Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
,
W276 2267481-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen
I.1. Der Beschwerdeführer („BF“) hat am 12.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer („BF“) hat am 12.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
I.3. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.römisch eins.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
I.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2023 zu W293 2267481-1/9E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2023 zu W293 2267481-1/9E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
I.5. Am 14.06.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG. römisch eins.5. Am 14.06.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
I.6 Am 30.06.2023 erließ das BFA einen Verbesserungsauftrag mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.römisch eins.6 Am 30.06.2023 erließ das BFA einen Verbesserungsauftrag mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
I.7. Am 17.07.2023 brachte der (unvertretene) BF beim BFA eine Stellungnahme ein.römisch eins.7. Am 17.07.2023 brachte der (unvertretene) BF beim BFA eine Stellungnahme ein.
I.8. Es ist dem BF zumutbar, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Eine damit verbundene Gefährdung seiner in Syrien lebenden Verwandten ist nicht anzunehmen.römisch eins.8. Es ist dem BF zumutbar, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Eine damit verbundene Gefährdung seiner in Syrien lebenden Verwandten ist nicht anzunehmen.
I.9. Der BF hat nicht einmal den Versuch unternommen, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen.römisch eins.9. Der BF hat nicht einmal den Versuch unternommen, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen.
I.10. Aus der vom BF erstmals im Beschwerdeverfahren behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime war, schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges zu seiner Flucht, keine aktuelle Bedrohung abzuleiten.römisch eins.10. Aus der vom BF erstmals im Beschwerdeverfahren behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime war, schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges zu seiner Flucht, keine aktuelle Bedrohung abzuleiten.
I.11. Aufgrund der Ausreise des BF aus Syrien oder des Antrages des BF in Österreich auf Gewährung von internationalem Schutz droht dem BF weder individuell noch konkret Lebensgefahr, noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen.römisch eins.11. Aufgrund der Ausreise des BF aus Syrien oder des Antrages des BF in Österreich auf Gewährung von internationalem Schutz droht dem BF weder individuell noch konkret Lebensgefahr, noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen.
I.12. Die problemlose durch den BF in die Wege geleitete Ausstellung von syrischen Dokumenten unterstreicht, dass der BF keine asylrechtlich relevanten Probleme mit dem Staat Syrien hat.römisch eins.12. Die problemlose durch den BF in die Wege geleitete Ausstellung von syrischen Dokumenten unterstreicht, dass der BF keine asylrechtlich relevanten Probleme mit dem Staat Syrien hat.
I.13. Die Familie des BF befindet sich nach wie vor im Heimatdorf XXXX , Syrien. Das syrische Regime übt über diesen Teil Syriens keine staatliche Kontrolle aus. Der Familie des BF geht es gut.römisch eins.13. Die Familie des BF befindet sich nach wie vor im Heimatdorf römisch 40 , Syrien. Das syrische Regime übt über diesen Teil Syriens keine staatliche Kontrolle aus. Der Familie des BF geht es gut.
I.14. Im Fall des BF ist nicht von einer oppositionellen Unterstellung seitens des syrischen Regimes auszugehen. römisch eins.14. Im Fall des BF ist nicht von einer oppositionellen Unterstellung seitens des syrischen Regimes auszugehen.
I.15. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 14.06.2023 gemäß § 88 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ab.römisch eins.15. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 14.06.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ab.
I.16. Mit Eingabe vom 16.10.2023 erhob der (unvertretene) BF Beschwerde an das BVwG.römisch eins.16. Mit Eingabe vom 16.10.2023 erhob der (unvertretene) BF Beschwerde an das BVwG.
I.17. Der BF ist unbescholten.römisch eins.17. Der BF ist unbescholten.
I.18. Das BFA legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG am 10.11.2023 vor.römisch eins.18. Das BFA legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG am 10.11.2023 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des BVwG.
Auch die weiteren Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unstrittigen und nicht anzuzweifelnden Akteninhalt. Zur Person des BF traf bereits das BVwG im Verfahren auf internationalen Schutz zu W293 2267481-1/9E entsprechende Feststellungen. Es bestehen daher keine Zweifel daran. Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG, auf Stattgabe des Antrages auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz, sowie aus dem sonstigen Akteninhalt getroffen werden.Auch die weiteren Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unstrittigen und nicht anzuzweifelnden Akteninhalt. Zur Person des BF traf bereits das BVwG im Verfahren auf internationalen Schutz zu W293 2267481-1/9E entsprechende Feststellungen. Es bestehen daher keine Zweifel daran. Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG, auf Stattgabe des Antrages auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz, sowie aus dem sonstigen Akteninhalt getroffen werden.
2. Die Feststellungen zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses waren ebenso aufgrund des unstrittigen Akteninhalts zu treffen:
2.1 In der Stellungnahme des BF vom 17.07.2023 brachte der BF mit Verwieies auf seine in Syrien lebenden Verwandten und vor, dass es ihm nicht zumutbar wäre, die diplomatische Vertretung Syriens aufzusuchen, weil er in seinem Heimatstaat Sanktionen befürchte. Zudem sei die Ausstellung des syrischen Reisepasses teuer und der BF würde es ablehnen, das syrische Regime zu finanzieren.
2.2 Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2023 zu W293 2267481-1/9E wurde festgestellt, dass der BF weder politisch tätig war und ist, noch das Mitglied einer oppositionellen Gruppierung war und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten sind.
Auch aus der vom BF erstmals im Beschwerdeverfahren behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime konnte der BVwG aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges keine aktuelle Bedrohung ableiten.
Das BVwG stellte zudem fest, dass aufgrund der Ausreise des BF aus Syrien oder der Antragstellung in Österreich individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität des BF durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen besteht.
2.3 Auch durch die problemlose durch den BF in die Wege geleitete Ausstellung von syrischen Dokumenten zur Person des BF unterstreicht, dass der BF keine asylrechtlich relevanten Probleme mit dem Staat Syrien hat.
Zudem befindet sich die Familie des BF, seinen eigenen Angaben zufolge, im Heimatdorf XXXX , Syrien, wo das syrische Regime keine Macht ausübt. Darüber hinaus hat der BF nicht von diesbezüglichen Problemen seiner Familie berichtet, die sie seit seiner Ausreise im Jahr 2021 betroffen hätten. Ganz im Gegenteil, führte der BF im Beschwerdeverfahren aus, es ginge der Familie des BF dort „gut“.Zudem befindet sich die Familie des BF, seinen eigenen Angaben zufolge, im Heimatdorf römisch 40 , Syrien, wo das syrische Regime keine Macht ausübt. Darüber hinaus hat der BF nicht von diesbezüglichen Problemen seiner Familie berichtet, die sie seit seiner Ausreise im Jahr 2021 betroffen hätten. Ganz im Gegenteil, führte der BF im Beschwerdeverfahren aus, es ginge der Familie des BF dort „gut“.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es Berichte über Fälle gibt, denen zufolge in Syrien verbliebene Angehörige von als regimefeindlich bzw. oppositionell angesehenen Personen im Ausland Repressalien des Staates ausgesetzt sein könnten. Es liegen jedoch keine Berichte vor, wonach syrische Staatsangehörige oder deren Angehörige generell im Herkunftsstaat bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft regelmäßig schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten hätten.
Zudem ist es gerade im Fall des BF nicht von einer oppositionellen Unterstellung seitens des syrischen Regimes auszugehen.
2.4 Dass die Angehörigen des BF vom syrischen Staat behelligt werden, ist aufgrund der mangelnden Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung zur Person des BF sowie aufgrund des Aufenthalts der Familie außerhalb dem Einflussbereiches des syrischen Regimes höchst unwahrscheinlich.
Der Berichtslage lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Ausreise aus Syrien im Falle der Beantragung eines Reisedokuments regelmäßig eine unmittelbare Gefährdung des Passwerbers, oder den in Syrien verbliebenen Angehörigen einhergehen würde.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A)
1. Allgemein zum grundsätzlichen Interesse der Republik Österreich bei der Ausstellung eines Fremdenpasses
1.1 Gemäß § 88 Abs. 1 können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, gemäß Z 2 leg. cit. für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ausgestellt werden. Gemäß Z 4 leg. cit. können Fremdenpässe ferner für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden.1.1 Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, gemäß Ziffer 2, leg. cit. für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ausgestellt werden. Gemäß Ziffer 4, leg. cit. können Fremdenpässe ferner für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden.
Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist daher, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses hat der BF nicht dargelegt. Er führt nur aus, dass ihm kein Pass durch die syrische Botschaft ausgestellt werde. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist daher, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses hat der BF nicht dargelegt. Er führt nur aus, dass ihm kein Pass durch die syrische Botschaft ausgestellt werde.
Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nämlich nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Dies deshalb, weil Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0004; 15.05.2012, 2012/18/0039; 19.05.2011, 2009/21/0288).
1.2 Der BF konnte mit seinem Vorbringen, er könne sich nicht an die syrische Botschaft wenden, weil er oder seine nach wie vor im Heimatstaat lebende Familie in seinem Heimatstaat verfolgt werden könnte, kein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse nachweisen. Außerdem ist eine wie immer geartete Gefährdung der im Heimatstaat des BF lebenden Familie, die mit der Beantragung eines Reisepasses verbunden wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Hinweis, der Fremdenpass werde deshalb benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des VwGH keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH 02.09.1999, 96/18/0137, VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053).Der Hinweis, der Fremdenpass werde deshalb benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des VwGH keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH 02.09.1999, 96/18/0137, VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053).
Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).
Auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen (VwGH 20.01.2014, 2013/21/0043).Auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen (VwGH 20.01.2014, 2013/21/0043).
Soweit der BF in der Beschwerde den § 88 Abs. 2 sowie 2a FPG anspricht, ist dieser Hinweis schon deswegen nicht zielführend, weil nach Abs. 2 leg. cit. lediglich Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit Fremdenpässe ausgestellt werden können. Nach Abs. 2a leg. cit. sind nur Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen. Der BF ist weder staatenlos noch konnte er glaubhaft darlegen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses durch Kontaktaufnahme bei der syrischen Botschaft unmöglich sei.Soweit der BF in der Beschwerde den Paragraph 88, Absatz 2, sowie 2a FPG anspricht, ist dieser Hinweis schon deswegen nicht zielführend, weil nach Absatz 2, leg. cit. lediglich Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit Fremdenpässe ausgestellt werden können. Nach Absatz 2 a, leg. cit. sind nur Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen. Der BF ist weder staatenlos noch konnte er glaubhaft darlegen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses durch Kontaktaufnahme bei der syrischen Botschaft unmöglich sei.
Der BF ist zudem dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 30.06.2023, mit dem diesem aufgetragen wurde, innerhalb einer vierwöchigen Frist einen Nachweis vorzulegen, dass ihm kein syrischer Reisepass ausgestellt wird, zwar nachgekommen. Er hat aber keine Gründe vorgetragen, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung seines Antrages führen würden.
Wie bereits festgestellt, steht auch die Staatsangehörigkeit des BF fest, weshalb die in der Beschwerde angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen des BF in der Beschwerde zu § 88 Abs. 2a FPG, wonach die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt habe, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokuments sprechen würden, ins Leere. Wie bereits festgestellt, steht auch die Staatsangehörigkeit des BF fest, weshalb die in der Beschwerde angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen des BF in der Beschwerde zu Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wonach die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt habe, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokuments sprechen würden, ins Leere.
2. Zu den rechtlichen Vorgaben bei der Ausstellung eines Fremdenpasses
2.1 Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.2.1 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
[…]
2.2 Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).2.2 Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Ziffer 2,) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Ziffer 3,) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Ziffer 4,). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,).
Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen.Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen.
2.3 Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).2.3 Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2).
2.4 Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2.4 Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Da ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist diesem auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Der BF hat als syrischer Staatsangehöriger jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es liegen im konkreten Fall keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar wäre. (vgl dazu auch VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0353-8). Der BF hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass er bereits einen Versuch unternommen habe, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung von einem syrischen Reisedokument zu erwirken. Es wurde weder eine verweigerte Reisepassausstellung noch auch nur eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nachgewiesen. Der BF konnte, wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2023 zu W293 2267481-1/9E ausführlich dargelegt, eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und resultieren auch aus dem aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines Herkunftsstaates führen würden. Entsprechendes wurde vom BF auch nicht konkret behauptet.Der BF hat als syrischer Staatsangehöriger jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es liegen im konkreten Fall keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar wäre. vergleiche dazu auch VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0353-8). Der BF hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass er bereits einen Versuch unternommen habe, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung von einem syrischen Reisedokument zu erwirken. Es wurde weder eine verweigerte Reisepassausstellung noch auch nur eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nachgewiesen. Der BF konnte, wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2023 zu W293 2267481-1/9E ausführlich dargelegt, eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und resultieren auch aus dem aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines Herkunftsstaates führen würden. Entsprechendes wurde vom BF auch nicht konkret behauptet.
Somit hat sich nicht ergeben, dass der BF nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen. Sollte ihm die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihm die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihm offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen.
Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.
2.5. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).2.5. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).
Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:
Artikel 2 - Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 5. Auflage, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 5. Auflage, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).
3. Zur Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20)
3.1 Der BF führt in der gegenständlichen Beschwerde zutreffenderweise an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) zufolge aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen (vgl Seite 10 der Beschwerde des BF vom 16.10.2023). Der genannten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, die grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Bei dieser Prüfung sind insbesondere die individuellen Umstände des Fremden, also die Situation im Herkunftsstaat und die Möglichkeit sowie die tatsächliche Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten von den Behörden des Herkunftsstaates zu berücksichtigen. Im Anlassfall reichte es für die Begründung der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere nicht aus, sich darauf zu berufen, dass es dem Fremden aufgrund der Tatsache, dass ihm zu keinem Zeitpunkt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, möglich sei, bei den Behörden seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erlangen (Rn 96).3.1 Der BF führt in der gegenständlichen Beschwerde zutreffenderweise an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) zufolge aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen vergleiche Seite 10 der Beschwerde des BF vom 16.10.2023). Der genannten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, die grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Bei dieser Prüfung sind insbesondere die individuellen Umstände des Fremden, also die Situation im Herkunftsstaat und die Möglichkeit sowie die tatsächliche Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten von den Behörden des Herkunftsstaates zu berücksichtigen. Im Anlassfall reichte es für die Begründung der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere nicht aus, sich darauf zu berufen, dass es dem Fremden aufgrund der Tatsache, dass ihm zu keinem Zeitpunkt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, möglich sei, bei den Behörden seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erlangen (Rn 96).
3.2 Für den gegenständlichen Fall ist insbesondere relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich § 88 Abs 2a FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das BVwG in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist dem BF nicht gänzlich verwehrt und kann dieser, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn er die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.3.2 Für den gegenständlichen Fall ist insbesondere relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das BVwG in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist dem BF nicht gänzlich verwehrt und kann dieser, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn er die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.
3.3 Wie oben angeführt beruht die Nichtausstellung eines Fremdenpasses gegenständlich auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG und erfolgte eine umfassende Prüfung dahingehend, ob dem BF die Beantragung von Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar ist. Demnach bestehen im Vorliegenden Fall keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des BF nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.3.3 Wie oben angeführt beruht die Nichtausstellung eines Fremdenpasses gegenständlich auf der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und erfolgte eine umfassende Prüfung dahingehend, ob dem BF die Beantragung von Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar ist. Demnach bestehen im Vorliegenden Fall keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des BF nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.
Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2023 (E3489/2022; E659/2023; E2228/2022; E653/2023) festgehalten, dass die Voraussetzung des § 88 Abs 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung Verletzung des Rechtes auf Ausreisefreiheit bedeuten würde. Es bedarf nach Auffassung des VfGH daher einer Interessenabwägung und damit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im gegenständlichen Verfahren wurden die zitierten Interessen der Republik Österreich mit den subjektiven Interessen des BF abgewogen und ergab diese Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Interessen der Republik Österreich überwiegen, zumal es dem BF jederzeit und ohne jede Gefährdung seiner Person oder seiner in Syrien lebenden Verwandten möglich gewesen wäre, die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2023 (E3489/2022; E659/2023; E2228/2022; E653/2023) festgehalten, dass die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung Verletzung des Rechtes auf Ausreisefreiheit bedeuten würde. Es bedarf nach Auffassung des VfGH daher einer Interessenabwägung und damit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im gegenständlichen Verfahren wurden die zitierten Interessen der Republik Österreich mit den subjektiven Interessen des BF abgewogen und ergab diese Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Interessen der Republik Österreich überwiegen, zumal es dem BF jederzeit und ohne jede Gefährdung seiner Person oder seiner in Syrien lebenden Verwandten möglich gewesen wäre, die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.
4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
5. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt ist. Auch aufgrund von § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall stehen auch keine grundrechtlich geschützten Garantien entgegen, zumal im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären war, während das Vorbringen des BF nicht strittig war.5. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt ist. Auch aufgrund von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall stehen auch keine grundrechtlich geschützten Garantien entgegen, zumal im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären war, während das Vorbringen des BF nicht strittig war.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine einheitliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, in deren Rahmen sich diese Entscheidung hält (siehe neben den oben zitierten Judikaten etwa weiters VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Zudem berücksichtigt die gegenständliche Entscheidung auch die rezente Judikatur des EuGH (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) und des VfGH vom 16.06.2023 (E3489/2022; E659/2023; E2228/2022; E653/2023). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine einheitliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, in deren Rahmen sich diese Entscheidung hält (siehe neben den oben zitierten Judikaten etwa weiters VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Zudem berücksichtigt die gegenständliche Entscheidung auch die rezente Judikatur des EuGH (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) und des VfGH vom 16.06.2023 (E3489/2022; E659/2023; E2228/2022; E653/2023).
Schlagworte
Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliches Interesse Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen Vorlagepflicht ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2267481.2.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023