sei auch sonst nicht über die vermeintliche Hinterlegung in Kenntnis gesetzt worden, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen, da eine „sonstige“ Verständigung abseits der Hinterlegungsanzeige gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Beweise angeführt, die die gesetzliche Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet ist – es wäre aber seine Sache gewesen, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Da dies nicht erfolgte, hat er keinen Gegenbeweis angetreten und er hat auch keine Umstände vorgebracht, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen hätten.Im gegenständlichen Fall ist der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den hybriden Rückschein erbracht. Dieser ist unbedenklich, weil er die gehörige äußere Form aufweist, sodass das erkennende Gericht von der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs ausgeht. Der Beschwerdeführer hat einen – grundsätzlich zulässigen – Gegenbeweis nicht angetreten. Er behauptete lediglich, dass er nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Diese bloße Behauptung ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen vergleiche erneut (VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028). Auch in der Behauptung, er sei auch sonst nicht über die vermeintliche Hinterlegung in Kenntnis gesetzt worden, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen, da eine „sonstige“ Verständigung abseits der Hinterlegungsanzeige gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Beweise angeführt, die die gesetzliche Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet ist – es wäre aber seine Sache gewesen, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Da dies nicht erfolgte, hat er keinen Gegenbeweis angetreten und er hat auch keine Umstände vorgebracht, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen hätten.
Der Beschwerdeführer erstattete insgesamt kein Vorbringen, das an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen ließ.
Es ist daher von einem vorschriftsmäßigen Zustellvorgang und der Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 06.09.2023 auszugehen.
3.4. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.4. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG). Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall ist dies der 06.09.2023.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall ist dies der 06.09.2023.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29.08.2023 wurde der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, den Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten und die Beschwerde beim BFA als belangte Behörde einzubringen sei. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29.08.2023 wurde der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, den Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten und die Beschwerde beim BFA als belangte Behörde einzubringen sei. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
Die Zustellung des Bescheides vom 29.08.2023 wurde mittels RSa-Sendung angeordnet. Ausgehend von der im Rückschein vermerkten Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 06.09.2023 (Beginn der Abholfrist) endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 04.10.2023.
Die Beschwerde wurde dem BFA am 10.10.2023 per E-Mail übermittelt. Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.
3.5. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den (Ausgangs-)Bescheid vom 29.08.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). 3.5. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den (Ausgangs-)Bescheid vom 29.08.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Ergänzend ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers hinreichend geklärt ist. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen ließen. Er hat außer der bloßen Behauptung, nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, keine Umstände vorgebracht, die geeignet sind, einem Mangel des Zustellvorgangs zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist. Ergänzend ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers hinreichend geklärt ist. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen ließen. Er hat außer der bloßen Behauptung, nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, keine Umstände vorgebracht, die geeignet sind, einem Mangel des Zustellvorgangs zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist.
3.7. Da der seit 2006 in Österreich lebende Beschwerdeführer Russisch und Tschetschenisch weder lesen noch schreiben kann (was sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2021 im vorherigen Verfahren, W232 1309567-3/24E, ergibt), konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten Rechtsfragen ab. Maßgeblich waren im gegenständlichen Fall insb. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 und VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten Rechtsfragen ab. Maßgeblich waren im gegenständlichen Fall insb. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 und VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rückkehrentscheidung verspätete Beschwerde Verspätung Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W286.1309567.4.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023