Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
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W205 2213895-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. 1101540502/223287263, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. 1101540502/223287263, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 iVm Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.01.2019, Zahl 1101540502/160051179, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.01.2019, Zahl 1101540502/160051179, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.).
2. Die gegen die Spruchpunkte II. bis VII. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W163 2213895-1/3E, als unbegründet abgewiesen.2. Die gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W163 2213895-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stellte das BVwG zur Person des Beschwerdeführers (BF) – unter detaillierter Darstellung der dazu führenden beweiswürdigenden Erwägungen – folgendes fest:
„a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und stammt aus XXXX im Distrikt XXXX in Nepal.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und stammt aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in Nepal.
Der BF ist Staatsangehöriger von Nepal, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus und gehört den Magar an. Der BF spricht Nepali als Muttersprache.
Die Eltern, die beiden Kinder, die beiden Schwestern und sein Bruder, zwei Onkel und eine Tante sowie viele Cousinen und Cousins des BF leben in Nepal. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben in XXXX im Distrikt XXXX , eine Schwester lebt in XXXX . Die beiden Kinder des BF leben bei seiner Schwester. Der BF hat sich von der Mutter seiner Kinder getrennt.Die Eltern, die beiden Kinder, die beiden Schwestern und sein Bruder, zwei Onkel und eine Tante sowie viele Cousinen und Cousins des BF leben in Nepal. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben in römisch 40 im Distrikt römisch 40 , eine Schwester lebt in römisch 40 . Die beiden Kinder des BF leben bei seiner Schwester. Der BF hat sich von der Mutter seiner Kinder getrennt.
Der BF hat zu seiner Familie ein gutes Verhältnis und ist regelmäßig ein bis zweimal monatlich telefonisch mit seiner Familie in Kontakt.
2. Der BF hat in Nepal 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Von 2014 bis 2015 hat er als Tischler gearbeitet.
Der BF hat den Lebensunterhalt in Nepal durch seine Arbeit und durch die Landwirtschaft in seinem Heimatdorf finanziert.
Die Familie des BF besitz t in Nepal landwirtschaftliche Grundstücke.
Der 29-jährige BF ist arbeitsfähig, er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
3. Der BF hat Nepal infolge des Erdbebens, bei dem sein Haus zerstört wurde, verlassen.
Darüber hinaus hat der BF keine Fluchtgründe und er wurde in Nepal nicht verfolgt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
4. Der BF reiste schlepperunterstützt über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Der BF reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
5. Der BF lebt seither durchgehend in Österreich.
Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten.
Er führt eine Beziehung mit einer nepalesischen Staatsangehörigen, die auch Asylwerberin ist und mit der er in einer gemeinsamen Wohnung lebt.
Darüber hinaus hat der BF keine engen Sozialbeziehungen in Österreich, er pflegt aber soziale Kontakte. Er steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu hier lebenden Personen.
Der BF hat grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat am 02.03.2018 eine entsprechende Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden und sich zu einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1 angemeldet.
Der BF ist Mitglied bei der XXXX .Der BF ist Mitglied bei der römisch 40 .
Der BF spielt in Österreich Volleyball und nimmt an Turnieren teil.
Der BF ist unbescholten.
Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig. […]“
In rechtlicher Würdigung kam das BVwG – zusammengefasst und soweit hier relevant – zu dem Ergebnis, dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet geringeres Gewicht haben als das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erschien auch nicht unverhältnismäßig.In rechtlicher Würdigung kam das BVwG – zusammengefasst und soweit hier relevant – zu dem Ergebnis, dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet geringeres Gewicht haben als das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erschien auch nicht unverhältnismäßig.
Dieses das Erstverfahren rechtskräftig beendende hg. Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen Rechtsvertretung am 05.02.2019 zugestellt und blieb in der Folge unbekämpft.
3. Am 02.05.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA zum Gegenstand „Klärung des Aufenthaltes, Feststellung der Identität, Regelung der Ausreise“ statt, in der dieser auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt hingewiesen wurde. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohne. Er finanziere sich seinen Aufenthalt, indem er als Zusteller arbeite, wobei er lediglich „Vertretung“ sei und keine Berechtigung für die Tätigkeit habe. In Nepal würden seine Eltern und seine Ehegattin leben. Er habe auch zwei Kinder im Alter von vier und acht Jahren und stehe in Kontakt mit seiner Schwester.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen, und dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis 27.05.2022 in Anspruch zu nehmen.
5. Am 28.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.5. Am 28.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Dazu führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau verfüge und bemüht sei, diese weiter zu verbessern. Aus den vorgelegten Schreiben gehe nicht nur die gute sprachliche Integration hervor, sondern auch seine soziale Integration, welche sich ebenfalls durch seine aktive Mitgliedschaft in mehreren Vereinen zeige. Er sei sehr gut beruflich integriert und verfüge über einen aktuellen Arbeitsvorvertrag als Lagerarbeiter. Darüber hinaus liege ein schützenswertes Familienleben vor. Seit 2017 sei er in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer nepalesischen Staatsangehörigen. Er befinde sich seit mittlerweile 6 Jahren in Österreich.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Reisepass-Kopie, einen Arbeitsvorvertrag vom 14.09.2022 sowie weitere Unterlagen zu seinem Leben in Österreich vor.
6. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2023 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte ihn unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Heilungsantrags auf, durch Vorlage des Originals eines aktuell gültigen Reisepasses, sowie einer beglaubigten Geburtsurkunde aufgetretene Mängel seines Antrags zu verbessern, andernfalls der Antrag ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen werde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes beabsichtigt sei, seinen Antrag ab- bzw. zurückzuweisen und in eventu eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Beschwerdeführer wurde ferner um Beantwortung angeführter Fragen gebeten.
7. In der durch seine Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 29.03.2023 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Original seines Reisepasses derzeit laut Information an die Kanzlei seines Vertreters nicht vorgelegt werden könne und aus „anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht“ die Heilung dieses Mangels beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei angeleitet worden, sich um die Vorlage des Originaldokuments zu bemühen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Für das beglaubigte Original seiner Geburtsurkunde gelte das selbe. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2017 im Bundesgebiet aufhältig, ledig und wohne aktuell in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seinen Eltern in Nepal bestehe zeitweise, jedoch nur sehr unregelmäßig Kontakt. Aktuell sei der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller selbständig erwerbstätig und könne dadurch sein Einkommen erzielen. Es wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin beantragt.
Dazu wurden unter anderem die Kopie einer Geburtsurkunde sowie jeweils die erste Seite eines „Distributionsvertrags“ und einer Abrechnung vorgelegt.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.09.2023 wurde gemäß § 58 Abs. 10 iVm Abs. 11 Z 2 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Mängelheilung vom 30.03.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.09.2023 wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 2, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag auf Mängelheilung vom 30.03.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer führe eine Lebensgemeinschaft mit einer zur Ausreise verpflichteten Frau und habe keine weiteren Integrationsmaßnahmen gesetzt und seine Sprachkenntnisse nicht weiter verbessert. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in Vereinen, bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung, habe zwischenzeitlich eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei zumindest im August 2022 für ein Unternehmen tätig gewesen, ohne dass er dafür Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. In seinem Privat- und Familienleben seien keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Der Beschwerdeführer habe weder ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde vorgelegt und nicht nachgewiesen, warum ihm deren Vorlage im Original nicht möglich sein sollte.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
9. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 17.10.2023, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer über keine Originale des Reisepasses und der Geburtsurkunde verfüge, weil diese offenkundig bereits vor der Einreise nach Österreich verlustig geworden seien und mangels entsprechender Botschaft im Bundesgebiet eine Neuausstellung nicht möglich sei. Eine Ausreise nach Deutschland sei ohne entsprechende Papiere ebenfalls nicht denkbar. Entgegen den Feststellungen der Behörde habe sich der Beschwerdeführer sowohl weiter sprachlich und sozial im Bundesgebiet integriert. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Nepal verehelicht sei und Kinder habe, sei für ihn nicht konkret nachvollziehbar; er sei ledig und nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer habe Unterlagen zu seiner Integration in Vorlage gebracht und dargelegt, dass für den Fall der Abweisung seines Antrags entsprechend in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde, weil eine eheähnliche Beziehung bestehe und Heiratsabsicht vorliege. Derzeit werde ein B1-Deutsch-Intensivkurs besucht. Die Lebensgefährtin hätte von Seiten der Behörde zur Lebensgemeinschaft und zum massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben im Fall der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels einvernommen werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, Zl. W163 2213895-1/3E – in Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 10.01.2019 – eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. In dieser Entscheidung wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer nepalesischen Staatsangehörigen, die Asylwerberin war, führte und mit ihr in einer Wohnung lebte. Er pflegte soziale Kontakte in Österreich und stand in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu hier lebenden Personen. Er verfügte über grundlegende Deutschkenntnisse, hat eine A2-Deutschprüfung bestanden und meldete sich zu einem Deutschkurs auf B1-Niveau an. Außerdem bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung, war nicht erwerbstätig, nahm an Sportveranstaltungen teil und war Mitglied bei der XXXX .1.1. Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, Zl. W163 2213895-1/3E – in Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 10.01.2019 – eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. In dieser Entscheidung wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer nepalesischen Staatsangehörigen, die Asylwerberin war, führte und mit ihr in einer Wohnung lebte. Er pflegte soziale Kontakte in Österreich und stand in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu hier lebenden Personen. Er verfügte über grundlegende Deutschkenntnisse, hat eine A2-Deutschprüfung bestanden und meldete sich zu einem Deutschkurs auf B1-Niveau an. Außerdem bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung, war nicht erwerbstätig, nahm an Sportveranstaltungen teil und war Mitglied bei der römisch 40 .
1.2. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 ist der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er verfügt über einen mit der Vorlage eines Aufenthaltstitels aufschiebend bedingten „Arbeitsvorvertrag“ vom 14.09.2022 als Hilfskraft in einem Supermarkt zu einem Bruttolohn von EUR 1.540-. Er ist Mitglied in Vereinen, die der nepalesischen Kultur gewidmet sind. Außerdem arbeitet er als Zeitungszusteller, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Von 27.03.2023 bis 20.04.2023 war er als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet.
Der Beschwerdeführer führt weiterhin eine Beziehung mit einer nepalesischen Staatsangehörigen, deren Antrag auf internationalen Schutz mittlerweile rechtskräftig abgewiesen und gegen welche eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal und steht unregelmäßig mit seinen dort lebenden Eltern in Kontakt.
Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
1.3. Der Beschwerdeführer hat keinen gültigen Reisepass und keine beglaubigte Geburtsurkunde im Original vorgelegt und nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der Dokumente bei der nepalesischen Botschaft in Wien nicht möglich wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen. Ergänzend wurde Einsicht genommen in das hg. zur Zahl W202 2214461-1 geführte Verfahren betreffend seine Lebensgefährtin.
2.1. Der unstrittige Verfahrensgang ergab sich aus der Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W163 2213895-1 geführte Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
2.2. Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag, zur Vereinsmitgliedschaft und zur Erwerbstätigkeit waren aufgrund der vorgelegten Urkunden, seinem dahingehenden Vorbringen und dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug zu treffen.
Betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers ergab sich aus einer Einsicht in das hg. zur Zahl W202 2214461-1 geführte Verfahren, dass deren Antrag auf internationalen Schutz rk. abgewiesen und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde. In dem Sinn stellte bereits das Bundesamt fest, dass die Lebensgefährtin zur Ausreise verpflichtet ist. Das Vorliegen von familiären Anknüpfungen in Nepal sowie der Kontakt zu seinen Eltern war entsprechend der Stellungnahme des Beschwerdeführers festzustellen.
Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem zur Zahl W163 2213895-1/3E ergangenen Erkenntnis. Ein Teil der vorgelegten Bestätigungen stammt aus dem Jahr 2018, bestand damit bereits bei Erlassung des zuletzt ergangenen Erkenntnisses und wurde dort bereits der Abwägung zugrunde gelegt (vgl. AS 95, 97). Mehrere der Schriftstücke wurden außerdem in zeitlicher Nähe zur Erlassung des Vorerkenntnisses ausgestellt, wobei die sich daraus ergebende Teilnahme des Beschwerdeführers an Sportveranstaltungen und seine Vereinsaktivität ebenfalls schon in der genannten hg. Entscheidung Berücksichtigung fand (vgl. AS 93, 99, 103). Darin wurde außerdem das Vorliegen von sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich gewürdigt. Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben oder dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht, dass er nunmehr ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Nahebeziehung zu im Bundesgebiet lebenden Personen stehe.Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem zur Zahl W163 2213895-1/3E ergangenen Erkenntnis. Ein Teil der vorgelegten Bestätigungen stammt aus dem Jahr 2018, bestand damit bereits bei Erlassung des zuletzt ergangenen Erkenntnisses und wurde dort bereits der Abwägung zugrunde gelegt vergleiche AS 95, 97). Mehrere der Schriftstücke wurden außerdem in zeitlicher Nähe zur Erlassung des Vorerkenntnisses ausgestellt, wobei die sich daraus ergebende Teilnahme des Beschwerdeführers an Sportveranstaltungen und seine Vereinsaktivität ebenfalls schon in der genannten hg. Entscheidung Berücksichtigung fand vergleiche AS 93, 99, 103). Darin wurde außerdem das Vorliegen von sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich gewürdigt. Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben oder dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht, dass er nunmehr ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Nahebeziehung zu im Bundesgebiet lebenden Personen stehe.
Hinsichtlich des von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unterzeichneten Mietvertrags aus September 2020 (vgl. AS 89f) wurde eine verfahrensgegenständlich relevante Änderung weder behauptet, noch kann seitens des Bundesverwaltungsgericht eine solche erkannt werden.Hinsichtlich des von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unterzeichneten Mietvertrags aus September 2020 vergleiche AS 89f) wurde eine verfahrensgegenständlich relevante Änderung weder behauptet, noch kann seitens des Bundesverwaltungsgericht eine solche erkannt werden.
Betreffend die im Beschwerdeschriftsatz genannte Teilnahme an einem B1-Deutschkurs ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Vorverfahren die Anmeldung zu einem solchen Kurs einbezogen wurde.
Die Vorlage eines Arbeitsvorvertrags, die illegale Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sich sein Aufenthalt des seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.02.2019 bis zur Zurückweisung durch die Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid um mehr als vier Jahre verlängerte, reichen nicht aus, um eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu begründen (vgl. rechtliche Beurteilung). Sonstige Hinweise auf im Rahmen der Abwägung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Änderungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Die Vorlage eines Arbeitsvorvertrags, die illegale Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sich sein Aufenthalt des seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.02.2019 bis zur Zurückweisung durch die Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid um mehr als vier Jahre verlängerte, reichen nicht aus, um eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu begründen vergleiche rechtliche Beurteilung). Sonstige Hinweise auf im Rahmen der Abwägung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Änderungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.3. Hinsichtlich der fehlenden Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet, dass er versucht hätte, entsprechende Dokumente zu erlangen. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid schon zutreffend dargelegt, dass der gestellte Heilungsantrag bloß mit einer nicht näher konkretisierten, anwaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorsicht begründet wurde. Sofern im Beschwerdeschriftsatz die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Ausstellung der Papiere mangels entsprechender Vertretungsbehörde im Bundesgebiet nicht möglich sei, handelt es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung, zumal dies offenkundig nicht der Wahrheit entspricht (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nepal; https://at.nepalembassy.gov.np/). Da in der Stellungnahme vom 30.03.2023 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zum Bemühen der Vorlage der Originaldokumente angeleitet worden und der Antrag bloß vorsichtshalber gestellt worden sei, musste dies auch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein. Im Übrigen ist aus der in Vorlage gebrachten Kopie der Geburtsurkunde zu entnehmen, dass diese erst am 15.04.2022 ausgestellt wurde (vgl. AS 131), etwaige nachvollziehbare Gründe, warum diese nicht im Original vorgelegt werden könne, wurden jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere erweist sich insofern das Beschwerdevorbringen, wonach die Originale offenkundig bereits vor der Einreise nach Österreich verlustig geworden seien, als haltlos. Lediglich der Vollständigkeit halber ist betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Mai 2019 festzuhalten, dass er damals zwar die pauschale Behauptung aufstellte, bei seiner Vertretungsbehörde gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer konnte dies aber weder durch geeignete Beweismittel belegen, noch nennen, wo sich diese befinde (vgl. AS 19). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass er (zumindest) über eine Kopie des Reisepasses und seiner Geburtsurkunde verfügt, weshalb auch insofern anzunehmen ist, dass er sich gegebenenfalls neue Originale bei seiner Botschaft ausstellen lassen könnte. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht angenommen werden, dass ihm die Vorlage der erforderlichen Dokumente nicht möglich sei. 2.3. Hinsichtlich der fehlenden Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet, dass er versucht hätte, entsprechende Dokumente zu erlangen. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid schon zutreffend dargelegt, dass der gestellte Heilungsantrag bloß mit einer nicht näher konkretisierten, anwaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorsicht begründet wurde. Sofern im Beschwerdeschriftsatz die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Ausstellung der Papiere mangels entsprechender Vertretungsbehörde im Bundesgebiet nicht möglich sei, handelt es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung, zumal dies offenkundig nicht der Wahrheit entspricht vergleiche https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nepal; https://at.nepalembassy.gov.np/). Da in der Stellungnahme vom 30.03.2023 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zum Bemühen der Vorlage der Originaldokumente angeleitet worden und der Antrag bloß vorsichtshalber gestellt worden sei, musste dies auch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein. Im Übrigen ist aus der in Vorlage gebrachten Kopie der Geburtsurkunde zu entnehmen, dass diese erst am 15.04.2022 ausgestellt wurde vergleiche AS 131), etwaige nachvollziehbare Gründe, warum diese nicht im Original vorgelegt werden könne, wurden jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere erweist sich insofern das Beschwerdevorbringen, wonach die Originale offenkundig bereits vor der Einreise nach Österreich verlustig geworden seien, als haltlos. Lediglich der Vollständigkeit halber ist betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Mai 2019 festzuhalten, dass er damals zwar die pauschale Behauptung aufstellte, bei seiner Vertretungsbehörde gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer konnte dies aber weder durch geeignete Beweismittel belegen, noch nennen, wo sich diese befinde vergleiche AS 19). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass er (zumindest) über eine Kopie des Reisepasses und seiner Geburtsurkunde verfügt, weshalb auch insofern anzunehmen ist, dass er sich gegebenenfalls neue Originale bei seiner Botschaft ausstellen lassen könnte. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht angenommen werden, dass ihm die Vorlage der erforderlichen Dokumente nicht möglich sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 iVm Abs. 11 Z 2 AsylG):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 2, AsylG):
3.1.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
3.1.2. Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).
Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
3.1.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 die mit Bescheid vom 10.01.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).3.1.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 die mit Bescheid vom 10.01.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).
Im gegenständlichen Verfahren enthalten weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Ra 2021/14/0109-6).Im gegenständlichen Verfahren enthalten weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Ra 2021/14/0109-6).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eine aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßige Erwerbstätigkeit (vgl. §§ 32f NAG und AuslBG) aufnahm, vermag keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011) zu begründen (vgl. VwGH 23.11.2015, Ra 2015/22/0162, mwN). Betreffend die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ist außerdem darauf hinzuweisen, dass er diese nicht zur Sozialversicherung meldete und sich deren Ausübung damit auch insofern als rechtswidrig erweist.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eine aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßige Erwerbstätigkeit vergleiche Paragraphen 32 f, NAG und AuslBG) aufnahm, vermag keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011) zu begründen vergleiche VwGH 23.11.2015, Ra 2015/22/0162, mwN). Betreffend die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ist außerdem darauf hinzuweisen, dass er diese nicht zur Sozialversicherung meldete und sich deren Ausübung damit auch insofern als rechtswidrig erweist.
Betreffend den vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).
Sofern der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner nepalesischen Lebensgefährtin auf eine beabsichtigte Eheschließung hinweist, ist zu berücksichtigen, dass deren Antrag auf internationalen Schutz mittlerweile ebenfalls rechtskräftig abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie erlassen wurde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung nicht in deren gemeinsamen Herkunftsstaat fortsetzen können sollte. Daher kann auch insofern keine Verlagerung der Interessen zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es hinsichtlich seiner – schon im Erstverfahren festgestellten – sozialen Kontakte im Bundesgebiet zu einer entscheidungswesentlichen Intensivierung seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet gekommen sei. Zudem war der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Vorentscheidung Mitglied der XXXX und nahm an Sportveranstaltungen teil.Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es hinsichtlich seiner – schon im Erstverfahren festgestellten – sozialen Kontakte im Bundesgebiet zu einer entscheidungswesentlichen Intensivierung seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet gekommen sei. Zudem war der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Vorentscheidung Mitglied der römisch 40 und nahm an Sportveranstaltungen teil.
Die nunmehr vorgelegten, weiteren Empfehlungsschreiben und seine Mitgliedschaft in weiteren, der nepalesischen Kultur gewidmeten Vereinen sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine Neubeurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als erforderlich erscheinen zu lassen.
Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben ist. Angesichts dessen kann auch nicht alleine aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verlängerung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag inhaltlich hätte prüfen müssen.
3.1.4. Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK damit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.3.1.4. Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK damit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück.
3.1.5. Im angefochtenen Bescheid wurde die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags außerdem auf die Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützt:3.1.5. Im angefochtenen Bescheid wurde die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags außerdem auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützt:
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Der mit „Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel“ betitelte § 8 AsylG-DV lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 8, AsylG-DV lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
[…]“
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
3.1.6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).3.1.6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
3.1.7. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 4 AsylG-DV die Heilung der mangelnden Vorlage der Originale eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde. Da dieser Antrag abzuweisen war (siehe unten, Punkt 3.2.), verletzte der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Sinn des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG.3.1.7. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, AsylG-DV die Heilung der mangelnden Vorlage der Originale eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde. Da dieser Antrag abzuweisen war (siehe unten, Punkt 3.2.), verletzte der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Sinn des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG.
Das Bundesamt hat daher aufgrund der fehlenden Vorlage der nach § 8 AsylG-DV erforderlichen Dokumente sowie der unbegründeten Stellung eines Antrags gemäß § 4 AsylG-DV den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt hat daher aufgrund der fehlenden Vorlage der nach Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Dokumente sowie der unbegründeten Stellung eines Antrags gemäß Paragraph 4, AsylG-DV den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.
3.1.8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sowie § 52 Abs. 3 FPG mit der Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. § 59 Abs. 5 FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich des Beschwerdeführers kein derartiges Einreiseverbot besteht, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.1.8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit der Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Paragraph 59, Absatz 5, FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich des Beschwerdeführers kein derartiges Einreiseverbot besteht, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruches über den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG 2005 führen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12).Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruches über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 führen vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12).
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Mängelheilung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Mängelheilung):
Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Verfahrensmangels, weil er weder einen gültigen Reisepass, noch eine Geburtsurkunde im Original vorlegen könne.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente bemüht hat, bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen wäre. Der in § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV normierte Heilungstatbestand ist damit nicht erfüllt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente bemüht hat, bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen wäre. Der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV normierte Heilungstatbestand ist damit nicht erfüllt.
Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen, weshalb auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV gegenständlich nicht in Betracht kommt.Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen, weshalb auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV gegenständlich nicht in Betracht kommt.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die Heilung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist:Es bleibt daher zu prüfen, ob die Heilung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5, die Revision eines seit 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Revisionswerbers, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau sowie einen Freundes- und Bekanntenkreise in Österreich verfügte, in einer Beziehung war, eine Lehre abschloss, im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung legal als Koch arbeitete und selbsterhaltungsfähig war, als unzulässig zurück.
Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehr als 8 Jahren in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt in Österreich nur vorübergehend aufgrund eines im Ergebnis unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Seit Rechtskraft der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2018 bestätigten Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer hält sich dieser seit mehr als 4 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (dort:) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, U 614/10-11).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (dort:) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde vergleiche dazu VfGH 12.06.2010, U 614/10-11).
Außerdem ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2019, mit der seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte.Außerdem ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2019, mit der seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte.
Der Beschwerdeführer hat zwar soziale Kontakte in Österreich, nimmt an Sportveranstaltungen teil und ist in Vereinen aktiv, die sich der nepalesischen Kultur widmen. Dass Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen konnte er aber nicht ins Treffen führen.
Im Übrigen setzte der Beschwerdeführer sämtliche integrationsbegründenden Schritte als er sich seines unsicheren Aufenthalts bereits bewusst gewesen sein musste. Ferner könnte der Beschwerdeführer seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet über moderne Kommunikationsmittel sowie durch wechselseitige Besuche in Österreich und seinem Herkunftsstaat oder in Drittstaaten aufrechterhalten.
Wie bereits oben dargelegt (siehe Punkt 3.1.3.), kann der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner ebenfalls zur Ausreise verpflichteten nepalesischen Lebensgefährtin in deren gemeinsamen Herkunftsstaat fortsetzen, weshalb er nicht in seinem Recht auf Familienleben verletzt wird. Im Übrigen entstand die Beziehung erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin über die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts bewusst gewesen sein mussten.
Außerdem wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass sich die von ihm nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens aufgenommene erwerbsmäßigen Beschäftigung schon aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status als rechtswidrig erweist und er hinsichtlich seiner Zustelltätigkeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet ist.
Hinsichtlich dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorvertrag ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).
Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Darüber hinaus verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat und steht mit seinen Eltern in Nepal – wenn auch unregelmäßig – in Kontakt. Somit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. 02. 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten.
Die Zulassung der Heilung dieses Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht geboten. Die Zulassung der Heilung dieses Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher nicht geboten.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde jeweils im Original im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war.Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde jeweils im Original im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war.
Folglich war auch die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Folglich war auch die gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; s.a. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116, betreffend eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm §§ 4, 8 AsylG-DV).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; s.a. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116, betreffend eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 4, 8, AsylG-DV).
Da maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG sowie hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Mängelheilung aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erschien, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG bzw. § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG sowie hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Mängelheilung aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt erschien, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bzw. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Heilung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Mängelheilung Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Resozialisierung Urkundenvorlage Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W205.2213895.2.00Im RIS seit
25.01.2024Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024