Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
AlVG §10Spruch
,
G305 2277361-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kirsten FICHTNER-KOELE und Gregor WIPPEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kirsten FICHTNER-KOELE und Gregor WIPPEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , bestätigt.A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX 2023 verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dieser die Möglichkeit gehabt hätte, am XXXX .2023 eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der XXXX aufzunehmen. Er sei für den Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dieser die Möglichkeit gehabt hätte, am römisch 40 .2023 eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der römisch 40 aufzunehmen. Er sei für den Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin begründend vor, dass er alle Bewerbungen, die er mit der Post erhalten hätte, versendet habe; die Bewerbung bei XXXX am XXXX .2023 habe er übersehen oder nicht erhalten. Gestern habe er sich für das eAMS registriert und warte nun auf die Aktivierung seines Profils, damit er die Bewerbungen besser im Blick behalten könne und hoffentlich auch der noch ausstehenden Bewerbung nachkommen könne. Mit seiner Beschwerde brachte er eine Bestätigung aller von ihm bereits versendeten Bewerbungen zur Vorlage.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin begründend vor, dass er alle Bewerbungen, die er mit der Post erhalten hätte, versendet habe; die Bewerbung bei römisch 40 am römisch 40 .2023 habe er übersehen oder nicht erhalten. Gestern habe er sich für das eAMS registriert und warte nun auf die Aktivierung seines Profils, damit er die Bewerbungen besser im Blick behalten könne und hoffentlich auch der noch ausstehenden Bewerbung nachkommen könne. Mit seiner Beschwerde brachte er eine Bestätigung aller von ihm bereits versendeten Bewerbungen zur Vorlage.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF. ausgeschlossen werde. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF. ausgeschlossen werde.
4. Gegen die ihm am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am XXXX .2023 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.4. Gegen die ihm am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am römisch 40 .2023 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
5. Mit Bescheid vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag vom XXXX .2023 als verspätet eingebracht zurück.5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag vom römisch 40 .2023 als verspätet eingebracht zurück.
6. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2023 persönlich zugestellten Bescheid brachte er am XXXX .2023 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.6. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2023 persönlich zugestellten Bescheid brachte er am römisch 40 .2023 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
7. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag, den Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX .2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.7. Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag, den Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
8. Am 27.11.2023 fand vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Behördenvertretung und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX erhobene Beschwerde ab, bestätigte diesen und schloss die der Beschwerde sonst zukommende aufschiebende Wirkung aus. 1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 erhobene Beschwerde ab, bestätigte diesen und schloss die der Beschwerde sonst zukommende aufschiebende Wirkung aus.
Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlauts:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
1.2. Am Freitag, den XXXX .2023, wurde die Beschwerdevorentscheidung dem BF durch Hinterlegung zugestellt und mit diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst.1.2. Am Freitag, den römisch 40 .2023, wurde die Beschwerdevorentscheidung dem BF durch Hinterlegung zugestellt und mit diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des Freitags, XXXX .2023, 24:00 Uhr. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des Freitags, römisch 40 .2023, 24:00 Uhr.
1.3. Den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag brachte der BF erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am Donnerstag, XXXX .2023 persönlich bei der belangten Behörde ein. Damit erweist sich der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet.1.3. Den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag brachte der BF erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am Donnerstag, römisch 40 .2023 persönlich bei der belangten Behörde ein. Damit erweist sich der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX :3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 :
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , mittels RSb-Briefs und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der XXXX .2023 als durch die Hinterlegung bewirkte Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides. Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , mittels RSb-Briefs und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der römisch 40 .2023 als durch die Hinterlegung bewirkte Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides.
Weder in seinem Vorlageantrag, noch in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2023, GZ: XXXX , erhobenen Beschwerde hat der BF den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , in Zweifel gezogen. Demnach gilt der Freitag, XXXX .2023, als Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und damit als fristauslösendes Moment und endete - ausgehend davon - die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages am Freitag, XXXX .2023, um 24:00 Uhr. Weder in seinem Vorlageantrag, noch in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , erhobenen Beschwerde hat der BF den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , in Zweifel gezogen. Demnach gilt der Freitag, römisch 40 .2023, als Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und damit als fristauslösendes Moment und endete - ausgehend davon - die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages am Freitag, römisch 40 .2023, um 24:00 Uhr.
Der am Donnerstag, XXXX .2023, bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zu keinem Zeitpunkt mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) verbunden bzw. ein Vorbringen erstattet, weshalb es ihm nicht möglich war, den Vorlageantrag rechtzeitig zu erheben.Der am Donnerstag, römisch 40 .2023, bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zu keinem Zeitpunkt mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) verbunden bzw. ein Vorbringen erstattet, weshalb es ihm nicht möglich war, den Vorlageantrag rechtzeitig zu erheben.
Damit sind die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , und der Bescheid vom 19.05.2023, VSNR: 4896 030883 in Rechtskraft erwachsen. Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, sich mit der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2023 erhobenen Beschwerde und mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 erhobenen Vorlageantrag inhaltlich auseinander zu setzen.Damit sind die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und der Bescheid vom 19.05.2023, VSNR: 4896 030883 in Rechtskraft erwachsen. Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, sich mit der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2023 erhobenen Beschwerde und mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 erhobenen Vorlageantrag inhaltlich auseinander zu setzen.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2277361.1.00Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024