TE Bvwg Beschluss 2023/11/28 W165 2264150-1

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Entscheidungsdatum

28.11.2023

Norm

AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §26
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


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W165 2264142-1/4E W165 2264150-1/2E W165 2264152-1/2E W165 2264146-1/2E W165 2264148-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (1.), XXXX , geb. XXXX (2.), XXXX , geb. XXXX (3.), XXXX , geb. XXXX (4.) und XXXX , geb. XXXX (5.), alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.09.2022, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0731/2020, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 (1.), römisch 40 , geb. römisch 40 (2.), römisch 40 , geb. römisch 40 (3.), römisch 40 , geb. römisch 40 (4.) und römisch 40 , geb. römisch 40 (5.), alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.09.2022, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0731/2020, beschlossen:,

A) Die Verfahren werden gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.A) Die Verfahren werden gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), brachte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden für sich und ihre zum Antragszeitpunkt ausnahmslos minderjährigen Töchter, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen (im Folgenden BF2 bis BF5), am 23.06.2020 schriftlich und am 16.11.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), brachte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden für sich und ihre zum Antragszeitpunkt ausnahmslos minderjährigen Töchter, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen (im Folgenden BF2 bis BF5), am 23.06.2020 schriftlich und am 16.11.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. ,

Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Ehegatte der BF1 bzw. (angebliche) Kindesvater der BF2 bis BF5 angegeben.

Der Bezugsperson war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2020, GZ: W199 2169403-1/11E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.

Eine auf Aufforderung des BFA an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) bezüglich der BF2 bis BF5 per E-Mail ergangene Aufforderung zur DNA-Analyse der ÖB Damaskus vom 27.01.2021 (Klärung des Abstammungsverhältnisses der BF2 bis BF5 zur Bezugsperson) war zwar dem Organisationsbereich der Rechtsvertretung zugestellt worden, jedoch der konkret befassten Rechtvertreterin infolge eines organisatorischen Versehens („Umleitung mittels Relay“) nicht ad personam zugestellt worden.

In der Folge wurden die mit Schreiben der ÖB Damaskus übermittelten, zur Vornahme der DNA-Analyse zu unterfertigenden Informationsblätter und Einverständniserklärungen zur Datenverarbeitung seitens der Rechtsvertreterin der BF nicht an die ÖB Damaskus rückübermittelt.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 11.08.2022 setzte die ÖB Damaskus das Bundesministerium für Inneres - sowie in Kopie die Familienzusammenführung des OeRK – darüber in Kenntnis, dass eine Rückübermittlung der unterzeichneten Belehrung zur DNA-Analyse bis dato ausständig sei. Das seinerzeit an die Rechtsvertreterin adressierte E-Mail der ÖB Damaskus samt Zustellbestätigung vom 27.01.2021 war dem Schreiben angeschlossen.

Mit E-Mail vom 11.08.2022 gab die Rechtsvertreterin der BF der ÖB Damaskus bekannt, dass weder sie noch ihr Team das seinerzeitige E-Mail der Botschaft vom 27.01.2021 erhalten hätten, da dieses anscheinend falsch adressiert gewesen sei. Unter einem sagte die Rechtsvertreterin der BF in diesem Schreiben zu, sich um die Unterzeichnung der Zustimmung zur Datenweitergabe kümmern zu wollen und gleichzeitig einen Termin für die Bezugsperson zur Probenentnahme beim Zentrallabor Wien zu vereinbaren.

Mit E-Mail vom 22.08.2022 übermittelte die Rechtsvertreterin die unterfertigten Zustimmungserklärungen der BF1 für ihre Töchter (BF2 bis BF5) sowie die unterfertigte Zustimmungserklärung der Bezugsperson an die ÖB Damaskus.
Mit E-Mail vom 22.08.2022 übermittelte die Rechtsvertreterin die unterfertigten Zustimmungserklärungen der BF1 für ihre Töchter (BF2 bis BF5) sowie die unterfertigte Zustimmungserklärung der Bezugsperson an die ÖB Damaskus.,

Mit Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 17.08.2022 und angeschlossenen Stellungnahmen vom 16.08.2022, eingelangt bei der ÖB Damaskus am 23.08.2022, setzte das BFA die ÖB Damaskus darüber in Kenntnis, dass die Gewährung des Status Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde hinsichtlich der BF1 angeführt, dass ein Familienleben der BF1 mit der Bezugsperson nicht bereits vor deren Einreise bestanden habe, sodass die BF1 nicht Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Hinsichtlich der BF2 bis BF5 wurde begründend angeführt, dass sich diese geweigert hätten, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihnen gesetzten Frist mitzuwirken. Der Aufforderung zur DNA-Analyse sei nicht Folge geleistet worden, sodass die Familienangehörigeneigenschaft der BF2 bis BF5 nicht festgestellt werden habe können. Mit Mitteilungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 17.08.2022 und angeschlossenen Stellungnahmen vom 16.08.2022, eingelangt bei der ÖB Damaskus am 23.08.2022, setzte das BFA die ÖB Damaskus darüber in Kenntnis, dass die Gewährung des Status Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde hinsichtlich der BF1 angeführt, dass ein Familienleben der BF1 mit der Bezugsperson nicht bereits vor deren Einreise bestanden habe, sodass die BF1 nicht Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Hinsichtlich der BF2 bis BF5 wurde begründend angeführt, dass sich diese geweigert hätten, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihnen gesetzten Frist mitzuwirken. Der Aufforderung zur DNA-Analyse sei nicht Folge geleistet worden, sodass die Familienangehörigeneigenschaft der BF2 bis BF5 nicht festgestellt werden habe können.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben der ÖB Damaskus vom 24.08.2022 wurde den BF unter Anschluss der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA vom 17.08.2022 samt bezughabender Stellungnahmen des BFA vom 16.08.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. (Parteiengehör).

Mit Stellungnahme der Rechtsvertreterin an die ÖB Damaskus vom 31.08.2022 wurde abermals vorgebracht, dass die entsprechenden Verfahrensanordnungen zur DNA-Analyse seinerzeit aus einem administrativen Versehen nicht rückübermittelt werden hätten können. Weiter wurde vorgebracht, dass für die Bezugsperson bereits für den 06.09.2022 ein Termin zur Abnahme einer DNA-Probe vereinbart worden sei, das BFA jedoch, ohne das Ergebnis der DNA-Analyse abzuwarten, am 16.08.2022 eine negative Prognoseentscheidung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erlassen habe. Ungeachtet der seitens des BFA in Abrede gestellten Ehegattinneneigenschaft der BF1 wäre nach der Rechtsprechung des VfGH der BF1 die Einreise iSd Art. 8 EMRK zu gestatten, um das Familienleben mit ihren Kindern, denen ebenso die Einreise zu gewähren sei, fortsetzen zu können. Mit Stellungnahme der Rechtsvertreterin an die ÖB Damaskus vom 31.08.2022 wurde abermals vorgebracht, dass die entsprechenden Verfahrensanordnungen zur DNA-Analyse seinerzeit aus einem administrativen Versehen nicht rückübermittelt werden hätten können. Weiter wurde vorgebracht, dass für die Bezugsperson bereits für den 06.09.2022 ein Termin zur Abnahme einer DNA-Probe vereinbart worden sei, das BFA jedoch, ohne das Ergebnis der DNA-Analyse abzuwarten, am 16.08.2022 eine negative Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erlassen habe. Ungeachtet der seitens des BFA in Abrede gestellten Ehegattinneneigenschaft der BF1 wäre nach der Rechtsprechung des VfGH der BF1 die Einreise iSd Artikel 8, EMRK zu gestatten, um das Familienleben mit ihren Kindern, denen ebenso die Einreise zu gewähren sei, fortsetzen zu können.

Die Stellungnahmen der BF vom 31.08.2022 wurden von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 06.09.2022 an das BFA weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom 09.09.2022 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit bisheriger Begründung ab. Mit Bescheiden vom 09.09.2022 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit bisheriger Begründung ab.

Gegen die Bescheide wurden mit Schriftsatz vom 28.09.2022 fristgerecht Beschwerden eingebracht, in denen im Wesentlichen auf das bisher erstattete Vorbringen verwiesen wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Durchführung einer DNA-Analyse vom BFA selbst in die Wege geleitet worden und in weiterer Folge mit der Rechtsvertreterin vereinbart worden sei, dass diese den Entnahmetermin für die Bezugsperson beim Labor organisieren solle und ungeachtet der Information der Rechtvertreterin an das BFA und an die Botschaft über den vereinbarten Labortermin eine Aufforderung zur Stellungnahme ergangen sei. In der hierauf ergangenen Stellungnahme sei erneut darauf hingewiesen worden, dass bereits ein Termin zur DNA-Analyse festgesetzt worden sei. Die vorliegenden negativen Bescheide seien, ohne das Ergebnis der DNA-Analyse abzuwarten, mit derselben Begründung ergangen, dass sich die BF2 bis BF5 geweigert hätten, an einer DNA-Analyse mitzuwirken.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.12.2022, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten unter Hinweis darauf übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

Laut aktuellen IZR-Auszügen wurde den Einreiseanträgen aller BF am 13.10.2023 stattgegeben.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung der Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Den BF wurde mit Bescheiden vom 09.09.2022 die Ausstellung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 zunächst verweigert. Die negativen Bescheide wurden in der Folge fristgerecht in Beschwer gezogen. Laut amtswegig eingeholten aktuellen IZR-Auszügen wurde den Einreiseanträgen aller BF jedoch am 13.10.2023 stattgegeben. Den BF wurde mit Bescheiden vom 09.09.2022 die Ausstellung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 zunächst verweigert. Die negativen Bescheide wurden in der Folge fristgerecht in Beschwer gezogen. Laut amtswegig eingeholten aktuellen IZR-Auszügen wurde den Einreiseanträgen aller BF jedoch am 13.10.2023 stattgegeben.

Ein in Anbetracht dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist daher zu verneinen, da den Anträgen der BF mit der Gewährung eines Einreisetitels vollinhaltlich entsprochen wurde.

Im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung waren die Verfahren sohin als gegenstandslos einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft Asylantragstellung Asylverfahren DNA-Daten Einreise Einreisetitel Einstellung Familienverfahren Gegenstandslosigkeit Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W165.2264150.1.00

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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