TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W229 2266379-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

ASVG §35
ASVG §410
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W229 2266379-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Roman SCHIESSLER, Hauptstraße 82, 8077 Gössendorf, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 29.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Roman SCHIESSLER, Hauptstraße 82, 8077 Gössendorf, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 29.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 30.01.2023, GZ XXXX , wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 5.461,48 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von € 191,93 an die ÖGK zu entrichten.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 30.01.2023, GZ römisch 40 , wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 5.461,48 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von € 191,93 an die ÖGK zu entrichten.

Die Beilagen (Prüfbericht vom 02.08.2022, Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV) würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) des Betriebes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2020 stattgefunden habe. Im Zuge dessen sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin über eine Wohnung im selben Gebäude wie der Betrieb verfüge, in welcher abwechselnd Dienstnehmer untergebracht worden seien. Die betroffenen Dienstnehmer hätten für die Wohnung keine Miet- und Betriebskosten leisten müssen. Dieser geldwerte Vorteil aus den Dienstverhältnissen sei nicht als Teil des beitragspflichtigen Entgeltes berücksichtigt worden. Im Zuge der GPLB sei die Bewertung der Wohnung unter Zugrundelegung der Sachbezugswerteverordnung erfolgt.

In weiterer Folge wurden im Bescheid die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Sachbezugs betreffend drei Dienstnehmer, die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze betreffend einen Dienstnehmer, die Nachverrechnung der Korrekturen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) betreffend vier Dienstnehmer und die Nachverrechnung der Abgleichsdifferenzen sowie die Zu- und Abschläge rechnerisch dargestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass nur die Beschwerdeführerin den Betrieb führe, die Wohnung aber ausschließlich ihrem Ehemann zuzuordnen sei, da diese an sich für seine XXXX Verwandtschaft bestimmt gewesen sei. Die Wohnung sei daher von ihm zur Verfügung gestellt worden und nicht von der Dienstgeberin und habe dies nichts mit den Dienstverhältnissen zu tun.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass nur die Beschwerdeführerin den Betrieb führe, die Wohnung aber ausschließlich ihrem Ehemann zuzuordnen sei, da diese an sich für seine römisch 40 Verwandtschaft bestimmt gewesen sei. Die Wohnung sei daher von ihm zur Verfügung gestellt worden und nicht von der Dienstgeberin und habe dies nichts mit den Dienstverhältnissen zu tun.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.01.2023 samt Stellungnahme vorgelegt.

4. Die Stellungnahme der ÖGK wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2023 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Weiters wurde ein Zeuge einvernommen. Die Beschwerdeführerin nahm aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teil.

Dem Rechtsvertreter wurde im Zuge der Verhandlung aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Verhandlung Belege beizubringen, welche Personen von 2017 bis 2020 zeitgleich mit den im Bescheid angeführten Dienstnehmern die Wohnung bewohnt haben. Eine diesbezügliche Äußerung langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ und betrieb ein Restaurant an der Adresse XXXX .1.1. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ und betrieb ein Restaurant an der Adresse römisch 40 .

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: IP), war von 21.11.2017 bis 21.02.2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Betriebes.Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: IP), war von 21.11.2017 bis 21.02.2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Betriebes.

Ab 01.02.2017 pachtete bzw. mietete die Beschwerdeführerin vom Eigentümer der Liegenschaft der Adresse XXXX den Gastronomiebetrieb sowie die darüber liegende Wohnung für monatlich € 1.200,00. Die genannte Wohnung hat eine Größe von ca. 75 m2 und besteht aus drei Zimmern, Badezimmer und Küche. Die Miete wurde zur Gänze von der Beschwerdeführerin bezahlt.Ab 01.02.2017 pachtete bzw. mietete die Beschwerdeführerin vom Eigentümer der Liegenschaft der Adresse römisch 40 den Gastronomiebetrieb sowie die darüber liegende Wohnung für monatlich € 1.200,00. Die genannte Wohnung hat eine Größe von ca. 75 m2 und besteht aus drei Zimmern, Badezimmer und Küche. Die Miete wurde zur Gänze von der Beschwerdeführerin bezahlt.

1.2. Für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2020 wurde eine Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt, die Schlussbesprechung fand am 21.07.2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes statt.

1.3. Folgenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wurde die genannte Wohnung über dem Restaurant während ihrer Beschäftigung kostenlos zur Verfügung gestellt:

1.3.1. XXXX , SVNR XXXX , war von 15.03.2019 bis 06.09.2019 (vollversicherte) Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde ihr in diesem Zeitraum die Wohnung über dem Betrieb zur Verfügung gestellt, ohne dafür Miete oder Heizkosten zahlen zu müssen.1.3.1. römisch 40 , SVNR römisch 40 , war von 15.03.2019 bis 06.09.2019 (vollversicherte) Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde ihr in diesem Zeitraum die Wohnung über dem Betrieb zur Verfügung gestellt, ohne dafür Miete oder Heizkosten zahlen zu müssen.

1.3.2. XXXX , SVNR XXXX , war von 17.01.2020 bis 18.10.2020 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, wobei er von 17.01.2020 bis 31.05.2020 als geringfügig Beschäftigter und von 01.06.2020 bis 18.10.2020 vollversichert zur Sozialversicherung gemeldet war. Während des gesamten Zeitraums seiner Beschäftigung wurde ihm die genannte Wohnung durch die Beschwerdeführerin kostenlos zur Verfügung gestellt.1.3.2. römisch 40 , SVNR römisch 40 , war von 17.01.2020 bis 18.10.2020 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, wobei er von 17.01.2020 bis 31.05.2020 als geringfügig Beschäftigter und von 01.06.2020 bis 18.10.2020 vollversichert zur Sozialversicherung gemeldet war. Während des gesamten Zeitraums seiner Beschäftigung wurde ihm die genannte Wohnung durch die Beschwerdeführerin kostenlos zur Verfügung gestellt.

1.3.3. XXXX , SVNR XXXX , war von 21.11.2017 bis 09.09.2018, von 18.10.2018 bis 03.02.2019, von 12.02.2019 bis 07.04.2019 und von 19.09.2020 bis 18.10.2020 (vollversicherte) Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin. Im Jahr 2018 wurde ihr die oben genannte Wohnung kostenlos von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, somit von 01.01.2018 bis zum 09.09.2018.1.3.3. römisch 40 , SVNR römisch 40 , war von 21.11.2017 bis 09.09.2018, von 18.10.2018 bis 03.02.2019, von 12.02.2019 bis 07.04.2019 und von 19.09.2020 bis 18.10.2020 (vollversicherte) Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin. Im Jahr 2018 wurde ihr die oben genannte Wohnung kostenlos von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, somit von 01.01.2018 bis zum 09.09.2018.

1.4. XXXX , SVNR XXXX , war von 05.08.2019 bis 06.09.2019 geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Er erhielt eine Trinkgeldpauschale, für welche keine monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen erstattet wurden.1.4. römisch 40 , SVNR römisch 40 , war von 05.08.2019 bis 06.09.2019 geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Er erhielt eine Trinkgeldpauschale, für welche keine monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen erstattet wurden.

XXXX , SVNR XXXX , war von 17.07.2020 bis 30.08.2020 ebenso geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Im Rahmen der GPLB wurde eine Korrektur der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen vorgenommen. römisch 40 , SVNR römisch 40 , war von 17.07.2020 bis 30.08.2020 ebenso geringfügig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Im Rahmen der GPLB wurde eine Korrektur der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen vorgenommen.

Für XXXX , SVNR XXXX , der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war, wurden im Jahr 2019 für die Monate Februar, Juni und Juli keine monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen erstattet.Für römisch 40 , SVNR römisch 40 , der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war, wurden im Jahr 2019 für die Monate Februar, Juni und Juli keine monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zum Gewerbe der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem GISA-Auszug vom 15.11.2022, aus welchem auch der Standort der Gewerbeberechtigung in XXXX sowie der Zeitraum der Funktion des Ehemanns als gewerberechtlicher Geschäftsführer ersichtlich ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Feststellungen hinsichtlich des Betriebs ohnehin unstrittig sind und auch die Geschäftsführertätigkeit des IP von ihm in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wird (vgl. BVwG VH S. 8 f.).2.1. Die Feststellungen zum Gewerbe der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem GISA-Auszug vom 15.11.2022, aus welchem auch der Standort der Gewerbeberechtigung in römisch 40 sowie der Zeitraum der Funktion des Ehemanns als gewerberechtlicher Geschäftsführer ersichtlich ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Feststellungen hinsichtlich des Betriebs ohnehin unstrittig sind und auch die Geschäftsführertätigkeit des IP von ihm in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wird vergleiche BVwG VH S. 8 f.).

Der (undatierte) Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vermieter XXXX liegt im Akt ein. Daraus ergibt sich als Beginn des Mietverhältnisses der 01.02.2017 und befinden sich auf der dritten Seite die Unterschrift der Beschwerdeführerin und des Vermieters. Überdies lautete der Mietvertrag auszugsweise wie folgt:Der (undatierte) Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vermieter römisch 40 liegt im Akt ein. Daraus ergibt sich als Beginn des Mietverhältnisses der 01.02.2017 und befinden sich auf der dritten Seite die Unterschrift der Beschwerdeführerin und des Vermieters. Überdies lautete der Mietvertrag auszugsweise wie folgt:

„Der Vermieter ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaft in XXXX . Auf dem Grundstück befindet sich ein Gastronomiebetrieb, bestehend aus Gaststube, ein kleines und ein großes Gastzimmer, Küche, Abwaschraum, Lagerraum inklusive die darüber liegende Wohnung dienen als Pachtobjekt. Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet die oben genannten Räumlichkeiten zum Betreiben eines Gastgewerbebetriebs.“„Der Vermieter ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaft in römisch 40 . Auf dem Grundstück befindet sich ein Gastronomiebetrieb, bestehend aus Gaststube, ein kleines und ein großes Gastzimmer, Küche, Abwaschraum, Lagerraum inklusive die darüber liegende Wohnung dienen als Pachtobjekt. Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet die oben genannten Räumlichkeiten zum Betreiben eines Gastgewerbebetriebs.“

2.2. Die Feststellungen zur GPLB ergeben sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK, insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.07.2022 liegt im Akt ein. In dieser wird die Angabe der Beschwerdeführerin festgehalten, dass den oben genannten Dienstnehmern in den Jahren 2018 bis 2020 kostenlos die 75 m2 Wohnung inkl. Heizkosten zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Angaben wurden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht bestritten (vgl. BVwG VH S. 6; s. jedoch dazu unten).2.2. Die Feststellungen zur GPLB ergeben sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK, insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.07.2022 liegt im Akt ein. In dieser wird die Angabe der Beschwerdeführerin festgehalten, dass den oben genannten Dienstnehmern in den Jahren 2018 bis 2020 kostenlos die 75 m2 Wohnung inkl. Heizkosten zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Angaben wurden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht bestritten vergleiche BVwG VH S. 6; s. jedoch dazu unten).

2.3. Die Feststellungen, dass die unter 1.3. genannten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in den jeweiligen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin beschäftigt waren, ist unstrittig. Dass sie die Wohnung über dem Gastronomiebetrieb bewohnten, ergibt sich aus den ZMR-Abfragen vom 01.02.2023. Dass die genannten Personen grundsätzlich kostenlos in der Wohnung wohnten, wird auch der Beschwerdeführerin bestätigt.

Zum Beschwerdevorbringen, die Wohnung sei von IP zur Verfügung gestellt worden und nicht von der Beschwerdeführerin und habe dies nichts mit den Dienstverhältnissen zu tun, ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin war alleinige Mieterin des gegenständlichen Gebäudes und entrichtete sie auch den Mietzins zur Gänze. Bereits dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auch über die vermietete Wohnung verfügte und dass sie ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darin wohnen ließ. So gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schlussbesprechung der GPLB am 21.07.2022 selbst an, dass den Dienstnehmern XXXX und XXXX in den Jahren 2018 bis 2020 kostenlos die Wohnung inkl. Heizkosten von ihr zur Verfügung gestellt worden sei. Dies bestätigt der Rechtsvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen, führt dazu aber aus, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Miete bezahlt habe, welche im Zuge des gemeinsamen Wirtschaftens mit ihrem Ehemann gemeinsam erwirtschaftet worden sei. Das Mietobjekt habe die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann kostenfrei zu seiner Disposition überlassen (vgl. BVwG VH S. 5 f.). Demgegenüber gibt der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragte IP an, dass er der Beschwerdeführerin € 300,00 für die Wohnung bezahlt habe. Weder für die Vereinbarung noch für die Zahlungen gebe es Belege, den Betrag habe er seiner Ehefrau in bar gegeben (vgl. BVwG VH S. 9). Schon diese widersprüchlichen Angaben lassen das Vorbringen zweifelhaft und letztlich konstruiert wirken.Die Beschwerdeführerin war alleinige Mieterin des gegenständlichen Gebäudes und entrichtete sie auch den Mietzins zur Gänze. Bereits dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auch über die vermietete Wohnung verfügte und dass sie ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darin wohnen ließ. So gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schlussbesprechung der GPLB am 21.07.2022 selbst an, dass den Dienstnehmern römisch 40 und römisch 40 in den Jahren 2018 bis 2020 kostenlos die Wohnung inkl. Heizkosten von ihr zur Verfügung gestellt worden sei. Dies bestätigt der Rechtsvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen, führt dazu aber aus, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Miete bezahlt habe, welche im Zuge des gemeinsamen Wirtschaftens mit ihrem Ehemann gemeinsam erwirtschaftet worden sei. Das Mietobjekt habe die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann kostenfrei zu seiner Disposition überlassen vergleiche BVwG VH S. 5 f.). Demgegenüber gibt der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragte IP an, dass er der Beschwerdeführerin € 300,00 für die Wohnung bezahlt habe. Weder für die Vereinbarung noch für die Zahlungen gebe es Belege, den Betrag habe er seiner Ehefrau in bar gegeben vergleiche BVwG VH S. 9). Schon diese widersprüchlichen Angaben lassen das Vorbringen zweifelhaft und letztlich konstruiert wirken.

Das Vorbringen, die Zurverfügungstellung der Wohnung sei losgelöst von den Dienstverhältnissen erfolgt, ist schon insofern nicht glaubhaft, als sich die unter 1.3. festgestellten Zeiträume der Beschäftigungen bei der Beschwerdeführerin und die Meldedaten laut ZMR im Wesentlichen decken. Nicht wahrscheinlich ist zudem, dass die Dienstnehmer langfristig losgelöst von ihrer Beschäftigung die Wohnung über dem Betrieb bewohnt hätten, zumal IP in der Beschwerdeverhandlung selbst auf die abgeschiedene Lage des Ortes hinweist (vgl. BVwG VH S. 10). Schließlich kommt in der Angabe des Rechtsvertreters, der Zeuge hätte ihm im Vorfeld geschildert, es sei in XXXX üblich, dass Dienstnehmer bei einem Dienstgeber kostenlos Logis bekämen, gerade zum Ausdruck, dass die Wohnmöglichkeit aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt worden ist. Das Vorbringen, die Wohnmöglichkeit sei eine Unterstützungsleistung des IP aufgrund des gemeinsamen kulturellen Hintergrunds gewesen, steht mit dem Umstand, dass die Wohnung aufgrund des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde, letztlich nicht in Widerspruch, da IP ohnehin in die Führung des Betriebs involviert war, so etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer von 21.11.2018 bis 21.02.2019 (vgl. etwa BVwG VH S. 8). Das Vorbringen, die Zurverfügungstellung der Wohnung sei losgelöst von den Dienstverhältnissen erfolgt, ist schon insofern nicht glaubhaft, als sich die unter 1.3. festgestellten Zeiträume der Beschäftigungen bei der Beschwerdeführerin und die Meldedaten laut ZMR im Wesentlichen decken. Nicht wahrscheinlich ist zudem, dass die Dienstnehmer langfristig losgelöst von ihrer Beschäftigung die Wohnung über dem Betrieb bewohnt hätten, zumal IP in der Beschwerdeverhandlung selbst auf die abgeschiedene Lage des Ortes hinweist vergleiche BVwG VH S. 10). Schließlich kommt in der Angabe des Rechtsvertreters, der Zeuge hätte ihm im Vorfeld geschildert, es sei in römisch 40 üblich, dass Dienstnehmer bei einem Dienstgeber kostenlos Logis bekämen, gerade zum Ausdruck, dass die Wohnmöglichkeit aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt worden ist. Das Vorbringen, die Wohnmöglichkeit sei eine Unterstützungsleistung des IP aufgrund des gemeinsamen kulturellen Hintergrunds gewesen, steht mit dem Umstand, dass die Wohnung aufgrund des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde, letztlich nicht in Widerspruch, da IP ohnehin in die Führung des Betriebs involviert war, so etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer von 21.11.2018 bis 21.02.2019 vergleiche etwa BVwG VH S. 8).

Die Angabe des IP in der mündlichen Verhandlung, dass die Dienstnehmer XXXX und XXXX aufgrund Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnissen sowie über gemeinsame Bekannte dazu gekommen seien, im gegenständlichen Betrieb zu arbeiten (vgl. BVwG VH S. 7 f.), ändert nichts daran, dass die genannten Personen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren und im Zuge ihrer Beschäftigung die Wohnung von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurde, mag die Initiative dafür auch von ihrem Ehemann ausgegangen sein.Die Angabe des IP in der mündlichen Verhandlung, dass die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 aufgrund Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnissen sowie über gemeinsame Bekannte dazu gekommen seien, im gegenständlichen Betrieb zu arbeiten vergleiche BVwG VH S. 7 f.), ändert nichts daran, dass die genannten Personen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren und im Zuge ihrer Beschäftigung die Wohnung von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurde, mag die Initiative dafür auch von ihrem Ehemann ausgegangen sein.

Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte ihrem Ehemann die Wohnung kostenfrei zur Disposition überlassen, ist vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass die genannten Personen im Wesentlichen während ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin an der Wohnungsadresse gemeldet waren und somit ein Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Wohnmöglichkeit naheliegend erscheint – wenn auch das Bereitstellen der Wohnung auch in Absprache der Eheleute geschehen sein mag.

Zu den Ausführungen, dass die Dienstnehmer trotz Meldung an der Adresse des Betriebs bereits woanders gewohnt haben, ist festzuhalten, dass dazu weder konkrete Daten genannt noch Belege vorgelegt wurden (vgl. BVwG VH S. 12 f.) und dies zudem nichts daran ändert, dass ihnen in dieser Zeit jedenfalls auch die Wohnung über der Gaststätte kostenfrei zur Verfügung stand.Zu den Ausführungen, dass die Dienstnehmer trotz Meldung an der Adresse des Betriebs bereits woanders gewohnt haben, ist festzuhalten, dass dazu weder konkrete Daten genannt noch Belege vorgelegt wurden vergleiche BVwG VH S. 12 f.) und dies zudem nichts daran ändert, dass ihnen in dieser Zeit jedenfalls auch die Wohnung über der Gaststätte kostenfrei zur Verfügung stand.

Das Vorbringen, den Dienstnehmern sei nicht die gesamte Wohnung, sondern jeweils nur ein Zimmer und das Badezimmer zur Verfügung gestellt worden (vgl. BVwG VH S. 11 und 13), wurde erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigt und widerspricht den bisherigen Angaben in der Schlussbesprechung vom 21.07.2022 (Formulierung; „kostenlos eine 75 m2 Wohnung inkl. Heizkosten zur Verfügung gestellt“) sowie in der Beschwerde (Formulierung: „Die Wohnung wurde also von Herrn XXXX zur Verfügung gestellt und nicht von der Dienstgeberin.“). Schließlich wurden für dieses geänderte Vorbringen keine Belege erbracht und ist daher davon auszugehen, dass die – vor Erlass des gegenständlichen Bescheids – getätigten Angaben die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt wiedergeben.Das Vorbringen, den Dienstnehmern sei nicht die gesamte Wohnung, sondern jeweils nur ein Zimmer und das Badezimmer zur Verfügung gestellt worden vergleiche BVwG VH S. 11 und 13), wurde erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigt und widerspricht den bisherigen Angaben in der Schlussbesprechung vom 21.07.2022 (Formulierung; „kostenlos eine 75 m2 Wohnung inkl. Heizkosten zur Verfügung gestellt“) sowie in der Beschwerde (Formulierung: „Die Wohnung wurde also von Herrn römisch 40 zur Verfügung gestellt und nicht von der Dienstgeberin.“). Schließlich wurden für dieses geänderte Vorbringen keine Belege erbracht und ist daher davon auszugehen, dass die – vor Erlass des gegenständlichen Bescheids – getätigten Angaben die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt wiedergeben.

Soweit vorgebracht wird, dass die Wohnung über dem Gastronomiebetrieb „an sich“ für die Verwandtschaft des IP gedacht gewesen sei und nur dann, wenn diese nicht auf Besuch gewesen seien, andere Personen gewohnt hätten (vgl. Beschwerde; BVwG VH S. 5), ist anzuführen, dass sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt ohnehin nicht ergibt, dass die genannten Dienstnehmer durchgehend in der Wohnung gewohnt haben und es somit in den anderen Zeiträumen durchaus möglich gewesen wäre, dass die Verwandten des IP dort gewohnt haben. Dafür, dass zeitgleich mit den Dienstnehmern andere Personen die Wohnung bewohnt haben, gibt es keine Anhaltspunkte und wurden vom Rechtsvertreter trotz entsprechenden Ersuchens keine Belege dafür beigebracht (vgl. BVwG VH S. 14).Soweit vorgebracht wird, dass die Wohnung über dem Gastronomiebetrieb „an sich“ für die Verwandtschaft des IP gedacht gewesen sei und nur dann, wenn diese nicht auf Besuch gewesen seien, andere Personen gewohnt hätten vergleiche Beschwerde; BVwG VH S. 5), ist anzuführen, dass sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt ohnehin nicht ergibt, dass die genannten Dienstnehmer durchgehend in der Wohnung gewohnt haben und es somit in den anderen Zeiträumen durchaus möglich gewesen wäre, dass die Verwandten des IP dort gewohnt haben. Dafür, dass zeitgleich mit den Dienstnehmern andere Personen die Wohnung bewohnt haben, gibt es keine Anhaltspunkte und wurden vom Rechtsvertreter trotz entsprechenden Ersuchens keine Belege dafür beigebracht vergleiche BVwG VH S. 14).

Das Vorbringen, die Wohnung sei den Dienstnehmern losgelöst von den jeweiligen Dienstverhältnissen zur Verfügung gestellt worden, überzeugte – wie dargelegt – nicht. Insgesamt ist daher aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass den genannten Dienstnehmern aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin von ihr auch die (gesamte) Wohnung über dem Betrieb zur Verfügung gestellt wurde.

2.4. Die festgestellten Korrekturen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten und kann daher den Ausführungen der belangten Behörde gefolgt werden (vgl. Bescheid S. 4 f. und S. 9).2.4. Die festgestellten Korrekturen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten und kann daher den Ausführungen der belangten Behörde gefolgt werden vergleiche Bescheid S. 4 f. und S. 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.3.2.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, lautet wie folgt:Paragraph 2, der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, lautet wie folgt:

„§ 2. (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.„§ 2. (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Absatz 5, anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.(2) Der Quadratmeterwert gemäß Absatz eins, ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß Paragraph 2, des Richtwertgesetzes entspricht.

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:(3) Der Wert gemäß Absatz eins, verändert sich folgendermaßen:

1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Absatz eins, um 30% zu vermindern.

2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer eins, um 35% zu vermindern.

(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Absatz eins und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, vorzunehmen.

(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.

(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Absatz eins und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

(7a) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:

1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.

2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Absatz eins, oder der Wert gemäß Absatz 7, um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

(8) Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

(9) Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.“

3.2.2. Die Vereinbarung von Naturalentgelt ist nach hM durch das Gesetz kaum beschränkt. Als Naturalentgelt kommen daher alle Sachleistungen in Betracht, die der Dienstgeber an den einzelnen Dienstnehmer erbringt, wie z.B. freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua. Sachleistung ist jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind nicht nur Sachleistungen, die der Dienstgeber selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen Dienstnehmern (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist: Die bloße Ermöglichung verbilligten Einkaufs in einem nahen Handelsunternehmen bei Vorlage eines Dienstausweises reicht nicht aus, da der Vorteil davon abhängt, ob und in welchem Ausmaß der Dienstnehmer überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Die Verschaffung einer bloßen Möglichkeit der Verschaffung eines geldwerten Vorteils bei Dritten hat also noch keinen bestimmten oder bestimmbaren Sachwert (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 45 f. (Stand 1.7.2022, rdb.at)).3.2.2. Die Vereinbarung von Naturalentgelt ist nach hM durch das Gesetz kaum beschränkt. Als Naturalentgelt kommen daher alle Sachleistungen in Betracht, die der Dienstgeber an den einzelnen Dienstnehmer erbringt, wie z.B. freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua. Sachleistung ist jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind nicht nur Sachleistungen, die der Dienstgeber selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen Dienstnehmern (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist: Die bloße Ermöglichung verbilligten Einkaufs in einem nahen Handelsunternehmen bei Vorlage eines Dienstausweises reicht nicht aus, da der Vorteil davon abhängt, ob und in welchem Ausmaß der Dienstnehmer überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Die Verschaffung einer bloßen Möglichkeit der Verschaffung eines geldwerten Vorteils bei Dritten hat also noch keinen bestimmten oder bestimmbaren Sachwert vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 45 f. (Stand 1.7.2022, rdb.at)).

3.3. Wie bereits ausgeführt, ist unstrittig, dass die Dienstnehmer XXXX und XXXX die Wohnung unentgeltlich bewohnen konnten. Dass sie die Wohnung in den festgestellten Zeiträumen jeweils auch tatsächlich bewohnten, steht mangels gegenteiliger substantiierter Hinweise ebenso fest.3.3. Wie bereits ausgeführt, ist unstrittig, dass die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 die Wohnung unentgeltlich bewohnen konnten. Dass sie die Wohnung in den festgestellten Zeiträumen jeweils auch tatsächlich bewohnten, steht mangels gegenteiliger substantiierter Hinweise ebenso fest.

Im vorliegenden Fall wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen die genannte Wohnung den angeführten Dienstnehmern von der Beschwerdeführerin aufgrund des jeweiligen Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt, da der Mietvertrag auf sie lief und von ihr auch der Mietzins zur Gänze entrichtet wurde. Dass die Dienstnehmer aufgrund deren Kontakte zum Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. zu dessen Freunden oder Verwandten beschäftigt wurden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ebenso wenig der Umstand, dass für die Zurverfügungstellung der Wohnung die Initiative vom Ehemann der Beschwerdeführerin ausgegangen sein mag bzw. diese in Absprache der Eheleute erfolgte.

Dafür, dass nicht die gesamte Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, sondern lediglich einzelne Zimmer, gibt es, wie bereits ausgeführt, keine substantiierten Anhaltspunkte und erscheint das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft.

Die Bereitstellung des Wohnraums an die genannten Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin war somit als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen. Schließlich ist festzuhalten, dass IP einerseits Geschäftsführer des Unternehmens war und nach der Regelung des § 49 Abs. 1 ASVG selbst die Zurverfügungsstellung der Wohnung aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten als Sachbezug anzusehen ist. Hierzu ist nochmals festzuhalten, dass eine Zurverfügungstellung allein aufgrund kultureller Verbindungen losgelöst vom Dienstverhältnis nicht zu überzeugen vermochte.Die Bereitstellung des Wohnraums an die genannten Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin war somit als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen. Schließlich ist festzuhalten, dass IP einerseits Geschäftsführer des Unternehmens war und nach der Regelung des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG selbst die Zurverfügungsstellung der Wohnung aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten als Sachbezug anzusehen ist. Hierzu ist nochmals festzuhalten, dass eine Zurverfügungstellung allein aufgrund kultureller Verbindungen losgelöst vom Dienstverhältnis nicht zu überzeugen vermochte.

Die Berechnungen der belangten Behörde wurden nachvollziehbar dargelegt, die Einbeziehung der gesamten Wohnung erfolgte zu Recht. Die Berechnung wurde seitens der Beschwerdeführerin explizit nicht bestritten (vgl. BVwG VH S. 13).Die Berechnungen der belangten Behörde wurden nachvollziehbar dargelegt, die Einbeziehung der gesamten Wohnung erfolgte zu Recht. Die Berechnung wurde seitens der Beschwerdeführerin explizit nicht bestritten vergleiche BVwG VH S. 13).

Ebenso wurden gegen die Nachverrechnung bezüglich mBGM-Korrekturen, der Nachverrechnung der Abgleichsdifferenzen BV sowie der Zu- und Abschläge keine Einwendungen vorgebracht und erscheinen diese von der ÖGK korrekt vorgenommen worden zu sein.

Dass die Beschwerdeführerin Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG ist, ist gegenständlich unstrittig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Dass die Beschwerdeführerin Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist, ist gegenständlich unstrittig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Dienstwohnung Entgelt Sachbezug Unentgeltlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2266379.1.00

Im RIS seit

18.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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