TE Bvwg Beschluss 2023/11/28 W136 2260507-1

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Entscheidungsdatum

28.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
ZPO §68
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Spruch


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W136 2260507-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über den von Rechtsanwalt XXXX , als ehemaligen Verfahrenshelfer des XXXX im Verfahren zu W136 2260507-1 gestellten Antrag auf Prüfung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.01.2019, GZ: VGW-172/049/4724/2018-3, erteilten Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über den von Rechtsanwalt römisch 40 , als ehemaligen Verfahrenshelfer des römisch 40 im Verfahren zu W136 2260507-1 gestellten Antrag auf Prüfung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.01.2019, GZ: VGW-172/049/4724/2018-3, erteilten Verfahrenshilfe beschlossen:

A) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 23.01.2019, VGW-172/049/4724/2018-3, gab das Verwaltungsgericht Wien dem Verfahrenshilfeantrag des XXXX in Folge: Verfahrensbeholfener) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA (mit welchem die dem Verfahrensbeholfenen erteilten Berechtigungen zur selbständigen Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe „Wirtschaftsprüfer“ und „Steuerberater“ wegen mangelnder geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 widerrufen wurden) gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 63 ZPO im Umfang der Beigabe eines kostenlosen Vertreters statt. 1. Mit Beschluss vom 23.01.2019, VGW-172/049/4724/2018-3, gab das Verwaltungsgericht Wien dem Verfahrenshilfeantrag des römisch 40 in Folge: Verfahrensbeholfener) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA (mit welchem die dem Verfahrensbeholfenen erteilten Berechtigungen zur selbständigen Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe „Wirtschaftsprüfer“ und „Steuerberater“ wegen mangelnder geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017 widerrufen wurden) gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, ZPO im Umfang der Beigabe eines kostenlosen Vertreters statt.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 31.01.2019 wurde Rechtsanwalt XXXX zum Verfahrenshilfevertreter bestellt.Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 31.01.2019 wurde Rechtsanwalt römisch 40 zum Verfahrenshilfevertreter bestellt.

2. Daraufhin erhob der Verfahrensbeholfene durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 15.05.2019 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2018, die an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet war. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.07.2021, VGW-172/092/7106/2019-10, wurde die Beschwerde wegen (örtlicher) Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen.

3. Am 05.09.2022 wurde die Beschwerde sowie der dazugehörige Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 03.07.2023, Zl. W136 2260507-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass nach der nunmehrigen Sach- und Rechtslage (Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Annahme eines Zahlungsplanes im Jahr 2021) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des WTBG 2017 vorliegen würden.

4. In der Folge brachte der Vertreter und nunmehrige Antragsteller einen Antrag auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgericht Wien ein, welcher mit Beschluss vom 29.08.2023, VGW-172/V/092/8923/2023-2, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde darin insbesondere festgehalten, dass die Verfahrenshilfe mit dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ende und der gegenständliche Antrag daher unzulässig sei. Im Übrigen würde eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Prozessgerichts bestehen.

5. Am 13.09.2023 wurde der nunmehr gegenständliche Antrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und darin gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 ZPO die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe beim Verfahrensbeholfenen bzw. allenfalls ab wann diese nicht mehr vorgelegen wären, sohin auch die Prüfung, ob und allenfalls ab wann bei Änderung der Vermögensverhältnisse die Verfahrenshilfe zu entziehen gewesen wäre und daher ein Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers bestehen würde, begehrt. Begründend führte der Antragsteller darin im Wesentlichen aus, dass dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2023 zu entnehmen sei, dass beim Verfahrensbeholfenen bereits seit zumindest 2018 nach eigenen Angaben geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden und seit 01.04.2021 eine Pension iHv netto € 2.323,78 monatlich beziehe. 5. Am 13.09.2023 wurde der nunmehr gegenständliche Antrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und darin gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, ZPO die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe beim Verfahrensbeholfenen bzw. allenfalls ab wann diese nicht mehr vorgelegen wären, sohin auch die Prüfung, ob und allenfalls ab wann bei Änderung der Vermögensverhältnisse die Verfahrenshilfe zu entziehen gewesen wäre und daher ein Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers bestehen würde, begehrt. Begründend führte der Antragsteller darin im Wesentlichen aus, dass dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2023 zu entnehmen sei, dass beim Verfahrensbeholfenen bereits seit zumindest 2018 nach eigenen Angaben geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden und seit 01.04.2021 eine Pension iHv netto € 2.323,78 monatlich beziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere steht fest, dass das der Gewährung der Verfahrenshilfe zugrundeliegende verwaltungsbehördliche Verfahren mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2023, Zl. W136 2260507-1/6E, beendet wurde.

2. Beweiswürdigung

Der Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Antragstellers.

Die rechtskräftige Beendigung des der Verfahrenshilfe zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2023, Zl. W136 2260507-1/6E, wird vom Antragsteller selbst angeführt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Antrages

Gemäß § 68 Abs. 1 ZPO erlischt die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei. Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ZPO erlischt die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei. Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Prozessgericht erster Instanz von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Prozessgericht erster Instanz von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen.

Die Verfahrenshilfe erlischt ex nunc mit dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie mit dem Tod der Partei (VwGH 20.8.1996, 96/16/0081; Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG).Die Verfahrenshilfe erlischt ex nunc mit dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie mit dem Tod der Partei (VwGH 20.8.1996, 96/16/0081; Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG).

Wie oben festgestellt, wurde das der Gewährung der Verfahrenshilfe zugrundeliegende verwaltungsbehördliche Verfahren mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2023, Zl. W136 2260507-1/6E, beendet.

Die vormals in diesem Verfahren gewährte Verfahrenshilfe ist sohin ex nunc mit dem oben angeführten Zeitpunkt erloschen.

Mangels aufrechter Bestellung des Antragstellers zum Verfahrenshelfer, besteht daher im vorliegenden Fall keine Legitimation auf Stellung eines Antrages auf Prüfung der einst gewährten und nunmehr erloschenen Verfahrenshilfe.

Der Antrag vom 12.09.2023 war daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist.

Schlagworte

Antragslegimitation Rechtsvertreter Verfahrenshilfe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2260507.1.01

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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