Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
BSVG §2 Abs1Spruch
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W238 2277999-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Burgenland) vom 29.06.2023, Zahl XXXX , betreffend Feststellung von offenen Sozialversicherungsbeiträgen inkl. Beitragszuschlägen und Nebengebühren für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 iHv € 12.036,17 und Aushaften eines Betrages iHv € 11.946,17 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Burgenland) vom 29.06.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Feststellung von offenen Sozialversicherungsbeiträgen inkl. Beitragszuschlägen und Nebengebühren für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 iHv € 12.036,17 und Aushaften eines Betrages iHv € 11.946,17 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS Burgenland) vom 29.06.2023 wurde auf Grundlage der §§ 33, 39 BSVG ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt des Aufrechnungsersuchens an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.11.2016 die offenen Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin inklusive Beitragszuschlägen und Nebengebühren für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 € 12.036,17 betragen. Der Betrag setzt sich demnach aus Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2000 bis 31.03.2002 iHv € 10.562,01, Beitragszuschlägen iHv € 1.400,02 und Nebengebühren inkl. Postauftragsgebühren iHv € 74,14 zusammen (Spruchpunkt 1). Weiters wurde festgestellt, dass das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde ausgesprochen, dass zum heutigen Tag auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin noch € 11.946,17 aushaften (Spruchpunkt 3). 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS Burgenland) vom 29.06.2023 wurde auf Grundlage der Paragraphen 33, 39, BSVG ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt des Aufrechnungsersuchens an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.11.2016 die offenen Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin inklusive Beitragszuschlägen und Nebengebühren für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 € 12.036,17 betragen. Der Betrag setzt sich demnach aus Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2000 bis 31.03.2002 iHv € 10.562,01, Beitragszuschlägen iHv € 1.400,02 und Nebengebühren inkl. Postauftragsgebühren iHv € 74,14 zusammen (Spruchpunkt 1). Weiters wurde festgestellt, dass das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde ausgesprochen, dass zum heutigen Tag auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin noch € 11.946,17 aushaften (Spruchpunkt 3).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach verspäteter Mitteilung der am 28.01.2000 erfolgten Scheidung der Beschwerdeführerin eine rückwirkende Richtigstellung der Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge erforderlich gewesen sei, da die Beschwerdeführerin den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ab 28.01.2000 bis 15.03.2002 (Versteigerung ihres Miteigentumsanteils) als Miteigentümerin mit ihrem geschiedenen Mann geführt habe. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben der SVS vom 01.07.2002 über ihre Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem BSVG und ihre „Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung vom Februar 2000 bis laufend“ informiert worden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 23 und § 32 Abs. 1 BSVG ausgesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin vom 28.01.2000 bis 15.03.2002 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei sowie vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern (unter Anführung des Beitragszeitraumes, der monatlichen Beitragsgrundlage und des Monatsbeitrages) beitragspflichtig sei. Weiters sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 gemäß § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 4 BSVG festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin als gemeinsame Betriebsführerin für die Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren zur Pension-, Kranken- und Unfallversicherung hafte, die ihr geschiedener Mann der Behörde für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 schulde, und die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 € 11.617,83 (samt Nebengebühren) betrage, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen sei. Schließlich sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.09.2020 gemäß § 34 Abs. 2 und 3 BSVG ausgesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin für die im Beitragszeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2002 noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge von € 10.562,01 Beitragszuschläge iHv insgesamt € 1.400,02 und Nebengebühren (inkl. Postauftragsgebühren) iHv € 74,14 zu entrichten habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach verspäteter Mitteilung der am 28.01.2000 erfolgten Scheidung der Beschwerdeführerin eine rückwirkende Richtigstellung der Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge erforderlich gewesen sei, da die Beschwerdeführerin den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ab 28.01.2000 bis 15.03.2002 (Versteigerung ihres Miteigentumsanteils) als Miteigentümerin mit ihrem geschiedenen Mann geführt habe. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben der SVS vom 01.07.2002 über ihre Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem BSVG und ihre „Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung vom Februar 2000 bis laufend“ informiert worden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 und Paragraph 32, Absatz eins, BSVG ausgesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin vom 28.01.2000 bis 15.03.2002 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei sowie vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern (unter Anführung des Beitragszeitraumes, der monatlichen Beitragsgrundlage und des Monatsbeitrages) beitragspflichtig sei. Weiters sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und 4 BSVG festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin als gemeinsame Betriebsführerin für die Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren zur Pension-, Kranken- und Unfallversicherung hafte, die ihr geschiedener Mann der Behörde für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 schulde, und die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 € 11.617,83 (samt Nebengebühren) betrage, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen sei. Schließlich sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.09.2020 gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 BSVG ausgesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin für die im Beitragszeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2002 noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge von € 10.562,01 Beitragszuschläge iHv insgesamt € 1.400,02 und Nebengebühren (inkl. Postauftragsgebühren) iHv € 74,14 zu entrichten habe.
Die offenen Forderungen seien der Beschwerdeführerin, beginnend ab 01.07.2003, jeweils vierteljährlich vorgeschrieben worden. Es seien somit geeignete verjährungsunterbrechende Maßnahmen iSd § 39 Abs. 2 BSVG gesetzt worden, sodass das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt sei. Im Bescheid wurde sodann ziffernmäßig dargelegt, wie sich der im Aufrechnungsersuchen der SVS vom 21.11.2016 genannte offene Betrag zusammensetzt und wie hoch der am Beitragskonto aushaftende Betrag per 28.06.2023 (unter Berücksichtigung bereits getätigter Zahlungen der PVA an die Behörde) ist. Die offenen Forderungen seien der Beschwerdeführerin, beginnend ab 01.07.2003, jeweils vierteljährlich vorgeschrieben worden. Es seien somit geeignete verjährungsunterbrechende Maßnahmen iSd Paragraph 39, Absatz 2, BSVG gesetzt worden, sodass das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt sei. Im Bescheid wurde sodann ziffernmäßig dargelegt, wie sich der im Aufrechnungsersuchen der SVS vom 21.11.2016 genannte offene Betrag zusammensetzt und wie hoch der am Beitragskonto aushaftende Betrag per 28.06.2023 (unter Berücksichtigung bereits getätigter Zahlungen der PVA an die Behörde) ist.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde zunächst unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.09.2000 betreffend Abweisung eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bzw. der ehelichen Ersparnisse gerügt, dass die belangte Behörde in denkunmöglicher Weise bestimmte Miteigentumsanteile des landwirtschaftlichen Betriebes zugeordnet und darauf aufbauend eine Beitragsschuld festgestellt habe. Die denkunmögliche Gesetzesanwendung seitens der Behörde, durch die sie in ihrem Eigentumsrecht verletzt werde, könne nicht durch einen Bescheid zu Recht erhoben bzw. saniert werden. Zudem habe die belangte Behörde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise mehrfach in derselben Sache entschieden, zumal bereits Bescheide vom 11.03.2003 und 24.09.2020 betreffend die Feststellung ihrer Beitragsschulden vorliegen würden. Diese Bescheide seien ihr nicht übermittelt worden, zumal die Behörde wisse, dass sie mit der bescheidmäßigen Aufteilung einer GesbR Unrecht begangen habe. Die Behörde habe in den Spruch des angefochtenen Bescheides weiters in unzulässiger Weise die Feststellung aufgenommen, dass das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt sei. Das Recht auf Einforderung sei verjährt, zumal die belangte Behörde ihrer eigenen Bescheidbegründung zufolge Beitragsvorschreibungen hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 nicht dokumentiert habe und Mahnungen nicht nachweisen könne. Aus den mit dem Bescheid übermittelten Unterlagen gehe zudem nur das Datum der Erstellung der Mahnungen hervor, nicht aber, ob und wann diese versendet und tatsächlich zugestellt worden seien. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde zunächst unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.09.2000 betreffend Abweisung eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bzw. der ehelichen Ersparnisse gerügt, dass die belangte Behörde in denkunmöglicher Weise bestimmte Miteigentumsanteile des landwirtschaftlichen Betriebes zugeordnet und darauf aufbauend eine Beitragsschuld festgestellt habe. Die denkunmögliche Gesetzesanwendung seitens der Behörde, durch die sie in ihrem Eigentumsrecht verletzt werde, könne nicht durch einen Bescheid zu Recht erhoben bzw. saniert werden. Zudem habe die belangte Behörde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise mehrfach in derselben Sache entschieden, zumal bereits Bescheide vom 11.03.2003 und 24.09.2020 betreffend die Feststellung ihrer Beitragsschulden vorliegen würden. Diese Bescheide seien ihr nicht übermittelt worden, zumal die Behörde wisse, dass sie mit der bescheidmäßigen Aufteilung einer GesbR Unrecht begangen habe. Die Behörde habe in den Spruch des angefochtenen Bescheides weiters in unzulässiger Weise die Feststellung aufgenommen, dass das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt sei. Das Recht auf Einforderung sei verjährt, zumal die belangte Behörde ihrer eigenen Bescheidbegründung zufolge Beitragsvorschreibungen hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 nicht dokumentiert habe und Mahnungen nicht nachweisen könne. Aus den mit dem Bescheid übermittelten Unterlagen gehe zudem nur das Datum der Erstellung der Mahnungen hervor, nicht aber, ob und wann diese versendet und tatsächlich zugestellt worden seien.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 13.09.2023 vorgelegt. Am 19.09.2023 wurden fehlende Aktenbestandteile nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war bis 28.01.2000 mit XXXX verheiratet und führte bis dahin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Die Beschwerdeführerin war bis 28.01.2000 mit römisch 40 verheiratet und führte bis dahin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
Am 28.01.2000 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Dies wurde der Behörde nicht unverzüglich gemeldet.
Die Beschwerdeführerin führte den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nach der Scheidung mit ihrem geschiedenen Mann als Miteigentümerin bis 15.03.2002 (Versteigerung ihres Miteigentumsanteils) fort. Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden ihr und ihrem geschiedenen Mann bis Mitte des Jahres 2001 gemeinsam vorgeschrieben und von ihrem geschiedenen Mann bezahlt. Nachdem die Behörde ca. Mitte 2001 Kenntnis von der Scheidung erlangt hatte, erfolgte eine rückwirkende Richtigstellung der Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge. Die Behörde erstattete dem geschiedenen Mann der Beschwerdeführerin jene Beiträge zur Sozialversicherung zurück, die er seit der Scheidung für beide entrichtet hatte, und schrieb beiden die Beiträge fortan gesondert vor.
Mit Schreiben der SVS vom 01.07.2002 wurde die Beschwerdeführerin über ihre Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem BSVG und ihre „Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung vom Februar 2000 bis laufend“ informiert.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 23 und § 32 Abs. 1 BSVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin vom 28.01.2000 bis 15.03.2002 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist sowie vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig ist. Konkret wurden im Zeitraum 01.02.2000 bis 31.12.2000 anhand einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1959,84 ein Monatsbeitrag von € 437,05, im Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 anhand einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1959,84 ein Monatsbeitrag von € 446,79 und im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2002 anhand einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1998,61 ein Monatsbeitrag von € 455,68 festgestellt.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 wurde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 und Paragraph 32, Absatz eins, BSVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin vom 28.01.2000 bis 15.03.2002 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist sowie vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig ist. Konkret wurden im Zeitraum 01.02.2000 bis 31.12.2000 anhand einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1959,84 ein Monatsbeitrag von € 437,05, im Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 anhand einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1959,84 ein Monatsbeitrag von € 446,79 und im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2002 anhand einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1998,61 ein Monatsbeitrag von € 455,68 festgestellt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 wurde gemäß § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 4 BSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als gemeinsame Betriebsführerin für die Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren zur Pension-, Kranken- und Unfallversicherung haftet, die ihr geschiedener Mann der Behörde für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 schuldet, und die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 € 11.617,83 (samt Nebengebühren) beträgt, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen ist. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 wurde gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und 4 BSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als gemeinsame Betriebsführerin für die Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren zur Pension-, Kranken- und Unfallversicherung haftet, die ihr geschiedener Mann der Behörde für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 schuldet, und die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 € 11.617,83 (samt Nebengebühren) beträgt, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen ist.
Mit Schreiben der Behörde vom 12.05.2003 erhielt die Beschwerdeführerin eine Mitteilung über den derzeit offenen Betrag iHv € 12.070,09 (zusammengesetzt aus dem Beitrag zur Pflichtversicherung in der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 und den bisher erwachsenen Nebengebühren) samt Zahlungsaufforderung.
Die Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin ab Juli 2003 an folgenden Tagen Quartalsvorschreibungen an ihren Hauptwohnsitz: 01.07.2003, 01.10.2003, 02.01.2004, 02.04.2004, 01.07.2004, 01.10.2004, 03.01.2005, 01.04.2005, 01.07.2005, 03.10.2005, 03.01.2006, 03.04.2006, 03.07.2006, 02.10.2006, 02.01.2007, 02.04.2007, 03.07.2007, 01.10.2007, 19.12.2007, 02.04.2008, 02.07.2008, 01.10.2008, 05.01.2009. Diese sind dokumentiert.
Die Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2009 und 2010 vierteljährlich Quartalsvorschreibungen an ihren Hauptwohnsitz. Eine Dokumentation der Beitragsvorschreibungen für die Jahre 2009 und 2010 besteht aufgrund eines (österreichweit alle Versicherten betreffenden) technischen Gebrechens nicht.
Die Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin ab 2011 an folgenden Tagen Quartalsvorschreibungen an ihren Hauptwohnsitz: 04.01.2011, 02.04.2011, 02.07.2011, 04.10.2011, 03.01.2012, 03.04.2012, 03.07.2012, 02.10.2012, 03.01.2013, 03.04.2013, 02.07.2013, 02.10.2013, 07.01.2014, 02.04.2014, 02.07.2014, 02.10.2014, 05.01.2015, 02.04.2015, 02.07.2015, 02.10.2015, 05.01.2016, 04.04.2016, 04.07.2016, 04.10.2016, 04.01.2017, 04.04.2017, 04.07.2017, 03.10.2017, 03.01.2018, 04.04.2018, 03.07.2018, 02.10.2018, 03.01.2019, 03.04.2019, 02.07.2019, 02.10.2019, 03.01.2020, 02.04.2020, 02.07.2020, 05.10.2020, 07.01.2021, 02.04.2021, 02.07.2021, 04.10.2021, 04.01.2022, 04.04.2022, 04.07.2022, 05.10.2022, 03.01.2023, 04.04.2023. Diese sind dokumentiert.
Die Schreiben der Behörde wurden an den (jeweiligen) Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin adressiert; sie wurden von der Behörde der Post zur Beförderung übergeben und eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Sendungen erhalten hat.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.09.2020 wurde gemäß § 34 Abs. 2 und 3 BSVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für die im Beitragszeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2002 noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge von € 10.562,01 Beitragszuschläge iHv insgesamt € 1.400,02 und Nebengebühren (inkl. Postauftragsgebühren) iHv € 74,14 zu entrichten hat. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, W145 2238296-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.09.2020 wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 BSVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für die im Beitragszeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2002 noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge von € 10.562,01 Beitragszuschläge iHv insgesamt € 1.400,02 und Nebengebühren (inkl. Postauftragsgebühren) iHv € 74,14 zu entrichten hat. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, W145 2238296-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
Seit 01.11.2014 bezieht die Beschwerdeführerin eine Alterspension von der PVA.
Am 21.11.2016 erging seitens der belangten Behörde gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Aufrechnungsersuchen an die PVA betreffend offene Forderungen iHv € 12.272,65. Die Behörde stellte einen vollstreckbaren Rückstandsausweis über die offenen Beiträge zur Sozialversicherung, Nebengebühren und Beitragszuschläge iHv € 12.272,65 aus. Am 21.11.2016 erging seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Aufrechnungsersuchen an die PVA betreffend offene Forderungen iHv € 12.272,65. Die Behörde stellte einen vollstreckbaren Rückstandsausweis über die offenen Beiträge zur Sozialversicherung, Nebengebühren und Beitragszuschläge iHv € 12.272,65 aus.
Mit Bescheid der PVA vom 30.11.2016 wurde gemäß § 103 ASVG ausgesprochen, dass die offene Forderung der SVA an Beiträgen zur Sozialversicherung iHv € 12.272,65 ab 01.12.2016 auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgerechnet wird. Mit Bescheid der PVA vom 30.11.2016 wurde gemäß Paragraph 103, ASVG ausgesprochen, dass die offene Forderung der SVA an Beiträgen zur Sozialversicherung iHv € 12.272,65 ab 01.12.2016 auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgerechnet wird.
Seitens der PVA wurden am 12.01.2017, 13.02.2017 und 03.03.2017 Beträge von jeweils € 30,00 an die SVS überwiesen.
Die seitens der Beschwerdeführerin erhobene Klage wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.12.2021 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.08.2022 keine Folge gegeben. Der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21.02.2023 Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Sache wurde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass weder im Bescheid vom 11.03.2003 noch im Bescheid vom 24.09.2020 die Beitragsschuld der Beschwerdeführerin zur Gänze rechtskräftig festgestellt worden sei.
Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.05.2023 wurde das Verfahren unterbrochen, bis ein die Höhe der von der Beschwerdeführerin bis zum 21.11.2016 (für den Zeitraum 01.02.2000 bis 31.03.2002) gegenüber der SVS geschuldeten Beiträge genau feststellender, rechtskräftiger Bescheid vorliegt.
Am 29.06.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie aus der Einsichtnahme in den zu Zahl W145 2238296-1 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass die Beschwerdeführerin bis 28.01.2000 mit XXXX verheiratet war und bis dahin mit ihrem Ehemann gemeinsam einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte, ergibt sich aus dem Akteninhalt (zB Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.09.2000) und wurde im Verfahren ebenso wenig bestritten, wie der Umstand der nicht unverzüglich erfolgten Meldung der Scheidung an die SVS. Dass die Beschwerdeführerin bis 28.01.2000 mit römisch 40 verheiratet war und bis dahin mit ihrem Ehemann gemeinsam einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte, ergibt sich aus dem Akteninhalt (zB Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.09.2000) und wurde im Verfahren ebenso wenig bestritten, wie der Umstand der nicht unverzüglich erfolgten Meldung der Scheidung an die SVS.
Die Feststellungen über die gemeinsame Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes während und nach der Ehe sowie die zunächst erfolgte gemeinsame Vorschreibung der Beiträge zur Sozialversicherung und Entrichtung derselben durch den Gatten der Beschwerdeführerin, die nach Bekanntwerden der Ehescheidung erfolgte gesonderte Vorschreibung der Beiträge samt rückwirkender Richtigstellung der Beitragsgrundlagen bzw. Monatsbeiträge und teilweiser Rückerstattung von entrichteten Beiträgen an den geschiedenen Gatten basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
Dass die Beschwerdeführerin seitens der SVS am 01.07.2002 über die Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem BSVG und ihre „Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung vom Februar 2000 bis laufend“ informiert wurde, wurde von ihr nicht bestritten.
Die Bescheide vom 11.03.2003 und der Bescheid vom 24.09.2020 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin diese Bescheide nicht übermittelt worden seien, weil die Behörde wisse, dass sie mit der „bescheidmäßigen Aufteilung einer GesbR“ Unrecht begangen habe, kann im Lichte der Aktenlage nicht gefolgt werden. Zum einen steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 24.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde erhob, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 abgewiesen wurde, sodass ihr der Bescheid auch – laut Vorbringen in der diesbezüglichen Beschwerde am 30.09.2020; richtig laut im Akt einliegendem Rückschein am 01.10.2020 (Beginn der Abholfrist nach einem erfolglosen Zustellversuch am Vortag) – zugegangen sein muss. Was die (ohne Rückscheinbrief übermittelten) Bescheide vom 11.03.2003 anlangt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf den zu Zahl W145 2238296-1 geführten Akt in ihren Eingaben bereits mehrfach auf diese Bescheide bezog, zumal diese auch Gegenstand des Aufrechnungsverfahren waren (vgl. etwa S. 3, 4 und 7 des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.12.2021), sodass beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran entstanden, dass die Bescheide der Beschwerdeführerin gegenüber rechtswirksam erlassen wurden. Die Beschwerdeführerin brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie gegen die Bescheide vom 11.03.2003 Rechtsmittel eingebracht hätte. Im Ergebnis konnte daher auf Basis der Aktenlage unzweifelhaft auf die Rechtskraft der Bescheide vom 11.03.2003 und des Bescheides vom 24.09.2020 geschlossen werden.Die Bescheide vom 11.03.2003 und der Bescheid vom 24.09.2020 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin diese Bescheide nicht übermittelt worden seien, weil die Behörde wisse, dass sie mit der „bescheidmäßigen Aufteilung einer GesbR“ Unrecht begangen habe, kann im Lichte der Aktenlage nicht gefolgt werden. Zum einen steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 24.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde erhob, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 abgewiesen wurde, sodass ihr der Bescheid auch – laut Vorbringen in der diesbezüglichen Beschwerde am 30.09.2020; richtig laut im Akt einliegendem Rückschein am 01.10.2020 (Beginn der Abholfrist nach einem erfolglosen Zustellversuch am Vortag) – zugegangen sein muss. Was die (ohne Rückscheinbrief übermittelten) Bescheide vom 11.03.2003 anlangt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf den zu Zahl W145 2238296-1 geführten Akt in ihren Eingaben bereits mehrfach auf diese Bescheide bezog, zumal diese auch Gegenstand des Aufrechnungsverfahren waren vergleiche etwa S. 3, 4 und 7 des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.12.2021), sodass beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran entstanden, dass die Bescheide der Beschwerdeführerin gegenüber rechtswirksam erlassen wurden. Die Beschwerdeführerin brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie gegen die Bescheide vom 11.03.2003 Rechtsmittel eingebracht hätte. Im Ergebnis konnte daher auf Basis der Aktenlage unzweifelhaft auf die Rechtskraft der Bescheide vom 11.03.2003 und des Bescheides vom 24.09.2020 geschlossen werden.
Dass die Beschwerdeführerin am 12.05.2003 über ihre offene Beitragsschuld in Kenntnis gesetzt und zur Zahlung aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Behörde. Die Beschwerdeführerin trat dem Erhalt dieses Schreibens nicht entgegen.
Die Feststellungen über an die Beschwerdeführerin ergangene Quartalsvorschreibungen vom 01.07.2003 bis 05.01.2009 sowie vom 04.01.2011 bis 04.04.2023 konnten auf Grundlage der im Akt enthaltenen Vorschreibungslisten getroffen werden. Die in den Jahren 2009 und 2010 an die Beschwerdeführerin ergangenen Quartalsvorschreibungen sind zwar aufgrund eines (österreichweit alle Versicherten betreffenden) technischen Gebrechens nicht im Akt dokumentiert. Seitens der Behörde wurde jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass im Lichte der entsprechenden Behördenpraxis bezüglich der vierteljährlichen Versendung von Beitragsvorschreibungen an alle BSVG-Versicherten davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsvorschreibungen auch in dieser Zeit vierteljährlich erhalten habe.
Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Verjährungsfrist selbst dann noch gewahrt wäre, wenn die Beschwerdeführerin zwischen der Quartalsvorschreibung vom 05.01.2009 und der Quartalsvorschreibung vom 04.01.2011, welche beide dokumentiert sind, keine Vorschreibungen erhalten hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sämtliche in Rede stehende Sendungen ab 01.07.2003 bis 04.04.2023 erhalten hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich gerügt, dass aus den ihr übermittelten Unterlagen nur das Datum der Erstellung der Mahnungen hervorgehe, nicht aber, ob und wann diese versendet und tatsächlich zugestellt worden seien. Damit wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nur der fehlende Nachweis der erfolgten Zustellungen vorgebracht, welcher in rechtlicher Hinsicht aber nicht erforderlich ist (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen). Der Erhalt der Vorschreibungen wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sämtliche in Rede stehende Sendungen ab 01.07.2003 bis 04.04.2023 erhalten hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich gerügt, dass aus den ihr übermittelten Unterlagen nur das Datum der Erstellung der Mahnungen hervorgehe, nicht aber, ob und wann diese versendet und tatsächlich zugestellt worden seien. Damit wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nur der fehlende Nachweis der erfolgten Zustellungen vorgebracht, welcher in rechtlicher Hinsicht aber nicht erforderlich ist vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen). Der Erhalt der Vorschreibungen wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Es wäre im Übrigen auch kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von 20 Jahren etwa 80 postalisch an ihren (jeweiligen) Hauptwohnsitz gesendete Quartalsvorschreibungen nicht erhalten haben soll. Im angefochtenen Bescheid wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Schreiben der SVS, deren Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, an den genannten Tagen an die Beschwerdeführerin versendet wurden.
Der Bezug einer Alterspension ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Versicherungsdatenauszug.
Der dargestellte Gang des das Aufrechnungsersuchen an die PVA betreffenden Verfahrens ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Dass seitens der PVA am 12.01.2017, 13.02.2017 und 03.03.2017 Beträge von jeweils € 30,00 an die SVS überwiesen wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Der angefochtene Bescheid vom 29.06.2023 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11.10.1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG) lauten auszugsweise:
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst) wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst) wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,
e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
…“
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.Paragraph 33, (1) Die Beiträge der gemäß 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
…“
„Verjährung der Beiträge
§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 39, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1986)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,)
(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(4) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“
3.3. Wie festgestellt, wurden in Bezug auf die Beitragspflicht und die offene Beitragsschuld der Beschwerdeführerin folgende Bescheide rechtskräftig erlassen:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 23 und § 32 Abs. 1 BSVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin vom 28.01.2000 bis 15.03.2002 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist sowie vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern (unter Anführung des Beitragszeitraumes, der monatlichen Beitragsgrundlage und des Monatsbeitrages) beitragspflichtig ist. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 wurde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 und Paragraph 32, Absatz eins, BSVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin vom 28.01.2000 bis 15.03.2002 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist sowie vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern (unter Anführung des Beitragszeitraumes, der monatlichen Beitragsgrundlage und des Monatsbeitrages) beitragspflichtig ist.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 wurde gemäß § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 4 BSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als gemeinsame Betriebsführerin für die Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren zur Pension-, Kranken- und Unfallversicherung haftet, die ihr geschiedener Mann der Behörde für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 schuldet, und die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 € 11.617,83 (samt Nebengebühren) beträgt, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen ist.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 wurde gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und 4 BSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als gemeinsame Betriebsführerin für die Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren zur Pension-, Kranken- und Unfallversicherung haftet, die ihr geschiedener Mann der Behörde für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 schuldet, und die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 € 11.617,83 (samt Nebengebühren) beträgt, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen ist.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.09.2020 wurde gemäß § 34 Abs. 2 und 3 BSVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für die im Beitragszeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2002 noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge von € 10.562,01 Beitragszuschläge iHv insgesamt € 1.400,02 und Nebengebühren (inkl. Postauftragsgebühren) iHv € 74,14 zu entrichten hat. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.09.2020 wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 BSVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für die im Beitragszeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2002 noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge von € 10.562,01 Beitragszuschläge iHv insgesamt € 1.400,02 und Nebengebühren (inkl. Postauftragsgebühren) iHv € 74,14 zu entrichten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH 24.03.2014, 2013/01/0117; VwGH 02.07.2010, 2010/09/0046), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche etwa VwGH 24.03.2014, 2013/01/0117; VwGH 02.07.2010, 2010/09/0046), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).
Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Festzuhalten ist, dass im erstgenannten Bescheid vom 11.03.2003 über die Pflichtversicherung und Beitragspflicht und nicht – wie im nunmehr angefochtenen Bescheid – über die offene Beitragsschuld der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde. Im zweitgenannten Bescheid vom 11.03.2003 wurden die Haftung der Beschwerdeführerin für Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren zur Pension-, Kranken- und Unfallversicherung betreffend die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 sowie die „derzeit“ aushaftende Beitragsschuld (samt Nebengebühren) für diese Zeit iHv € 11.617,83 festgestellt. Im Bescheid vom 24.09.2020 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für die im Beitragszeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2002 noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge Beitragszuschläge und Nebengebühren (inkl. Postauftragsgebühren) in bestimmter Höhe zu entrichten hat.
Fallgegenständlich maßgebend ist jedoch ausschließlich die zum Zeitpunkt des Aufrechnungsersuchens der SVS offene Beitragsschuld, zumal der angefochtene Bescheid insbesondere aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21.02.2023 und der anschließenden Unterbrechung des Verfahrens des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien mit Beschluss vom 30.05.2023, bis ein die Höhe der von der Beschwerdeführerin bis zum 21.11.2016 (für den Zeitraum 01.02.2000 bis 31.03.2002) gegenüber der SVS geschuldeten Beiträge genau feststellender, rechtskräftiger Bescheid vorliegt, erlassen wurde.
Da die drei rechtskräftigen Bescheide sohin nicht dieselbe Rechtssache zum Gegenstand hatten wie der nunmehr angefochtene Bescheid, kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde in unzulässiger Weise in derselben Sache entschieden habe, nicht gefolgt werden.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe in denkunmöglicher Weise bestimmte Miteigentumsanteile des landwirtschaftlichen Betriebes zugeordnet und darauf aufbauend eine Beitragsschuld festgestellt, genügt es, auf die Rechtskraft der Bescheide aus den Jahren 2003 und 2020 zu verweisen, welche die Grundlage der nunmehr vorgenommenen Feststellung der zum Zeitpunkt des Aufrechnungsersuchens der SVS offenen bzw. auf dem Beitragskonto (nach Abzug bereits erfolgter Zahlungen der PVA) aushaftenden Beitragsschuld bildeten.
3.4. Zur Höhe der Beitragsschuld
Vorauszuschicken ist, dass die Berechnungsgrundlagen bzw. Ausgangswerte und Berechnungen, wie sie dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht konkret bestritten wurden.
Die Berechnung der geschuldeten Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, Beitragszuschläge und Nebengebühren inkl. Postauftragsgebühren wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt und war nicht zu beanstanden.
Die Berechnung der offenen Beitragsschuld stellt sich wie folgt dar:
Beiträge zur Pflichtversicherung in der KV und PV (01.01.2000 bis 31.03.2002): € 10.562,01
Summe der Beitragszuschläge: € 1.400,02
Postauftragsgebühren: € 13,08
Nebengebühr für die Pensionsaufrechnung: € 61,06
In Summe ergibt sich daraus ein zum Zeitpunkt des Aufrechnungsersuchens der SVS an die PVA vom 21.11.2026 offener Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Beitragszuschlägen und Nebengebühren für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 iHv € 12.036,17.
Unberücksichtigt blieben hierbei die Kostenanteile iHv € 236,48, da diese bis dato nicht bescheidmäßig festgestellt wurden.
Da am 12.01.2017, 13.02.2017 und 03.03.2017 von der PVA jeweils € 30,00 (insgesamt € 90,00) an die SVS überwiesen wurden, beträgt die auf dem Beitragskonto aushaftende Beitragsschuld € 11.946,17.
3.5. Verjährung gemäß § 39 BSVG3.5. Verjährung gemäß Paragraph 39, BSVG
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der SVS vom 01.07.2002 – nach Kenntniserlangung der nicht unverzüglich gemeldeten Scheidung erst Mitte 2001 – über ihre Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem BSVG und ihre „Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung vom Februar 2000 bis laufend“ informiert.
Sodann ergingen die rechtkräftigen Bescheide vom 11.03.2003 und das Schreiben der Behörde vom 12.05.2003.
Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt gemäß § 39 Abs. 3 BSVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochenDas Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen
Zur Frage, welche Maßnahme eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 BSVG darstellt, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 68 Abs. 2 ASVG zu verweisen, da deren Grundsätze auch auf das BSVG zu übertragen sind: Zur Frage, welche Maßnahme eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, BSVG darstellt, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG zu verweisen, da deren Grundsätze auch auf das BSVG zu übertragen sind:
Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist zB die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen. In Betracht kommen hier etwa Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers oder Anfragen beim Zentralmeldeamt zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten. Dies trifft aber auch für eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde (VwGH vom 26.02.2015, 2013/08/0243 mwN).
Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs. 2 ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Die Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (siehe zu alldem VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Die Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (siehe zu alldem VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).
Fallgegenständlich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin beginnend mit 01.07.2003 bis 04.04.2023 von der Behörde zur Post gegebene Quartalsvorschreibungen rechtswirksam zugestellt wurden. Der Gegenbeweis der vermuteten Zustellung dieser Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht erbracht. Seitens der Beschwerdeführerin wurde weder bestritten, dass Einbringungsschritte seitens der belangten Behörde in Form der genannten Quartalsvorschreibungen gesetzt wurden, noch dass ihr diese zugekommen sind. Mit dem Vorbringen, wonach die belangte Behörde keine Nachweise über die – vom Gericht festgestellte – Versendung und Zustellung der Mahnungen erbracht habe, verkennt die Beschwerdeführerin die maßgebliche Rechtslage.
Sämtliche Quartalsvorschreibungen dienten der Hereinbringung der gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellten offenen Forderung, sodass ihnen jeweils verjährungsunterbrechende Wirkung zukam.
Der Einwand der Einforderungsverjährung erwies sich daher als nicht zutreffend.
Soweit seitens der Beschwerdeführerin moniert wurde, die belangte Behörde habe in den Spruch des angefochtenen Bescheides in unzulässiger Weise die Feststellung aufgenommen, dass das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sowie mit Blick auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 21.02.2023 nicht zu beanstanden ist.
3.6. Ergebnis
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Vorbringen in der Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Vorbringen in der Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN; 26.02.2015, 2013/08/0243) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN; 26.02.2015, 2013/08/0243) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsschuld Beitragszuschlag landwirtschaftlicher Betrieb Miteigentumsanteile Scheidung VerjährungsunterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2277999.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023