TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/27 I417 2176346-2

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Entscheidungsdatum

27.11.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §73 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I417 2176346-2/6E
, I417 2176346-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 06.07.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 06.07.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu Recht:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.09.2017 als unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung für zulässig erachtet wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.09.2017 als unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung für zulässig erachtet wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

2.       Mit E-Mail ihrer damals ausgewiesenen Rechtsvertreterin vom 06.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.2. Mit E-Mail ihrer damals ausgewiesenen Rechtsvertreterin vom 06.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

3.       Mit Verbesserungsauftrag vom 22.07.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie binnen vier Wochen ab Zustellung näher bezeichnete Unterlagen und Nachweise im Original und in Kopie vorzulegen sowie den Antrag persönlich zu stellen habe, andernfalls der Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen wäre. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Mängelheilung informiert.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.07.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie binnen vier Wochen ab Zustellung näher bezeichnete Unterlagen und Nachweise im Original und in Kopie vorzulegen sowie den Antrag persönlich zu stellen habe, andernfalls der Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen wäre. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Mängelheilung informiert.

4.       Am 14.12.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zwecks Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels und wurde ihr eine Frist von 14 Tagen zur ergänzenden Vorlage von Dokumenten oder ärztlichen Attesten gewährt.

5        Am 28.12.2022 gab die Beschwerdeführerin mittels Schriftsatz ihrer damals ausgewiesenen Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme ab.

6.       Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Rechtsvertreterin am 18.04.2023 bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt habe und diesem eine Antragsbegründung, eine Stellungnahme sowie eine persönliche Vorsprache vor der belangten Behörde gefolgt seien. Da mittlerweile über neun Monate seit Antragstellung verstrichen seien, ohne dass ein verfahrensabschließender Bescheid seitens der belangten Behörde getroffen oder sonstige Schritte ergriffen worden wären, die der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bedürfen würden, werde eine Säumnisbeschwerde erhoben.6. Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Rechtsvertreterin am 18.04.2023 bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7 f, f, VwGVG ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe und diesem eine Antragsbegründung, eine Stellungnahme sowie eine persönliche Vorsprache vor der belangten Behörde gefolgt seien. Da mittlerweile über neun Monate seit Antragstellung verstrichen seien, ohne dass ein verfahrensabschließender Bescheid seitens der belangten Behörde getroffen oder sonstige Schritte ergriffen worden wären, die der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bedürfen würden, werde eine Säumnisbeschwerde erhoben.

7.       Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.06.2023 hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie die aktuellen Länderinformationen mit und gewährte ihr eine 14-tätige Frist zur Stellungnahme.7. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.06.2023 hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie die aktuellen Länderinformationen mit und gewährte ihr eine 14-tätige Frist zur Stellungnahme.

8.       Am 13.07.2023 gab die damals ausgewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass sie das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin aufgelöst habe.

9.       Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 20.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurden am 04.08.2023, 21.09.2023 und 29.09.2023 weitere Aktenteile nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 06.07.2022 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ein. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die am 18.04.2023 erhobene Säumnisbeschwerde am 18.07.2023 unter Anschluss der Mitteilung vor, dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen habe werden können.Am 06.07.2022 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ein. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die am 18.04.2023 erhobene Säumnisbeschwerde am 18.07.2023 unter Anschluss der Mitteilung vor, dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen habe werden können.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2022 einvernommen, ohne dass – bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – weitere Schritte im Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG gesetzt wurden.Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2022 einvernommen, ohne dass – bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – weitere Schritte im Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG gesetzt wurden.

Seitens der belangten Behörde wurde bis dato keine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG getroffen.Seitens der belangten Behörde wurde bis dato keine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Antragstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antragformular datiert mit 06.07.2022 (AS 3ff). Bis dato wurde weder seitens der Beschwerdeführerin bzw. der belangten Behörde der Erlass eines die Rechtsache erledigenden Bescheides behauptet, noch ist eine entsprechende Sachentscheidung aktenkundig. Die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände betreffend die vorliegende Säumnis wurden von der belangten Behörde nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1   Rechtslage:

Der mit „Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde“ betitelte § 8 VwGVG lautet:Der mit „Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde“ betitelte Paragraph 8, VwGVG lautet:

„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

Der mit „Nachholung des Bescheides“ betitelte § 16 VwGVG lautet:Der mit „Nachholung des Bescheides“ betitelte Paragraph 16, VwGVG lautet:

„§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 28 Abs. 7 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG lautet:

„Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheid das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch da sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."„Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheid das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch da sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."

Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077, mwN).Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077, mwN).

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Beschwerdeführerin hat am 06.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerdeführerin hat am 06.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bei der belangten Behörde eingebracht.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde hat sohin gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG zum Einbringungszeitpunkt des Antrages am 06.07.2022 zu laufen begonnen. Die Antragstellerin hat im Verfahren rund um ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung Parteistellung und den Anspruch darauf, dass ihr die belangte Behörde innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entweder den beantragten Aufenthaltstitel ausstellt oder einen abweisenden bzw. zurückweisenden Bescheid hinsichtlich ihres Antrags erlässt.Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde hat sohin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zum Einbringungszeitpunkt des Antrages am 06.07.2022 zu laufen begonnen. Die Antragstellerin hat im Verfahren rund um ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung Parteistellung und den Anspruch darauf, dass ihr die belangte Behörde innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Frist entweder den beantragten Aufenthaltstitel ausstellt oder einen abweisenden bzw. zurückweisenden Bescheid hinsichtlich ihres Antrags erlässt.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. So wurde im konkreten Fall seitens der belangten Behörde über den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 06.07.2022 bis zur Erhebung der nunmehrigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG am 18.04.2023 bzw. bis zur Vorlage an das erkennende Gericht am 20.07.2023 nicht abgesprochen.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. So wurde im konkreten Fall seitens der belangten Behörde über den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 06.07.2022 bis zur Erhebung der nunmehrigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG am 18.04.2023 bzw. bis zur Vorlage an das erkennende Gericht am 20.07.2023 nicht abgesprochen.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit der belangten Behörde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit der belangten Behörde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs in zeitlicher Abfolge und eine Begründung seitens der belangten Behörde erforderlich, in welcher nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs in zeitlicher Abfolge und eine Begründung seitens der belangten Behörde erforderlich, in welcher nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 131).

Ein unüberwindbares, das Verschulden der belangten Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn dies trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der belangten Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn dies trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137).

Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130).Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 73, Rz 130).

Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).

Dass die Untätigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall etwa durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden; es wird von der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage auch lediglich ohne nähere Ausführungen vorgebracht, dass das Verfahren aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden habe könne. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verzögerung wurde nicht behauptet.

Diesbezüglich bleibt überdies festzuhalten, dass selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers nicht dazu führen kann, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0086 mit Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).Diesbezüglich bleibt überdies festzuhalten, dass selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers nicht dazu führen kann, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen vergleiche VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0086 mit Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).

Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin am 22.07.2022 ein Verbesserungsauftrag übermittelt und sie am 14.12.2022 niederschriftlich einvernommen wurde, ohne dass daraufhin eine schriftliche Sachentscheidung ergangen ist. Die belangte Behörde machte auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen.Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin am 22.07.2022 ein Verbesserungsauftrag übermittelt und sie am 14.12.2022 niederschriftlich einvernommen wurde, ohne dass daraufhin eine schriftliche Sachentscheidung ergangen ist. Die belangte Behörde machte auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Dadurch wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde rückzuübertragen (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144). Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Dadurch wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde rückzuübertragen (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144). Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).

Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ohne detaillierte Begründung ihre Entscheidungspflicht ungenützt verstreichen ließ und somit den Anschein erweckt, ihre Entscheidungspflicht auf das erkennende Gericht zu überwälzen, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG auszustellen oder einen begründeten abweisenden oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen.Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ohne detaillierte Begründung ihre Entscheidungspflicht ungenützt verstreichen ließ und somit den Anschein erweckt, ihre Entscheidungspflicht auf das erkennende Gericht zu überwälzen, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG auszustellen oder einen begründeten abweisenden oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen.

Die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich dabei auf den Umstand, dass ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 hat, sofern der Fremde kein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 55 AsylG 2005 (Stand 1.3.2022) E6) oder sich nicht in einem Verfahren nach dem NAG befindet (vgl. § 58 Abs. 9 AsylG).Die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich dabei auf den Umstand, dass ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 hat, sofern der Fremde kein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 55, AsylG 2005 (Stand 1.3.2022) E6) oder sich nicht in einem Verfahren nach dem NAG befindet vergleiche Paragraph 58, Absatz 9, AsylG).

Die Behörde wird also in einem fortgesetzten Verfahren den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung auf die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und ihn einer Sachentscheidung zuzuführen haben. Diese Sachentscheidung kann entweder darin liegen, der antragstellenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung auszustellen, oder einen ab- oder zurückweisenden begründeten Bescheid darüber zu erlassen.

In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde innerhalb einer Frist von acht Wochen auf, unter Berücksichtigung der hier festgelegten Rechtsanschauung über den noch offenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG abzusprechen.In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde innerhalb einer Frist von acht Wochen auf, unter Berücksichtigung der hier festgelegten Rechtsanschauung über den noch offenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Da eine Entscheidung gemäß § 27 Abs. 7 VwGVG ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens zu entscheiden ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da eine Entscheidung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, VwGVG ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens zu entscheiden ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Säumnis Säumnisbeschwerde Überlastung Untätigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I417.2176346.2.00

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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