TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/28 W239 2264881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2023
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Entscheidungsdatum

28.11.2023

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
IPRG §17
IPRG §6
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W239 2264881-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.10.2022, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1244/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.10.2022, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1244/2022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 15 und 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 Abs. 1 und 5 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.
Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 15 und 28 Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.,

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.07.2021 schriftlich und am 14.02.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.07.2021 schriftlich und am 14.02.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehegatte genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.05.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als Ehegatte genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.05.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Gemeinsam mit dem Antrag wurden folgende Dokumente im Original vorgelegt, vom Dokumentenberater eingesehen und mit dem Vermerk „vorgelegt und in Ordnung“ bewertet:

-        Reisepass

-        Heiratsurkunde

-        Geburtsurkunde

-        Auszug aus dem Familienstandregister

-        Auszug aus dem Personenstandregister

-        Familienbuch

In Kopie vorgelegt wurde der Heiratsvertrag; dazu wurde vom Dokumentenberater angemerkt, dass die Kopie nicht bewertet werden könne, das Original des Heiratsvertrages jedoch erfahrungsgemäß beim syrischen Gericht verbleibe.

Des Weiteren wurden zwei Fotos der Antragstellerin gemeinsam mit der Bezugsperson vorgelegt.

Beim Interview im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin vor der ÖB Damaskus an, sie habe am 09.09.2019 in Kamischli geheiratet. Ihr Ehemann sei ein Cousin von ihr und bei der Trauung seien beide Familien anwesend gewesen; es habe sich insgesamt um etwa 10 bis 20 Personen gehandelt. Die Trauzeugen seien ihr Onkel und der Bruder ihres Ehemannes gewesen. Von der Hochzeit habe sie keine Fotos, sie hätten keine große Hochzeitsfeier veranstaltet. Sie habe fast ein Jahr mit ihrem Ehemann bis zu dessen Ausreise zusammengelebt, nämlich von 09.09.2019 bis 28.08.2020.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 01.09.2022 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb diese keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 01.09.2022 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb diese keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In seiner Stellungnahme vom 31.08.2022 führte das BFA aus, dass in der vorgelegten und für echt befundenen Heiratsurkunde vermerkt sei, dass die Ehe am 10.03.2021 in Aleppo eingetragen worden sei, die genannte Bezugsperson jedoch am 24.01.2021 einen Asylantrag gestellt und bereits am 29.08.2020 Syrien verlassen habe. Darüber hinaus wurden die Bemerkungen der ÖB Damaskus angeführt, wonach die in der Anlage beigefügten Fotos mit einem Bildbearbeitungsprogramm zusammengefügt worden seien und die im Beschluss des Scharia-Gerichtes angeführten Personenstandsregister, auf die sich die gegenständliche Bestätigung der Eheschließung stütze, nicht vorgelegt worden seien. Auf dem Original des Beschlusses seien zudem weder Zeugen angeführt, noch sei eine Unterschrift bzw. ein Fingerabdruck der Klagepartei ersichtlich, um die Richtigkeit des Beschlusses zu quittieren.

Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (Parteiengehör).

3. Mit Stellungnahme vom 08.09.2022 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 09.09.2019 traditionell geheiratet hätten und die Ehe am 10.03.2021 zivilgerichtlich durch das Scharia-Gericht nachregistriert worden sei. Die Ehe sei daher nach syrischer Rechtslage durch die Registrierung rückwirkend ab der traditionellen Eheschließung und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich gültig gewesen. Dies sei auch durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung mittlerweile abschließend geklärt und mehrfach bestätigt worden. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren stets angegeben, mit der Antragstellerin verheiratet zu sein. Der Eheschließungsurkunde sei zu entnehmen, dass der Ehevertrag am 09.09.2019 zustande gekommen sei und verweise auch der Beschluss des Scharia-Gerichts auf die traditionelle Eheschließung am 09.09.2019. Das BFA habe keine Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente geäußert und auch die erfolgte traditionelle Eheschließung nicht in Abrede gestellt, sodass jene und die Nachregistrierung am 10.03.2021 als unstrittig angenommen werden könnten.

Abgesehen von der formalen Gültigkeit der Ehe werde an dieser Stelle auch auf das Bestehen eines Familienlebens hingewiesen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten sich bereits im Jahr 2016 verliebt, ihre Beziehung jedoch anfangs geheim gehalten und im Jahr 2019 der Familie gegenüber offenbart. Die anfänglichen Pläne einer großen Hochzeit mit vielen Gästen seien angesichts der damaligen angespannten Sicherheitslage verworfen worden. Es habe eine kleine schlichte traditionelle Zeremonie mit insgesamt rund 20 Personen und einem anschließenden Restaurantbesuch gegeben. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien danach in eine gemeinsame Wohnung gezogen und hätten dort einen gemeinsamen Haushalt gegründet. Die Beschwerdeführerin sei danach noch für rund zwei Monate zwecks Ablegen einiger Prüfungen an der Universität nach Damaskus gegangen und anschließend wieder nach Kamischli zurückgekehrt. Dort habe das Paar bis zur Ausreise der Bezugsperson im August 2020 zusammengelebt. Zwischen den Eheleuten bestehe täglich telefonischer und über das Internet mehrfacher und langer Kontakt. Zum Vorhalt, dass die vorgelegten Fotos gefälscht seien, werde festgehalten, dass über die Fotos lediglich ein Filter darübergelegt worden sei. Es gebe aber zahlreiche weitere Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson abgebildet seien und die der Stellungnahme beigefügt seien.

4. Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführerin leitete die ÖB Damaskus diese an das BFA weiter und führte aus, dass die beigefügten Fotos eine Eheschließung bzw. eine Hochzeit nicht untermauern könnten und es sich vielmehr um Familienfotos (Cousine der Bezugsperson) handeln würde. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, warum an einem so wichtigen Lebensabschnitt des Brautpaares niemand der anwesenden Familienmitglieder ein Foto gemacht habe.

Das BFA teilte nach Erhalt der Stellungnahme am 17.10.2022 lediglich mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich aufrechterhalten bleibe (vgl. „Aus der vorgelegten Stellungnahme ergeben sich keine neuen Erkenntnisse und daher bleibt das BFA bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose.“). Weitere Ausführungen zu dieser Einschätzung wurden seitens des BFA nicht getätigt; eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem in der Stellungnahme vom 08.09.2022 erstatteten Vorbringen findet sich hier nicht.Das BFA teilte nach Erhalt der Stellungnahme am 17.10.2022 lediglich mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich aufrechterhalten bleibe vergleiche „Aus der vorgelegten Stellungnahme ergeben sich keine neuen Erkenntnisse und daher bleibt das BFA bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose.“). Weitere Ausführungen zu dieser Einschätzung wurden seitens des BFA nicht getätigt; eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem in der Stellungnahme vom 08.09.2022 erstatteten Vorbringen findet sich hier nicht.

5. Mit gegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.10.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.5. Mit gegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.10.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 17.11.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 08.09.2022 verwiesen wurde. Zusammengefasst liege eine Familieneigenschaft vor, da die unbestrittene traditionelle Eheschließung vor der Ausreise der Bezugsperson stattgefunden habe und die ebenso unbestrittene zivilgerichtliche Nachregistrierung nach der Ausreise der Bezugsperson gemäß höchstgerichtlicher Judikatur zur Gültigkeit der Eheschließung ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung führe.

Überdies bestehe neben einer gültigen Ehe ein Familienleben, da seit dem Jahr 2016 eine Liebesbeziehung bestehe und das Familienleben nach der Ausreise der Bezugsperson soweit möglich über häufige Telefonate und das Internet aufrechterhalten werde. Es werde auch auf die 42 gemeinsamen Fotos der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verwiesen.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.12.2022, eingelangt am 02.01.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 16.07.2021 schriftlich und am 14.02.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 16.07.2021 schriftlich und am 14.02.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, der mit Bescheid des BFA vom 04.05.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, der mit Bescheid des BFA vom 04.05.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson haben am 09.09.2019 in Kamischli, Syrien, traditionell-muslimisch im Beisein zweier männlicher Zeugen geheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss der II. Kammer des Scharia-Gerichtes in Kamischli am 28.02.2021, rechtskräftig mit 10.03.2021, bestätigt und unter der Nr. XXXX am 10.03.2021 durch das Standesamt in XXXX in der Provinz Aleppo ins Zivilregister eingetragen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson haben am 09.09.2019 in Kamischli, Syrien, traditionell-muslimisch im Beisein zweier männlicher Zeugen geheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss der römisch zwei. Kammer des Scharia-Gerichtes in Kamischli am 28.02.2021, rechtskräftig mit 10.03.2021, bestätigt und unter der Nr. römisch 40 am 10.03.2021 durch das Standesamt in römisch 40 in der Provinz Aleppo ins Zivilregister eingetragen.

Nach der Eheschließung lebte das Paar bis zur Ausreise der Bezugsperson am 29.08.2020 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Bezugsperson stellte in der Folge am 24.01.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Art. 12 sPSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds.Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Artikel 12, sPSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds.

Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.

Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen.

Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 sPSG).Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, sPSG).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus samt Interview der Beschwerdeführerin und den einliegenden Urkunden.

Dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson eine rechtsgültige Ehe geschlossen hat, ergibt sich insbesondere aus dem bestätigenden Beschluss des Scharia-Gerichtes, der vorgelegten Heiratsurkunde und dem Auszug aus dem Familienstandregister.

Aus dem Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 28.02.2021, rechtskräftig mit 10.03.2021, geht hervor, dass die außergerichtliche Eheschließung am 09.09.2019 in Kamischli bestätigt und der Direktor des zuständigen Zivilregisters verpflichtet wurde, diesen Beschluss ins Amtsregister einzutragen. Der in der Folge ausgestellten Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass die Heirat durch das Scharia-Gericht per 10.03.2021 [Anm.: Eintritt der Rechtskraft] bestätigt und die Heirat im Standesamt XXXX in der Provinz Aleppo unter der Nr. XXXX eingetragen wurde. Im Auszug aus dem Familienstandregister erscheinen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson mit dem Familienstand „verheiratet“ auf. Aus dem Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 28.02.2021, rechtskräftig mit 10.03.2021, geht hervor, dass die außergerichtliche Eheschließung am 09.09.2019 in Kamischli bestätigt und der Direktor des zuständigen Zivilregisters verpflichtet wurde, diesen Beschluss ins Amtsregister einzutragen. Der in der Folge ausgestellten Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass die Heirat durch das Scharia-Gericht per 10.03.2021 [Anm.: Eintritt der Rechtskraft] bestätigt und die Heirat im Standesamt römisch 40 in der Provinz Aleppo unter der Nr. römisch 40 eingetragen wurde. Im Auszug aus dem Familienstandregister erscheinen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson mit dem Familienstand „verheiratet“ auf.

Konkrete Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch vom BFA nicht eingewendet. Der von der ÖB Damaskus herangezogene Dokumentenberater hat die Dokumente als „in Ordnung“ bewertet.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht und zu den gegenständlich erfüllten Voraussetzungen betreffend die Rechtsgültigkeit der Eheschließung ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien mit dem Titel „Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen“ vom 05.05.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(…)

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(…)

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(…)

22. Familienangehöriger:

(…)

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

(…)“

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(…)
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes., (…)

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(…)

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (…)Paragraph 35, (…)

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

„Form der Eheschließung

§ 16 (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind.

Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 von der Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 von der Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.

Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist im gegenständlichen Fall unter Heranziehung der entsprechenden syrischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist, wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) unvereinbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimische Eheschließungen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Solche Umstände sind gegenständlich nicht hervorgekommen.

Somit bestand die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits (rückwirkend) seit 09.09.2019 und somit jedenfalls vor der Einreise der Bezugsperson am 24.01.2021 nach Österreich.

Die Antragstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 35 AsylG 2005 erfolgte am 16.07.2021, sohin weniger als drei Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am 04.05.2021, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.Die Antragstellung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erfolgte am 16.07.2021, sohin weniger als drei Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am 04.05.2021, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.

Da die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG 2005 erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.Da die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins und 5 AsylG 2005 erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Gültigkeit österreichische Botschaft Registrierung Rückwirkung Zeitpunkt der Eheschließung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W239.2264881.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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